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Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Der Art. 108 VRV wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2017/15Entscheid Verkehrsanordnungen, Tempo-30-Zone, Art. 32 Abs. 3 SVG, Art. 2a Abs. 5, Art. 108 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 lit. e in Verbindung mit Art. 22a SSV, Art. 3 der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen. Anforderungen an ein Gutachten im Sinne von Art. 32 Abs. 3 SVG und Art. 108 Abs. 4 Satz 1 SSV erfüllt (E. 3.5) Die vorliegend zu beurteilende Strasse gehört zwar zum übergeordneten Strassennetz, ist aber (noch) siedlungsorientiert. Für Fussgänger, namentlich für Kinder und betagte Personen, bestehen erhebliche Gefährdungen durch komplexe Verkehrssituationen. Der Herabsetzungsgrund von Art. 108 Abs. 2 lit. b SSV ist erfüllt. Die Massnahme ist, gerade auch angesichts der Befristung auf vorerst ein Jahr, verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2017/15). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_618/2018). Strasse; Verkehr; Verkehrs; Beschwerde; Tempo; Fussgänger; Gutachten; -Strasse; -Zone; Verkehrsanordnung; Beschwerdeführer; Strassen;Sicherheit; Massnahme; Höchstgeschwindigkeit; Beschwerdegegnerin; Recht; Stehende; Geschwindigkeit; Massnahmen; -Zonen; Bestehende; Verhält; Fussgängerstreifen; Sicherheits; Stadtrat; Unfall
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