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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 132 CCS dal 2021

Art. 132 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 132 E. Obbligo di mantenimento dopo il divorzio / IV. Esecuzione / 3. Diffida ai debitori e garanzia

3. Diffida ai debitori e garanzia1

1 Quando l’obbligato trascura l’obbligo di mantenimento, il giudice può prescrivere ai suoi debitori di effettuare totalmente o in parte i loro pagamenti all’avente diritto.

2 Se persiste nel negligere l’obbligo di mantenimento o se si presume che prepari la fuga, dilapidi la sostanza o la faccia scomparire, il giudice può obbligarlo a prestare adeguate garanzie per i contributi di mantenimento futuri.


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 132 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLY220005Ehescheidung (Schuldneranweisung/Rechtsverweigerung)Schuldner; Unterhalt; Schuldneranweisung; Recht; Vorinstanz; Anweisung; Berufung; Entscheid; Verfügung; Partei; Gericht; Beklagten; Verfahren; Gesuch; Künftige; Parteien; Drittschuldner; Arbeitgeber; Bezug; Unterhaltsverpflichteten; Massnahme; Vollstreckung; Gerin; Sinne; Bringe; Ehegatten; Vorsorgliche; Aufl; Massnahmen
ZHLE170019EheschutzLichen; Partei; Beklagten; Parteien; Berufung; Vorinstanz; Obhut; Kinder; Wohnung; Getrenntleben; Unterhalt; Urteil; Verfahren; Recht; Ziffer; Eheliche; Zahlen; Bezahlen; Erziehung; Obhutszuteilung; Entscheid; Getrenntlebens; Woche; Familie; Betreuung; Verpflichten; Auszug; Urteils
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2016.1 (AG.2016.226)Anweisung an den Arbeitgeber (Art. 132 Abs. 1 ZGP)Berufung; Unterhalt; Unterhalts; Berufungskläger; Schuldner; Berufungsbeklagte; Recht; Schuldneranweisung; Entscheid; Anweisung; Partei; Unterhaltsbeitrag; Parteien; Eheliche; Arbeitgeber; Monatlich; Berufungsbeklagten; Ziffer; Lebensgemeinschaft; Urteil; Urteils; Angefochtene; Nichteheliche; Gesuch; Scheidungskonvention; November; Zivilgericht; Aufgr; Scheidungsurteil; Verfahren
AGAGVE 2011 46AGVE - Lawsearch Cache - AGVE 2011 2 S. 179 2011 Sozialhilfe 179 [...] 46 Inkassohilfe für Kindesunterhaltsansprüche Die...Inkasso; Hilfe; Inkassohilfe; Betreibung; Kassostelle; Betreibungs; Gläubiger; Gesuch; Inkassostelle; Unterhaltsgläubiger; Setzung; Recht; Verfahren; Geltlich; Gemeinde; Sozialhilfe; Verweigert; Hegnauer; Hindernisse; Einleitung; Bezirksamt; Betreibungsverfahren; Vollmacht; Gläubigers; Kindesunterhaltsbeiträge; Unterhaltsbeiträge; Beschwerdegegnerin; Durchsetzung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 265 (9C_444/2019)
Regeste
Art. 291 in Verbindung mit Art. 177 ZGB ; Art. 20 Abs. 1 ATSG ; Drittauszahlung einer Invalidenrente auf der Grundlage einer zivilgerichtlichen Schuldneranweisung. Die Ehefrau kann die Drittauszahlung der Invalidenrente des Ehemannes gestützt auf eine im Rahmen des eingeleiteten Scheidungsverfahrens zivilgerichtlich angeordnete Schuldneranweisung (Art. 291 i.V.m. Art. 177 ZGB ) an sich selber verlangen.
Schuldneranweisung; IV-Stelle; Luzern; Beschwerde; Gerichtlich; Recht; Person; Kantons; Drittauszahlung; Beschwerdegegnerin; Entscheid; Invalidenrente; Zivilgerichtlich; Bezirksgericht; Kantonsgericht; Grundlage; Berechtigte; Verfügung; Personen; Unterhalt; Mängel; Zivilgerichtliche; Urteil; Anspruch; Unterstützungsberechtigt; Rente; Sozialversicherungsrechtlichen
145 III 255 (5A_479/2018)Art. 132, 177, 291 ZGB; Art. 23, 26, 339 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung. Im Binnenverhältnis bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung nach Art. 23 ZPO (Art. 132 und 177 ZGB) bzw. nach Art. 26 ZPO (Art. 291 ZGB; E. 5.4). Der Gerichtsstand am Vollstreckungsort nach Art. 339 ZPO ist nicht massgebend (E. 5.5). Schuldner; Schuldneranweisung; Zivil; Gericht; GestG; Bundes; Vollstreckung; Schweiz; Gerichtsstand; Anweisung; Schweizer; Zuständigkeit; Urteil; Wohnsitz; Recht; Entscheid; Bundesgericht;Scheidung; Verfahren; Eheschutz; Gesetzgeber; örtliche; SchKG

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchwanderZGB Kommentar, 3. Aufl., Zürich2016
SchwanderBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch I2010
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