E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:LE170019
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LE170019 vom 13.07.2017 (ZH)
Datum:13.07.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Eheschutz
Schlagwörter : Lichen; Partei; Beklagten; Parteien; Berufung; Vorinstanz; Obhut; Kinder; Wohnung; Getrenntleben; Unterhalt; Urteil; Verfahren; Recht; Ziffer; Eheliche; Zahlen; Bezahlen; Erziehung; Obhutszuteilung; Entscheid; Getrenntlebens; Woche; Familie; Betreuung; Verpflichten; Auszug; Urteils
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 114 ZGB ; Art. 132 ZGB ; Art. 133 ZGB ; Art. 170 ZGB ; Art. 173 ZGB ; Art. 176 ZGB ; Art. 239 ZPO ; Art. 296 ZPO ; Art. 317 ZPO ; Art. 46 IPRG ; Art. 48 IPRG ; Art. 83 IPRG ; Art. 85 IPRG ; Art. 98 BGG ;
Referenz BGE:115 II 206; 115 II 317; 117 II 353; 122 III 401; 128 III 411; 138 III 626; 138 III 788;
Kommentar zugewiesen:
Hauser, Schweri, Lieber, GOG-Kommentar, Zü- rich, Basel, Genf, 2017
Heberlein, Bräm, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Art. 173 ZGB, 2016
Sutter, Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich, Art. 133 ZGB, 1999
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE170019-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber

Beschluss und Urteil vom 13. Juli 2017

in Sachen

  1. ,

    Beklagter und Berufungskläger

    vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X.

    gegen

  2. ,

Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.

betreffend Eheschutz

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 27. Januar 2017 (EE160141-C)

Rechtsbegehren:
  1. der Klägerin (Urk. 1 S. 2 ff.; Urk. 11):

    1. Es sei den Parteien das Getrenntleben per Auszugsdatum der Ehefrau zu bewilligen.

    2. Es sei der Sohn C. , geb. tt.mm.2008, unter die Obhut der Mutter an deren Wohnsitz in D. zu stellen, wobei die gemeinsame elterliche Sorge bei den Eltern zu belassen sei.

    3. Es sei gerichtlich folgendes Besuchsund Ferienrecht zu verfügen: Der Sohn wird durch den Vater an jedem zweiten Wochenende jeweils

      ab Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr betreut.

      Im Weiteren verbringt der Sohn die Ferientage abwechselnd bei den Eltern, wobei im Nichteinigungsfall folgende Regelung gelten soll:

      In ungeraden Jahren ist der Sohn vom 24. Dezember bis zum 2. Januar bei der Mutter und in den geraden Jahren beim Vater.

      Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, mit dem Sohn drei Wochen Ferien pro Kalenderjahr zu verbringen. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils zwei Monate im Voraus ab.

    4. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab

      1. Oktober 2016, eventualiter ab Auszugsdatum, monatlich je zum Voraus einen Kinderunterhaltsbeitrag von mindestens CHF 1'500.00 (jeweils zzgl. allfällig bezogene Kinderzulagen) zu bezahlen. Dieser Kinderunterhaltsbeitrag sei gerichtsüblich zu indexieren.

    5. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, ausserordentliche Kinderkosten von mehr als CHF 300.00 pro Ausgabeposition (z.B. Zahnarztkosten, kieferorthopädische Kosten (Spange), Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, Fussballcamp etc.) vollumfänglich zu übernehmen.

    6. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab

      1. Oktober 2016, eventualiter ab Auszugsdatum, monatlich je zum Voraus einen persönlichen Ehegattenunterhalt von mindestens CHF 4'000.00 zu bezahlen. Dieser Ehegattenunterhaltsbeitrag sei gerichts- üblich zu indexieren.

    7. Es sei festzustellen, dass die Ehefrau spätestens per 31. Januar 2017 die eheliche Wohnung verlassen wird. Sollte bis zu besagtem Datum keine angemessene Wohnung verfügbar sein oder ausserordentliche Gründe dem Auszug entgegenstehen, sei der Ehefrau die Frist bis zum

      31. März 2017 zu verlängern.

    8. Es sei festzustellen, dass der Hausrat bzw. die Möbel beim Ehemann verbleiben und der Ehefrau an deren statt eine Ausgleichszahlung von CHF 15'000.00 zuzusprechen sei. Eine abweichende Aufteilung des Hausrats bzw. der Möbel unter gegenseitiger Verständigung bleibt vorbehalten.

    9. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, die Steuern 2016 vollumfänglich zu bezahlen. Es sei festzustellen, dass die Parteien ab dem Jahre 2017 getrennt besteuert werden und diese selber übernehmen.

    10. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss von mindestens CHF 6'000.00 für das vorliegende Eheschutzverfahren zu leisten.

    11. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.) zu Lasten des Gesuchgegners, wobei vorerst auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu Lasten der Gesuchstellerin zu verzichten sei.

      Prozessuale Anträge:

      1. Es sei für die Eheschutzverhandlung ein Ukrainischer, eventualiter Russischer, subeventualiter Englischer Dolmetscher für die Ehegatten zu bestellen.

      2. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, gestützt auf Art. 170 ZGB umfassende Auskunft über seine Einkommensund Vermögensverhältnisse zu geben unter Einreichung der entsprechenden Belege. Insbesondere seien folgende Unterlagen aus dem Jahre 2016 vom Ehemann zu edieren:

        1. UBS MKSK-Nr. 1

        2. UBS SK-Nr. 2

        3. Post JSK-Nr. 3

        4. Post Depositokonto-Nr. 4

        5. Post PK-Nr. 5

        6. Post PK-Nr. 6

        7. Post E-Depositokonto-Nr. 7

        8. Migros Bank PK-Nr. 8

        9. Migros Bank PK-Nr. 9

        10. AIB Konto-Nr. 10

      3. Es sei die Arbeitgeberin des Ehemannes, die E. Limited, Branch Zürich, [Adresse] anzuweisen, den monatlichen Familienunterhaltsbeitrag direkt vom Lohn des Ehemannes abzuziehen.

  2. des Beklagten (sinngemäss):

    1. Es sei den Parteien das Getrenntleben per Auszugsdatum der Ehefrau zu bewilligen.

    2. Es sei der gemeinsame Sohn C. , geb. tt.mm.2008, unter die Obhut des Beklagten zu stellen.

    3. Es sei der Klägerin ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen.

    4. Es sei festzustellen, dass die Parteien sich gegenseitig keinen persön- lichen Ehegattenunterhalt schulden.

    5. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.

Urteil des Einz elgerichts im summarischen Verfahren am Bez irksgericht Bülach vom 27. Januar 2017:

(Urk. 45 = Urk. 52)

  1. Es wird Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 15. Januar 2017 getrennt leben.

  2. Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemeinsamen elterlichen Sorge für den Sohn C. , geboren am tt.mm.2008.

    Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Aus- übung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Sohn hat.

  3. Die Obhut für den Sohn C. , geboren am tt.mm.2008, wird der Klägerin zugeteilt.

  4. Der Ehemann soll berechtigt sein, das Kind an jedem zweiten Wochenende eines jeden Monats jeweils ab Freitagabend, 19:00 Uhr bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, sowie in geraden Jahren an Ostern, in ungeraden Jahren an Pfingsten und in jedem Jahr am zweiten Weihnachtstag auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen und es ausserdem für vier Wochen jährlich während der Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen.

    Das Ferienbesuchsrecht ist mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen.

    Ein weitergehendes Besuchsrecht des Ehemanns nach gegenseitiger Absprache bleibt vorbehalten.

  5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Barunterhalt des Sohnes C. , geboren am tt.mm.2008, monatliche, im Voraus auf den ersten des Monats zahlbare, Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällige gesetzlicher oder vertragliche Kinderzulagen wie folgt zu bezahlen:

    - Fr. 1'150.- von 15. Januar 2017 bis 31. Januar 2017

    • Fr. 2'300.- mit Wirkung ab 1. Februar 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.

  6. Der Antrag der Klägerin auf vollumfängliche Übernahme von ausserordentlichen Kinderkosten durch den Beklagten wird abgewiesen.

  7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für sie persönlich monatliche im Voraus auf den ersten des Monats zahlbare, Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

    • Fr. 795.- von 15. Januar 2017 bis 31. Januar 2017

    • Fr. 1'590.- mit Wirkung ab 1. Februar 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.

  8. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge in Ziffer 5 und 7 wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen:

    * Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn und Bonus und Beiträge an Krankenversicherung, abzüglich Quellensteuer, ohne Kinderzulagen)

    **Nettoeinkommen pro Monat (inkl. Bonus, abzüglich Quellensteuer ohne Kinderzulagen).

  9. Das Begehren der Klägerin auf Anweisung des Arbeitgebers des Beklagten gem. Art. 132 Abs. 2 ZGB wird abgewiesen.

  10. Die vormals eheliche Wohnung an der F. -Str. in D. wird mitsamt Mobiliar und Hausrat dem Beklagten zur alleinigen Benützung zugewiesen.

    Es wird vorgemerkt, dass die Klägerin die eheliche Wohnung am 15. Januar

    2017 verlassen hat.

  11. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für Hausrat und Möbel eine Zahlung in der Höhe von Fr. 4'000.- akonto Güterrecht bis 28. Februar 2017 zu überweisen.

  12. Der Beklagte wird verpflichtet, allfällige noch anfallende Steuerrechnungen für die Steuerperiode 2016 zu bezahlen.

  13. Das Gesuch der Klägerin um Leistung eines Prozesskostenbeitrages durch den Beklagten wird abgewiesen.

  14. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 3'900.- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 937.50 Dolmetscherkosten

    Fr. 4'837.50 Total

    Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

    Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

  15. Die Kosten des unbegründeten Urteils werden der Klägerin zu einem Drittel (Fr. 1'179.15) und dem Beklagten zu zwei Drittel (Fr. 2'358.35) auferlegt. Die Mehrkosten für ein begründetes Urteil trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt, vorliegend der Beklagte (Fr. 1'300.-).

  16. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'600.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

  17. (Mitteilungssatz)

  18. (Rechtsmittelbelehrung)

Berufungsanträge:

des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 51 S. 2 ff.):

1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Januar 2017, Geschäfts-Nr. EE160141-C, vollumfänglich aufzuheben und der Vorinstanz zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

Im Falle der Nichtrückweisung werden folgende Anträge gestellt:

  1. a) Es sei Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Januar 2017 aufzuheben.

    b) Eventualiter sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 13. März 2017 getrennt leben.

  2. Es sei Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Januar 2017 aufzuheben und es sei dem Beklagten die Obhut für den Sohn C. , geboren am tt.mm.2008, zuzuteilen.

  3. Es sei Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Januar 2017 aufzuheben und es sei die Klägerin für berechtigt zu erklären, den Sohn C. , geboren am tt.mm.2008, wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:

    • jedes zweite Wochenende eines jeden Monats jeweils ab Freitagabend, 19:00 Uhr bis Sonntagabend, 18:00 Uhr und

    • in den geraden Jahren an Ostern, in ungeraden Jahren an Pfingsten und in jedem Jahr am zweiten Weihnachtstag sowie

    • für vier Wochen jährlich während den Schulferien,

      wobei ein weitergehendes Besuchsrecht der Klägerin nach gegenseitiger Absprache vorbehalten bleibe.

  4. a) Es sei Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Januar 2017 aufzuheben. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beklagte einstweilen auf Kindsunterhalt verzichte.

    b) Eventualiter sei Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom

    27. Januar 2017 aufzuheben und es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an den Barunterhalt des Sohnes C. , geboren am tt.mm.2008, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von höchstens

    Fr. 2'300.- (für den März 2017 von höchstens Fr. 1'150.-) zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen (für den März im hälftigen Umfang) mit Wirkung ab 13. März 2017 zu bezahlen.

  5. a) Es sei Ziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Januar 2017 aufzuheben.

    b) Eventualiter sei Ziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom

    27. Januar 2017 aufzuheben und es sei der Beklagte zu verpflichten,

    der Klägerin einen persönlichen monatlichen Unterhaltsbeitrag von höchstens Fr. 1'590.- (für den Monat März von Fr. 795.-) mit Wirkung ab 13. März 2017 zu bezahlen.

  6. Es sei Ziffer 10 2. Abschnitt des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom

    27. Januar 2017 aufzuheben. Eventualiter sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Klägerin die eheliche Wohnung am 13. März 2017 verlassen hat.

  7. Es sei Ziffer 15 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Januar 2017 aufzuheben und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien gemäss dem Ausgang des Verfahrens neu zu verteilen. Ziffer 15

    2. Satz sei ersatzlos aufzuheben.

  8. Es sei Ziffer 16 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Januar 2017 aufzuheben und es sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten eine angemessene Parteientschädigung für seine Umtriebe (inkl. MWST) zu bezahlen.

    Damit verbinde ich die folgenden prozessualen Anträge:

  9. Es seien die erstinstanzlichen Akten des Eheschutzverfahrens mit der Geschäfts-Nr. EE160141-C beim Bezirksgericht Bülach beizuziehen.

  10. Der vorliegenden Berufung sei die aufschiebende Wirkung umfassend zu erteilen, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung betreffend die Ziffern 5 (teilweise), 7 (teilweise), 15 und 16 des vorinstanzlichen Urteils zu erteilen.

  11. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Klägerin.

der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 58 S. 2 f.): I. Rechtsbegehren

  1. Es sei die Berufung von A. gegen B. vom 3. April 2017 vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, und das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen.

  2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt. von 8%) zu Lasten des Berufungsklägers.

  1. Verfahrensanträge

    1. Es seien die prozessualen Anträge des Berufungsklägers Ziff. 11 (Erteilung der aufschiebenden Wirkung) und Ziff. 12 (Kostenund Entschädigungsfolgen) abzuweisen.

    2. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, umfassende Auskunft über seine aktuellen Einkommens-, Vermögens-, Arbeitsund Wohnverhältnisse zu geben unter Einreichung der entsprechenden Belege. Insbesondere seien folgende Unterlagen vom Ehemann zu edieren:

      • Kündigungsschreiben betr. Wohnung an der F. -Strasse

        , D.

      • Abmeldebestätigung betreffend die Wohnsitzgemeinde D.

      • aktueller Mietoder Untermietvertrag bzw. Angaben über Wohnverhältnis

      • aktueller Arbeitsvertrag inkl. Lohneinkünfte

      • detaillierte Kontoauszüge vom 1. Januar 2017 bis 15. Mai 2017 folgender Konten:

      • UBS Switzerland AG [Adresse] Nr. 11; Nr. 1

      • PostFinance AG, [Adresse] Depositokonto Nr. 4; Konto Nr. 5; Konto Nr. 6; E-Depositokonto Nr. 7

      • Migros Bank AG, [Adresse] Nr. 8; Nr. 9.

      • AIB Konto-Nr. 10

    3. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für die in diesem Berufungsverfahren zu erwartenden Prozesskosten Sicherheit in angemessener Höhe, d.h. mindestens zum Betrag von CHF 8'500.00, zu leisten.

    4. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für die in diesem Berufungsverfahren zu erwartenden Prozesskosten einen Prozesskostenbeitrag von mindestens

      CHF 8'500.00 zzgl. 8% MwSt. zu leisten.

    5. Eventualiter zu Ziffer 4 sei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihr die Unterzeichnende als Prozessvertretung zu bestätigen.

Erwägungen:

I.

1. Die Parteien sind verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn:

C. , geboren am tt.mm.2008. Seit dem 4. Oktober 2016 standen sie sich vor

Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren gegenüber. Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 E. I = Urk. 52 E. I.). Die Vorinstanz regelte das Getrenntleben der Parteien mit eingangs wiedergegebenem, zunächst unbegründetem Urteil vom

27. Januar 2017 (Urk. 32). Am 21. bzw. 22. März 2017 (vgl. Urk. 46) wurde den Parteien auf Verlangen des Beklagten (vgl. Urk. 35) die begründete Fassung des Urteils zugestellt (Urk. 45 = Urk. 52).

2. Mit Eingabe vom 3. April 2017 (Urk. 51) erhob der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) innert Frist Berufung, wobei er die oben angeführten Anträge stellte. Mit Verfügung vom 11. April 2017 (Urk. 55) wurde das Gesuch des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung seiner Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde, und dem Beklagten Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5'500.- angesetzt. Diesen bezahlte der Beklagte rechtzeitig (vgl. Urk. 56). Mit Verfügung vom 27. April 2017 (Urk. 57) wurde der Klägerin und Berufungsbeklagten (fortan Klägerin) Frist zur Berufungsantwort angesetzt. Die vom 15. Mai 2017 (Urk. 58) datierende Berufungsantwort ging innert Frist ein. Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 (Urk. 62) wurde das Gesuch der Klägerin um Sicherheit für die Parteientschädigung abgewiesen und gleichzeitig dem Beklagten Frist angesetzt, um zu den von der Klägerin neu eingereichten Unterlagen und neu aufgestellten Behauptungen Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme des Beklagten vom 12. Juni 2017 wurde innert Frist erstattet und der Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 63). Am 26. Juni 2017 reichte die Klägerin eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 66), welche dem Beklagten mit Verfügung vom 28. Juni 2017 (Urk. 67) und mit dem Hinweis, dass das Berufungsverfahren in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei, zur Kenntnisnahme zugestellt wurde.

II.

1. Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten

(Art. 317 Abs. 1 ZPO). Art. 317 Abs. 1 ZPO ist auch in den Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, zu beachten (BGE 138 III 626 E. 2.2). Dies gilt auch bei Verfahren in Kinderbelangen, in denen gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist. Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (F. Hohl, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition, Bern 2010, Rz. 2414 f.). Unverschuldet nicht vorgetragene unechte Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort vorzubringen. Nach Berufungsbegründung und -antwort können grundsätzlich nur noch echte Noven vorgebracht werden, und zwar längstens bis zum Beginn der Urteilsberatung. Dies gilt auch für Verfahren, die - wie vorliegend - der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGE 138 III 788 Erw. 4.2; F. Hohl, a.a.O., Rz 1172). Mit Ausnahme von Urk. 60/6, /16 und /17 S. 1 handelt es sich bei sämtlichen von der Klägerin und dem Beklagten im Berufungsverfahren erstmals eingereichten Beilagen (Urk. 60/2-5, /7-15, /17

S. 2 f. - /19; Urk. 64/1-2) um echte Noven, welche demnach zu berücksichtigen sind.

    1. Der Beklagte bringt im Rahmen seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2017 (Urk. 63 S. 3) vor, dass er seinen Aufenthaltsort nach Luxemburg verlegt habe, und reicht eine Bestätigung der Stadt Luxemburg betreffend Wohnsitzänderung - Anmeldung per 16. Mai 2017 ins Recht (Urk. 64/1). Er macht damit einen Umstand geltend, welcher sich nach dem vorinstanzlichen Urteil sowie nach der Verfassung der Berufungsschrift am 3. April 2017 (Urk. 51) ereignet hat und daher nicht schon mit dieser Rechtsschrift geltend gemacht werden konnte. Es handelt sich daher um ein zulässiges Novum, das nachfolgend berücksichtigt werden muss.

    2. Aufgrund des neuen Wohnsitzes des Beklagten in Luxemburg liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Gemäss Art. 85 Abs. 1 IPRG, der auf das Haager Kin-

desschutzübereinkommen (HKsÜ) verweist, ist, wenn ein Ehegatte oder ein Kind den gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, für die Frage der Obhutszuteilung und das Besuchsrecht der Richter am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes zuständig (Art. 5 Abs. 1 HKsÜ). Da der Sohn C. seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Schweiz hat, besteht die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte. Gemäss Art. 15 Abs. 1 HKsÜ, auf welchen Art. 85 Abs. 1 IPRG verweist, ist sodann in Bezug auf die Obhutszuteilung und das Besuchsrecht das am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes geltende Recht anwendbar. Vorliegend kommt diesbezüglich somit unbeschadet des Umzuges des Beklagten nach wie vor Schweizer Recht zur Anwendung. Für den Ehegattenund Kinderunterhalt ergibt sich die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte aus Art. 5 Ziffer 2 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilund Handelssachen (Lugano-Übereinkommen). Das anwendbare Recht mit Bezug auf den Anspruch auf Ehegattenund Kinderunterhalt bestimmt sich gemäss Art. 49 und Art. 83 IPRG nach dem Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUÜ). Nach Art. 4 HUÜ ist für die in Art. 1 HUÜ genannten Unterhaltspflichten (Ehegattenund Kinderunterhalt) das am gewöhnlichen Aufenthalt der Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht massgebend. Da die Klägerin mit dem Sohn C. in der Schweiz Wohnsitz hat, kommt somit Schweizer Recht zur Anwendung. Für die Regelung der Benüt- zung der Wohnung leitet sich die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte aus Art. 46 IPRG ab, wonach der Richter am Wohnsitz eines der Ehegatten zuständig ist. Hat nur einer der Ehegatten seinen Wohnsitz im Ausland, gelangt gemäss Art. 48 Abs. 2 IPRG jenes Recht zur Anwendung, mit dem der Sachverhalt in engerem Zusammenhang steht. Liegt die bisherige eheliche Wohnung wie vorliegend in der Schweiz, untersteht die Regelung der Benützung der Wohnung schweizerischem Recht.

3. Die Klägerin stellt im Rahmen der Berufungsantwort ein Auskunftsund Editionsbegehren (Urk. 58 S. 2 f.) und führt dazu einzig aus, durch die einschneidende Veränderung der Lebenssituation des Beklagten werde die Vollstreckung des Familienunterhalts noch schwieriger (Urk. 58 S. 5). Weder ist ersichtlich noch begründet die Klägerin, inwiefern die zu edierenden Unterlagen zu den Wohn-, Einkommensund Vermögensverhältnissen des Beklagten (Kündigung eheliche Wohnung, Abmeldebestätigung Gemeinde D. , aktueller Mietund Arbeitsvertrag, Kontoauszüge) für das vorliegende Verfahren relevant sein sollten. Dies insbesondere in Anbetracht dessen, dass im Berufungsverfahren nur noch der Beginn, nicht hingegen die Höhe der Unterhaltsverpflichtung des Beklagten strittig ist und der Beklagte mit seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2017 (Urk. 63 S. 3 f.) seinen Umzug ins Ausland bestätigt und durch die eingereichte Bestätigung der Stadt Luxemburg betreffend Wohnsitzänderung - Anmeldung per 16. Mai 2017 (Urk. 64/1) auch belegt hat. Vollstreckungsrechtliche Fragen sind nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu klären. Das Auskunftsund Editionsbegehren der Klägerin ist daher abzuweisen.

III.

  1. Rückweisung

    Der Beklagte stellt mit seinem Berufungsantrag Ziffer 1 (Urk. 51 S. 2) einen Rückweisungsantrag. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. III.B.) ergibt, erweist sich die Sache, entgegen der Auffassung des Beklagten als spruchreif und drängen sich keine weiteren Sachverhaltsabklärungen durch die Vorinstanz auf.

  2. Getrenntleben

    1. Die Vorinstanz hielt zum Getrenntleben der Parteien fest, die Parteien wür- den übereinstimmend das Getrenntleben per Auszugsdatum der Klägerin beantragen. Die Klägerin sei am 15. Januar 2017 aus der ehelichen Wohnung in eine eigene Wohnung gezogen. In Anwendung der Dispositionsmaxime würden sich entsprechend weitere Ausführungen dazu erübrigen und es sei lediglich davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 15. Januar 2017 und bis auf Weiteres getrennt leben (Urk. 45 E. III.2).

      1. Der Beklagte kritisiert, obschon die Parteien übereinstimmend beantragt hät- ten, dass das Getrenntleben zu bewilligen sei, bestehe kein Rechtsanspruch (der scheidungswilligen Klägerin) darauf, dass vom Zeitpunkt des Beginnes des Getrenntlebens Vormerk genommen werde. Denn mit der Vormerkung greife das Eheschutzgericht (beweisrechtlich) in ein zukünftiges Scheidungsverfahren ein, indem es die Getrenntlebensfrist mit Datum festhalte, obschon die scheidungswillige Partei den Beginn des Getrenntlebens im Sinne von Art. 114 ZGB zu beweisen habe und die Parteien nicht übereinstimmend erklärt hätten, ab wann sie tatsächlich getrennt gelebt haben. Vom Beginn des Getrenntlebens dürfe nur Vormerk genommen werden, wenn die Parteien dies in einer Vereinbarung festhielten. Ab wann eine Wohnung gemietet werde, habe - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nichts zu tun mit der Frage, wann das Getrenntleben beginne, ansonsten jede scheidungswillige Person eine 1-Zimmerwohnung mieten und so den Zeitpunkt des Getrenntlebens einmal fixieren könnte, ohne effektiv aus der ehelichen Liegenschaft auszuziehen resp. getrennt zu leben. Aus den Akten sei belegt, dass die Klägerin zumindest am 20. Januar 2017 noch nicht ausgezogen gewesen sei. Tatsächlich sei die Klägerin erst am 13. März 2017 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Die in Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheides festgehaltene Vormerkung sei daher grundsätzlich aufzuheben. Falls die scheidungswillige Klägerin einen Rechtsanspruch auf Vormerkung haben sollte, sei der 13. März 2017 als Datum zu nennen (Urk. 51 S. 6 f.).

      2. Die Klägerin hält demgegenüber dafür, die Notwendigkeit einer Feststellung des Zeitpunkts des Getrenntlebens ergebe sich alleine schon aus dem Auftrag des Eheschutzrichters, die Folgen des Getrenntlebens zu regeln. Die Vorinstanz habe das Datum des Getrenntlebens richtigerweise mit Blick auf die Unterhaltszahlung bzw. die damit einhergehende Bedarfsveränderung festgehalten. Spätestens ab Mietbeginn am 15. Januar 2017 seien ihr massgebliche zusätzliche Kosten aus dem Getrenntleben erwachsen. Alle übrigen Mehrkosten seien ihr bereits früher angefallen, da sie ihre Lebenshaltungskosten seit Einreichen des Eheschutzgesuches im Oktober 2016 aus eigener Kasse bestritten, neue Möbel gekauft sowie das Mietzinsdepot im Umfang von Fr. 4'510.- geleistet habe. Somit sei es angebracht, das Datum des Getrenntlebens inkl. die Unterhaltsfolgen auf

    den Mietbeginn am 15. Januar 2017 festzusetzen. Aufgrund von familiären Umständen (mehrere, teilweise schwere Krankheitsfälle, psychosomatische Reaktion von C. ) und den üblichen Notwendigkeiten, welche beim Umzug in eine neue Wohnung anfallen würden (Möblierung, Internetanschluss, Umzugsorganisation) habe sich der Einzug in die Wohnung um ein paar Wochen verzögert. Letztlich habe sie sich terminlich auch den Freunden, Bekannten und Verwandten anpassen müssen, welche ihr beim Umzug behilflich gewesen seien. Aufgrund der äusserst knappen finanziellen Verhältnisse habe sie sich kein teures Umzugsunternehmen leisten können. Im Übrigen werde sie bereits ab 1. Februar 2017 als alleinstehende Person mit Kind einzeln besteuert (Urk. 58 S. 9).

    3. Gemäss der Praxis der Kammer haben die Parteien im Rahmen eines Eheschutzverfahrens dann kein rechtliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung des Zeitpunktes, ab welchem sie getrennt leben, sofern dieser Zeitpunkt keinen konkreten Einfluss auf die anzuordnenden Nebenfolgen im Eheschutzverfahren hat. Das Scheidungsgericht wäre denn auch im Hinblick darauf, ob die zweijährige Trennungszeit nach Art. 114 ZGB eingehalten worden ist, nicht an den im summarischen Verfahren ergangenen Eheschutzentscheid gebunden (vgl. ZR 102/2003 Nr. 13; OGer ZH LE150076 vom 25.04.2016 E. II.4; Six, Eheschutz,

    2. Aufl., Rn 2.03). Vorliegend haben die Parteien allerdings durchaus ein Interesse an der Feststellung des genauen Trennungszeitpunktes, zeitigt doch dieses Datum sowohl für die Wohnungszuweisung als auch für die Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen, konkret für den Beginn der Unterhaltsverpflichtung, Wirkungen. Es ist demnach der Zeitpunkt des Getrenntlebens gerichtlich festzulegen. Die Klägerin brachte im Rahmen der Berufungsantwort zwar vor, spätestens ab Mietbeginn am 15. Januar 2017 seien ihr massgebliche zusätzliche Kosten erwachsen, weshalb es angebracht sei, das Datum des Getrenntlebens auf den Mietbeginn am 15. Januar 2017 festzusetzen, bestritt aber den vom Beklagten geltend gemachten Auszugstermin vom 13. März 2017 nicht substantiiert. Im Gegenteil räumte sie ausdrücklich ein, aufgrund von familiären Umständen und den üblichen Notwendigkeiten, welche beim Umzug in eine neue Wohnung anfallen würden, habe sich der Einzug in die Wohnung um ein paar Wochen verzögert (vgl. Urk. 58 S. 9). Insofern ist der Darstellung des Beklagten folgend

    von einem Auszug der Klägerin aus der ehelichen Wohnung per 13. März 2017 auszugehen. Dass die Klägerin - wie von ihr geltend gemacht - seit dem 1. Februar 2017 als alleinstehende Person einzeln besteuert wird, kann für die Frage nach dem Auszugszeitpunkt der Klägerin nicht ausschlaggebend sein, insbesondere da aktenkundig ein Auszug der Klägerin aus der ehelichen Wohnung auch am 20. Januar 2017 noch nicht erfolgt war (vgl. Urk. 27). Ebenfalls nicht relevant kann diesbezüglich sein, welches Datum eine Meldebestätigung der Einwohnerkontrolle (Urk. 60/8) trägt. Dementsprechend ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 13. März 2017 getrennt leben.

  3. Obhut

    1. Der Sohn C. wurde mit vorinstanzlichem Urteil für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt (Urk. 45 DispositivZiffer 3). Zur Begründung führte die Vorinstanz an, C. habe in der Kinderanhörung den Wunsch geäussert, am liebsten während der Woche bei der Mutter und am Wochenende beim Vater zu sein. Zwar bringe der Beklagte vor, die Klä- gerin sei nicht fähig, C. zu betreuen, da sie vor allem ihre eigenen Freizeitaktivitäten im Sinne habe. Die vom Beklagten geäusserten Bedenken würden jedoch eher von einer Uneinigkeit bezüglich des Erziehungsstiles herrühren - so fürchte er, dass die Klägerin den Sohn zu mädchenhaft erziehe - und weniger eine gehaltvolle Kritik an der Erziehungsfähigkeit der Klägerin darstellen. Gleich einzuordnen sei auch der Einwand der Klägerin, dass eine Obhutszuteilung an den Beklagten der mentalen Gesundheit des Sohnes abträglich sei. Es könne demnach davon ausgegangen werden, dass beide Parteien über die gleiche Erziehungsfähigkeit verfügen würden. Beide Parteien würden mit einem 100%- Pensum arbeiten. C. sei bisher tagsüber mehrheitlich fremdbetreut worden und im Übrigen hätten sich die Parteien im Rahmen ihrer Aufgabenteilung an der Betreuung von C. beteiligt. Aufgrund der Parteiaussagen und der Kinderanhörung sei glaubhaft dargetan, dass beide Parteien eine mehrheitlich gute Beziehung zu C. hätten. Eine alternierende Obhut wäre daher in Erwägung zu ziehen gewesen, sei aber von keiner Partei beantragt, ja vom Beklagten sogar abgelehnt worden. Daher müsse für die Obhutszuteilung entscheidend sein, welche Partei die Hauptbezugsperson in der Erziehung sei. Die Klägerin schildere detailliert den Tagesablauf mit dem Sohn sowie ihre Aufgaben bezüglich der Erziehung, räume aber auch ein, dass der Vater gewisse Aufgaben übernehme. Ihre Ausführungen würden sich mit den Erzählungen von C. decken. Die Aussagen der Klägerin, die Hauptbezugsperson von C. zu sein, seien daher glaubhaft. Aus den Ausführungen des Beklagten zur Betreuungsorganisation - falls die Obhut ihm zugesprochen werde - gehe hervor, dass der Beklagte die Hauptbetreuungsaufgaben weitestgehend den ihn unterstützenden Familienmitgliedern überlasse und er sich um das Organisatorische rund herum kümmere. Die gegenüber C. gemachte Aussage, er werde ins Ausland ziehen, falls

    C. nicht zu ihm ziehen werde, spreche nicht für seine Kooperationsbereitschaft mit der Klägerin. Unter Würdigung der Gesamtumstände sowie des Stabilitätsund Kontinuitätskriteriums sei die Obhut der Hauptbezugsperson von

    C. , d.h. der Klägerin, zuzuteilen (Urk. 45 E. IV.2.5.f.).

      1. Der Beklagte verlangt berufungsweise die Zuteilung der Obhut an ihn. Er bringt vor, obschon der Ehewille bei der Klägerin offenbar nicht mehr bestanden habe, sei sie auch nach Einleitung des Eheschutzverfahrens und bestehendem Mietvertrag nicht aus der ehelichen Wohnung ausgezogen, weshalb ein weiteres Zusammenleben für sie offenbar zumutbar gewesen sei. Unter diesen Umständen stehe - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht eine schnelle, sondern die Suche nach einer optimalen Lösung im Vordergrund. Da es um ein Kind gehe, sei das Gericht gehalten, die Aussagen der Eltern über den jeweils anderen Elternteil nicht nur zu hinterfragen, sondern zu prüfen und sich allenfalls unter Beizug von externen Personen ein umfassendes Bild zu machen. Er habe vor Vorinstanz dargelegt, dass die Klägerin zur Ausübung der Obhut nicht in der Lage sei. Neben der Kritik an ihren Erziehungsmethoden habe er festgehalten, dass sie in der Vergangenheit keine Zeit zuhause verbracht und sich nicht um C. gekümmert habe, sondern stattdessen auf Partys und Konzerten gewesen sei. Er habe auch bestritten, dass sie die Hauptbetreuungsperson gewesen sei. Wie aus dem Protokoll hervorgehe, habe das Gericht auf diese Argumente nicht näher eingehen wollen und ihn auch nicht aufgefordert, seine Aussagen zu spezifizieren, sondern ihn mit einer gezielt anderen Frage von weiteren diesbezüglichen Ausführungen abgebracht. Die Vorinstanz wäre im Rahmen der richterlichen Fragepflicht bei einer nicht anwaltlich vertretenen Partei gehalten gewesen, näher auf diese Darlegungen einzugehen. Die Vorinstanz habe seine Bedenken damit abgetan, dass es sich wohl mehr um eine Uneinigkeit in Bezug auf den Erziehungsstil handle. Dem könne nicht zugestimmt werden. Er habe klar zum Ausdruck gebracht, dass er die Erziehungsfähigkeit der Klägerin in Frage stelle. Nicht einmal die Forderung der Klägerin nach einer Putzfrau sowie einem Babysitter bzw. einem Aupair-Mädchen habe die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen veranlasst. Die Abklärungen der Vorinstanz seien insofern mangelhaft und diese sei daher aufzufordern, die Erziehungsfähigkeit der Klägerin allenfalls unter Beizug von Drittpersonen zu überprü- fen. Die Klägerin scheine sich bisher auch nicht um die Drittbetreuung für

        C. gekümmert zu haben, weshalb fraglich sei, ob sie die Betreuung künftig sicherstellen könne. Die Vorinstanz spreche davon, dass die Stabilität und Kontinuität im Vordergrund stehen müsse, lasse aber gleichzeitig die seit Jahren bestehende Betreuung von C. durch Familienangehörige in der ehelichen Wohnung fallen, um das Kind neu durch Drittpersonen, Babysitter und AupairMädchen betreuen zu lassen. Sie begründe zudem nicht überzeugend, weshalb die Klägerin die Hauptbezugsperson sein soll, sondern führe einzig aus, dass die anwaltlich vertretene Klägerin den Tagesablauf von C. etwas besser habe darstellen können als er. C. habe zwar erklärt, dass er mehrheitlich bei der Mutter leben wolle, gleichzeitig aber kundgetan, dass er nicht ohne Vater sein wolle. Weiter habe C. gesagt, dass die Mutter nicht immer zuhause sei und er dann vom Vater geweckt werde, was für die von ihm geltend gemachten Abwesenheiten der Klägerin spreche. Zudem habe C. ausgeführt, er schätze, dass er durch Familienmitglieder betreut werde, was die Vorinstanz ebenfalls nicht berücksichtigt habe. Seine Einwände gegenüber dem angefochtenen Entscheid würden im Übrigen nicht mit den Lebensbedingungen oder Verhältnissen in D. begründet. Vielmehr habe er klar zum Ausdruck gebracht, dass er besser als die Klägerin geeignet sei, die Obhut auszuüben. Diese Eignung sei unabhängig vom Ort, wo das Kind aufwachse, zumal Luxemburg kein Drittweltland sei. Er halte somit trotz Verschiebung seines Aufenthaltsortes nach Luxemburg an seinem Antrag auf Obhutszuteilung fest. Der Aufenthalt der Parteien in

        der Schweiz sei von Anfang an begrenzt gewesen, was auch der Klägerin bekannt gewesen sei. Eine unsichere Zukunft werde es für C. - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht geben, wenn dieser zu ihm ziehe. Zudem sei für den Fall der Obhutszuteilung an ihn auch geplant, dass seine Familie weiterhin die für C. gewohnte Betreuung übernehme (Urk. 51 S. 7 ff.; Urk. 63 S. 3 ff.).

      2. Die Klägerin beantragt in der Berufungsantwort die Abweisung des Berufungsantrages des Beklagten und somit die Bestätigung der vorinstanzlichen Obhutszuteilung an sie (Urk. 58 S. 2). Sie führt aus, der Beklagte habe selber dafür gesorgt, dass die Anordnung der Obhut durch die Vorinstanz nunmehr eine definitive werde, indem er das Land verlassen habe. Es dürfe gar nicht erst darüber diskutiert werden, ob es unter den vorliegenden Umständen denkbar wäre,

    C. , welcher in D. bei seiner Mutter schulisch und gesellschaftlich verwurzelt sei, in eine unsichere Zukunft im Ausland beim Beklagten zu forcieren. Die Vorinstanz habe sich während knapp vier Monaten mit der Angelegenheit befasst und es sei kein Sachverhaltselement unerforscht geblieben. Auch habe kein Anlass bestanden, die festgestellten Tatsachen mittels Drittpersonen oder eines Fachgutachtens abzuklären. Die richterliche Fragepflicht sei sehr grosszügig ausgestaltet worden. Insbesondere auch durch die Anordnung einer Kindesanhörung habe sich die Vorinstanz ein umfassendes Bild der Verhältnisse machen können. Bereits durch die Befragung der Parteien sei klar geworden, dass sie selber die Hauptbezugsperson sei. Dies habe sich in aller Deutlichkeit durch die Befragung von C. bestätigt. Dass die alltägliche Routinebetreuung von ihr übernommen worden sei, beweise alleine schon der Umstand, dass der Beklagte auf die Frage, was er zur Betreuung von C. beitrage, geantwortet habe, er organisiere seine Familienmitglieder dafür. Die Behauptung, sie habe keine Zeit zuhause verbracht und sei viel auf Partys und Konzerten gewesen, sei im Übrigen frei erfunden. Die Vorinstanz habe diese Vorbringen zutreffend als unfundierte Parteibehauptungen eingestuft und sei darauf nicht weiter eingegangen. Dass sie als alleinerziehende Mutter mit ihrem 100%-Pensum in der Zukunft eventuell stundenweise eine Putzfrau oder ein Kindermädchen benötige, entspreche dem üblichen Bedarf einer alleinerziehenden, vollerwerbstätigen Mutter. Sie habe sich intensiv um die Fremdbetreuung von C. gekümmert und bereits im März 2017 einen

    Hortplatz für ihn beantragt. Seit der Beklagte die Schweiz verlassen habe, besuche C. den Hort nun täglich über Mittag und bis zu ihrem Feierabend. Es spreche sodann Bände, dass C. selbst nach massiver Einwirkung des Beklagten ausgesagt habe, lieber bei ihr wohnen zu wollen. Wenn C. im Übrigen aussage, dass ihn manchmal der Beklagte wecke, meine er selbstverständlich die wenigen Male, als sie morgens bereits früher zur Arbeit oder zu einem Arzttermin habe erscheinen müssen (Urk. 58 S. 7 f. und 9 ff.).

      1. Für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil gelten grundsätzlich die gleichen Kriterien wie im Scheidungsfall. Massgebend bei der vorzunehmenden Beurteilung ist damit primär das Kindeswohl und alle dafür wichtigen Umstände. Die Interessen der Eltern sind dabei von sekundärer Bedeutung. Im Einzelfall ist es schwierig festzustellen, was das Kindeswohl erfordert, denn das Kind hätte es zumeist nötig, zu beiden Elternteilen intensiv und konstant die Beziehung aufrechterhalten zu können. Das Bundesgericht hat im Übrigen versucht, eine gewisse Hierarchie in die Zuteilungskriterien zu bringen. Demnach muss vorab die Erziehungsfähigkeit der Eltern geklärt werden. Ist diese bei beiden Elternteilen gegeben, sind vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide Elternteile diese Voraussetzung ungefähr in gleicher Weise, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Unter Umständen kann die Möglichkeit der persönlichen Betreuung auch dahinter zurücktreten. Schliesslich ist - je nach Alter der Kinder - ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, namentlich die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte. Bei der Beurteilung der für die Obhutszuteilung massgebenden Kriterien verfügt das Gericht über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. Sutter/ Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 133 ZGB N 10; BGE 115 II 206 E. 4a; BGE 115 II 317 E. 2 und 3; BGE 117 II 353

        E. 3; BGer 5A_157/2012 vom 23. Juli 2012, E. 3.1).

      2. Vorab ist festzuhalten, dass der beklagtischen Auffassung, wonach vorliegend vor einer Obhutszuteilung Abklärungen durch Drittpersonen vorzunehmen seien, nicht gefolgt werden kann. Im Eheschutzverfahren geht es - wie bereits von der Vorinstanz hervorgehoben - darum, möglichst rasch eine optimale Situation für das Kind zu schaffen. Langwierige Abklärungen, etwa durch Gutachten, sollten dabei auch im Streitfall nicht die Regel sein, sondern nur angeordnet werden, wenn besondere Umstände (z.B. sexueller Missbrauch von Kindern, Gewalttätigkeiten gegenüber Kindern u.Ä.) vorliegen, aufgrund welcher das Gericht an die Grenzen seiner Beurteilungsfähigkeit stösst, wobei dem Gericht diesbezüglich ein gewisses Ermessen zukommt (BGer 5A_529/2014 vom 18. Februar 2015, E. 2.3; ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 176 ZGB N 90). In casu sind keine besonderen Umstände im obgenannten Sinne ersichtlich und solche wurden zudem vom Beklagten - auch im Berufungsverfahren - nicht geltend gemacht. Die vom Beklagten erhobenen Vorwürfe, die Klägerin erziehe C. wie ein Mädchen und habe ihren Fokus immer auf ihre eigenen Freizeitaktivitäten anstatt auf die Betreuung von

        C. gelegt, vermögen wie nachfolgend noch im Einzelnen darzulegen sein

        wird, keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte Einschränkung der Erziehungsfähigkeit der Klägerin zu liefern. Damit bestand für die Vorinstanz bzw. besteht für die Kammer eine genügende Entscheidungsgrundlage. Weiterungen sind - auch aufgrund des vorliegend summarischen Verfahrens - nicht angezeigt. Im Übrigen hat die Vorinstanz auch eine Kinderanhörung mit C. durchgeführt (vgl. Prot. I. S. 28 ff.), weshalb auch dessen Standpunkt in das vorliegende Verfahren einfliesst.

      3. Der Beklagte zweifelt die Erziehungsfähigkeit der Klägerin an. Seine Behauptung, die Klägerin sei nicht in der Lage, C. zu betreuen, substantiierte er hingegen vor Vorinstanz nicht näher. Ausführungen wie, dass die Klägerin

        C. wie ein Mädchen erziehe und sie in der Vergangenheit keine Zeit zuhause verbracht habe, vermögen der notwendigen Substantiierungspflicht nicht zu genügen. Gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen, wenn in familienrechtlichen Verfahren über Kinderbelange zu entscheiden ist (Untersuchungsgrundsatz). Aber auch im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime ist es in erster Linie Sache der Parteien, die

        massgebenden Tatsachen vorzutragen und die Beweismittel zu nennen (Mitwirkungspflicht; BGer 5A_357/2015, E. 4.2; BGE 128 III 411 E. 3.2.1 = Pra 2003

        Nr. 5). Soweit der Beklagte nunmehr moniert, die Vorinstanz habe nicht auf die von ihm erhobene Kritik an den Erziehungsmethoden der Klägerin und ihre Abwesenheiten eingehen wollen, sondern ihn mit einer gezielt anderen Frage von weiteren diesbezüglichen Ausführungen abgebracht, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich hierfür keinerlei Hinweise im vorinstanzlichen Protokoll finden lassen. Vielmehr geht aus diesem hervor, dass die Vorderrichterin den dazumal noch nicht anwaltlich vertretenen Beklagten in Ausübung der richterlichen Fragepflicht sowohl an der Hauptverhandlung vom 7. November 2016 (vgl. Prot. I. S. 10 ff.) als auch anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung am 5. Dezember 2016 (Prot. I. S. 34 ff.) eingehend zu den Kinderbelangen befragt hat. Dennoch hat der Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte für eine ernsthafte Einschränkung der Erziehungsfähigkeit der Klägerin vorgebracht und insbesondere auch keine Beispiele dafür dargelegt, wie sich in erzieherischer Hinsicht bestehende Schwächen der Klägerin im Alltag bemerkbar machen würden.

        Der Vorinstanz ist im Übrigen darin zuzustimmen, dass der Vorwurf des Beklagten, die Klägerin erziehe C. wie ein Mädchen, primär ein Ausdruck davon ist, dass die Erziehungsmethoden und die Vorstellungen der Parteien über die Kindererziehung erheblich voneinander abweichen. Erziehungsmethoden sind so mannigfach wie die Menschen in ihrem Wesen verschieden sind. Dies gilt auch für den Umgang von Eltern mit Kindern in sogenannt intakten Familien. Nur weil die Klägerin andere Auffassungen als der Beklagte darüber hat, welche Werte

        C. vermittelt werden sollen, heisst dies - entgegen der Auffassung des Beklagten - noch lange nicht, dass sie ihre Erziehungsaufgaben nicht angemessen wahrnimmt. Hierfür liefert der Beklagte, wie bereits erwähnt, keinerlei konkrete Hinweise. Selbst wenn die Klägerin ausserdem in der Vergangenheit oft abwesend gewesen wäre, lässt dies nicht auf eine mangelnde Erziehungsfähigkeit schliessen. So behauptete der Beklagte insbesondere nicht, die Klägerin habe

        C. in dieser Zeit ohne Beaufsichtigung sich selber überlassen. Daher hätten sich ohnehin keine weiteren diesbezüglichen Abklärungen durch die Vorinstanz aufgedrängt. Die Klägerin führte denn auch aus, es seien bis anhin immer Familienmitglieder anwesend und somit sei sichergestellt gewesen, dass C. nicht alleine zuhause sei (Prot. I. S. 23). Die Klägerin ist sich sodann offensichtlich über die mit der Aufnahme des Getrenntlebens verbundenen Änderungen der Verhältnisse und ihrer Verantwortung, im Falle einer Obhutszuteilung an sie für die Betreuung von C. besorgt sein zu müssen, bewusst. Dies zeigt sich dadurch, dass sie - wie von ihr anlässlich der Verhandlung vom 5. Dezember 2016 in Aussicht gestellt (Prot. I. S. 45) - zwischenzeitlich die Fremdbetreuung von C. während ihren (berufsbedingten) Abwesenheiten organisierte (vgl. dazu nachfolgend E. III.C.3.8).

        Dass die Klägerin ausführte, eventuell neben einer Putzfrau einen Babysitter beziehungsweise ein Aupair-Mädchen beizuziehen, vermag gerade in Anbetracht dessen, dass sie einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht, ihre Erziehungsfähigkeit ebenfalls keineswegs in Frage zu stellen. Im Gegenteil zeigt dieser Umstand gerade auf, dass die Klägerin dazu bereit ist, nötigenfalls auch Unterstützung durch Drittpersonen in Anspruch zu nehmen, um ihren erzieherischen Aufgaben gerecht zu werden. Zusammenfassend ist somit die Erziehungsfähigkeit der Klägerin mit Bezug auf C. als gegeben zu erachten. Auch beim Beklagten ist keine ernsthafte Einschränkung der Erziehungsfähigkeit zu erkennen. Die Klägerin hat die Erziehungsfähigkeit des Beklagten denn auch nicht bestritten. Es lässt sich jedoch nicht von der Hand weisen, dass der Umstand, dass der Beklagte die Schweiz verliess und die Klägerin in Unkenntnis darüber liess, in welches Land er seinen Wohnsitz verlegen wird, gewisse Zweifel an seiner Kommunikationsund Kooperationsfähigkeit mit der Klägerin weckt.

      4. Entgegen der Auffassung des Beklagten spricht die Tatsache, dass die Klä- gerin den Tagesverlauf von C. detailliert zu schildern vermochte (vgl. Prot.

        I. S. 23) und sich ihre Darstellung mit den Ausführungen von C. (vgl. Prot. I.

        S. 28 ff.) deckt, durchaus dafür, dass sie als bisherige Hauptbezugsperson von C. anzusehen ist. Die Nähe von C. zur Klägerin kommt in seinen Ausführungen anlässlich der Kinderanhörung denn auch zum Ausdruck. Obwohl

        der Beklagte zu den Kinderbelangen eingehend befragt worden war, vermochte er nicht konkret darzulegen, in welcher Form er C. in der Vergangenheit betreute, sondern beschränkte sich auf die Aussage, er habe sich um die Organisation der Betreuung durch die Familienmitglieder gekümmert (vgl. Prot. I. S. 11).

      5. Nach dem Kriterium der Stabilität der Verhältnisse soll es nicht zu unnötigen Wechseln im örtlichen und sozialen Umfeld eines Kindes kommen. Für ein von der Trennung der Eltern betroffenes Kind ist ein wenigstens in allen anderen Bereichen stabiles Umfeld besonders wichtig. Während die Klägerin eine neue Wohnung in D. nicht unweit der vormals ehelichen Wohnung bezogen hat, hat der Beklagte im Laufe des Berufungsverfahrens seinen Aufenthaltsort nach eigener Darstellung nach Luxemburg verlegt. Zwar fällt bei einer Obhutszuteilung an die Klägerin die bisherige Betreuung von C. durch die Familienmitglieder des Beklagten während ihren berufsbedingten Abwesenheiten weg, hingegen bliebe C. ansonsten sein bisheriges Umfeld in D. erhalten. Eine Obhutszuteilung an den Beklagten würde hingegen für C. einen Umzug ins Ausland und damit verbunden ein Herausreissen aus seinem gewohnten örtlichen und sozialen Umfeld bedeuten. Der Umstand, dass C. bei einer Obhutszuteilung an die Klägerin weiterhin die bisherige Schule sowie den Hort in D. besuchen, in der gleichen vertrauten Umgebung wohnen bleiben sowie seine Beziehungen zu seinen Freunden und seine Freizeitaktivitäten aufrecht erhalten kann, spricht sehr stark für eine Obhutszuteilung an die Klägerin.

      6. Beide Parteien sind mit einem 100%-Pensum erwerbstätig und insofern in einem substantiellen Umfang auf Fremdbetreuung angewiesen. Gestützt auf das Kriterium der persönlichen Betreuung lässt sich somit vorliegend für sich alleine nichts für die Obhutszuteilung ableiten. Der Beklagte bringt im Berufungsverfahren - allerdings lediglich in unsubstantiierter Weise - vor, es sei für den Fall einer Obhutszuteilung an ihn geplant, dass seine Familie weiterhin die für C. gewohnte ortsunabhängige Betreuung übernehmen werde. Welches Familienmitglied des Beklagten tatsächlich in Luxemburg vor Ort und dazu in der Lage ist, C. während sämtlichen beruflichen Abwesenheiten des Beklagten zu betreuen, legt dieser nicht dar. Demgegenüber legt die Klägerin im Rahmen der Berufungsantwort einen konkreten Betreuungsplan vor und entkräftet insofern auch den vom Beklagten im Rahmen der Berufung erhobenen Vorwurf, sie habe sich

        bisher nicht um die Drittbetreuung gekümmert. So führt die Klägerin aus, sie habe bereits im März 2017 einen Hortplatz für C. für die Zeit über Mittag, an freien Nachmittagen und nach der Schule beantragt. Seitdem der Beklagte die Schweiz definitiv verlassen habe, besuche C. den Hort nun täglich über Mittag und bis zu ihrem Feierabend. Diese Ausführungen der Klägerin werden durch die eingereichte Betreuungsvereinbarung vom 29. März 2017 (Urk. 60/9) untermauert. Es ist somit davon auszugehen, dass die umfassende Betreuung von C. bei der Klägerin eher gewährleistet ist.

      7. Wie bereits erwähnt (vgl. E. III.C.3.1), ist je nach Alter der Kinder ihrem eindeutig geäusserten Wunsch bei der Obhutszuteilung Rechnung zu tragen (vgl. BGE 122 III 401 E. 3). Der achtjährige C. hielt anlässlich der Kinderanhö- rung vom 23. November 2016 klar fest, er könne sich vorstellen bei beiden Eltern zu sein, jedoch wolle er mehrheitlich bei seiner Mutter wohnen. Am liebsten würde er während der Woche bei der Mutter und an den Wochenenden beim Vater sein (Prot. I. S. 28 f.). Die Äusserungen von C. sprechen somit für eine Obhutszuteilung an die Klägerin. Zu hinterfragen wäre der Kindeswille allenfalls lediglich dann, wenn Anzeichen dafür bestünden, dass der geäusserte Kindeswille nicht den wirklichen Intentionen entsprechen würde (Harry Dettenborn, Kindeswohl und Kindeswille, psychologische und rechtliche Aspekte, 2. Aufl., München 2007,

        S. 91 mit weiteren Hinweisen, S. 105 f.). Dies ist hier nicht der Fall und wird im Übrigen auch vom Beklagten nicht geltend gemacht. Der Beklagte bringt lediglich vor, C. habe auch gesagt, dass die Mutter nicht immer zuhause sei und er dann vom Vater geweckt werde, was für die geltend gemachten Abwesenheiten spreche, und dass er schätze, durch die Familienmitglieder betreut zu werden.

        Die Aussage von C. , dass er von seinem Vater geweckt werde, wenn seine Mutter nicht zuhause sei, lässt entgegen der Auffassung des Beklagten aber nicht den Schluss auf ständige Absenzen der Klägerin in der Vergangenheit zu. Dass C. ausführte, die Betreuung durch die Familienmitglieder des Beklagten zu schätzen, ändert nichts an seiner klaren Aussage, er wolle mehrheitlich bei der Klägerin wohnen.

      8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Erziehungsfähigkeit beider Parteien grundsätzlich vorliegt. Bei einer Obhutszuteilung über C. an die Klägerin ist jedoch - vor dem Hintergrund, dass der Beklagte ins Ausland gezogen ist während die Klägerin weiterhin in D. wohnt - die Stabilität und Kontinuität der Verhältnisse deutlich besser gewährleistet. Zwar fällt damit die sich in der Vergangenheit bewährte und von C. geschätzte Betreuung durch die Familienmitglieder des Beklagten weg, die Klägerin vermochte aber ein neues taugliches Betreuungskonzept zu präsentieren, welches der ungeklärten Betreuungssituation beim Vollzeit erwerbstätigen Beklagten vorzuziehen ist. Schliesslich wird bei einer Obhutszuteilung an die Klägerin auch dem von C. geäusserten Wunsch, (mehrheitlich) bei seiner Mutter zu wohnen, Rechnung getragen. Der Berufungsantrag 3 des Beklagten ist somit abzuweisen und die vorinstanzliche Obhutszuteilung an die Klägerin zu bestätigen.

  4. Besuchsrecht

    Für den Eventualfall, dass die vorinstanzliche Obhutszuteilung bestätigt wird, hat der Beklagte die Regelung des Besuchsrechts (Dispositiv-Ziffer 4) nicht angefochten (vgl. Urk. 51 S. 2 f.), weshalb es bei der - sachgerechten - Regelung der Vorinstanz bleibt. Nachdem die Klägerin ein Wochenendbesuchsrecht an jedem zweiten Wochenende bzw. ein gerichtsübliches Besuchsrecht beantragen liess (Urk. 1 S. 2, S. 7) und die Vorinstanz dem Beklagten ein gerichtsübliches Besuchsrecht - d.h. zwei Wochenenden pro Monat - einräumen wollte (Urk. 52

    S. 10), sind die Besuchskontakte auf jedes zweite Wochenende festzulegen (und nicht auf jedes zweite Wochenende eines jeden Monats, was im Ergebnis nur ein Wochenendbesuchsrecht pro Monat am zweiten Wochenende des jeweiligen Monats bedeuten würde). Daran ändert im Ergebnis auch der Umstand nichts, dass der Beklagte nach Luxemburg gezogen ist, erwähnt er im Berufungsverfahren nämlich mit keinem Wort, dass ihm die Ausübung des von der Vorinstanz vorgesehenen (gerichtsüblichen) Besuchsrechtes nicht möglich sein sollte.

  5. Unterhalt

    1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten, der Klägerin an den Barunterhalt des Sohnes C. monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen) von Fr. 1'150.- vom 15. Januar 2017 bis

    31. Januar 2017 beziehungsweise von Fr. 2'300.- ab 1. Februar 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens zu bezahlen. Zudem verpflichtete sie den Beklagten, der Klägerin für sie persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 795.- vom 15. Januar 2017 bis 31. Januar 2017 beziehungsweise Fr. 1'590.- ab 1. Februar 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens zu bezahlen (Urk. 45 Dispositiv-Ziffern 5 und 7). Sie erwog in Bezug auf die Ehegattenunterhaltsbeiträge, die Klägerin beantrage, es sei der Beklagte ab Auszugsdatum zu verpflichten, ihr einen Unterhaltsbeitrag zu leisten. Die Klägerin sei auf den 15. Januar 2017 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Es sei somit angezeigt, ihr für die Periode vom

    15. Januar 2017 bis 31. Januar 2017 bloss die Hälfte des eruierten Unterhaltsbeitrages zuzusprechen (Urk. 45 E. V.6.5).

      1. Der Beklagte bringt berufungsweise vor, für den Fall, dass die Obhut über

        C. nicht ihm zugeteilt werde, seien die Kinderunterhaltsbeiträge mit Wirkung per 13. März 2017 festzulegen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhalte, habe die Klägerin verlangt, dass er ab Auszugsdatum Kinderunterhalt zu bezahlen habe. Dagegen habe sie keine explizite Regelung der finanziellen Verhältnisse für die (weitere) Fortführung des gemeinsamen Haushalts verlangt. Bezüglich des Zeitpunktes des Auszuges der Klägerin aus der ehelichen Wohnung könne auf die Ausführungen zum Getrenntleben verwiesen werden. Die Vorinstanz halte sachverhaltsund aktenwidrig fest, dass die Klägerin am 15. Januar 2017 ausgezogen sei, weshalb ab diesem Zeitpunkt Unterhaltsbeiträge geschuldet seien. Die Klägerin habe aber erst am 13. März 2017 die eheliche Wohnung verlassen, C. sogar erst am 15. März 2017 (Urk. 51 S. 15). Sollte die Berufungsinstanz weiter seine grundsätzliche Pflicht zur Bezahlung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen bestätigen, so seien die Unterhaltsbeiträge für die Klägerin persönlich aus demselben Grund ebenfalls erst ab 13. März 2017 geschuldet, und zwar für den Monat März im hälftigen Umfang (Urk. 51 S. 17).

      2. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, spätestens ab Mietbeginn am

    15. Januar 2017 seien ihr massgebliche zusätzliche Kosten aus dem Getrenntleben erwachsen. Alle übrigen Mehrkosten seien ihr im Übrigen bereits früher angefallen, da sie ihre Lebenshaltungskosten seit Einreichen des Eheschutzgesuches im Oktober aus eigener Kasse bestritten, neue Möbel gekauft sowie das Mietzinsdepot im Umfang von Fr. 4'510.- aus ihren Ersparnissen geleistet habe. Es sei somit angebracht, die Unterhaltsfolgen auf den Mietbeginn am 15. Januar 2017 festzusetzen (Urk. 58 S. 9 und 16 f.).

    3. Die Klägerin beantragte mit Eheschutzbegehren vom 3. Oktober 2017 bzw. anlässlich der Verhandlung vom 7. November 2017 - ohne eine diesbezügliche Begründung - Ehegattensowie Kinderunterhaltsbeiträge ab 1. Oktober 2016, eventualiter ab Auszugszugsdatum (vgl. Urk. 1 S. 2 f.; Urk. 11 S. 2 f.). Der Beklagte beantragte sinngemäss, es seien keine Unterhaltsbeiträge zuzusprechen. Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. III.B.3), ist von einem Auszug der Klägerin aus der ehelichen Wohnung per 13. März 2017 auszugehen. Leben die Ehegatten im Zeitpunkt der Einreichung des Eheschutzbegehrens noch im gemeinsamen Haushalt, sind Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 176 ZGB erst mit Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes, d.h. ab Auszug des einen Ehegatten aus der ehelichen Wohnung zuzusprechen. Bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes richten sich die Ansprüche nach Art. 173 ZGB. Nach dieser Bestimmung ist auf Begehren eines Ehegatten für die Dauer des Zusammenlebens festzusetzen, wer welche Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie zu zahlen hat. Wenn es die finanziellen Mittel erlauben, ist zudem der sogenannte Betrag zur freien Verfügung für denjenigen Ehegatten festzusetzen, der den Haushalt besorgt oder die Kinder betreut (Six, a.a.O., Rz. 2.59; OGer ZH LE150010 vom 9.07.2015, E. III.D.3.1).

    Beiträge an den Familienunterhalt und Beiträge zur freien Verfügung sind für den

    laufenden Bedarf geschuldet und bezwecken keinen vergangenheitsbezogenen finanziellen Ausgleich (Heberlein/Bräm in: Breitschmid/Rumo-Jungo, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2016, Art. 173 ZGB N 6). Sie können rückwirkend nur für ein Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden (Art. 173 Abs. 3 ZGB). Leben die Eheleute zusammen, so ist nicht, wie dies bei einer getrennten Ehe der Fall wäre, für jeden Ehegatten eine gesonderte Bedarfsberechnung zu erstellen und ein individueller Unterhaltsbeitrag zu berechnen, sondern der gemeinsame Bedarf mit den gemeinsamen Einkünften abzudecken (ZK-Bräm, Art. 173 ZGB N 21). Die Klägerin hat trotz der diesbezüglich geltenden Dispositionsmaxime (vgl. KUKO ZGB-Fankhauser/Guillod, Art. 173 N 2) vor Vorinstanz kein ausdrückliches Begehren auf Festsetzung von Geldbeiträgen während des Zusammenlebens nach Art. 173 Abs. 1 und 2 ZGB gestellt. Auch unterliess sie es ungeachtet der ihr obliegenden Substantiierungslast, den Familienbedarf zu beziffern und insbesondere konkret und substantiiert zu behaupten, für welches Bedürfnis ihr in welcher Zeitperiode welche Ausgaben entstanden sind. Die nunmehrigen - im Übrigen völlig unsubstantiierten - Ausführungen in der Berufungsantwort, spätestens ab Mietbeginn am 15. Januar 2017 seien ihr massgebliche zusätzliche Kosten aus dem Getrenntleben erwachsen, während ihr die übrigen Mehrkosten bereits früher angefallen seien, da sie ihre Lebenshaltungskosten seit Einreichen des Eheschutzgesuches aus eigener Kasse bestritten habe (Urk. 58

    S. 9), hätten problemlos bereits vor Vorinstanz vorgebracht werden können. Sie sind nicht mehr zu beachten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Aus dem alleinigen Umstand, dass das Mietverhältnis am 15. Januar 2017 beginnen würde (vgl. Urk. 24, 25 und 27-31), leitete die Klägerin keine Ansprüche ab. Im Übrigen wurde weder durch die Klägerin vorgebracht noch geht aus den Akten hervor, dass der Bedarf des Sohnes C. während des Zusammenlebens der Parteien nicht gedeckt gewesen wäre. Dementsprechend ist vorliegend für den Beginn der Unterhaltsverpflichtung des Beklagten - entsprechend dem Eventualantrag der Klägerin - auf den Zeitpunkt des Auszuges der Klägerin, mithin den 13. März 2017, abzustellen. Der Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin an den Barunterhalt des Sohnes C. Fr. 1'150.- für die Zeit ab 13. März 2017 bis 31. März 2017 und monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'300.- ab 1. April 2017 zu bezahlen. Zudem ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für sie persönlich Fr. 795.- für die Zeit ab 13. März 2017 bis 31. März 2017 und monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'590.- ab 1. April 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens zu bezahlen.

  6. Eheliche Wohnung

    1. Die Vorinstanz wies die eheliche Wohnung an der F. -Str. in

      D. - unter Hinweis auf den dahingehenden übereinstimmenden Antrag der Parteien - dem Beklagten zur alleinigen Benützung zu und nahm Vormerk davon, dass die Klägerin die eheliche Wohnung am 15. Januar 2017 verlassen habe (Urk. 45 Dispositiv-Ziffer 10; E. VI.1.2 f.).

    2. Der Beklagte rügt, wie bereits in Zusammenhang mit dem Getrenntleben sowie dem Unterhalt dargelegt und belegt, die Klägerin habe die Wohnung erst am 13. März 2017 verlassen. Dispositiv-Ziffer 10 sei daher aufzuheben und es sei bei einem Rechtsanspruch der Klägerin darauf eventualiter davon Vormerk zu nehmen, dass sie die Wohnung am 13. März 2017 verlassen habe (Urk. 51

      S. 17).

    3. Wie bereits dargelegt, ist davon auszugehen, dass die Klägerin die eheliche Wohnung per 13. März 2017 verlassen hat. Es kann auf die obenstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. III.B.3). Dementsprechend ist auch im Zusammenhang mit der Zuteilung der ehelichen Wohnung vom Auszug der Klägerin per 13. März 2017 Vormerk zu nehmen.

  7. Erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsfolgen

  1. Die Vorinstanz setzte die Gerichtskosten unangefochten auf Fr. 4'837.50 (Entscheidgebühr von Fr. 3'900.- und Dolmetscherkosten von Fr. 937.50) fest (Urk. 45 Dispositiv-Ziffer 14). Mit der Begründung, während der Beklagte bezüg- lich der Obhut, der nachehelichen Unterhaltsbeiträge und der Kostenund Entschädigungsfolgen unterliege, dringe die Klägerin mit ihren Anträgen bezüglich des nachehelichen Unterhalts und der Ausgleichszahlung betreffend die Möbel nicht vollständig durch und unterliege bezüglich der Anträge zu den ausserordentlichen Kinderkosten sowie des Prozesskostenvorschusses, auferlegte die Vorinstanz die Kosten des unbegründeten Urteils zu einem Drittel (Fr. 1'179.15) der Klägerin und zu zwei Dritteln (Fr. 2'358.35) dem Beklagten. Die Mehrkosten für das begründete Urteil (Fr. 1'300.-) auferlegte sie dem Beklagten (Urk. 45 Dis-

    positiv-Ziffer 15). Zudem verpflichtete sie diesen, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'600.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 45 Dispositiv-Ziffer 16).

  2. Der Beklagte beantragt, die Dispositiv-Ziffern 15 und 16 des angefochtenen Entscheides seien aufzuheben, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäss dem Ausgang des Verfahrens neu zu verteilen und die Klägerin dementsprechend zu verpflichten, ihm eine angemessene Parteientschädigung für seine Umtriebe zu bezahlen (Urk. 51 S. 4). Er führt aus, es sei unzulässig, dass die Vorinstanz die Mehrkosten für ein begründetes Urteil derjenigen Partei auferlege, welche eine Begründung verlange. Dies sei eine Regelung für den Fall eines Vergleiches (Urk. 51 S. 18).

    1. Die erstinstanzlichen Zivilgerichte können gemäss Art. 239 Abs. 1 ZPO ihre Entscheide ohne schriftliche Begründung eröffnen, und zwar entweder am Ende der Hauptverhandlung durch Übergabe des schriftlichen Dispositivs an die Parteien mit kurzer mündlicher Begründung oder durch Zustellung des schriftlichen Dispositivs an die Parteien. Eine schriftliche Begründung ist jedoch nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Anspruch auf eine schriftliche Begründung ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sind beide Parteien legitimiert, einen entsprechenden Antrag zu stellen, nicht nur die unterlegene Partei (ZK ZPO-Staehelin, Art. 239 N 28). So muss beispielsweise die nur teilweise obsiegende Partei eine schriftliche Begründung verlangen, um den Entscheid im Umfang ihres Unterliegens anfechten zu können. Auch eine Partei, die kein Rechtsmittel einlegen will, kann unter Umständen ein Interesse an einer schriftlichen Begründung haben, etwa wenn die obsiegende Partei befürchten muss, dass ein nicht schriftlich begründeter Entscheid im Ausland nicht vollstreckbar wäre (BSK ZPO-Steck, Art. 239 N 26). Während im Vorentwurf zur ZPO noch vorgesehen war, dass das Gericht eine höhere Gerichtsgebühr verlangen könne, wenn eine Partei eine schriftliche Begründung verlangt, wurde aufgrund der Kritik im Vernehmlassungsverfahren schliesslich von einer solchen bundesrechtlichen Regelung, die u.a. einen Eingriff in die kantonale Tarifhoheit bedeutet hätte, abgesehen. Den Kantonen bleibt es aber unbenommen,

      in ihren Gebührenverordnungen entsprechende Bestimmungen vorzusehen (BSK ZPO-Steck, Art. 239 N 27; ZK ZPO-Staehelin, Art. 239 N 33). § 10 Abs. 2 GebV OG sieht - vor dem Hintergrund, dass entsprechende Entscheide einen geringeren Arbeitsaufwand verursachen (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zü- rich/Basel/Genf 2017, § 199 N 38) - vor, dass bei Begründungsverzicht der Parteien die ordentliche Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt wird. Dass die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 14 ihres - zunächst unbegründet ergangenen (vgl. Urk. 32) - Urteils vom 27. Januar 2017 (Urk. 45) darauf hinwies, dass sich die Entscheidgebühr von Fr. 3'900.- bei Begründungsverzicht auf zwei Drittel reduziert, ist demnach nicht zu beanstanden. Hingegen ändert § 10 Abs. 2 GebV OG nichts daran, dass sich die Verteilung der Prozesskosten nach den bundesrechtlichen Vorschriften in Art. 106 ZPO richtet. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Vorliegend obsiegte der Beklagte im Übrigen vor Vorinstanz nur teilweise. Er hatte insofern ein legitimes Interesse, die schriftliche Entscheidbegründung zu verlangen, um anhand derer zu beurteilen, ob er ein Rechtsmittel erheben soll oder nicht. Wenn der Beklagte von seinem Anspruch auf rechtliches Gehör Gebrauch macht und eine schriftliche Begründung verlangt, darf ihm daraus kein Nachteil erwachsen, indem ihm von der Vorinstanz die Kosten für die Entscheidbegründung auferlegt werden. Vielmehr sind die gesamten Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens, zu denen auch die Kosten der schriftlichen Begründung gehören, den Parteien entsprechend dem Verfahrensausgang aufzuerlegen.

    2. Das nunmehr geringfügig höhere Obsiegen des Beklagten mit Bezug auf die Zusprechung von Kinderbzw. Ehegattenunterhaltsbeiträgen ab 13. März 2017 anstelle von 15. Januar 2017 und in Bezug auf die Vormerknahme der Aufnahme des Getrenntlebens bzw. des Auszuges der Klägerin per 13. März 2017 rechtfertigt keine andere prozentuale Verteilung der erstinstanzlichen Kostenund Entschädigungsfolgen. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 E. IX.1.3). Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren (Fr. 4'837.50 [inklusive Fr. 937.50 Dolmetscherkosten]) sind

      somit zu einem Drittel der Klägerin und zu zwei Dritteln dem Beklagten aufzuerlegen.

    3. Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren vorbringt, die Klägerin sei zu verpflichten, ihm eine angemessene Parteientschädigung für seine Umtriebe zu bezahlen, ist zu bemerken, dass er vor Vorinstanz keinen Antrag auf eine Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO gestellt hat, weshalb keine solche zugesprochen werden kann (ZK ZPO-Jenny, Art. 105 N 6). Es bleibt demnach dabei, dass der Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'600.- (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

IV.

  1. Prozesskostenbeitrag / Unentgeltliche Rechtspflege

      1. Die Klägerin stellt den Antrag, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag von mindestens Fr. 8'500.- zzgl. 8% MwSt. zu leisten (Urk. 58 S. 3). Zur Begründung führt sie an, aus den Vorakten ergebe sich, dass der Beklagte über einen weit höheren Lohn und über weit mehr Vermögen verfüge als sie. Darüber hinaus habe sie ihre Ersparnisse für die Deckung der Lebensund Prozesskosten heranziehen müssen, da sich der Beklagte bis heute weigere, die Familienunterhaltsbeiträge zu bezahlen (Urk. 58

        S. 19).

      2. Was die Voraussetzungen für die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 52 E. VIII.3 f.). Die Klägerin führt im Rahmen der Berufungsantwort - unter Hinweis auf die im Recht liegenden Bankauszüge (Urk. 60/18 f.) - selber aus, ihr Guthaben auf dem UBS Konto Nr. 12 liege derzeit bei Fr. 37'547.09 und dasjenige bei der Bank of Ireland bei Fr. 19'782.60 (Urk. 52

    S. 21). Die Klägerin verfügt mit ihrem ausgewiesenen Gesamtvermögen von

    Fr. 57'330.- über weit über den Notgroschen hinausgehende finanzielle Mittel, weshalb sie in der Lage ist, die anfallenden Prozesskosten aus ihren eigenen Mitteln zu begleichen. Der Antrag auf Leistung eines Prozesskostenbeitrages ist demnach mangels Bedürftigkeit der Klägerin abzuweisen.

    2. Die Klägerin ersucht für das zweitinstanzliche Verfahren im Eventualantrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 56 S. 3). Wie bereits dargelegt, ist die Klägerin nicht mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Es kann auf die voranstehende Erwägung (E. IV.A.1.2) verwiesen werden. Dementsprechend ist auch ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren abzuweisen.

  2. Kostenund Entschädigungsfolgen

1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich in Anwendung von

§ 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG), eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 5'500.- festzusetzen.

    1. Im Berufungsverfahren war vorab die Obhutszuteilung strittig, sodann der Trennungszeitpunkt, der Beginn der Unterhaltspflicht, das Auskunftsbegehren der Klägerin, die Verteilung der Mehrkosten für die Begründung des erstinstanzlichen Entscheids, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und der Prozesskostenbeitrag für die Klägerin im Berufungsverfahren. Die Obhutszuteilung ist mit 50 % zu gewichten, der Rest ebenfalls mit 50 %.

    2. Gemäss ständiger Praxis der erkennenden Kammer sind die Kosten des Verfahrens mit Bezug auf die Kinderbelange (mit Ausnahme der Kinderunterhaltsbeiträge) unabhängig vom Verfahrensausgang den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragsstellung hatten (vgl. ZR 84 Nr. 41). Solche Gründe werden den Parteien vorliegend nicht abgesprochen. Die Klägerin unterliegt in den restlichen Punkten mit Ausnahme

der aufschiebenden Wirkung. Gesamthaft betrachtet ist daher von einem Obsiegen des Beklagten im Berufungsverfahren von rund 2/3 auszugehen, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beklagten im Umfang von 1/3 und der Klä- gerin im Umfang von 2/3 aufzuerlegen sind.

3. Sodann hat die Klägerin dem Beklagten eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung der §§ 6 Abs. 1 und 3 i.V.m. 5 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 2 sowie 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 3'600.- festzusetzen, womit die Klägerin zu verpflichten ist, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-, zuzüglich Mehrwertsteuer, mithin Fr. 1'296.- zu bezahlen.

Es wird beschlossen:
  1. Das Auskunftsund Editionsbegehren der Klägerin wird abgewiesen.

  2. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:
  1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 13. März 2017 getrennt leben.

  2. Die Obhut für den Sohn C. , geboren am tt.mm.2008, wird der Klägerin zugeteilt.

  3. Der Beklagte ist berechtigt, das Kind C. an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 19:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, sowie in geraden Jahren an Ostern, in ungeraden Jahren an Pfingsten und in jedem Jahr am zweiten Weihnachtstag auf eigene Kosten mit sich oder zu

    sich auf Besuch zu nehmen und es ausserdem für vier Wochen jährlich wäh- rend der Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen.

    Das Ferienbesuchsrecht ist mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen.

    Ein weitergehendes Besuchsrecht des Beklagten nach gegenseitiger Absprache bleibt vorbehalten.

  4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Barunterhalt des Sohnes C. , geboren am tt.mm.2008, im Voraus auf den ersten des Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen wie folgt zu bezahlen:

    • Fr. 1'150.- für die Zeit vom 13. März 2017 bis 31. März 2017

    • monatlich Fr. 2'300.- mit Wirkung ab 1. April 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.

  5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für sie persönlich im Voraus auf den ersten des Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

    • Fr. 795.- für die Zeit vom 13. März 2017 bis 31. März 2017

    • monatlich Fr. 1'590.- mit Wirkung ab 1. April 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.

  6. Die vormals eheliche Wohnung an der F. -Str. in D. wird mitsamt Mobiliar und Hausrat dem Beklagten zur alleinigen Benützung zugewiesen.

    Es wird vorgemerkt, dass die Klägerin die eheliche Wohnung am 13. März 2017 verlassen hat.

  7. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten abgewiesen und werden die Dispositivziffern 2, 6, 8, 9 und 11-14 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 27. Januar 2017 bestätigt.

  8. Der Antrag der Klägerin um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

  9. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren (Fr. 4'837.50 [inklusive Fr. 937.50 Dolmetscherkosten]) werden zu einem Drittel der Klägerin und zu zwei Dritteln dem Beklagten auferlegt.

  10. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'600.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

  11. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.- festgesetzt.

  12. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu zwei Dritteln der Klägerin und zu einem Drittel dem Beklagten auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Beklagten verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 3'667.- zu ersetzen.

  13. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'296.- zu bezahlen.

  14. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  15. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 13. Juli 2017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. N.A. Gerber versandt am:

mc

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz