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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:LC170040
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LC170040 vom 14.12.2017 (ZH)
Datum:14.12.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Abänderung, Ergänzung Scheidungsurteil
Schlagwörter : Recht; Berufung; Rechtsbegehren; Urteil; Versicherung; Scheidung; Vorinstanz; Partei; Parteien; Scheidungsurteil; Beklagten; Tochter; Scheidungsurteils; Klage; Kinder; International; Selbstbehalt; Franchisen; Verfahren; Ergänzung; Abänderung; Selbstbehalte; Ziffer; Bezahlen; heutige; Entscheid; Bezahlt; Verfahren; Verpflichten
Rechtsnorm: Art. 104 ZPO ; Art. 106 ZPO ; Art. 107 ZPO ; Art. 125 ZGB ; Art. 127 IPRG ; Art. 156 ZPO ; Art. 227 ZPO ; Art. 237 ZPO ; Art. 277 ZGB ; Art. 286 ZGB ; Art. 310 ZPO ; Art. 311 ZPO ; Art. 312 ZPO ; Art. 52 ZPO ; Art. 84 ZPO ; Art. 85 ZPO ; Art. 90 BGG ; Art. 91 ZPO ;
Referenz BGE:138 III 374; 141 III 115; 142 III 102; 142 III 413;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC170040-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller, Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber

Urteil und Beschluss vom 14. Dezember 2017

in Sachen

  1. ,

    Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.

    gegen

  2. ,

    Beklagter, Widerkläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.

    betreffend Abänderung, Ergänzung Scheidungsurteil

    Berufung gegen ein Teilurteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 9. Oktober 2017 (FP140013-I)

    Dispositiv-Ziff. 4 des Scheidungsurteils des Bez irksgerichts Uster vom 28.
    August 2007 (Proz .-Nr. FE070049, Urk. 6/31 S. 3 ff.):
    1. Die Vereinbarung der Gesuchsteller [= heutigen Parteien] über die Scheidungsfolgen vom 21. Juni 2007 samt deren Zusatzvereinbarung vom 21. Juni 2007 bzw. 27. Juni 2007 wird im Übrigen hinsichtlich deren Ziffern 4 bis 12 genehmigt. Sie lautet:

      1. [Scheidungspunkt].

      1. Die Eltern [heutige Parteien] beantragen, es seien die aus ihrer Ehe hervorgegangenen Kinder

        - C. , geb. tt.mm.1994,

        • D. , geb. tt.mm.1996, und

          - E. , geb. tt.mm.1997,

          unter die elterliche Sorge der Mutter [heutige Klägerin] zu stellen.

      2. [persönlicher Verkehr Vater / Kinder]

      3. Der Vater [heutiger Beklagter] verpflichtet sich, an die Kosten des Unterhaltes und der Erziehung der Kinder monatlich im Voraus jeweils auf den ersten eines jeden Monates zahlbare Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfällige gesetzliche oder vertraglichen Kinderzulagen, welche er bezieht bzw. auf welche er Anspruch hat) wie folgt zu bezahlen:

        Fr. 3'250.-- je Kind und Monat, zahlbar ab 01. Januar 2008 bis zum Abschluss einer angemessenen Lehre bzw. bis zum Erwerb der Matura, mindestens aber bis zum vollendeten achtzehnten und längstens bis zum vollendeten zwanzigsten Altersjahr des Kindes.

        Diese Unterhaltsbeiträge sind auch über die Mündigkeit hinaus zahlbar an die Mutter [heutige Klägerin], solange das Kind in deren Haushalt lebt, sich in einer Ausbildung befindet und nicht eigene Ansprüche an die Eltern geltend macht.

        Den Eltern [heutigen Parteien] ist bekannt, dass die Kinder Anspruch auf Unterhalt ihnen gegenüber auch nach Abschluss einer Lehre bzw. Erwerb der Matura geltend machen können, wenn sie dann weiterhin in Ausbildung sind (Art. 277 Abs. 2 ZGB).

        Die Unterhaltsbeiträge für die Kinder werden nach Massgabe von Ziff. 8 hiernach an die Teuerung angepasst.

      4. Zusätzlich zu den vorstehenden ordentlichen Kinderunterhaltsbeiträgen bezahlt der Vater [heutiger Beklagter] das Schulgeld für eine Privatschule, sofern die Kinder eine solche besuchen, und sofern er einem solchen Privatschulbesuch vorgängig zugestimmt hat.

        Der maximale Beitrag des Vaters [heutigen Beklagten] an das Schulgeld für eine Privatschule beträgt jährlich je Fr. 25'200.-- für D. und E. und Fr. 50'400.-- für C. . Der Vater [heutiger Beklagter] verpflichtet sich, so bezahlte Privatschulkos-

        ten nicht als steuerlich abzugsfähige Unterhaltsbeiträge für die Kinder geltend zu machen

      5. Der Gesuchsteller [heutiger Beklagter] verpflichtet sich, der Gesuchstellerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen:

        • Fr. 20'600.--, zahlbar ab 1. Januar 2008 bis 31. August 2022. Diese Unterhaltsbeiträge werden nach Massgabe von Ziff. 8 hier-

          nach an die Teuerung angepasst.

      6. Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zu Grunde (Zahlen pro Jahr):

Erwerbseinkommen des Gesuchstellers [heutigen Beklagten] (Lohnausweis 2005,

inkl. Kinderzulagen und Spesen) Fr. 1'300'540.--

Erwerbseinkommen Gesuchstellerin [heutige Klägerin]

aktuell Null

Erzielbarer Vermögensertrag der Gesuchstellerin [heutigen Klägerin] nach durchgeführter

güterrechtlicher Auseinandersetzung Fr. 60'000.--

Vermögen des Gesuchstellers [heutigen Beklagten] (nach durchgeführter güterrechtlicher

Auseinandersetzung) Fr. 11'573'966.--

Vermögen der Gesuchstellerin [heutigen Klägerin] (nach durchgeführter

güterrechtlicher Auseinandersetzung) Fr. 4'061'873.--

Gebührender Bedarf der Gesuchstellerin [heutigen Klägerin] und der Kinder (inkl. Steuern und Kinderzulagen, jedoch ohne

Schulbeiträge für die Kinder) Fr. 371'300.--

Schulbeiträge für die Kinder Fr. 100'800.-- 8.-14. [Weitere Bestimmungen]

Rechtsbegehren betreffend Ergänzung bzw. Abänderung des Scheidungsur- teils (soweit durch Teilentscheide vom 9. Oktober 2017 beurteilt):

Rechtsbegehren Ziff. 1 bis 4 (Fassung gemäss Urk. 1 S. 2 f.):

  1. Es sei der Beklagte in Ergänzung von Dispositiv-Ziffer 4 des Scheidungsurteils vom 28. August 2007 zu verpflichten, für die Tochter D. , geb. tt.mm.1996, die Krankenkassen-Prämien gemäss bestehender Versicherungen unter dem F. medical plan bei G. International und H. ab 1. September 2014 bis zum 31. Dezember 2021 (Versicherungsnummer

    D. H. Nr. 1 / Versicherungsnummer D. G. International 2) zu bezahlen,

    1. eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten sicherzustellen, dass die Prämien gemäss Antrag Ziff. 1 von seiner ehemaligen Arbeitgeberin F. & Company, lnc. Switzerland, bezahlt werden.

  2. Es sei der Beklagte in Ergänzung von Dispositiv-Ziffer 4 des Scheidungsurteils vom 28. August 2007 zu verpflichten, für die Tochter E. , geb. tt.mm.1997, die Krankenkassen-Prämien gemäss bestehender Versicherungen unter dem F. medical plan bei G. International und H. ab 1. September 2014 bis zum 31. Dezember 2022 (Versicherungsnummer

    E. H. Nr. 3 / Versicherungsnummer E. G. International 4) zu bezahlen,

    1. eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten sicherzustellen, dass die Prämien gemäss Antrag Ziff. 2 von seiner ehemaligen Arbeitgeberin F. & Company, lnc. Switzerland, bezahlt werden.

  3. Es sei der Beklagte in Ergänzung von Dispositiv-Ziffer 4 des Scheidungsurteils vom 28. August 2007 zu verpflichten, für die Tochter D. alle im Rahmen der Versicherung der Tochter D. unter dem F. medical plan bei G. International und/oder H. (Versicherungsnummer D. H. Nr. 1 / Versicherungsnummer D. G. lnternational 2) ab 1. September 2014 bis zum 31. Dezember 2021 zu bezahlenden Franchisen und Selbstbehalte zu bezahlen;

    1. eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten sicherzustellen, dass die zu bezahlenden Franchisen und Selbstbehalte gemäss Antrag Ziff. 3 von seiner ehemaligen Arbeitgeberin F. & Company, lnc. Switzerland, bezahlt werden.

  4. Es sei der Beklagte in Ergänzung von Dispositiv-Ziffer 4 des Scheidungsurteils vom 28. August 2007 zu verpflichten, für die Tochter E. alle im Rahmen der Versicherung der Tochter E. unter dem F. medical plan bei G. International und/oder H. (Versicherungsnummer E. H. Nr. 3 / Versicherungsnummer E. G. International 4) ab 1. September 2014 bis zum 31. Dezember 2022 zu bezahlenden Franchisen und Selbstbehalte zu bezahlen;

    1. eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten sicherzustellen, dass die zu bezahlenden Franchisen und Selbstbehalte gemäss Antrag Ziff. 4 von seiner ehemaligen Arbeitgeberin F. & Company, lnc. Switzerland, bezahlt werden.

      Rechtsbegehren Ziff. 5 (Fassung gemäss Urk. 1 S. 3 f.):

  5. Es sei der Beklagte zu verpflichten, seiner ehemaligen Arbeitgeberin F. & Company, lnc. Switzerland, innerhalb von 10 Tagen ab Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Verfahren, gemäss den allgemeinen Bestimmungen des F. medical plan ordnungsgemäss mitzuteilen, dass die Ehe zwischen ihm

und der Klägerin seit 28. August 2007 geschieden ist und die Klä- gerin die elterliche Sorge über die Töchter D. und E. hat sowie gegenüber F. & Company, lnc. Switzerland und/oder G. International und/oder H. und/oder evtl. anderen zuständigen Stellen für die Abwicklung der Versicherungsleistungen aus dem F. medical plan alle notwendigen Erklärungen und/oder Unterschriften zu leisten, damit die Abrechnung der Versicherungsleistungen für die Kinder D. und E. aus dem F. medical plan (Versicherungen über H. / G. International) direkt zwischen der Klägerin und den beteiligten Versicherungen erfolgen kann.

Rechtsbegehren Ziff. 5 (Fassung gemäss Urk. 97 S. 3):

5. Der ursprünglich gestellte Antrag 5, gemäss welchem der Beklagte hätte u.a. verpflichtet werden sollen, der F. & Company, Inc. Switzerland, innerhalb von 10 Tagen ab Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Verfahren, mitzuteilen, dass die Klägerin die elterliche Sorge über die Töchter D._ und E. habe, sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

Rechtsbegehren Ziff. 10 und 11 (Fassung gemäss Urk. 97 S. 4 f.):

  1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Tochter D. den Betrag von CHF 5‘000.00 auf ein auf sie lautendes Bankkonto zu überweisen, als Depot für die direkte Bezahlung der Arztund Zahnarztkosten der Tochter D. , mit Verpflichtung von

    1. , die Summe von CHF 5‘000.00 spätestens per Ende März 2022 an den Beklagten zurück zu zahlen.

  2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Tochter E. den Betrag von CHF 5‘000.00 auf ein auf sie lautendes Bankkonto zu überweisen, als Depot für die direkte Bezahlung der Arztund Zahnarztkosten der Tochter E. , mit Verpflichtung von

  1. , die Summe von CHF 5‘000.00 spätestens per Ende

März 2023 an den Beklagten zurück zu zahlen.

Verfügungen und Teilurteil des Bez irksgerichts Uster (Einz elgericht) vom 9. Oktober 2017 (Urk. 122):

Erste Verfügung vom 9. Oktober 2017 (Urk. 122 S. 34):

  1. Auf die Rechtsbegehren Ziff. 1, 1.1, 2 und 2.1 wird nicht eingetreten.

  2. Die Kostenund Entschädigungsfolgen dieses Entscheids werden mit nachfolgendem Teilurteil geregelt.

  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Teilurteil.

  4. [Rechtsmittel]

Zweite Verfüg ung vom 9. Oktober 2017 (Urk. 122 S. 34 f.):

  1. Das Verfahren wird bezüglich Rechtsbegehren Ziff. 5 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

  2. Die Kostenund Entschädigungsfolgen dieses Entscheids werden mit nachfolgendem Teilurteil geregelt.

  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Teilurteil.

  4. [Rechtsmittel]

Teilurteil vom 9. Oktober 2017 (Urk. 122 S. 35):

  1. Die Klage wird hinsichtlich derer Rechtsbegehren Ziff. 3, 3.1, 4, 4.1, 10 und

    11 abgewiesen.

  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 8‘000.- festgesetzt.

  3. Die Entscheidgebühr wird der Klägerin auferlegt und (soweit ausreichend) mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

  4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 10‘000.- zu bezahlen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Empfangsschein.

  6. [Rechtsmittel]

    Berufungsanträge:

    der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 121 S. 2 f.):

    1. Es sei Dispositiv-Ziffer 1 des Teilurteils, mit welchem der klägerischen Antrag Ziffer 3 abgewiesen wurde, aufzuheben und es sei der Beklagte in Ergänzung von Dispositiv-Ziffer 4 des Scheidungsurteils vom 28. August 2007 zu verpflichten, alle ihm im Rahmen der Versicherung der Tochter D. unter dem

      F. medical plan bei G. International (Versicherungsnummer D. G. lnternational 2) in der Zeit ab 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2021 für die Tochter D. von der Versicherung ausbezahlten Rückerstattungen insb. für Arzt-, Zahnarzt-, Spitalkosten, Franchisen und Selbstbehalte an die Tochter D. auszuzahlen.

    2. Es sei Dispositiv-Ziffer 1 des Teilurteils, mit welchem der klägerische Antrag Ziffer 4 abgewiesen wurde, aufzuheben und es sei der Beklagte in Ergänzung von Dispositiv-Ziffer 4 des Scheidungsurteils vom 28. August 2007 zu verpflichten, alle ihm im Rahmen der Versicherung der Tochter E. unter dem

      F. medical plan bei G. International (Versicherungsnummer E. G. International 4) in der Zeit ab 1.

      Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2022 für die Tochter D. [recte: E. ] von der Versicherung ausbezahlten Rückerstattungen insb. für Arzt-, Zahnarzt-, Spitalkosten, Franchisen und Selbstbehalte an die Tochter E. auszuzahlen.

    3. Es seien die Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben, und es sei die Sache zur Regelung der Kosten und Entschädigungsfolgen im Endentscheid an die Vorinstanz zurück zu weisen, mit der Anweisung, dass von einer nicht vermö- gensrechtlichen Streitigkeit auszugehen sei, und die Kostenund Entschädigungsregelung nach Art. 107 ZPO festzulegen sei.

      3.1 Eventualiter, falls Antrag Ziffer 3 nicht gutgeheissen wird, seien die Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4 des angefochtenen Teilentscheides aufzuheben, angemessene Gerichtskosten für eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit festzulegen, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen und damit die Verpflichtung der Berufungsklägerin zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 10'000.00 an den Berufungsbeklagten aufzuheben.

    4. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt zulasten des Berufungsbeklagten.

des Beklagten und Berufungsbeklagten:

--

Erwägungen:
  1. Ausgangslage

    1. Die Parteien waren seit dem tt. Dezember 1993 Eheleute und haben drei Kinder (vgl. Urk. 6/2):

      - C. , geb. tt.mm.1994;

      - D. , geb. tt.mm.1996;

      - E. , geb. tt.mm.1997.

    2. Durch Urteil des Bezirksgerichts Uster (Einzelgericht) vom 28. August 2007 (Urk. 6/31), dessen Dispositiv-Ziffer 4 oben auszugsweise abgedruckt ist, wurden die Parteien geschieden. Die drei Kinder der Parteien wurden durch das Urteil unter die elterliche Sorge der Klägerin gestellt.

    3. Mit Eingabe vom 22. August 2014 erhob die Klägerin gegen den Beklagten Klage auf Ergänzung bzw. Abänderung des Scheidungsurteils (Urk. 1). Mit Verfü- gung vom 7. März 2017 (Urk. 75) erklärte sich die Vorinstanz für die Beurteilung der Klage als zuständig. Ein Weiterzug dieser Verfügung ist nicht erfolgt. Und mit Verfügung (Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 ZPO) vom 30. August 2017 stellte die Vorinstanz fest, dass die Klägerin aktivlegitimiert sei, den Prozess bezüglich der mit Rechtsbegehren Ziffer 6 geltend gemachten Unterhaltsansprüche der gemeinsamen Töchter D. und E. , auch soweit es Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum nach der Erreichung der Volljährigkeit der Töchter betrifft, in eigenem Namen zu führen (Urk. 103, erste Verfügung). Ferner wurde durch diesen Entscheid das Verfahren bezüglich des Rechtsbegehrens Ziff. 7 abgeschrieben (Urk. 103, zweite Verfügung). Auch die Entscheide vom 30. August 2017 (Urk. 103) wurden nicht weitergezogen.

    4. Mit Teilentscheiden (Verfügungen und Urteil) vom 9. Oktober 2017 trat die Vorinstanz auf die Rechtsbegehren Ziff. 1, 1.1., 2 und 2.1 nicht ein und schrieb Rechtsbegehren Ziff. 5 als gegenstandslos ab. Schliesslich beurteilte sie die Rechtsbegehren Ziff. 3, 3.1, 4, 4.1, 10 und 11 materiell und wies sie ab (Urk. 122

      S. 34 f.).

    5. Mit rechtzeitiger Berufung vom 10. November 2017 focht die Klägerin Dispositiv-Ziff. 1 des Teilentscheides vom 9. Oktober 2017 an, soweit diese Bestimmung ihre Rechtsbegehren Ziff. 3 und 3.1 sowie 4 und 4.1 zum Gegenstand hat. Ferner focht sie die Dispositiv-Ziff. 2 bis 4 des Teilentscheides vom 9. Oktober 2017 an, welche die Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen zum Gegenstand haben (Urk. 121 S. 2 f.). Auf die Einholung einer Berufungsantwort wurde im Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO verzichtet.

  2. Prozessuales

    1. Teilrechtskraft. Soweit die Teilentscheide vom 9. Oktober 2017 die klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 1, 1.1, 2, 2.1, 5, 10 und 11 zum Gegenstand haben, wurden sie von der Klägerin nicht angefochten. Insoweit sind die vorinstanzlichen Teilentscheide in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist.

    2. Berufungsverfahre n . Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren. Es dient nicht etwa der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern vielmehr der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheides im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie - im Gegensatz zur Klageschrift - nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPOREETZ/THEILER, Art. 311 N 36). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungsbzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Der Berufungsklä- ger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden und wo er die massgeblichen Beweisanträge gestellt

      hat. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sachoder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tatund Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014,

      E. 5). Die Anforderungen an die Begründung einer Berufung gelten sinngemäss auch an die Begründung der Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2. mit Hinweis auf den zur Beschwerdeantwort ergangenen BGE 141 III 115 E. 2).

    3. Wohnsitz des Beklagten . Im Rubrum des angefochtenen Urteils findet sich beim Beklagten anstatt der Adresse der Vermerk Adresse unbekannt. Das ist unzulässig. Die Parteien sind in den gerichtlichen Entscheiden (nicht zuletzt im Hinblick auf eine mögliche Vollstreckung) mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse aufzuführen (KRIECH, DIKE-Komm-ZPO, Art. 238 N 6).

      1. Zunächst wurde im vorliegenden Prozess für den Beklagten die Adresse I. , J. angegeben (vgl. Urk. 1 S. 1). Die gleiche Adresse ergibt

        sich aus dem bei den Akten liegenden Strafurteil des Bezirksgerichts Luzern vom

        1. November 2014 (Urk. 55/14). Demgegenüber liess der Beklagte mit der Klageantwort vom 9. Mai 2016 ausführen, er halte sich zu einem grossen Teil im Ausland auf, namentlich in Südfrankreich, K. , Peru, Deutschland und Korea. Seine Postadresse sei aber weiterhin I. , J. (Urk. 53 Rz 4).

          Mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 forderte die Vorinstanz den Beklagten

          auf, seinen Wohnsitz durch eine amtliche Bescheinigung zu belegen (Urk. 65). Mit Eingabe vom 25. Januar 2017 erklärte der Beklagte, dass er in K. [Europäi- scher Staat] Wohnsitz habe (Urk. 68). Er legte ein Bestätigungsschreiben der zuständigen Behörde vom 4. Januar 2017 vor (Urk. 69/1). Mit seiner Eingabe vom

        2. Januar 2017 stellte der Beklagte gestützt auf Art. 156 ZPO den Antrag, es sei das Bestätigungsschreiben der Klägerin nur in abgedeckter Form vorzulegen und in vollständiger Fassung verschlossen zu den Akten zu nehmen (Urk. 68 S. 1). Ein Entscheid über diesen Antrag erging nicht. In der Folge wurde das Bestätigungsschreiben offensichtlich aus den Akten entfernt; jedenfalls findet es sich nicht in den Akten.

      2. In den Erwägungen ihrer Verfügung vom 7. März 2017 hielt die Vorinstanz fest, dass nicht zu prüfen sei, ob der Klägerin das nicht abgedeckte Doppel des Bestätigungsschreibens Urk. 69/1 herauszugeben sei (Urk. 75 S. 4). Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist unzulässig. Grundsätzlich stehen alle Akten beiden Parteien offen. In Ausnahmefällen können durch prozessleitende Verfügungen, die der Anfechtung gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO unterliegen, Schutzmassnahmen gemäss Art. 156 ZPO angeordnet werden. So oder anders bleiben sämtliche derartigen Akten im Dossier, allenfalls verschlossen und jedenfalls für die Rechtsmittelinstanzen zugänglich. Die Berufungsinstanz verzichtet vorliegend ausnahmsweise auf Weiterungen, weil das Berufungsverfahren, wie zu zeigen sein wird, durch den heutigen Entscheid sofort erledigt werden kann.

  1. Die Berufung bezüglich der klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 3 und 3.1 bzw. 4 und 4.1

    1. Die Rechtsbegehren Ziff. 3. und 3.1 betreffen die Tochter D. und die Rechtsbegehren Ziff. 4 und 4.1 die Tochter E. . Diese Rechtsbegehren sind darauf ausgerichtet, Dispositiv-Ziff. 4 des Scheidungsurteils der Parteien vom

      28. August 2007 zu ergänzen. Ergänzt werden soll dieses Urteil gemäss den Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4 in dem Sinne, dass der Beklagte verpflichtet werden sollte, für den Zeitraum zwischen dem 1. September 2014 bis zum 31. Dezember 2021 (D. ) bzw. bis zum 31. Dezember 2022 (E. ) die bei den Versicherungen G. International und/oder H. für die beiden Töchter zu bezahlenden Franchisen und Selbstbehalte zu bezahlen. Mit den Eventualanträ- gen sollte der Beklagte verpflichtet werden sicherzustellen, dass die zu bezahlenden Franchisen und Selbstbehalte im Sinne der Hauptanträge von seiner ehemaligen Arbeitgeberin F. & Company, lnc. Switzerland, bezahlt werden.

    2. Die Vorinstanz hat sich mit den Rechtsbegehren 3 und 4 in ihrer Erwägung 4 auseinandergesetzt (Urk. 122 E. 4, S. 14-25).

      1. Zunächst kam die Vorinstanz zum Schluss, dass eine Ergänzung des Scheidungsurteils, wie das mit den beiden hier interessierenden Rechtsbegehren verlangt wird, nicht in Frage komme. In diesem Zusammenhang führte sie abschliessend aus, streitig sei, ob bezüglich der Frage der Bezahlung von Franchisen und Selbstbehalte das Scheidungsurteil lückenhaft sei und ob diese Lücke mittels Ergänzung des Scheidungsurteils zu schliessen sei. Die Franchisen und Selbstbehalte seien indessen durch die Parteien im Scheidungsverfahren bewusst nicht in die Kinderunterhaltsbeiträge eingerechnet worden. Beide Parteien seien nämlich im Zeitpunkt der Scheidung davon ausgegangen, dass die Kosten durch die damalige Arbeitgeberin des Beklagten bzw. durch die entsprechenden Versicherungen gedeckt würden. Die Zahlung der Franchisen und Selbstbehalte sei damit Gegenstand des Scheidungsverfahrens gewesen. Darin, dass die Herausgabe von rückerstatteten Krankheitskosten durch den Beklagten an die Klägerin im Scheidungsurteil nicht ausdrücklich festgehalten worden sei, könne keine Lücke des Scheidungsurteils erblickt werden, da sich bereits von Gesetzes wegen ergebe, dass diese Rückerstattungen der Klägerin zustünden, welche die Kosten vorgeschossen habe. Davon abgesehen gehe der Antrag der Klägerin über diese blosse Rückerstattung der von der Versicherung übernommenen und daher ausbezahlten Krankheitskosten hinaus. Die Anträge der Klägerin zielten vielmehr da-

        rauf ab, den Beklagten allgemein zu verpflichten, Franchisen und Selbstbehalte zu bezahlen, und zwar unabhängig davon, ob sämtliche Kosten durch die Versicherungen gedeckt werden oder nicht. Sie mache damit zusätzliche Ansprüche geltend, die über die im Scheidungsverfahren vorgesehene Regelung hinausgingen und die sie dort nicht eingefordert habe. Solche weitergehenden Ansprüche könnten nicht unter dem Titel der Ergänzung des Scheidungsurteils geltend gemacht werden, sondern es komme einzig eine Abänderung des Scheidungsurteils in Frage (Urk. 122 S. 21 f.).

      2. Sodann befasste sich die Vorinstanz mit der Frage, ob das Scheidungsurteil der Parteien im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB abzuändern sei (Urk. 122

        S. 22 ff. E. 4.7).

        1. Die Vorinstanz weist auf die Argumente der Klägerin hin und hält fest, dass die Klägerin verschiedene Abänderungsgründe geltend mache. So sehe sie namentlich einen Abänderungsgrund im verschlechterten Verhältnis zwischen den Parteien seit dem Scheidungsverfahren und in den verschiedenen von den Parteien gegeneinander geführten Verfahren. Eine Veränderung der Verhältnisse liege sodann darin, dass der Beklagte ihr die Rückerstattungen der Krankenversicherung nicht mehr weiterleite bzw. ihr die von ihr vorgeschossenen Kosten nicht mehr ersetze. Sodann bezeichnet sie den Umstand, dass der Beklagte seit 2011 nicht mehr bei F. & Company Inc. arbeite, als wesentliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse (Urk. 122 S. 23 E. 4.7.3.).

        2. Die Vorinstanz verwarf die These der Klägerin, dass die Verschlechterung der Beziehungen der Parteien ein Abänderungsgrund sei. Ebenso wenig spiele eine Rolle, dass der Beklagte nicht mehr bei F. arbeite, denn alle Krankenkassenrechnungen seien auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses stets bezahlt worden. Es interessiere im vorliegenden Zusammenhang einzig, ob die Parteien für ihre Töchter seit Erlass des Scheidungsurteils höhere Kosten zu bezahlen hätten (Urk. 122 S. 23 f.).

        3. Die Vorinstanz ging sodann auch auf das Argument der Klägerin ein, wonach der Beklagte die Rückerstattungen der Krankenversicherung nicht mehr wei-

          terleite respektive ihr diese von ihr vorgeschossenen Kosten nicht mehr ersetze. Auch in diesem Zusammenhang verneinte die Vorinstanz einen Abänderungsgrund im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB. Behalte nämlich der Beklagte - so die Vorinstanz - von der Versicherung bzw. Krankenkasse ausbezahlte Leistungen zurück, so handle es sich dabei um einen Bereicherungstatbestand und nicht um eine Frage der Abänderung des Scheidungsurteils. Dass diese Leistungen der G. den Töchtern und nicht dem Beklagten zustünden, bedürfe keiner näheren Begründung. Leite der Beklagte die Zahlungen aber nicht weiter, so liege das Problem in der Vollstreckung der Herausgabe und nicht im fehlenden Rechtsgrund, um diese Leistungen zurückzuverlangen. Ein Rechtsanspruch der Töchter auf Rückerstattung bestehe, ohne dass das Scheidungsurteil abgeändert werden müsse. Aus Art. 127 IPRG ergebe sich sodann, dass das angerufene Gericht für die Beurteilung von Bereicherungsansprüchen ohnehin nicht zuständig sei

          (Urk. 122 S. 24 f.).

        4. Die Vorinstanz ging sodann auf das Argument der Klägerin ein, wonach sich die Versicherungsleistungen im Laufe der Zeit verändert hätten. Gemäss der Vorinstanz sind die betreffenden Ausführungen der Klägerin aber völlig unsubstantiiert. Es sei unklar, ob die geltend gemachte Veränderung im Wechsel des Erstversicherers und/oder in neu nicht mehr gedeckten Leistungen bestehen soll und welche Leistungen in diesem Fall, seit wann nicht mehr gedeckt sein sollen (Urk. 122 S. 25 E. 4.7.8.).

        5. Schliesslich kam die Vorinstanz zum Schluss, dass ein Abänderungsgrund auch deshalb fehle, weil keine erhebliche Veränderung der Verhältnisse gegeben sei: So setze die Klägerin selbst für jede Tochter nur Fr. 100.00 für Franchisen und Selbstbehalt der H. in den Bedarf ein, wobei sich dieser Betrag aufgrund der Zweitversicherung bei der G. International noch reduziere. Bei einem monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 3‘250.00 gemäss Scheidungsurteil stelle eine allfällige Erhöhung des Bedarfs um maximal

Fr. 100.00 pro Monat keine erhebliche Veränderung der Verhältnisse dar (Urk. 122 S. 25 E. 4.7.9.).

    1. Mit ihrer Berufung hält die Klägerin an den von der Vorinstanz beurteilten Rechtsbegehren Ziff. 3 und 3.1 bzw. Ziff. 4 und 4.1 nicht mehr fest, sondern sie ersetzt vor Obergericht das Rechtsbegehren Ziff. 3 und 3.1 bezüglich der Tochter D. durch ein neues Rechtsbegehren gemäss Berufungsantrag Ziff. 1 und bezüglich der Tochter E. ersetzt sie das Rechtsbegehren Ziff. 4 bzw. 4.1 durch das neue Rechtsbegehren gemäss Berufungsantrag Ziff. 2. Mit den neuen Rechtsbegehren möchte die Klägerin erreichen, dass der Beklagte verpflichtet werde, alle ihm im Rahmen der Versicherung unter dem F. medical plan bei G. International in der Zeit ab 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2021 für die Tochter D. bzw. bis 31. Dezember 2022 für die Tochter

      E. von der Versicherung ausbezahlten Rückerstattungen für Arzt-, Zahnarzt-, Spitalkosten, Franchisen und Selbstbehalte an die betreffende Tochter auszuzahlen. Die Beklagte stellt sich vor Obergericht auf den Standpunkt, es liege eine zulässige Klageänderung vor (Urk. 121 Rz 5 f., 7-24).

    2. Erste Voraussetzung für eine Klageänderung im Berufungsverfahren ist, dass die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO für eine Klageänderung gegeben sind (Art. 317 Abs. 2 lit. a ZPO). Gemäss Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO kann eine Klage geändert werden, wenn der geänderte oder neue Anspruch einerseits nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und anderseits mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht.

      1. Die Klägerin stellt sich mit ihrer Berufung auf den Standpunkt, dass die ge- änderten Anträge in der gleichen Verfahrensart zu beurteilen seien wie die bisherige Klage (Urk. 121 Rz 10). Eine Begründung dafür lässt sie aber vermissen. Die Frage kann aber offen bleiben, weil, wie zu zeigen sein wird, die zweite Voraussetzung von Art. 227 Abs.1 lit. a ZPO ohnehin nicht erfüllt ist.

      2. Der sachliche Zusammenhang eines geänderten Rechtsbegehrens ist dann gegeben, wenn es sich auf den gleichen oder wenigstens auf einen konnexen Lebensvorgang stützt wie das bisherigen Rechtsbegehren (ZK ZPO-Leuenberger,

        Art. 227 N 18 und 21). Das bisherige Klagebegehren war auf eine Ergänzung bzw. Abänderung des Scheidungsurteils ausgerichtet. Wäre es gutgeheissen worden, dann wäre urteilsmässig eine neue Verpflichtung des Beklagten gegenüber seinen Töchtern geschaffen worden. Eine direkte Forderung hätte sich daraus nicht ergeben. Demgegenüber zielt das neu formulierte Klagebegehren nicht mehr auf eine Ergänzung oder Abänderung des Scheidungsurteils ab, sondern auf die Durchsetzung eines Bereicherungsanspruchs, indem dem Beklagten vorgeworfen wird, er habe Zahlungen, die seinen Töchtern zustehen, ungerechtfertigt für sich behalten. Das ist ein gänzlich anderer Lebensvorgang als jener, der im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB zur Abänderung des Scheidungsurteils führen könnte. Zu Recht wurde die Klägerin schon von der Vorinstanz auf diesen Umstand hingewiesen sowie darauf, dass für die Beurteilung eines Bereicherungsanspruchs und die Abänderung des Scheidungsurteils nach internationalem Zivilprozessrecht andere gerichtliche Zuständigkeiten gegeben sind (Urk. 122 S. 24 f.; vgl. Art. 64 und 127 IPRG). Auf die geänderten Rechtsbegehren ist daher bereits aus diesem Grunde nicht einzutreten.

    3. Zweite Voraussetzung für eine Klageänderung im Berufungsverfahren ist, dass die Klageänderung auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO). Das ist gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO nur dann der Fall, wenn diese neuen Tatsachen trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können. Zudem sind die neuen Tatsachen ohne Verzug geltend zu machen.

      1. Die Klägerin sieht eine neue Tatsache im Schreiben des Beklagten vom

        1. September 2017 an die Vorinstanz (Urk. 105). Mit diesem Schreiben reichte der Beklagte zwei Abrechnungen der G. -Versicherung ein, aus denen sich ergibt, dass die Versicherung gewisse Zahlungen für D. und E. geleistet hat (Urk. 106/1-2). Indessen ist nicht einzusehen, weshalb die Klägerin sich erst durch diese - durchaus unvollständigen - Papiere zur Stellung eines neuen Klagebegehrens, das auf die Weiterleitung von Versicherungsleistungen durch den Beklagten ausgerichtet ist, veranlasst gesehen hat. Aus der Berufungsbegründung selbst ergibt sich, dass die Klägerin schon längst Anlass zu einem solchen Rechtsbegehren hätte haben können. So führt die Klägerin in der Berufungsbegründung unter anderem aus:

          • Der Beklagte habe seit Anfang 2012 - anders als vorher - die Rückerstattungen der G. International Versicherung für Arzt-, Zahnarzt-, Spitalkosten, Franchisen und Selbstbehalte der Töchter D. und E. selbst kassiert (weil er behauptet habe, die Auszahlung der Versicherungsrückerstattungen müsste zwingend auf sein Konto erfolgen) (Urk. 121

            Rz 11 und 12).

          • Der Beklagte habe aber die Rückerstattungen der Versicherungen nie der Klägerin oder den Töchtern ausbezahlt (Urk. 121 Rz 12).

          • Es sei im erstinstanzlichen Verfahren unbestritten geblieben, dass der Beklagte seit 2012 die Rückerstattungen der G. International kassiert, aber nicht weitergeleitet habe (Urk. 121 Rz 12). Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang von der Klägerin namentlich auf Urk. 53 Rz 14 (datierend vom 9. Mai 2016), Prot. I S. 10 (Verhandlung vom 1. Juli 2015) sowie

            Prot. I S. 30 (Verhandlung vom 14. Juli 2017).

          • Die Klägerin habe sich zur vorliegenden Klage im Jahre 2014 deshalb veranlasst gesehen, weil der Beklagte die Versicherungsleistungen der

            G. International für D. und E. seit Anfang 2012 kassiert habe (Urk. 121 Rz 13).

          • Anlässlich der Verhandlung vom 1. Juli 2015 habe der Beklagte darauf bestanden, dass die Leistungen der Versicherungen bei ihm verblieben und dass die Klägerin ihn in diesem Zusammenhang nicht betreibe (Urk. 121 Rz 17 mit Hinweis auf Prot. I S. 9 f.).

          • Entgegen seinen Verpflichtungen habe der Beklagte mit seiner Eingabe vom 14. September 2017 an die Vorinstanz die Abrechnungen nur für einen kleinen Teil der insgesamt 79 Rechnungen dem Gericht eingereicht (Urk. 121 Rz 20 f.).

          • Erst mit den mit der Eingabe am 14. September 2017 vorgelegten Beweismitteln (Urk. 105 und 160/1-2) sei belegt, dass der Beklagte Geld von der G. International Versicherungen kassiere, dieses den Töchtern aber vorenthalte (Urk. 121 Rz 22).

      2. Die Argumentation der Klägerin ist in hohem Masse widersprüchlich. So legt sie dar, dass schon längst klar sei, dass der Beklagte seit dem Jahre 2012 die ihren Töchtern zustehenden Versicherungsleistungen zurückbehalte. Unter diesen Umständen ist es geradezu abwegig zu sagen, erst die Eingabe des Beklagten vom 14. September 2017 belege, dass der Beklagte die Versicherungsleistungen zurückbehalte. Davon abgesehen muss die Klägerin ganz genau wissen, welche Beträge vom Beklagten im Laufe der Zeit weitergeleitet wurden und welche nicht. Die Klägerin selber hat mit der Berufung auf ein Protokoll der Einigungsverhandlung vom 1. Juli 2015 hingewiesen, wo zu lesen ist (Prot. I S. 9 f.):

        Der in diesem Zusammenhang von der Krankenkasse an den Beklagten erstattete Geldbetrag verbleibt vorerst beim Beklagten.

        Wenn sich die Klägerin damit nicht hätte abfinden wollen, dann hätte sie, wenn sie die ihr zumutbare Sorgfalt bei der Prozessführung beachtet hätte, allen Anlass gehabt, bereits mit ihrer Klage vom 19. Januar 2016 (vgl. Urk. 45) ein Rechtsbegehren zu formulieren, wie sie das nun mit der Berufung tut. Das prozessuale Vorgehen der Klägerin ist überdies im Sinne von Art. 52 ZPO als gegen Treu und Glauben verstossend anzusehen, liegt es doch auf der Hand, dass sie ihr Glück auf dem Wege einer Klageänderung versucht, nachdem sie mit den ursprünglichen Rechtsbegehren Ziff. 3 und 3.1 bzw. 4 und 4.1, an denen sie notabene nicht mehr festhält, gescheitert ist.

    4. Die mit der Berufung neu formulierten Rechtsbegehren sind noch aus einem weiteren Grunde unzulässig: Zu den allgemeinen Prozessvoraussetzungen gehört, dass ein Begehren um Zahlung eines Geldbetrages zu beziffern ist

      (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Davon kann nur ausnahmsweise abgewichen werden, näm-

      lich, wenn es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar ist, bereits zu Beginn des Prozesses ihre Forderung zu beziffern. In diesem Fall kann eine unbezifferte Forderungsklage erhoben werden, wobei jedoch gemäss Art. 85 Abs. 1 ZPO ein Mindestwert angegeben werden muss, der als vorläufiger Streitwert gilt. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt formuliert sein, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann. Die Bezifferung dient der Festlegung der sachlichen Zuständigkeit sowie der Verfahrensart und sie ist erforderlich im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Gegenpartei; diese muss wissen, gegen was sie sich verteidigen muss (BGE 142 III 102 E. 3.1 und E. 5.3.1).

      Die mit der Berufung neu formulierten Rechtsbegehren haben Klagen auf Geldzahlung zum Gegenstand und müssten, soweit sie jedenfalls den Zeitraum in der Vergangenheit betreffen, beziffert werden. Die Klägerin unternimmt nicht einmal den Versuch, das zu tun, obwohl sie mit der Berufung ausführt, dass der Beklagte über 79 Arztrechnungen abrechnen müsste (Urk. 121 S. 20). Es war denn auch die Klägerin, die dem Beklagten diese Rechnungen zugeleitet hat, so dass sie schon längst weiss, dass die entsprechenden Versicherungsleistungen vom

      Beklagten nicht erhältlich zu machen sind. Im Übrigen werden mit der Berufung in diesem Zusammenhang auch keine Beweismittel genannt. Die Klägerin stellt daher auch nicht im Sinne von Art. 85 Abs. 2 ZPO in Aussicht, dass sie die Bezifferung ihrer Rechtsbegehren gemäss den Berufungsanträgen 1 und 2 nach einem Beweisverfahren nachholen werde. Ebenso wenig nennt sie einen Mindeststreitwert im Sinne von Art. 85 Abs. 1 ZPO. Die neu formulierten Rechtsbegehren sind daher, soweit sie die Vergangenheit betreffen, auch aus diesem Grunde unzuläs- sig.

    5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Klägerin an ihren früheren, von der Vorinstanz abgewiesenen Rechtsbegehren Ziff. 3 und 3.1 bzw. 4 und 4.1 nicht mehr festhält. Statt dessen formuliert sie mit der Berufung neue Rechtsbegehren, welche nach dem Gesagten unzulässig sind. Das führt dazu, dass auf die Berufungsanträge Ziff. 1 und 2 ohne weiteres nicht einzutreten ist.

  1. Berufung gegen Dispositiv-Ziff. 2, 3 und 4 des angefochtenen Urteils (Beru- fungsanträge 3 und 3.1)

    1. Die Vorinstanz hielt mit dem angefochtenen Entscheid fest, dass sie mit ihren Teilentscheiden einzig über vermögensrechtliche Angelegenheiten entschieden habe (Urk. 122 S. 30). Sie berechnete die Streitwerte wie folgt:

      • Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2: Fr. 93'130.00 (Urk. 122 S. 31 E. 7.3.);

      • Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4: Fr. 18'220.00 (Urk. 122 S. 31 E. 7.4.);

      - Rechtsbegehren Ziff. 5: Fr. 8'000.00 (Urk. 122 S. 31 f. E. 7.5.);

      - Rechtsbegehren Ziff. 10 und 11: Fr. 10'000.00 (Urk. 122 S. 32 E. 7.6.). Die Vorinstanz kommt so auf einen Streitwert von insgesamt Fr. 129'350.00.

    2. Mit der Berufung rügt die Klägerin, dass die Vorinstanz einen viel zu hohen Streitwert angenommen habe, weil sie die Krankenkassenprämien, Selbstbehalte und Franchisen als Basis für ihre Berechnung angenommen habe

      (Urk. 121 Rz 66 und 68). Die Klägerin tut indessen mit der Berufung nicht dar, welches denn die richtige Rechnung wäre. Ihre Beanstandung leuchtet im Übrigen nicht ein: Bei den Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 standen die Krankenkassenprämien im Mittelpunkt und bei den Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4 die Franchisen

      und Selbstbehalte. Es gibt keinen Anlass, von der vorinstanzlichen Berechnung abzuweichen.

    3. Die Klägerin meint, es sei unbillig, wenn die Vorinstanz über die Prozesskosten des Teilentscheides entschieden habe, obwohl sie das nicht hätte tun müssen (Urk. 121 Rz 59). Die Grundsatzregelung und Art. 104 ZPO sei falsch angewendet worden, zumal der Beklagte seinen Wohnsitz verheimliche.

      Der Klägerin ist nicht zu folgen. Gemäss Art. 104 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht in der Regel mit dem Endentscheid über die Prozesskosten. Ein Teilentscheid ist ein Endentscheid (vgl. URWYLER/GRÜTTER, DIKE-Komm-ZPO,

      Art. 104 N 2 FN 1). Auch wenn die Vorinstanz mit der Kostenregelung bis zum nächsten Teilentscheid hätte zuwarten können, erscheint ihr Vorgehen nicht als unangemessen. Die vorinstanzliche Regelung ist ohne weiteres gesetzeskonform. Der Umstand, dass der Beklagte seinen Wohnsitz nicht offenlegen will, spielt jedenfalls in diesem Zusammenhang keine Rolle. Die Klägerin meint sodann, es seien gegebenenfalls die Prozesskosten für eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit festzulegen (Urk. 121 Rz 73). Weshalb so zu verfahren ist, sagt sie allerdings nicht. Im vorliegenden Prozess betreffend Abänderung oder Ergänzung des Scheidungsurteils geht es einzig um finanzielle Belange. Massgebend für die Regelung der Nebenfolgen ist daher der Streitwert.

    4. Die Vorinstanz hat die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der Klägerin als der unterliegenden Partei auferlegt. Mit der Berufung stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, die Vorinstanz hätte von den Ausnahmebestimmungen gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. b, c oder f ZPO Gebrauch machen müssen.

      1. Von der Kostenverlegung nach Unterliegen kann das Gericht gemäss

        Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO abweichen, wenn sich die unterliegende Partei zur Prozessführung veranlasst sah. Die Klägerin meint, diese Voraussetzung sei erfüllt (Urk. 121 Rz 69 f.). Was sie indessen vorträgt, überzeugt nicht. Die Klägerin hat Rechtsbegehren gestellt, mit denen sie im Verfahren betreffend Ergänzung und Abänderung des Scheidungsurteils gescheitert ist und an denen sie auch nicht

        mehr festhält. Es ist nicht einzusehen, weshalb sie in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war.

      2. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit c ZPO kann sodann in familienrechtlichen Verfahren von der Kostenverteilung gemäss Obsiegen und Unterliegen abgewichen werden. Auch in diesem Zusammenhang überzeugen die Argumente der Klägerin nicht (Urk. 121 Rz 65 ff.). Diese Bestimmung greift insbesondere dann, wenn Kinderbelange im engeren Sinne, wie persönlicher Umgang usw., in Frage stehen. Im vorliegenden Prozess betreffend Abänderung bzw. Ergänzung des Scheidungsurteils aus dem Jahre 2007 rechtfertigt sich die Anwendung der Ausnahmebestimmung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO klarerweise nicht, geht es doch in diesem Verfahren einzig um finanzielle Belange und erst noch um die finanziellen Belange solcher Parteien, die reichlich mit finanziellen Mitteln ausgestattet sind. Das wirtschaftliche Überleben der Klägerin steht jedenfalls nicht in Frage.

      3. Schliesslich soll gemäss der Klägerin von der Ausnahmebestimmung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO Gebrauch gemacht werden, weil die Kostenfolgen wegen des viel zu hoch angesetzten Streitwertes zu einem höchst unbilligen Ergebnis führen würden (Urk. 71 f.). Damit vermengt sie die Frage der Streitwertberechnung mit der Frage der Billigkeit. Der blosse Umstand, dass der Beklagte sehr vermögend ist, wie die Klägerin ausführt (Urk. 121 Rz 71), kann nicht dazu füh- ren, dass Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO erfolgreich angerufen werden kann, zumal auch die Klägerin durchaus als sehr vermögend bezeichnet werden kann.

        4.5. Zusammenfassend gibt es keinen Grund, die vorinstanzliche Streitwertberechnung sowie ihre Regelung der Prozesskosten zu beanstanden. Die Berufungsanträge Ziff. 3 und 3.1 sind daher abzuweisen und die Dispositiv-Ziff. 2, 3 und 4 des angefochtenen Teilurteils sind zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).

  2. Kostenund Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahre ns

    1. Ausgangsgemäss wird die Klägerin für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bezüglich ihrer mit der Berufung neu formulierten

      Rechtsbegehren macht die Klägerin keine Streitwertangaben. Sie sind daher zu schätzen (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Es geht um die Rückerstattung der Arztund Zahnarztkosten, der Spitalkosten sowie der Franchisen und Selbstbehalte. Für D. betrifft das neue Klagebegehren einen Zeitraum von 120 Monaten und für E. einen solchen von 132 Monaten. Es rechtfertigt sich, von einem Streitinteresse von Fr. 500.00 pro Monat oder insgesamt (für 252 Monate) von Fr. 126'000.00 auszugehen. Dem Berufungsantrag 3 ist ein Streitwert von

      Fr. 18'000.00 zuzumessen. Das ergibt einen Streitwert von Fr. 144'000.00. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist daher auf Fr. 8'000.00 anzusetzen.

    2. Da keine Berufungsantwort erstattet wurde, schuldet die Klägerin für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung.

Es wird beschlossen:
  1. Es wird vorgemerkt, dass die vorinstanzlichen Teilentscheide vom 9. Oktober 2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen sind, als sie die klägerischen Rechtsbegehren 1, 1.1, 2, 2.1, 5, 10 und 11 betreffen.

  2. Auf die Berufungsanträge Ziff. 1 und 2 wird nicht eingetreten.

  3. Mitteilungen zusammen mit dem nachstehenden Urteil.

  4. Rechtsmittel: vgl. nachstehendes Urteil.

Und sodann wird erkannt:
  1. Die Berufungsanträge Ziff. 3 und 3.1 werden abgewiesen, und die Dispositiv-Ziff. 2, 3 und 4 des Teilurteils des Bezirksgerichts Uster (Einzelgericht) werden bestätigt.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'000.00.

  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren (LC170040) werden der Klä- gerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

  4. Für das Berufungsverfahren wird keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 121 (inkl. Urk. 123 und 124/1-2), sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 144'000.00.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 14. Dezember 2017

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N. Gerber

versandt am: mc

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