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Codice penale svizzero (CPS)

Art. 118 CPS dal 2023

Art. 118 Codice penale svizzero (CPS) drucken

Art. 118

151

1 Chiunque interrompe una gravidanza con il consenso della gestante, istiga una gestante ad interrompere la gravidanza o le presta aiuto nel farlo, senza che le condizioni dell’articolo 119 siano adempiute, è punito con una pena detentiva sino a cinque anni o con una pena pecuniaria.

2 Chiunque interrompe una gravidanza senza il consenso della gestante è punito con una pena detentiva da uno152 a dieci anni.

3 La gestante che interrompe la gravidanza da sola o con l’aiuto di un terzo o partecipa altrimenti a interromperla dopo la dodicesima settimana dall’inizio dell’ultima mestruazione, senza che le condizioni dell’articolo 119 capoverso 1 siano adempiute, è punita con una pena detentiva sino a tre anni o con una pena pecuniaria.

4 Nei casi di cui ai capoversi 1 e 3, l’azione penale si prescrive in tre anni.153

151 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 23 mar. 2001 (Interruzione della gravidanza), in vigore dal 1° ott. 2002 (RU 2002 2989; FF 1998 2381, 4285).

152 Nuova espr. giusta il n. II 1 cpv. 4 della LF del 13 dic. 2002, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2006 3459; FF 1999 1669). Di detta mod. é tenuto conto in tutto il presente Libro.

153 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 22 mar. 2002 (Prescrizione dell’azione penale), in vigore dal 1° ott. 2002 (RU 2002 2986; FF 2002 2416, 1513).

Interruzione non punibile della gravidanza >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 118 Codice penale svizzero (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE130326Einstellung Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin; Läge; Rechtsvertreter; Privatkläger; Beschwerdegegnerinnen; Untersuchung; Abschluss; Beschwerdeführers; Verfahren; Konstituierung; Geschädigte; Aktien; Frist; Urkunde; Hinweis; Anzeige; Digten; Verfügung; Verwaltungsrat; Konstituierungsrecht; Rechtsanwälte; Vorverfahrens; Stellung; Legitimiert; Interesse
ZHSB140046Gefährdung des Lebens etc. und Widerruf Privatkläger; Privatklägerin; Schuldig; Schuldigte; Beschuldigte; Beschuldigten; Aussage; Zeugin; Anklage; Urteil; Staat; Aussagen; Staatsanwalt; Recht; Anklageziffer; Beweis; Berufung; Staatsanwaltschaft; Verteidigung; Messer; Kantons; Vorinstanz; Genugtuung; Eheleute; Verfahren; Einvernahme
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 491 (6B_1326/2018)Art. 86 Abs. 1 EBG; Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO; Betreten des Bahnbetriebsgebiets ohne Erlaubnis, Legitimation der SBB AG zur Berufung gegen ein freisprechendes Strafurteil. Werden durch Straftaten nur öffentliche Interessen verletzt und private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die mittelbar beeinträchtigte Person nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (E. 2.3.3). Die Rechtsmittelberechtigung im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO entscheidet sich nach der Rechtsgutsqualifizierung (E. 2.4.1 und 2.4.2). Die SBB AG kann im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO grundsätzlich durch ihre Bevollmächtigten ein Rechtsmittel ergreifen; die Berechtigung im Sinne der Sachurteilsvoraussetzung steht ihr aber einzig unter den Bedingungen von Art. 115 StPO zu (E. 2.4.7). Art. 86 Abs. 1 EBG dient der Sicherheit des Bahnbetriebs auf dem Bahnbetriebsgebiet und damit öffentlichen Interessen. Die SBB AG ist in casu nicht als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzuerkennen (E. 2.4.13). Bahnbetrieb; Schädigt; Interesse; Bahnbetriebs; Bahnbetriebsgebiet; Urteil; Person; Schützt; Mittelbar; Geschädigte; Eisenbahn; Interessen; Beeinträchtigt; Beschwerde; Gefährdung; Unmittelbar; Tatbestand; Geschützt; Antrag; Rechtsgut; Rechtlich; Erfolg; Bundes; Betrieb; Verletzt; Geschützte; Vorinstanz; Rechtsmittel; Handlung
129 I 402Zürcher Richtlinien für den straflosen Schwangerschaftsabbruch; Art. 49 Abs. 1 BV, Art. 119 StGB. Vorrang des Bundesrechts (E. 2). Es ist mit der Bestimmung von Art. 119 Abs. 1 StGB nicht vereinbar, für einen Schwangerschaftsabbruch nach der 12. Woche über die ärztliche Begutachtung durch den behandelnden Arzt hinaus mittels kantonaler Richtlinien eine Zweitbeurteilung durch einen Facharzt zu verlangen, welcher eine schwerwiegende körperliche Schädigung oder eine schwere seelische Notlage der betroffenen Frau bestätigt (E. 3). Schwangerschaft; Schwangerschaftsabbruch; ärztliche; Richtlinien; Urteil; Gesundheitsdirektion; Kanton; Bundesrecht; Zweitbegutachtung; Woche; Kommission; Schwangerschaftsabbruchs; Schwangere; ärztlichem; Urteil; Losen; Angefochtene; nach; Bewilligung; Voraussetzung; Kantone; Begutachtung; Wortlaut; Beschwerde; Bundesrechts; Grave; Notlage; Nationalrat; Recht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schwarzenegger, HeimgartnerBasler Kommentar Strafrecht II2013
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