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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 127 IPRG vom 2022

Art. 127 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 127

74

Für Klagen aus ungerechtfertigter Bereicherung sind die schweizeri­schen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. Überdies sind für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig.

74 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

II. Anwendbares Recht >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 127 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC170040Abänderung, Ergänzung ScheidungsurteilRecht; Berufung; Rechtsbegehren; Urteil; Versicherung; Scheidung; Vorinstanz; Partei; Parteien; Scheidungsurteil; Beklagten; Tochter; Scheidungsurteils; Klage; Kinder; International; Selbstbehalt; Franchisen; Verfahren; Ergänzung; Abänderung; Selbstbehalte; Ziffer; Bezahlen; heutige; Entscheid; Bezahlt; Verfahren; Verpflichten
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