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Urteil Verwaltungsgericht (SO)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2018.302
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2018.302 vom 26.11.2018 (SO)
Datum:26.11.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Familiennachzug
Schlagwörter: Beschwerde; Familie; Beschwerdeführer; Kinder; Nachzug; Ehefrau; Familiennachzug; Türkei; Schweiz; Nachzugs; Frist; Nachzugsfrist; Recht; Heimat; Frist; Urteil; Familienleben; Finanziell; Verwaltungsgericht; Gemeinsamen; Finanzielle; Kindern; Beschwerdeführers; Situation; Vorinstanz; Familiäre; Mutter; Familiennachzugs; Eltern; Wirtschaftlich
Rechtsnorm: Art. 8 EMRK ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Urteil vom 26. November 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokat Ozan Polatli,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___, geb. [...] 1978, Staatsangehöriger der Türkei, ist in der Schweiz aufenthaltsberechtigt. Am 7. Juli 2011 verheiratete er sich in der Türkei mit B.___, geb. [...] 1989. Der Ehe entsprossen am 12. Dezember 2012 und am 2. August 2015 die beiden gemeinsamen Kinder.

2. Am 11. September 2017 reichte A.___ zugunsten seiner Ehefrau und der beiden gemeinsamen Kinder ein Familiennachzugsgesuch ein. Dieses wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 11. Juli 2018 ab.

3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. Juli 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben und um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs ersuchen, u.K.u.E.F.

3.2 Mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 20. Februar 2018 bestätigte der Beschwerdeführer die bereits gestellten Rechtsbegehren.

3.3 Mit Vernehmlassung vom 21. August 2018 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung.

3.4 Mit Replik vom 17. Oktober 2018 bestätigte der Beschwerdeführer die gestellten Rechtsbegehren noch einmal.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1.1 Gemäss Art. 44 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c).

2.1.2 Nach Art. 47 Abs. 1 AuG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Satz 1); Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Satz 2). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nach Art. 47 Abs. 4 AuG nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden.

2.1.3 Die Nachzugsfristen sind neben den Kindern auch auf den Ehegatten anzuwenden (Urteil des BGer 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).

2.2 Für die Gattin des Beschwerdeführers handelt es sich vorliegend um ein nachträgliches Gesuch ausserhalb der gesetzlichen Nachzugsfristen. Bezüglich der Ehefrau steht einzig zur Diskussion, ob wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG den nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen können. Für die beiden Kinder geht es hingegen um ein rechtzeitig eingereichtes Ersuchen.

3.1 Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe für das Nachzugsgesuch der Ehefrau und führte dazu Folgendes aus: Dem Beschwerdeführer wäre es nach der Heirat ohne weiteres möglich gewesen, seine Ehefrau nachzuziehen. Das Ehepaar habe sich jedoch dazu entschieden über Jahre getrennt zu leben, statt ihr Familienleben in der Schweiz aufzunehmen. Auch nach der Geburt der Kinder sei der Nachzug nicht erwogen worden. Die dargelegten Gründe - Betreuung der Schwiegereltern, Sicherung einer Existenzgrundlage - seien nicht nachvollziehbar und stellten keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug dar. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Heirat wirtschaftlich integriert und seine Existenz gesichert gewesen. Heute sei der Beschwerdeführer hochverschuldet und nicht (mehr) in der Lage, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Trotz Berücksichtigung des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften sei gemäss konstanter Praxis in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen. Dass die Ehefrau und die Kinder in der Türkei in Gefahr seien, sei jedenfalls nicht belegt.

Die Vorinstanz erwog, die Nachzugsfrist für die Kinder sei zwar eingehalten, jedoch würde ein Nachzug in klarer Missachtung des Kindswohles erfolgen. Die Kinder lebten seit ihrer Geburt bei ihrer Mutter in der Türkei. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, sich um die beiden Kinder zu kümmern. Er sei berufstätig und führe einen eigenen Gastbetrieb. Seine Kinder seien in einem Alter, in dem sie auf eine intensive Betreuung angewiesen seien. Es widerspreche offensichtlich dem Kindswohl, die Kinder aus dem bisherigen Beziehungsnetz zu reissen und von ihrer Mutter zu trennen, um beim Vater, den sie lediglich wenige Tage im Jahr gesehen hätten, in einem für sie fremden Land Wohnsitz zu nehmen. Der Beschwerdeführer sei erst im Alter von 26 Jahren in die Schweiz gekommen. Er habe nach wie vor intensive Beziehungen zur Heimat und reise auch zwecks Besuchs der Ehefrau und Kinder regelmässig in die Türkei. Der Beschwerdeführer könne die Beziehung zu seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern auch künftig im bisherigen Rahmen (Besuche, Telefonate) pflegen. Ausserdem sei es ihm ohne weiteres auch möglich und zumutbar, zu seiner Familie in die Heimat zurückzuziehen und das Familienleben dort aufzunehmen.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, von einem freiwilligen Getrenntleben von seiner Familie könne keine Rede sein. Die finanziellen Verhältnisse hätten es ihnen nicht erlaubt, ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz zu führen. Eine Sozialhilfeabhängigkeit und damit der Entzug der Aufenthaltsbewilligung wären die Folgen eines seinerzeitigen Nachzugs gewesen. Zudem habe seine Ehefrau seinen gesundheitlich angeschlagenen Eltern in der Türkei helfen müssen. Nach einem gescheiterten Versuch, sich selbständig zu machen, habe er nun eine Anstellung gefunden, die es ihm ermögliche, sowohl seine Schulden zu tilgen, als auch seiner Familie ein Leben in der Schweiz zu ermöglichen. Der gesundheitliche Zustand seiner Eltern habe sich gebessert, sie seien auf keine Hilfe mehr angewiesen. Aufgrund des gesicherten Einkommens werde er auch zukünftig keine neuen Schulden mehr anhäufen. Eine bedarfsgerechte Wohnung sei vorhanden. Die innenpolitischen Spannungen in der Türkei und die bewaffneten Konflikte in den Nachbarländern Syrien und Irak hätten Auswirkungen auf die Sicherheitslage. Die Lage der Kurden in der Türkei sei weitgehend komplizierter geworden. Das Risiko eines Gewaltdelikts sei gross. Mit der bevorstehenden Einschulung seiner älteren Tochter werde sie das behütete Umfeld verlassen müssen und als Angehörige einer ethnischen Minderheit vermehrt «Hänseleien» ausgesetzt sein. Das Kindswohl könne nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden. Ein Leben in Sicherheit sei für seine Familie derzeit nur in der Schweiz möglich. Seiner Frau sei in die Schweiz bereits eine Anstellung über 50 % zugesichert. Lediglich aufgrund des Fristenversäumnisses betreffend Familiennachzug der Ehefrau würden nun auch die Kinder «abgestraft», da sie verständlicherweise nicht von der Mutter getrennt werden. Er halte sich seit 14 Jahren in der Schweiz auf und habe sich hier eine Existenzgrundlage aufgebaut. Er sei in der Schweiz gut integriert und habe sich nach anfänglichen Schwierigkeiten eine solide Existenz und ein stabiles Umfeld aufgebaut. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde der ganzen Familie die Existenzgrundlage entzogen und es wäre ihm dort nicht möglich, im nötigen Umfang für seine Familie zu sorgen. Er reise zwar regelmässig in die Türkei, diese Reisen beschränkten sich jedoch ausschliesslich auf Besuche bei seiner Familie. Eine Bindung zu seiner sogenannten «Heimat» bestehe kaum noch.

3.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sei seine finanzielle Situation schon während der Nachzugsfrist mit der heutigen vergleichbar gewesen. Er sei während über neun Jahren (November 2007 bis Februar 2017) bei der [...], zunächst als [ ] und ab dem 1. Dezember 2015 als [ ], 100 % tätig gewesen. Nachdem er in den ersten ca. fünf Jahren seinen finanziellen Verpflichtungen nachgekommen sei, sei ihm dies ab Ende 2010 nicht mehr gelungen. Erst nachdem der Beschwerdeführer seinen festen Arbeitsplatz gekündigt habe, habe er um Nachzug für seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder ersucht. Trotz der hohen Verschuldung und der Absicht, seine Familie in die Schweiz nachzuziehen, habe er den unsicheren Schritt in die Unselbständigkeit gewagt.

4.1 Nach Art. 47 Abs. 4 AuG kann ein Familiennachzug ausserhalb der Nachzugsfristen nur gestattet werden, wenn wichtige familiäre Gründe hierfür sprechen. Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) bzw. die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verschaffen in Art. 13 Abs. 1 bzw. Art. 8 praxisgemäss keinen vorbehaltslosen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt bzw. auf Wahl des von den Betroffenen gewünschten Wohnorts für die Familie. Soweit ein Bewilligungsanspruch besteht, gilt er nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutzund Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese dennoch als zulässig, falls sie - wie hier - gesetzlich vorgesehen ist (Art. 47 AuG), einem legitimen Zweck dient und in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig erweist. Der Anspruch auf einen nachträglichen Familiennachzug hat sich in erster Linie an den gesetzlichen Bestimmungen auszurichten; es ist davon auszugehen, dass diese den konventionsrechtlichen Vorgaben genügen und diesbezüglich zudem ein nationaler Beurteilungsspielraum der Behörden besteht, in welchen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) praxisgemäss nicht eingreift. Die Befugnis, vorbehältlich grundrechtlich geschützter Positionen, den Aufenthalt bzw. die Zuwanderung zum Staatsgebiet zu regeln, ist Ausfluss der völkerrechtlich anerkannten staatlichen Souveränität (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_1/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.1.1 mit Hinweisen).

4.2 Die Fristenregelung von Art. 47 in Verbindung mit Art. 42 ff. AuG soll im Rahmen des Familiennachzugs die rasche Integration der nachzuziehenden Angehörigen und insbesondere der Kinder fördern. Die Regelung des Familiennachzugs ist, wie aus der parlamentarischen Debatte hervorgeht, eine Kompromisslösung zwischen den konträren Anliegen, einerseits das Familienleben zu gestatten und andererseits die Einwanderung zu begrenzen. Den Fristen in Art. 47 AuG kommt somit (auch) die Funktion zu, den Zuzug von ausländischen Personen zu steuern. Hierbei handelt es sich praxisgemäss um ein legitimes staatliches Interesse, um im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK das Recht auf Familienleben beschränken zu können (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_1/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

4.3 Ein Nachzug ausserhalb der gesetzlichen Fristen fällt ausser Betracht, wenn die hier lebende ausländische Person die Einhaltung der Fristen, die ihr die Zusammenführung der Gesamtfamilie ermöglicht hätte, versäumt hat und sie hierfür keine gewichtigen Gründe geltend machen kann. Es obliegt der nachzugswilligen Person, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten die entsprechenden Umstände nicht nur zu behaupten, sondern zu belegen (vgl. Art. 90 AuG; vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_1/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.1.1 mit Hinweisen).

5.1 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben am 7. Juli 2011 in ihrer Heimat geheiratet. In der Folge lebten die Ehegatten - auch nach der Geburt der beiden gemeinsamen Kinder - voneinander getrennt, wobei der Beschwerdeführer seine Familie offenbar regelmässig in der Türkei besuchte. Der Beschwerdeführer beantragte den Nachzug seiner Ehefrau erst im September 2017, d.h. sechs Jahre nach der Hochzeit. Es sind keine Bemühungen des Beschwerdeführers um den Nachzug seiner Ehefrau innerhalb der Nachzugsfrist ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, der bisherige Verzicht auf Familiennachzug sei durch wirtschaftliche Überlegungen bedingt gewesen. Nun sei er finanziell bessergestellt. Es ist dem Beschwerdeführer zu Gute zu halten, dass er sich bemüht, seine finanzielle Situation in den Griff zu bekommen. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers war aber schon im Zeitpunkt der Heirat und damit zu Beginn der Nachzugsfrist mit der heutigen vergleichbar. Insofern leuchtet nicht ein, welche wirtschaftlichen Gründe ihn vor Ablauf der Nachzugsfrist davon abhielten, den Familiennachzug zu beantragen. Aus dem Umstand, dass es der Beschwerdeführer für wirtschaftlich sinnvoller hielt, den Familiennachzug hinauszuzögern, lässt sich jedenfalls kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG ableiten. Der Beschwerdeführer hat es sich selber zuzuschreiben, wenn er die Nachzugsfrist für seine Ehefrau verpasst hat und sich zu spät um ein wirtschaftlich tragbares Auskommen für sich und seine Familie bemühte.

5.2 Der Beschwerdeführer macht als Grund für den nachträglichen Familiennachzug des Weiteren geltend, seine Ehefrau habe in der Heimat neben den Kindern auch seine Eltern betreuen müssen. Er legt dabei aber nicht dar, dass und wie sich die Familie ernsthaft um alternative Betreuungsmöglichkeiten z.B. durch andere Verwandte oder Dritte für seine Eltern bemüht hätte und warum solche dann doch nicht in Betracht kamen. Hat sich der Beschwerdeführer nicht ernsthaft um andere Betreuungsmöglichkeiten bemüht, kann er hernach nicht die Pflege seiner Eltern zur Rechtfertigung eines verspäteten Nachzugsgesuchs bzw. zur Begründung eines wichtigen familiären Grundes im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG anrufen (vgl. Urteil des BGer 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.6).

5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bereits bisher über Jahre hinweg selber und freiwillig darauf eingerichtet haben, ihr Eheund Familienleben in der gemeinsamen Heimat zu pflegen, ohne dass hierfür willensunabhängige, objektive und plausible Gründe bestanden hätten.

5.4 Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die Beziehung zu Ehefrau und Kindern ohne den Nachzug in die Schweiz nicht mehr wie in den vergangenen Jahren weitergelebt werden kann. Er macht auch nicht geltend, die Ehefrau werde neuerdings daran gehindert, die Betreuung der Kinder in der Heimat wahrzunehmen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Ehefrau wie bisher bei ihren Kindern in der Türkei bleiben und das Familienleben im selben Umfang weitergeführt werden kann. Die Kinder befinden sich zwar in einem anpassungsfähigen Alter. Allerdings sprechen sie kein Deutsch und haben die Schweiz nie besucht. Zudem würde sie eine Übersiedlung ohne ihre Mutter aus dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz herausreissen, was unter dem Aspekt des Kindeswohls nicht zu verantworten wäre. Die Vorinstanz schlussfolgerte daher zu Recht, dass ein Nachzug der Kinder zum Vater in klarer Missachtung des Kindeswohls erfolgen würde, nachdem sie seit ihrer Geburt zusammen mit ihrer Mutter in der Türkei lebten.

5.5 Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Situation in der Türkei erschöpfen sich in allgemeinen Ausführungen über die politische Situation und die kurdische Bewegung, ohne einen konkreten Bezug zu seiner Person oder zu seiner Familie darzulegen.

6. Unter den gegebenen Umständen hat die Vorinstanz das Familiennachzugsgesuch zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel



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