1 Die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer und die ESTV können gegen jede Veranlagungsverfügung und jeden Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde Beschwerde bei der kantonalen Steuerrekurskommission erheben.
2 Die Beschwerdefrist beträgt:
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | - | Entscheid Steuerrecht, Art. 33 Abs. 1 lit. c StG beziehungsweise Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG. Aufrechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung beim Anteilsinhaber bzw. bei einer ihm nahestehenden Person als geldwerte Leistung. Umfang der geldwerten Leistung; Abschreibung, Finanzierungskosten, Verzinsung des eingesetzten Kapital plus einen Gewinnzuschlag von ca. 5-10 % (Verwaltungsgericht, B 2018/54 und 55; B 2018/56 und 70; B 2018/57 und 58). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_750/2019). | Beschwerde; Steuer; Beschwerdeführer; Flugzeug; Bundes; Leistung; Kanton; Entscheid; Einkommen; Steuern; Bundessteuer; Kantons; Geldwerte; Steuerbare; Beschwerdegegner; Verfahren; Gemeindesteuer; TYP; Gesellschaft; Veranlagung; Recht; Gemeindesteuern; Verwaltungsgericht; Geschäfts; Steueramt; Steuerbaren; Entscheide; Beschwerden; Gewinn; Flugzeuges |
SG | B 2018/256, B 2018/257 | Entscheid Steuerrecht, Art. 33 Abs. 1 lit. c StG, Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG. Die Veranlagungsbehörde hat das steuerbare Einkommen des Steuerpflichtigen um den Betrag eines geldwerten Vorteils erhöht. Die Verwaltungsrekurskommission hat seine dagegen erhobenen Rechtsmittel gutgeheissen und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Veranlagungsbehörde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht heisst die vom Kantonalen Steueramt erhobenen Beschwerden zwar gut, auferlegt die Kosten des Verfahrens jedoch dem Staat, da das Kantonale Steueramt die rechtskräftige Veranlagungsverfügung, in deren Rahmen bei der Gesellschaft des Steuerpflichtigen die verdeckte Gewinnausschüttung aufgerechnet wurde, erst im Beschwerdeverfahren ins Recht gelegt hat (Verwaltungsgericht, | Beschwerde; Gesellschaft; Veranlagung; Steuerbare; Geldwerte; Bundes; Steuerbaren; Gewinn; Beschwerdeführer; Einkommen; Beschwerdegegner; Beteiligungsinhaber; Recht; Aufrechnung; Geldwerten; Entscheid; Vorteil; Rückstellung; Ingress; Rechtskräftig; Gewinnausschüttung; Bundessteuer; Leistung; Verdeckte; Beziehungsweise; Renovation; Gemeindesteuern; Kantons; Geschäfts; Aufwand |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
121 II 473 | Art. 25 VwVG; Art. 108 DBG; Feststellungsverfügung bei der direkten Bundessteuer? Abgrenzung von Erlass, Verwaltungsverordnung, Verfügung, innerdienstlicher Anordnung und Auskunft (E. 2a-c). Offengelassen, ob bei der direkten Bundessteuer ein Anspruch auf eine Feststellungsverfügung über die Steuerfolgen eines geplanten Geschäfts besteht (E. 2d). Die blosse Mitteilung einer Rechtsauffassung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung ist kein anfechtbarer Hoheitsakt (E. 3a). Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist nicht Veranlagungsbehörde der direkten Bundessteuer und wäre deshalb für eine Feststellungsverfügung über Steuerfolgen im Einzelfall nicht zuständig (E. 3b). | Steuer; Bundes; Eidgenössische; Steuerverwaltung; Verwaltung; Feststellung; Bundessteuer; Recht; Feststellungsverfügung; Verfügung; Eidgenössischen; Veranlagung; Beschwerde; Behörde; BdBSt; Erlass; X-Leben; Rechtlich; Veranlagungs; Verwaltungsverordnungen; Finanzdepartement; Entscheid; Einzelfall; Anfechtbar; Auskunft; Zuständig; Verfügungen; Gesetzlich; Hinweis; Aufsicht |