Für Klagen aus ungerechtfertigter Bereicherung sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. Überdies sind für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig.
74 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).
II. Anwendbares Recht >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LC170040 | Abänderung, Ergänzung Scheidungsurteil | Recht; Berufung; Rechtsbegehren; Urteil; Versicherung; Scheidung; Vorinstanz; Partei; Parteien; Scheidungsurteil; Beklagten; Tochter; Scheidungsurteils; Klage; Kinder; International; Selbstbehalt; Franchisen; Verfahren; Ergänzung; Abänderung; Selbstbehalte; Ziffer; Bezahlen; heutige; Entscheid; Bezahlt; Verfahren; Verpflichten |