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Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Art. 114 LP de 2020

Art. 114 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 114

3. Notification aux créanciers et au débiteur

À l’expiration du délai de participation de 30 jours, l’office des poursuites notifie sans retard une copie du procès-verbal aux créanciers et au débiteur.


1 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 114 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS170084Pfändung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Betreibungs; SchKG; Beschwerdeführer; Ferien; Betreibungsferien; Vorinstanz; Pfändung; Betreibungshandlung; Dungsurkunde; Pfändungsurkunde; Zollikon; Aufsichtsbehörde; Konkurs; Kanton; Zustellung; Obergericht; Aufschiebende; Beschluss; Zugestellt; Betreibungsamt; Frist; Beschwerdeführers; Schuldbetreibung; Bundesgericht; Meilen; Schuldner; Bezirksgericht; Küsnacht-Zollikon-Zumikon
ZHPS150208Pfändung (Beschwerde über ein Betreibungsamt) Beschwerde; Pfändung; Beschwerdeführerin; Instanz; Betreibung; Betreibungs; Dungsurkunde; Vorinstanz; Pfändungsurkunde; Recht; SchKG; Betreibungsamt; Rechtsvorschlag; Beschwerdegegnerin; Verfahren; Rüge; Erhoben; Aufsichtsbehörde; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Dietikon; Akten; Fehle; Verwiesen; Wonach; Einkommen; Vorinstanzlichen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
81 III 109Die Teilnahme an einer Pfändung (Art. 110 SchKG) tritt nicht von selbst ein, sondern wird durch eine Verfügung des Betreibungsamtes (Ergänzungspfändung oder Mitteilung des Anschlusses an den Schuldner) hergestellt. Kann eine vom Betreibungsamt zunächst versäumte Anschlussverfügung später nachgeholt werden? Pfändung; Betreibung; Betreibungs; Gläubiger; Anschluss; Betreibungsamt; Teilnahme; Hässig; Schuldner; Liegenschaft; SchKG; Zurzach; Pfände; Fortsetzung; Verfügung; Fortsetzungsbegehren; Gauch; Entscheid; Ergänzung; Rekurs; Forderung; Gepfändet; Schuldnerin; Rekurrenten; Ergänzungspfändung; Vollzogene; Morger; Erwägung; Betreibungsamtes; Recht
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