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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UE130326: Obergericht des Kantons Zürich

Die A. AG, ein Treuhandunternehmen, hat gegen zwei ehemalige Mitarbeiterinnen Strafanzeige erstattet, da sie verdächtigt werden, Urkundenfälschung und Erschleichung einer falschen Beurkundung begangen zu haben. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung eingestellt, woraufhin die A. AG und der damalige Geschäftsführer Beschwerde einreichten. Das Obergericht des Kantons Zürich ist nicht auf die Beschwerde eingetreten, da die Beschwerdeführer nicht legitimiert waren. Die Kosten des Verfahrens sind den Beschwerdeführern auferlegt worden. Die Gerichtskosten betragen CHF 1'200.-. Die Beschwerdegegnerin 1 erhält eine Prozessentschädigung von CHF 1'620.-. Die Beschwerdegegnerin 2 erhält keine Entschädigung.

Urteilsdetails des Kantongerichts UE130326

Kanton:ZH
Fallnummer:UE130326
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE130326 vom 24.11.2014 (ZH)
Datum:24.11.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Einstellung
Schlagwörter : Rechtsvertreter; Beschwerdegegnerin; Beschwerdegegnerinnen; Privatkläger; Untersuchung; Abschluss; Beschwerdeführers; Verfahren; Konstituierung; Frist; Geschädigte; Aktien; Urkunde; Hinweis; Anzeige; Verfügung; Konstituierungsrecht; Verwaltungsrat; Sinne; Staatsanwaltschaft; Einstellung; Rechtsanwälte; Eingabe; Verfahren; Stellung; Person
Rechtsnorm:Art. 115 StPO ;Art. 118 StGB ;Art. 118 StPO ;Art. 253 StGB ;Art. 309 StPO ;Art. 312 StPO ;Art. 318 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 436 StPO ;Art. 94 StPO ;
Referenz BGE:119 Ia 342;
Kommentar:
Donatsch, Hans, Hansjakob, Lieber, Kommentar StPO, Art. 118 StPO, 2014
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts UE130326

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE130326-O/U/bru

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Oberrichterin lic. iur. A. Meier sowie Gerichtsschreiber lic. iur.

L. Künzli

Beschluss vom 24. November 2014

in Sachen

  1. A. AG,
  2. B. ,

Beschwerdeführer

1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. AX. 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. BX1. 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. BX2.

gegen

  1. C. ,
  2. D. ,
  3. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen

1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. CY. 2 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. DY.

betreffend Einstellung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 30. Oktober 2013, C-1/2012/4483

Erwägungen:

I.
  1. Die A. AG (Anzeigeerstatterin und vorliegend Beschwerdeführerin

    1) betreibt ein Treuhandunternehmen mit Sitz in E. (Urk. 12/1 S. 2).

  2. C. und D. (Beschuldigte und vorliegend Beschwerdegegnerinnen 1 und 2) waren bis zu ihrem Ausscheiden per Ende März 2010 für die Beschwerdeführerin 1 tätig. Die Beschwerdegegnerin 1 war Direktorin und übte das Amt der Präsidentin des Verwaltungsrates aus. Die Beschwerdegegnerin 2 arbeitete als Angestellte und verfügte über eine Kollektivprokura zu zweien (Urk. 12/1

S. 3 mit Belegstellen).

    1. B. , damaliger Geschäftsführer und Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der Beschwerdeführerin 1 (vorliegend Beschwerdeführer 2), beauftragte die Kanzlei F. Rechtsanwälte am 29. November 2010 mit der Einreichung einer Strafanzeige in Sachen der Beschwerdeführerin 1 gegen die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 (Urk. 12/2/1, Urk. 12/1 S. 4). Tags darauf, am

      30. November 2010, erstattete die Beschwerdeführerin 1, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. BX1. und/oder BX2. , gegen die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 Strafanzeige wegen mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung (Urk. 12/1 S. 2).

    2. In der Strafanzeige wurde den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 (zusammengefasst) vorgeworfen, Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin 1 sowie eine gestützt darauf eingereichte Handelsregisteranmeldung vorgetäuscht bzw. gefälscht zu haben. Die Beschwerdegegnerin 1 habe im März 2010 kurz vor ihrem vereinbarten Austritt aus der Beschwerdeführerin 1 mit Hilfe der Beschwerdegegnerin 2 durch die Falschbeurkundungen versucht, sich eine Beteiligung von 50 % am Aktienkapital der Beschwerdeführerin 1 zu verschaffen, obschon ihr bloss 30 % der Aktien zuge-

standen hätten. Dabei hätten die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 die Umwandlung der bisherigen Inhaberaktien in Namenaktien veranlasst und hernach zwei Namenaktienzertifikate ausgestellt. Ein Aktienzertifikat für 50 % der Aktien habe die Beschwerdegegnerin 1 für den Beschwerdeführer 2 ausgestellt. Die anderen 50 % der Namenaktien hätten auf den Namen der Beschwerdegegnerin 1 gelautet. Mit einem 50 % Aktienanteil hätte die Beschwerdegegnerin 1 über eine Sperrminorität und damit über ein geeignetes Druckmittel zur Verfolgung eigener Interessen verfügt. Zudem wäre die Beteiligung des Beschwerdeführers 2 von tatsächlich 70 % auf 50 % der Aktien reduziert und die Beschwerdegegnerin 1 im gleichen Umfang bereichert worden. Das Unterfangen habe jedoch in letzter Minute verhindert werden können (vgl. Urk. 12/1 S. 3-10 und Urk. 2 S. 7-11).

4. Mit Verfügung vom 15. Februar 2011 stellte die Staatsanwaltschaft See/Oberland aufgrund der (damaligen) Aktenlage fest, es ergebe sich kein hinreichender Anfangstatverdacht für die Verfolgung eines strafbaren Verhaltens. Gleichzeitig beauftragte sie gestützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO die Polizei, die Ermittlungen zu ergänzen (Urk. 12/3). Die Kantonspolizei Zürich befragte hierauf am

9. August 2011 den Beschwerdeführer 2 als polizeiliche Auskunftsperson

(Urk. 12/8). Am 24. August 2011 erstattete die Kantonspolizei Zürich ihren Vorermittlungsbericht (Urk. 12/6). Am 10. Januar 2012 erteilte die Staatsanwaltschaft See/Oberland der Kantonspolizei Zürich in Anwendung von Art. 312 StPO den Auftrag, im Rahmen der bereits eröffneten Untersuchung ein polizeiliches Ermittlungsverfahren durchzuführen und insbesondere eine Einvernahme der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 als Beschuldigte zu veranlassen (Urk. 12/9 und 12/23). Mit Verfügung vom 28. Juni 2012 trat die Staatsanwaltschaft See/Oberland (wegen eines Amtsstellenübertrittes des zuständigen Staatsanwaltes) die Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (vorliegend Beschwerdegegnerin 3) ab (Urk. 12/25). Die Einvernahme der beiden Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 als Beschuldigte fanden am 13. September 2012 bzw. am

  1. Oktober 2012 statt (Urk. 12/12 und 12/13).

    1. Mit Verfügung vom 25. September 2013 informierte die Beschwerdegegnerin 3 die Beschwerdeführerin 1 sowie die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 in

      Anwendung von Art. 318 Abs. 1 StPO über den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung, verbunden mit den standardmässigen Hinweisen an die Verfahrensbeteiligten (vgl. Urk. 12/26-28). Nach Einsicht in die Untersuchungsakten reichten die damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 mit Eingabe vom 25. Oktober 2013 bei der Beschwerdegegnerin 3 die Beweisanträge ein (Urk. 12/32, vgl. auch Urk. 12/29).

    2. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2013 stellte die Beschwerdegegnerin 3 in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO die gegen die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 geführte Strafuntersuchung wegen Falschbeurkundung, Erschleichen einer falschen Beurkundung und unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden ein (Urk. 7).

    3. Gegen die Einstellungsverfügung erhoben die damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 (vgl. Urk. 3) - nunmehr auch im Namen des Beschwerdeführers 2 (vgl. Urk. 4) mit Eingabe vom 14. November 2013 rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Kammer des Obergerichts (Urk. 2 und 5/1-4 [Beilagen]). Darin lassen die Beschwerdeführer 1 und 2 den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur Weiterführung der Strafuntersuchung stellen (Urk. 2 S. 3). Die Beschwerdeführer 1 und 2 leisteten die ihnen mit Präsidialverfügung vom 19. November 2013 auferlegte Prozesskaution von einstweilen Fr. 5'000.innert Frist (vgl. Urk. 8 und 9). Die Beschwerdegegnerin 3 verzichtete am 12. Dezember 2013 unter Hinweis auf ihre Begründung in der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeschrift (Urk. 11). Der (erbetene) Verteidiger der Beschwerdegegnerin 1 reichte innert (erstreckter) Frist mit Eingabe vom 27. Januar 2014 eine Stellungnahme zur Beschwerdeschrift ein und beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (Urk. 22). Der (erbetene) Verteidiger der Beschwerdegegnerin 2 verzichtete innert (erstreckter) Frist mit Eingabe vom 27. Januar 2014 auf eine Stellungnahme (Urk. 20). Mit Verfügung vom 27. Januar 2014 hat die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA Rechtsanwalt G. als Untersuchungsbeauftragten bei der Beschwerdeführerin 1 (mit Einzelunterschrift) eingesetzt (Urk. 28 und 29). RA

      G. mandatierte (anstelle der bisherigen Rechtsvertreter) neu RA AX.

      als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 für das vorliegende Beschwerdeverfahren (Urk. 26 und 27 i.V.m. Urk. 25 S. 3 Rz 2). Letzterer teilte mit Eingabe vom 6. Februar 2014 mit, dass er auf eine Replik verzichte (Urk. 25). Die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 2 reichten unter Aufrechterhaltung ihrer bisherigen Anträge eine Replik ein, verbunden mit dem neuen Eventualantrag, es sei die Frist gemäss Art. 318 Abs. 3 StPO wiederherzustellen und dem Beschwerdeführer 2 zu erlauben, am Verfahren als Privatkläger teilzunehmen (Urk. 31 S. 3). Der Verteidiger der Beschwerdegegnerin 1 reichte mit Eingabe vom 27. Februar 2014 eine Duplik ein (Urk. 35). Die Beschwerdegegnerin 3 verzichtete am 18. Februar 2014 unter Hinweis auf ihre Begründung in der angefochtenen Verfügung auf eine Duplik (Urk. 34). Der Verteidiger der Beschwerdegegnerin 2 liess sich stillschweigend nicht vernehmen (vgl. Urk. 37). Die Duplik des Verteidigers der Beschwerdegegnerin 1 sowie die Eingabe der Beschwerdegegnerin 3 vom 18. Februar 2014 wurden den Beschwerdeführern 1 und 2 mit Schreiben vom 3. März 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt, verbunden mit dem Hinweis, dass allfällige Bemerkungen innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen seien (Urk. 38 und 39). Seitens der Beschwerdeführer 1 und 2 gingen keine weiteren Bemerkungen ein (vgl. Urk. 40 und 41).

    4. Der Fall erweist sich als spruchreif.

II.
  1. Der Verteidiger der Beschwerdegegnerin 1 vertritt in der Stellungnahme zur Beschwerde die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht beschwerdelegitimiert sei (Urk. 22 S. 2-4). Weiter habe sich der Beschwerdeführer 2 nicht rechtzeitig als Privatkläger konstituiert, weshalb er mangels Privatklägerstellung ebenfalls nicht zur Beschwerde legitimiert sei (Urk. 22 S. 4-5). Der (neue) Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 verzichtete (wie erwähnt) auf eine Replik und äusserte sich somit nicht mehr zur Frage der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 1 (Urk. 25 S. 3). Die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 2 vertraten in ihrer Replik die Auffassung, dass dem Beschwerdeführer 2 die Stellung als Privatkläger aufgrund der konkreten Umstände nicht aberkannt werden könne. Darüber hinaus äusserten sie sich auch zur Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 1 (Urk. 31 S. 4-7). In der Duplik hielt der Verteidiger der Beschwerdegegnerin 1 mit weiteren Argumenten an seinem zuvor vertretenen Standpunkt betreffend fehlende Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer 1 und 2 fest (Urk. 35 S. 2-4).

  2. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführer 1 und 2 zur Einlegung der Beschwerde legitimiert sind. Die Rechtsmittellegitimation bildet eine Prozessvoraussetzung und ist daher ohnehin vorab von der mit der Sache befassten Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen zu prüfen (etwa: SCHMID, Handbuch StPO, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 318, 321 und 1458).

    1. a) Die geschädigte Person ist beschwerdelegitimiert, wenn sie sich als Privatklägerschaft konstituiert hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b

      i.V.m. Art. 118 Abs. 1 StPO).

      b) Als Geschädigter gilt nach Art. 115 Abs. 1 StPO die Person, die durch eine Straftat unmittelbar verletzt worden ist. Üblicherweise ist das der Träger des Rechtsgutes, welches durch das in einem Straftatbestand inkriminierte Verhalten verletzt (beim Versuch) hätte verletzt bzw. gefährdet werden sollen. Die erforderliche Unmittelbarkeit der Beeinträchtigung bestimmt sich mithin nach dem zur Diskussion stehenden Straftatbestand, wobei je nach den Interessen, die von der verletzten Strafnorm geschützt werden sollen, zu differenzieren ist (etwa: SCHMID, a.a.O., N 682 ff.; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 279).

    2. Die Beschwerdeführer 1 und 2 beantragten in der Beschwerde die Fortführung der Strafuntersuchung ausdrücklich nur hinsichtlich der Tatbestände der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB. Konkret geht es somit um die Frage, ob den Beschwerdeführern 1 und 2 in dieser Hinsicht eine Geschä- digtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zuerkannt werden kann.

    3. a) Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen an andern Rechten zu schädigen sich einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht verfälscht, die echte Unterschrift das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet beurkunden lässt eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.

      b) Nach Art. 253 StGB macht sich der Erschleichung einer falschen Beurkundung strafbar, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift eine unrichtige Abschrift beglaubigt (al. 1), wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen (al. 2).

    4. a) Die Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (zuletzt: BGE 6B_236/2014 vom 1. September 2014 m.H. auf BGE 119 Ia 342 E. 2/b und BGE 6B_ 496/2012 vom 18. April 2013 E. 5.2; vgl. ebenso: BGE 6B_41/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 1.3.2; BGE 6B_306/2013 vom 21. Februar 2014 E. 2.3;

      s.a. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, BSK StPO, Basel 2011, N 73 zu Art. 115 StPO).

      b) Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 im Rahmen der ihnen vorgeworfenen Urkundendelikte auf eine Benachteiligung der Beschwerdeführerin 1 abgezielt haben könnten.

      aa) In der Strafanzeige liess die Beschwerdeführerin 1 unter dem Titel Vorbemerkungen ausführen, im Sommer 2009 habe die Bundesanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer 2 eine Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei eingeleitet und ihn vorübergehend in Untersuchungshaft versetzt. Der Verdacht habe sich in keiner Weise erhärten lassen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe während der Zeit der Untersuchungshaft nichts unversucht gelassen, um die Kunden des Beschwerdeführers 1 abzuwerben. Offenbar habe die Beschwerdegegnerin 1 schon

      damals beabsichtigt, sich von der Beschwerdeführerin 1 zu trennen. Jedenfalls sei aufgrund der Differenzen eine weitere Zusammenarbeit undenkbar gewesen. Im gegenseitigen Einvernehmen sei daher vereinbart worden, dass die Beschwerdegegnerin 1 per Ende 2009 aus der Beschwerdeführerin 1 ausscheiden würde. Im Hinblick auf ihre künftige Tätigkeit habe die Beschwerdegegnerin 1 die H. AG errichtet. Als die Beschwerdegegnerin 1 um eine Verlängerung ihrer Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin 1 ersucht habe, um länger finanziell abgesichert zu sein, sei der Austritt der Beschwerdegegnerin 1 bis Ende März 2010 aufgeschoben worden (Urk. 12/1 S. 3-4).

      In der Beschwerdeschrift wird insoweit weiter ausgeführt, die Beschwerdegegnerin 1 hätte mit einem 50 % Aktienanteil über eine Sperrminorität und damit über ein geeignetes Druckmittel zur Verfolgung eigener Interessen verfügt. Zudem wäre die Beteiligung des Beschwerdeführers 2 von tatsächlich 70 % auf

      50 % der Aktien reduziert und die Beschwerdegegnerin 1 im gleichen Umfang bereichert worden. Durch die untersuchten Urkundendelikte seien somit die Interessen der Beschwerdeführer 1 und 2 beeinträchtigt und gefährdet worden, weshalb sie beschwerdelegitimiert seien (Urk. 2 S. 7 Rz 6 und 7).

      Der Beschwerdeführer 2 liess in der Replik zu diesem Punkt ergänzend ausführen, die Absicht der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 habe auf eine Benachteiligung beider Beschwerdeführer abgezielt. Dank der neu geschaffenen Verteilung der Aktienstimmen hätten die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 zwecks Durchsetzung eigener Interessen sämtliche Geschäftsführungsentscheide blockieren wollen, wodurch der wirtschaftliche Erfolg und sogar die Existenz der Gesellschaft (Beschwerdeführerin 1) massiv gefährdet worden sei. Das Schlimmste habe jedoch noch abgewendet werden können, nachdem der Plan der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 in letzter Sekunde habe verhindert werden können. Immerhin seien im Zusammenhang mit der rechtlichen Aufarbeitung des Vorfalles erhebliche Kosten entstanden, die von der Beschwerdeführerin 1 adhäsionsweise geltend gemacht worden seien (Urk. 31 S. 5 Rz 10).

      bb) Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdegegnerin 1, nachdem der Beschwerdeführer 1 in Untersuchungshaft versetzt worden

      war, nichts unversucht gelassen hatte, um die Kunden des Beschwerdeführers 1 abzuwerben. Im Gegenteil: der Beschwerdeführer 1 erklärte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 9. August 2011, nach der Zeit der Untersuchungshaft sei die Firma in Auflösung begriffen gewesen und hätte liquidiert werden sollen.

      I. sei aus eigenem Antrieb ausgetreten und die Beschwerdegegnerin 1 habe eine eigene Firma (H. AG) gegründet (Urk. 12/8 S. 4 unten). Vor ca. 3-4 Monaten habe die Beschwerdegegnerin 1 gegenüber ihm - dem Beschwerdeführer 2 eine schriftliche Saldoerklärung unterzeichnet. Die Erklärung besage, dass sie ihm ihr gesamtes Aktienpaket per Datum der Saldoerklärung abtrete. Im Gegenzug seien sämtliche Forderungen der Beschwerdeführerin 1 gegenüber der H. AG gestrichen worden. Diese Forderungen seien entstanden, weil die Beschwerdegegnerin 1 mit ihrem Team ab Herbst 2009 in der Beschwerdeführerin 1 für die H. haben arbeiten können. Das sei damals so abgesprochen worden (Urk. 12/8 S. 2 und S. 4 unten).

      Somit ergeben sich selbst aus den Aussagen des Beschwerdeführers 2 keinerlei Hinweise dafür, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Kunden des Beschwerdeführers 2 in unzulässiger Weise abgeworben haben könnte und/oder die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin 1 hätte blockieren wollen. Vielmehr war das Vorgehen der Beschwerdegegnerin 1 mit Blick auf eine Auflösung der Beschwerdeführerin 1 so abgesprochen worden, und es fand sich - nachdem sich der Beschwerdeführer 2 doch noch für eine alleinige Fortführung der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin 1 entschieden hatte auch eine einvernehmliche Lösung mit der Beschwerdegegnerin 1. Dass bzw. inwieweit die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 eine Blockierung der Geschäftsführungsentscheide der Beschwerdeführerin 1 zwecks Durchsetzung eigener Interessen im damaligen Zeitpunkt hätten beabsichtigen wollen, ist mithin nicht ersichtlich, und wird seitens der Beschwerdeführer 1 und 2 auch nicht konkret behauptet. Eine Schädigung der Beschwerdeführerin 1 durch Blockierung von Geschäftsführungsentscheiden wäre bei einer beabsichtigten Erhöhung ihrer Beteiligung an dieser auch gar nicht in ihrem Interesse gewesen.

      cc) Nach dem Gesagten ist mangels einer entsprechenden Benachteiligungsabsicht der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 eine Geschädigtenstellung der Beschwerdeführerin 1 im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu verneinen. Folglich ist sie auch nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Dies führt insoweit zu einem Nichteintretensentscheid.

    5. Unter der Prämisse, dass die angeblichen Urkundendelikte tatsächlich zutreffen, wäre eine Benachteiligungsabsicht der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 in Bezug auf die Stellung des Beschwerdeführers 2 zu erkennen, da Letzterer gegebenenfalls 20 % der Aktien der Beschwerdeführerin 1 zugunsten der Beschwerdegegnerin 1 eingebüsst hätte. Die Geschädigtenstellung des Beschwerdeführers 1 im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist somit unter diesem Gesichtspunkt zu bejahen.

    1. Als Geschädigter ist der Beschwerdeführer 1 beschwerdelegitimiert, wenn er sich als Privatklägerschaft konstituiert hat (vorstehend E. 3.1/a).

    2. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer 2 bis zum Abschluss der Untersuchung keine Erklärung abgegeben hat, sich als Privatkläger beteiligen zu wollen. Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschwerdeführer 2 mangels rechtzeitiger Konstituierung seine Parteistellung als Privatklägerschaft im Strafverfahren verwirkt hat.

    3. Nach Art. 118 Abs. 3 StGB ist die Erklärung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. Geschädigte, die sich bis zum Abschluss des Vorverfahrens nicht als Privatkläger konstituiert haben, können die Einstellungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten (Art. 104 Abs. 1 lit. b und Art. 118 Abs. 1 und 3

      i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs gilt diese Einschränkung dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat. Die Strafverfolgungsbehörden trifft denn auch nach Treu

      und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) eine entsprechende Aufund Abklärungspflicht (vgl. Art. 118 Abs. 4 StPO), deren Versäumnis nicht zu einer Verwirkung der Verfahrensrechte der geschädigten Person führen soll (vgl. etwa: BGE 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1 m.w.H.; vgl. auch MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N 5 und 7 zu Art. 118 StPO). Unterbleibt der Hinweis nach Art. 118 Abs. 4 StPO, muss die geschädigte Person noch nachträglich die Möglichkeit haben, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren, es sei denn, sie hätte nachgewiesenermassen von dieser Bestimmung Kenntnis gehabt (LIEBER, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, N 14 zu Art. 118 StPO).

    4. Der Beschwerdeführer 2 hält dafür, dass die Beschwerdegegnerin 3 den Beschwerdeführer 2 im Sinne von Art. 118 Abs. 4 StPO zu einer eindeutigen Erklärung hätte veranlassen müssen. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers 2 anlässlich der polizeilichen Befragung sei für die Beschwerdegegnerin 3 ersichtlich gewesen, dass sich der Beschwerdeführer 2 als Geschädigter erachte. Als juristischem Laien könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er die Pflicht zur formellen Konstituierung als Privatkläger nicht erkannt und ergriffen habe. Ferner könne dem Beschwerdeführer 2 das Wissen der Beschwerdeführerin 1 und der unterzeichnenden Rechtsanwälte nicht zugerechnet werden. Mit Wirkung vom 16. Januar 2013 sei der Beschwerdeführer 2 aus dem Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 1 ausgeschieden. Als (blosser) Aktionär habe er keinen Zugang zu gesellschaftsinternen Informationen gehabt, die nicht für die Aus- übung der Aktionärsrechte erforderlich seien. Mangels Organfunktion und entsprechender Einsichtsrechte als Aktionär könne dem Beschwerdeführer 2 somit das Wissen der Beschwerdeführerin 1 in Bezug auf die vorliegende Untersuchung nicht zugerechnet werden. Gleiches gelte auch für das Wissen der unterzeichnenden Rechtsanwälte. Der Beschwerdeführer 2 habe die unterzeichnenden Rechtsanwälte am 5. November 2013 mandatiert und damit nach Erlass der angefochtenen Einstellungsverfügung. Mangels Vertretungsverhältnis im fraglichen Zeitraum müsse sich der Beschwerdeführer 2 die Kenntnisse der unterzeichnenden Rechtsanwälte vom angekündigten Abschluss der Untersuchung nicht anrechnen lassen. Der Beschwerdeführer 2 habe keine Kenntnis von der angekündigten Verfahrenseinstellung gehabt und müsse sich auch nicht das Wissen anderer anrechnen lassen. Mangels Hinweis seitens der Strafverfolgungsbehörden auf das Erfordernis, sich formell als Privatkläger zu konstituieren, habe der Beschwerdeführer 2 daher darauf vertrauen dürfen, dass ihm sämtliche Verfahrensrechte eines Geschädigten zustehen würden (Urk. 31 S. 5-6).

    5. a) Der Beschwerdeführer 2 beauftragte (wie einleitend erwähnt) als damaliger Geschäftsführer und Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der Beschwerdeführerin 1 die Kanzlei F. Rechtsanwälte am 29. November 2010 mit der Einreichung einer Strafanzeige in Sachen der Beschwerdeführerin 1 gegen die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 (Urk. 12/2/1, Urk. 12/1 S. 4). Die Vollmacht für die Einreichung der Strafanzeige unterschrieb der Beschwerdeführer 2 (Urk. 12/2/1) und Letzterer hatte die mandatierten Rechtsanwälte im Hinblick auf die Einreichung der Strafanzeige als (damaliger) geschäftsführender Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 1 offensichtlich auch instruiert. In der am folgenden Tag erstatteten Strafanzeige liess die Beschwerdeführerin 1 vorsorglich den Antrag stellen, es sei ihr zu gestatten, am Strafverfahren als Privatklägerin im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO teilzunehmen (Urk. 12/1 S. 2 und 17). Der Antrag auf Zulassung als Privatklägerin wurde somit einstweilen bewusst auf die Beschwerdeführerin 1 beschränkt. Dies, obschon man bereits in jenem Zeitpunkt,

d.h. im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung, auch hinsichtlich des Beschwerdeführers 2 von einer Geschädigtenstellung ausgegangen war und es ihm unbenommen gewesen wäre, ebenfalls einen Antrag auf Zulassung als Privatkläger zu stellen (vgl. etwa: Urk. 12/1 S. 15 unten: Andererseits beabsichtigten die Angeschuldigten,

B. einen Teil seiner Beteiligung streitig zu machen und diesen dadurch zu schädigen.). Weiter war dem Beschwerdeführer 2 auch bekannt, dass die Erklärung, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilkläger beteiligen zu wollen, bis zum Abschluss des Vorverfahrens erfolgen muss. In der Strafanzeige findet sich nämlich ein allgemein gefasster rechtlicher Hinweis (Urk. 12/1 S. 17): Gemäss Art. 118 Abs. 1 CH-StPO gilt als Privatkläger, wer gegenüber den Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilkläger zu beteiligen. Die Erklärung muss bis zum Abschluss des Vorverfahrens erfolgen (Art. 118 Abs. 3 CH-StPO).

  1. Als (im damaligen Zeitpunkt) instruierendes Organ der Beschwerdeführerin 1 musste der Beschwerdeführer 2 somit schon im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung gewusst haben, dass er als Geschädigter sein eigenes Konstituierungsrecht gegebenenfalls bis zum Abschluss des Vorverfahrens auszuüben hat. Die Aus- übung des Konstituierungsrecht wäre ihm auch durchaus zuzumuten gewesen.

  2. Die Beschwerdegegnerin 3 informierte mit Verfügung vom 25. September 2013 den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 StPO über den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung und die Absicht, das Verfahren einstellen zu wollen. Die Verfügung erhielt unter anderem den folgenden, standardmässigen Hinweis: Nach Abschluss der Untersuchung ist es nicht mehr zulässig, dass sich Geschädigte als Privatklägerschaft konstituieren (Art. 118 Abs. 3 StPO). Geschädigte, die sich innert der Frist von 10 Tagen nicht konstituieren, riskieren den Verlust des Rechts auf Konstituierung. (vgl. Urk. 12/26-28). Der Beschwerdeführer 2 hatte die nämlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 als eigene Rechtsvertreter am 5. November 2013 mandatiert und damit erst nach Erlass der angefochtenen Einstellungsverfügung. Mangels eines (formellen) Vertretungsverhältnisses im fraglichen Zeitraum muss sich der Beschwerdeführer 2 daher die Kenntnisse der Rechtsvertreter vom angekün- digten Abschluss der Untersuchung nicht anrechnen lassen. Per 16. Januar 2013 schied der Beschwerdeführer 2 zudem aus dem Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 1 aus. Mangels einer Organfunktion im fraglichen Zeitraum kann somit dem Beschwerdeführer 2 auch das Wissen der Beschwerdeführerin 1 in Bezug auf die Vorgänge in der Strafuntersuchung nicht (mehr) zugerechnet werden.

    Angemerkt sei an dieser Stelle dennoch das Folgende:

    Die damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 reichten nach Einsicht in die Untersuchungsakten vor Abschluss des Vorverfahrens mit Eingabe vom 25. Oktober 2013 bei der Beschwerdegegnerin 3 die Beweisanträge ein (Urk. 12/32, vgl. auch Urk. 12/29). Dabei reichten sie auch ein E-Mail des Beschwerdeführers 2 an I. vom 11. Januar 2010 zu den Akten (Urk. 12/32 [Konvolut]). Darin könnte ein Hinweis dafür gesehen werden, dass die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 vom Beschwerdeführer 2 trotz seines (zwischenzeitlichen) Ausscheidens aus dem Verwaltungsrat noch immer gewisse Instruktionen entgegengenommen hatten, da nicht ersichtlich ist, wer sonst ausser dem Beschwerdeführer 2 das besagte E-Mail mit Blick auf die in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe als beweisdienlich hätte einstufen und den Rechtsvertretern der Beschwerdeführerin 1 zwecks Einreichung zuhanden der Beschwerdegegnerin 3 hätte zukommen lassen können. Weiter läge es diesfalls nahe, dass der Beschwerdeführer 2 bei dieser Gelegenheit auch vom bevorstehenden Abschluss der Untersuchung erfahren hatte, da der Anlass für die Stellung der Beweisanträge und die Einreichung der besagten E-Mail ja gerade der bevorstehende Abschluss der Untersuchung bzw. die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens gebildet hatte.

    Weiter war der Beschwerdeführer 2 zwar nicht mehr als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 1 tätig. Er besass jedoch wie erwähnt nach der Fortführung der Geschäftstätigkeit sämtliche Aktien der Beschwerdeführerin 1. Dass der Beschwerdeführer 2 als (alleiniger) Inhaber der Beschwerdeführerin 1 nicht davon erfahren haben sollte, dass die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 vor dem Abschluss stand bzw. eingestellt werden sollte, ist nicht vorstellbar, zumal er nach wie vor bei der Beschwerdeführerin 1 tätig war und mit J. offenbar ein naher Verwandter als Nachfolger von ihm im Verwaltungsrat (mit Einzelunterschrift) sass (vgl. Urk. 5/2).

  3. Auch wenn man hier offen lässt, ob der Beschwerdeführer 2 vom bevorstehenden Abschluss der Untersuchung ausreichende Kenntnis hatte, lässt sich nicht auf eine Verletzung der in Art. 118 Abs. 4 StPO statuierten Aufund Abklärungspflicht seitens der Beschwerdegegnerin 3 schliessen. Der Beschwerdeführer 2 hatte wie gesagt erwiesenermassen davon Kenntnis, dass er als Geschädigter sein eigenes Konstituierungsrecht gegebenenfalls bis zum Abschluss des Vorverfahrens auszuüben hat (vorstehend E. II.4.5/a und b). Weiter liess er noch als geschäftsführendes Organ die Ausübung des Konstituierungsrechts ohne ersichtlichen Grund bewusst auf die Beschwerdeführerin 1 beschränken, obwohl einer Konstituierung seinerseits bereits im damaligen Zeitpunkt nichts im Wege gestanden hätte. Bei dieser Sachlage durfte die Beschwerdegegnerin 3 nach Treu und

    Glauben davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer 2 letztlich bewusst auf die Ausübung seines Konstituierungsrechts verzichtete und er sich auf seine Rolle als Anzeige erstattendes (ehemaliges) Organ der Beschwerdeführerin 1 beschränken wollte. Dies, zumal er gegenüber den Ermittlungsbehörden keinerlei Hinweise machte, dass er aufgrund der behaupteten Vorfälle zu Schaden gekommen sei, sondern vielmehr angab, sich mit der Beschwerdegegnerin 1 zwischenzeitich gütlich geeinigt zu haben (vorstehend E. II.3.4/b/bb bzw. Urk. 12/8).

  4. Der Beschwerdeführer 2 muss sich nach dem Gesagten anrechnen lassen, dass er bis zum Abschluss des Vorverfahrens keine entsprechende Erklärung abgegeben hat, und die Beschwerdegegnerin 3 verletzte kein Bundesrecht, wenn sie den Beschwerdeführer 2 nicht nachträglich auf das Konstituierungsrecht hingewiesen hatte. Der Beschwerdeführer 2 hat somit mangels rechtzeitiger Konstituierung seine Parteistellung als Privatklägerschaft im Strafverfahren eingebüsst, weshalb er ebenfalls nicht zur Einlegung der Beschwerde legitimiert ist.

    1. Die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 2 stellten in der Replik den Eventualantrag, es sei die Frist gemäss Art. 318 Abs. 3 StPO wiederherzustellen und dem Beschwerdeführer 2 zu erlauben, am Verfahren als Privatkläger teilzunehmen (Urk. 31 S. 3 und 7).

    2. Hat eine Partei einen Termin versäumt, kann sie gestützt auf Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen. Voraussetzung für die Wiederherstellung einer Frist ist, dass der säumigen Partei aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwächst. Dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Jedes Verschulden, auch bloss leichte Fahrlässigkeit, schliesst eine Wiederherstellung der Frist aus (BRÜSCHWEILER, Kommentar StPO, a.a.O., N 2 zu Art. 94 StPO, m.H.). Allgemein wird daher vorausgesetzt, dass es dem Betroffenen in seiner konkreten Situation unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren mit der Fristwahrung eine Drittperson zu betrauen. Diese Gründe können objektiver subjektiver Natur sein (BGE 6B_125/2011 vom 7. Juli 2011, E. 1; RIEDO, BSK StPO, a.a.O., N 35 zu Art. 94 StPO; vgl. ebenso: SCHMID, Praxiskommentar,

      2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 3 zu Art. 94 StPO und BRÜSCHWEILER, a.a.O., N 2 zu Art. 94 StPO).

    3. Vorliegend kann nicht von einer Schuldlosigkeit des Beschwerdeführers 2 im Sinne von Art. 94 StPO ausgegangen werden. Die rechtzeitige Aus- übung des Konstituierungsrechts war für den Beschwerdeführer 2 von grosser Wichtigkeit. Er wusste über seine Rolle als Geschädigter und das Konstituierungsrecht Bescheid. In dieser Situation wäre es dem Beschwerdeführer 2 durchaus zuzumuten gewesen, sein eigenes Konstituierungsrecht auszuüben. Die Unterlassung muss sich der Beschwerdeführer 2 daher als Nachlässigkeit anrechnen lassen, da er sich aufgrund der geschilderten konkreten Umstände nicht darauf verlassen durfte, dass ihn die Beschwerdegegnerin 3 jedenfalls noch zu einer entsprechenden Stellungnahme veranlassen würde. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 118 Abs. 3 StPO sind somit nicht erfüllt.

6. Abschliessend ergibt sich, dass auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 1 und 2 nicht einzutreten ist.

III.

Ausgangsgemäss haben die mit ihren Anträgen unterliegenden Beschwerdeführer 1 und 2 die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'200.festzusetzen (vgl. §§ 2 und 17 GebV OG) und ist mit der geleisteten Kaution zu verrechnen. Es rechtfertigt

sich weiter, der obsiegenden Beschwerdegegnerin 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich 8 % MwSt) zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO und § 2 sowie § 19 Abs. 1 AnwGebV). Diese ist von der geleisteten Kaution zu beziehen und an den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 zu erstatten. Da sich die Beschwerdegegnerin 2 vorliegend nicht zur Sache vernehmen liess, ist ihr mangels eines entsprechenden Antrages keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird der Beschwerdeführerin 1 nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet.

Es wird beschlossen:

  1. Das Fristwiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers 2 wird abgewiesen.

  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.festgesetzt, den Beschwerdeführern 1 und 2 auferlegt und mit der geleisteten Kaution verrechnet.

  4. Für das Beschwerdeverfahren wird der Beschwerdegegnerin 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 1'620.zugesprochen, die von der geleisteten Kaution bezogen und an den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 ausgerichtet wird.

  5. Der Beschwerdegegnerin 2 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

  6. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird der Beschwerdeführerin 1 nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet.

  7. Schriftliche Mitteilung an:

    • den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin 1 (per Gerichtsurkunde)

    • die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 2, dreifach, für sich und den Beschwerdeführer 2 (per Gerichtsurkunde)

    • den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde)

    • den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 2 (per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-1/2012/4483 (gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 12)] (gegen Empfangsbestätigung)

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

  8. Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 24. November 2014

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer

Gerichtsschreiber:

lic. iur. L. Künzli

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