1 Gerichtskosten können gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden.
2 Die Forderungen verjähren zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
3 Der Verzugszins beträgt 5 Prozent.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RU210117 | Forderung / Gesuch um Kostenerlass | Beschwerde; Beschwerdeführer; Friedensrichteramt; Kostenerlass; Entscheid; Bezirksgericht; Rechtsmittel; Bülach; Verfahren; Obergericht; Antrag; Aufsicht; Friedensrichteramtes; Partei; Verfügung; Angefochten; Behandlung; Ersuchte; Erlass; Angefochtenen; Parteien; Verfahrens; Begründet; Gezeigt; Oberrichter; Obergerichts; Bundesgericht; Rechtspflege; Unentgeltliche; Sinne |
ZH | PF220048 | Ausschlagung / Kosten | Beschwerde; Beschwerdeführer; Erlass; Entscheid; Recht; Verfahren; Vorinstanz; Gesuch; Beschwerdeführers; Gerichtskosten; Erben; Obergericht; Vorinstanzliche; Gewährung; Uster; Rechtspflege; Summarischen; Erbschaft; Bezirks; Unentgeltlichen; Bemerkung; Formular; Gebühren; Angefochten; Dispo-Ziff; Dispositivziffer; Entscheids; Erlassgesuch; Begründung; Vorinstanzlichen |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB190011 | Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Juli 2019 (CB190048-L) | Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Akten; Verfahren; Bezirksgericht; Beschwerdegegner; Vorinstanz; Akteneinsicht; Unentgeltliche; Beschluss; Obergericht; Aufsicht; Verfahrens; Unentgeltlichen; Betreibungsamt; Vorliege; Verwaltungskommission; Beschwerdeführers; Begründet; SchKG; Gewährung; Rechtspflege; Rechtsverweigerung; Aufsichtsbeschwerde; Anspruch; Armen; Obergerichts |
ZH | VW180002 | Kostenerlass | Gesuch; Gesuchsteller; Verfahren; Entscheid; Kostenerlass; Obergericht; Kanton; Rekurs; Erlass; Verfahrens; Kantons; Entscheide; Inkasso; Obergerichts; Verwaltungskommission; Beschluss; Inkassos; Rekurskommission; Unentgeltliche; Kostenerlassgesuch; Vorliegenden; Zentrale; Begründung; Abgewiesen; Rechtsmittel; Gesuchstellers; Prozess; Handelsgericht |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 III 419 (4A_428/2020) | Regeste Art. 138 Abs. 1 OR ; Unterbrechung der Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede; Beginn einer neuen Frist; Abschluss des Rechtsstreits vor der befassten Instanz. Wird die Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede unterbrochen, so beginnt mit Abschluss des Rechtsstreits vor der befassten Instanz eine neue Frist (E. 5.3.2). | Verjährung; Beschwerde; Instanz; Rechtsstreit; Befasste; Beginnt; Klage; Befassten; Urteil; Rechtsmittel; Entscheid; Abschluss; Entscheid; Bundesgericht; Beschwerdegegnerin; Forderung; Rechtskraft; Abgeschlossen; Endentscheid; Verjährungsfrist; Revision; Verfahren; Beschwerdeführerin; Berufung; Rechtshängigkeit; Rechtsstreits; Verfahrens; Formell; Verjährungsrecht; Verjähren |
113 Ia 433 | Art. 4 BV; Kantonales Zivilprozessrecht. a) Es ist nicht willkürlich, wenn im Bündner Zivilprozess die richterliche Fragepflicht gemäss Art. 112 Abs. 1 ZPO auf Beweisofferten nicht unbesehen angewendet wird (E. 1). b) Die Verhandlungsmaxime gemäss Art. 156 Abs. 2 und 3 der Bündner ZPO wird in willkürlicher Weise verletzt, wenn die Klage mangels Beweisen abgewiesen wird, obwohl die nicht bewiesene Tatsache aufgrund der Vorbringen und des Verhaltens der Parteien eindeutig zugestanden ist (E. 4). | Beschwerde; Beschwerdegegner; Beweis; Klage; Grundbuch; Kantonsgericht; Willkürlich; Wendet; Partei; Vorbringen; Bündner; Beschwerdeführerin; Behauptung; Angewendet; Zugestanden; Ausführung; Zivilprozess; Grundbucheintrag; Beschwerdegegners; Verhalten; Candrian; Tatsache; Worden; Rüge; Ausführungen; Fragepflicht; Graubünden; Grundbucheintragung; Richter; Bestritten |
Autor | Kommentar | Jahr |
Hinweis Jenny | Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung | 2016 |