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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 102 SchKG vom 2023

Art. 102 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 102

217

1 Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfand­gläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.

2 Das Betreibungsamt hat den Grundpfandgläubigern sowie gegebe­nenfalls den Mietern oder Pächtern von der erfolgten Pfändung Kenntnis zu geben.

3 Es sorgt für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks218.

217 Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).

218 Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

c. Einheimsen der Früchte >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 102 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS170099-Schuldner; Betreibung; Schuldnerin; Betreibungsamt; SchKG; Beschwerde; Gebühr; Verwertung; Gläubiger; Gebühren; Beizug; Zustimmung; Honorar; Verfügung; Vereinbarung; Verfahren; Renverordnung; Gläubigerin; Gebührenverordnung; Entschädigung; Vorinstanz; Gerung; Leistung; Entscheid; Beschluss; Grundstücke; Müsse; Kostenvorschuss; Spezialisierte
ZHPS110194Beschwerde über Betreibungsamt Beschwerde; Betreibung; Beschwerdeführerin; Betreibungsamt; Zahlung; Beschwerdeführerinnen; Verfügung; Zahlungsbefehl; Verfahren; Vorinstanz; SchKG; Recht; Betreibungsamts; Mietzins; Beschlüsse; Beschwerdeverfahren; Aufsichtsbehörde; Verwaltung; Angefochtene; Zahlungsbefehls; Nichtigkeit; Urteil; Angefochtenen; Festsetzung; Mietzinse; Betreibungsbegehren; Konkurs; Miet-/Pachtzinses; Betreibungsamtliche; Vertreter
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2004/47Entscheid Gebäudeversicherung, Art. 37 Abs. 2 GVG (sGS 873.1). Wer ein beschädigtes Gebäude im Rahmen einer Betreibung auf Pfandverwertung ersteigert, vermag allein deswegen noch keine achtenswerten Gründe im Sinne des Gesetzes nachzuweisen, die eine Gleichstellung mit dem Versicherten zu rechtfertigen vermöchten (Verwaltungsgericht, B 2004/47). Beschwerde; Beschwerdeführerin; Verwaltung; Recht; Gebäude; Gleichstellung; Betreibung; Schaden; Vertrauen; Vertrauens; Achtenswerte; Betreibungsamt; Hinweis; Gründe" achtenswerte; Gesetze; Person; Ansprüche; Gebäudes; Gesetzes; Entscheid; Verfügung; Zuweisen; Zeitpunkt; Vorinstanz; Abgekürzt; Beschädigte; Hinweisen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 III 248Betreibungsart (Art. 38ff. SchKG); Bauhandwerkerpfandrecht. Betreibung auf Pfandverwertung kann erst eingeleitet werden, wenn das Bauhandwerkerpfandrecht definitiv im Grundbuch eingetragen ist. Vorher - wenn zur Sicherung des Pfandrechtsanspruchs erst die vorläufige Eintragung vorgemerkt ist - ist nur die ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs zulässig.
Betreibung; Eintragung; Bauhandwerkerpfandrecht; Beschwerde; Definitiv; Recht; Pfandrecht; Konkurs; Grundbuch; Pfandverwertung; Pfändung; Beschwerdeführerin; Entscheid; Bauhandwerkerpfandrechtes; Obergericht; SchKG; Vorliegenden; Eigentümer; Entsteht; Grundpfandverwertung; Festgestellt; Definitiven; Pfandrechtsanspruch; Forderung; Erwägungen; Urteil; Vorgemerkt; Grundstückes
120 III 138Grundpfandverwertung; ausserordentliche Verwaltungsmassnahme (Art. 18 Abs. 2 VZG). Die Verwaltung und Bewirtschaftung eines Pfandgegenstandes erlaubt dem Betreibungsamt selbst mit Zustimmung der kantonalen Aufsichtsbehörde nicht, die zu verwertende Liegenschaft im Rahmen einer ausserordentlichen Verwaltungsmassnahme zu parzellieren (E. 2a und b). Darf das Betreibungsamt bei der Festlegung der Steigerungsbedingungen eine Neuparzellierung der Liegenschaft vornehmen? (E. 2c). Betreibungs; Betreibungsamt; Verwaltung; Steigerung; Liegenschaft; Aufsichtsbehörde; Neuparzellierung; Konkurs; Schuldbetreibung; SchKG; Steigerungsbedingungen; Verwaltungsmassnahme; Rekurs; Schuldbetreibungs; Verwertung; Parzelle; Verwertende; Entscheid; Kanton; Konkurssachen; Betreibungsamtes; Vorgeschlagene; Massnahme; Hinblick; Stellung; Bewilligte; Aufzuteilen; Ermächtigt; AMONN; Verwaltungstätigkeit
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