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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 126 CCS dal 2021

Art. 126 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 126 E. Obbligo di mantenimento dopo il divorzio / II. Modalità del contributo di mantenimento

II. Modalità del contributo di mantenimento

1 Il giudice stabilisce il contributo di mantenimento sotto forma di una rendita e fissa l’inizio dell’obbligo di versamento.

2 Se lo giustificano circostanze particolari, invece della rendita può ordinare una liquidazione.

3 Può subordinare a determinate condizioni il contributo di mantenimento.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 126 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC210023Scheidungsklage (Art. 114 ZGB) / RückweisungParteien; Beklagten; Berufung; Urteil; Bezahlen; Verfahren; Unterhalt; Berufungskläger; Verpflichtet; Bezahlen; Verpflichten; Parteientschädigung; Erstinstanzliche; Urteils; Berufungsbeklagte; Entscheid; Geleisteten; Verpflichtet; Beschwerde; Zweitinstanzliche; Grundbuch; Gerichtskosten; Bundesgericht; Meilen; Güterrechtliche; Kostenvorschüssen; Zuzüglich; Verfahrens; Klägers; Ziffer
ZHLC130028EhescheidungBeklagten; Recht; Berufung; Vorinstanz; Beweis; Partei; Konto; Parteien; Entscheid; Dokument; Depot; Gericht; Berufungsverfahren; Urteil; Heirat; Unterhalt; Obergericht; Afghani; Gungen; Urkunde; Zeugen; Afghanistan; Verfahren; Angefochten; Sperre; Schweiz; Depots
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2018.24 (AG.2018.725)Scheidung (Güterrecht, Kostenentscheid)Berufung; Partei; Berufungskläger; Berufungsklägerin; AaO; Zivilgericht; Werden; Parteien; Berufungsbeklagte; Gericht; Zivilgerichts; Parteientschädigung; Klinik; Privatgutachten; Stellt; Entscheid; Rechtlich; Bewertung; Verhandlung; Gemäss; Kosten; Anschluss; Antrag; Sachverständige; Zivilgerichts; Anschlussberufung; Substanzwert; Auflage; Gerichts; Berufungsbeklagten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 593Nachehelicher Unterhalt (Art. 125 ZGB). Bei ausreichender Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten haben sowohl der berechtigte Ehegatte als auch die Kinder Anspruch auf ungeschmälerte Unterhaltsleistungen (E. 3). Eine Unterhaltsrente bedingt die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen während der betreffenden Unterhaltsphase, was deren Vorfinanzierung in einem anderen Zeitraum ausschliesst (E. 7). Unterhalt; Leistungs; Kinder; Leistungsfähigkeit; Ehefrau; Ehemann; Erreichen; AHV-Alters; Ehegatte; Gebührende; Kinderalimente; Genden; Urteil; Obergericht; Ehemannes; Ehegatten; Unterhaltsbeitrag; Gebührenden; Parteien; Finanzierung; Vorfinanzierung; Anspruch; Unterhaltslücke; Verhältnisse; Sparquote; Pflichtigen; Praxis; Bilden; Unterhaltspflicht
128 III 121Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht im Fall der Teilrechtskraft der Scheidung (Art. 126 Abs. 1 ZGB). Ist der Scheidungspunkt gemäss Art. 148 Abs. 1 ZGB in Rechtskraft erwachsen, steht es dem Sachgericht im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens frei, hinsichtlich des Beginns der nachehelichen Unterhaltspflicht an den Zeitpunkt der Teilrechtskraft anzuknüpfen. Dies gilt auch dann, wenn der Massnahmerichter für die Dauer des Verfahrens einen Unterhaltsanspruch festgelegt hat und dieser über den Zeitpunkt der Teilrechtskraft hinausgeht (E.3). Unterhalt; Scheidung; Recht; Unterhaltspflicht; Rechtskraft; Teilrechtskraft; Nacheheliche; Beginn; Urteil; Scheidungsrecht; Zeitpunkt; Ermessens; Nachehelichen; Bundesgericht; Eintritt; Scheidungspunkt; Rückwirkend; Gericht; Sachgericht; Bundesrecht; Entscheid; Schied; Fochten; Appellationshof; Scheidungsrecht; Urteils; Unterhaltsbeiträge; Erwachsen; Rentenurteil; Bezahlt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SUTTER, FREIBURGHAUS Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich1999
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