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Urteil Verwaltungsgericht (SG)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:B 2012/64
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2012/64 vom 04.04.2013 (SG)
Datum:04.04.2013
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Urteil Strassenrecht, Art. 2 Abs. 2, Art. 8 Abs. 3 und Art. 14 StrG (sGS 732.1), Art. 19 Abs. 1 RPG (SR 700).Voraussetzungen zur Umklassierung eines Gemeindewegs 2. Klasse in eine Gemeindestrasse 3. Klasse zwecks Sicherung der strassenmässigen Erschliessung im Interesse von Land- und Forstwirtschaft. Nicht erforderlich ist, dass die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Einräumung eines Notwegrechts erfüllt sind (Verwaltungsgericht, B 2012/64).
Schlagwörter: Beschwerde; Grundstück; J-weg; Gemeinde; Beschwerdeführer; Klasse; Strasse; Gemeindestrasse; Grundstücks; Vorinstanz; J-wegs; Beschwerdegegner; Erschliessung; Strassen; Umklassierung; Interesse; Entscheid; Zufahrt; Recht; Gemeindestrassen; Gebäude; Rekurs; Begründet; Rechtlich; Motorfahrzeugverkehr; Beschwerdebeteiligte; Germann; Eigentümer
Rechtsnorm: Art. 694 ZGB ; Art. 95 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Urteil vom 4. April 2013

Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder,

Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiberin lic. iur.

R. Haltinner-Schillig

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In Sachen X.Y.,

Beschwerdeführer, gegen

Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz, und

T.Z.,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. A.B., sowie

Politische Gemeinde F., vertreten durch den Gemeinderat Beschwerdebeteiligte,

betreffend

Teilstrassenplan "O. M.-strasse" (Um- und Neuklassierung)

hat das Verwaltungsgericht festgestellt:

  1. ./ X.Y. ist Eigentümer der Grundstücke Nrn. 2629 und 1699, Grundbuch F., auf denen der J.-weg verläuft. Gemäss rechtskräftigem Strassenplan der politischen Gemeinde F. ist der J.-weg als Gemeindeweg 2. Klasse eingetragen. Er führt ab der M.-strasse (Gemeindestrasse 3. Klasse) im ansteigenden Gelände auf einer Strecke von rund

    300 m über das Grundstück Nr. 2629 bis zur Grenze des Grundstücks Nr. 1699. Anschliessend führt der J.-weg auf dem Grundstück Nr. 1699 auf einer Strecke von rund 180 m bis zu den Gebäuden Assek.-Nrn. 2002 und 2003. Rund 60 m vor der Grenze zwischen den Grundstücken Nrn. 2629/1699 zweigt ein nicht klassierter Zugang zur Scheune Assek.-Nr. 1999 ab, die sich auf dem Grundstück Nr. 1675 befindet. Eigentümer dieses Grundstücks ist T.Z. Beim J.-weg handelt es sich um ein Kiessträsschen mit zwei Fahrleisten. An seiner schmalsten Stelle ist es rund 2 m breit.

  2. ./ Am 9. September 2010 genehmigte der Gemeinderat F. den Teilstrassenplan "O. M.-strasse" (Umklassierung des J.-wegs vom Gemeindeweg 2. Klasse zur Gemeindestrasse 3. Klasse) auf dem Grundstück Nr. 2629 und Neuklassierung des Abzweigers auf dem Grundstück Nr. 2629 zum Grundstück Nr. 1675 als Gemeindestrasse 3. Klasse. Sodann ordnete der Gemeinderat F. an, an den Bau und

    den Unterhalt der "O. M.-strasse" werde kein Gemeindebeitrag geleistet. Der Entscheid wird damit begründet, die Bewirtschaftung des Grundstücks Nr. 1675 von T.Z. mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen sei rechtlich nicht gewährleistet, weil der J.-weg, an dem keine baulichen Eingriffe vorgenommen würden, als Gemeindeweg 2. Klasse für den Motorfahrzeugverkehr nicht offen stehe. T.Z. beabsichtige, die Linienführung der bestehenden, nicht klassierten Zufahrt mit einem Strassenbauprojekt zu korrigieren.

    Der Teilstrassenplan "O. M.-strasse" lag in der Zeit vom 14. September bis 13. Oktober 2010 öffentlich auf. Innert Frist erhob X.Y. Einsprache und beantragte, auf die Umklassierung des J.-wegs und die Neuklassierung als "O. M.-strasse" sei zu verzichten. Nachdem eine Einspracheverhandlung vor Ort stattgefunden hatte, wies der Gemeinderat F. die Einsprache am 2. Dezember 2010 ab.

  3. ./ Am 12. Dezember 2010 erhob X.Y. gegen den Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2010 Rekurs beim Baudepartement. Er beantragte, die Umklassierung des J.-wegs und die Neuklassierung als "O. M.-strasse" seien abzulehnen. Der Gemeinderat F. nahm am 27. Januar 2011 Stellung und beantragte, der Rekurs sei abzuweisen. Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation liess sich am 28. Februar 2011 vernehmen und teilte mit, dass der Umklassierung des J.-wegs aus raumplanerischer Sicht nichts entgegenstehe. Auch das Amt für Natur, Jagd und Fischerei (ANJF) hielt am 7. April 2011 dafür, der Rekurs sei abzuweisen. Im Amtsbericht wird ausgeführt, das Gebiet liege im Perimeter des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN, Objekt Nr. 1615 Melser Hinterberg-Flumser Kleinberg), weshalb nicht denkbar sei, aus einer anderen Richtung eine längere Zufahrt zu erstellen. Nachdem T.Z., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. A.B., am 27. Mai 2011 Stellung genommen hatte, fand am

    28. Juni 2011 ein Augenschein statt. Am 7. März 2012 wies das Baudepartement den Rekurs ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. X.Y. wurde eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.-- auferlegt.

  4. ./ Am 20. März 2012 erhob X.Y. gegen den Entscheid des Baudepartements vom 7. März 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte folgendes: Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben (Ziff. 1), der Gemeinderat F. sei anzuweisen, das Gesuch um Um- und Neuklassierung des J.-wegs abzuweisen (Ziff. 2), eventuell

sei das Verfahren zu sistieren, bis die Zusprechung bzw. Vereinbarung eines Notwegs zu Lasten des Grundstücks Nr. 2629 erfolgt sei (Ziff. 3), die Entscheidgebühr sei aufzuheben (Ziff. 4), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der politischen Gemeinde F. bzw. des Baudepartements (Ziff. 5). Das Baudepartement nahm am 27. April 2012 Stellung und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Gemeinderat

F. liess sich am 15. Mai 2012 vernehmen und hielt ebenfalls dafür, der Beschwerde sei keine Folge zu geben. T.Z. reichte durch seinen Rechtsvertreter am 30. Mai 2012 eine Stellungnahme ein und beantragte, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Am 18. Juni 2012 machte X.Y. von der Möglichkeit Gebrauch, sich zu neuen tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu äussern.

Darüber wird in Erwägung gezogen:

1. (…).

  1. Der Erlass und die Änderung eines Gemeindestrassenplans unterstehen dem Planverfahren nach Art. 39 ff. StrG, d.h. einem Auflage- und Rechtsmittelverfahren, in welchem die Betroffenen ihre Interessen geltend machen können. Das StrG gesteht den Gemeinden bei der Festsetzung des Gemeindestrassenplans in weitem Umfang Autonomie zu, auch wenn der kantonale Erlass allgemeine Kriterien dazu enthält und der Strassenplan der Genehmigung des Baudepartements bedarf (Art. 13 Abs. 2 StrG). Entscheidend ist der Begriff des "öffentlichen Interesses" im Sinn von Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101). Dabei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der rechtsanwendenden Behörde einen Beurteilungsspielraum eröffnet (GVP 1991 Nr. 14; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 446). Bei der Anwendung von unbestimmten Gesetzesbegriffen ist nach herrschender Lehre eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung durch eine gerichtliche Instanz angezeigt. Dies trifft insbesondere zu, wenn die örtlichen Verhältnisse besonders wichtig sind oder wenn die Verwaltungsbehörden eine grössere Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen haben (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 446c).

    In Betracht fällt weiter, dass im Zusammenhang mit den raumplanungs- und strassenrechtlichen Grundsätzen, die untereinander kein widerspruchsfreies Zielsystem

    bilden, den Verwaltungsbehörden ein erheblicher Ermessenspielraum zusteht. Diesen Ermessensspielraum hat das Verwaltungsgericht, das nach Art. 61 Abs. 1 VRP nur zur Rechtskontrolle befugt ist, zu respektieren. Eine Ermessenskontrolle gegenüber der Vorinstanz steht ihm nicht zu. Das Verwaltungsgericht darf daher einen Entscheid der Vorinstanz nur ändern, wenn damit Rechtsnormen und -grundsätze verletzt werden. Soweit es um die Ausübung pflichtgemässen Ermessens geht, ist ihm dagegen eine Korrektur verwehrt. Im Streitfall bedeutet dies, dass das Verwaltungsgericht einen sachlich haltbaren und zweckmässigen Strassenplanungsentscheid der Vorinstanz selbst dann nicht ändert, wenn es eine andere Lösung als ebenso zweckmässig erachtet oder sogar bevorzugen würde (VerwGE B 2010/7 vom 24. August 2010 E. 3.4. mit Hinweisen, in: www.gerichte.sg.c h).

  2. Wege und Strassen sind zwei grundsätzlich verschiedene Widmungskategorien (G. Germann, in: G. Germann [Hrsg.], Kurzkommentar zum st. gallischen Strassengesetz, St. Gallen 1989, Rz. 1 zu Art. 2 StrG). Strittig ist im vorliegenden Fall, ob es im öffentlichen Interesse liegt, den J.-weg, einen Gemeindeweg 2. Klasse als Gemeindestrasse 3. Klasse umzuklassieren.

    1. Wege im Sinn des StrG, somit auch Gemeindewege 2. Klasse, liegen abseits von öffentlichen Strassen und dienen nicht dem Motorfahrzeugverkehr (Art. 2 Abs. 2 StrG). Wege sind von jeglichem Motorfahrzeugverkehr freizuhalten. Sie dienen dem Fussgänger und je nach Zweckbestimmung dem Rad- und Reitverkehr (Germann, in: a.a.O., Rz. 1 ff. zu Art. 9 StrG; Kreisschreiben über den Vollzug des StrG vom

22. November 1988, ABl 1988/2747 f., Bemerkungen zu Art. 2 StrG). Zulässig ist der Motorfahrzeugverkehr jedoch, soweit dieser rein privatrechtlich begründet ist. So darf ein Landwirt seine private Zufahrt, die gleichzeitig als öffentlicher Weg bezeichnet ist, mit Motorfahrzeugen benutzen.

    1. Nach Art. 8 StrG bestehen drei Klassen von Gemeindestrassen. Die Einteilung einer Strasse richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen und nach der geplanten Funktion (Germann, a.a.O., Rz. 1 zu Art. 8 StrG). Gemeindestrassen 1. Klasse dienen dem örtlichen und überörtlichen Verkehr und stehen dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen (Art. 8 Abs. 1 StrG). Gemeindestrassen 2. Klasse dienen der Groberschliessung des Baugebiets und der Erschliessung grösserer

      Siedlungsgebiete ausserhalb des Baugebiets. Sie stehen in der Regel dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen (Art. 8 Abs. 2 StrG). Gemeindestrassen 3. Klasse dienen der übrigen Erschliessung sowie der Land- und der Forstwirtschaft. Sie stehen dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr nicht offen (Art. 8 Abs. 3 StrG).

      Gemeindestrassen 3. Klasse sind die niedrigste Kategorie öffentlicher Strassen und eine Auffangklasse. Alle öffentlichen Strassen, die nicht zwingend einer höheren Klasse zuzuordnen sind, gehören folglich zu den Gemeindestrassen 3. Klasse (GVP 2011

      Nr. 21 vom 7. Dezember 2011 E. 4.1 in: www.gerichte.sg.ch mit Hinweis auf VerwGE vom 10. Mai 2005 E. 4 a bb und Germann, in: a.a.O., Rz. 16 zu Art. 8 StrG, GVP 2001 Nr. 98 E. 2 d). Eine Gemeindestrasse 3. Klasse liegt demzufolge vor, wenn die Voraussetzungen für den Erlass eines allgemeinen Motorfahrzeugverbots im Sinn von Art. 3 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01) erfüllt sind bzw. wenn der Motorfahrzeugverkehr nur aus Ziel-, Anlieger- und Quellverkehr besteht. Somit sind Gemeindestrassen 3. Klasse "beschränkt öffentliche Strassen", an denen der Gemeingebrauch auf die ihrem Zweck entsprechende Benutzungsart beschränkt ist (GVP 2001 Nr. 98 E. 2 d mit Hinweisen). Zu den Gemeindestrassen 3. Klasse gehören auch Meliorations- und Forststrassen einschliesslich der Alpstrassen (Germann, in: a.a.O., Rz. 19 zu Art. 9 StrG).

    2. Nach Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700) ist Land

u.a. dann erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht. Das Erfordernis der genügenden Erschliessung gilt auch für Grundstücke im Nichtbaugebiet (VerwGE B 2011/141 vom 20. März 2012 E. 3.1.1. mit Hinweisen, in: www.gerichte.sg.c h).

4. Die Vorinstanz begründet die Umklassierung des J.-wegs damit, als Gemeindeweg

2. Klasse diene er in erster Linie den Fussgängern und nicht dem Motorfahrzeugverkehr. Wie der Augenschein gezeigt habe, sei er aber mit Motorfahrzeugen befahrbar und es sei unbestritten, dass er vom Beschwerdeführer, vom Beschwerdegegner und vom Pächter des Beschwerdegegners zur Bewirtschaftung der umliegenden landwirtschaftlichen Grundstücke mit Motorfahrzeugen befahren werde. Bisher hätten der Beschwerdegegner und sein Pächter den J.-weg als Zufahrt zum Grundstück Nr. 1675 zwar auf Zusehen hin

benützen dürfen, rechtlich sei das Grundstück aber nicht erschlossen. Weil die Klassierung des J.-wegs im Widerspruch zur tatsächlichen Nutzung stehe, müsse er als Gemeindestrasse 3. Klasse umklassiert werden, zumal das Gebäude Assek.-

Nr. 1999 auf dem Grundstück Nr. 1675 in absehbarer Zeit saniert werden müsse (E. 3.3

des angefochtenen Entscheids).

    1. Die Umklassierung des J.-wegs soll die strassenmässige Erschliessung im Interesse von Land- und Forstwirtschaft sichern. Das Grundstück Nr. 1675 des Beschwerdegegners, dessen Fläche im angefochtenen Entscheid nicht beziffert wird, liegt ausserhalb der Bauzone und wird land- und forstwirtschaftlich genutzt. Auf der Parzelle befindet sich das Gebäude Assek.-Nr. 1999, das nach den Ausführungen im angefochtenen Entscheid in absehbarer Zeit saniert werden muss. Weitere Angaben, insbesondere auch was die jetzige und künftige Nutzung des Gebäudes anbetrifft, fehlen. Gemäss Schreiben des Beschwerdegegners vom 23. Dezember 2008 an das ANJF (act. 4 der Beschwerdebeteiligten) wurde das Gebäude damals für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung genutzt, der Stall für Galtvieh, der Gaden als Zwischenlager für Heu und Laub und das kleine Wiesenhaus als Unterkunft an nassen und kalten Tagen. Aus dem Schreiben geht ausserdem hervor, dass der Beschwerdegegner auch Eigentümer der beiden an das Grundstück Nr. 1675 anschliessenden Waldparzellen Nrn. 1674 und 1676 ist, weshalb die verbesserte Zufahrt aus seiner Sicht insgesamt 25'437 m2 Wiese und Wald dienen soll (vgl. dazu auch die Stellungnahme zur Einsprache Ziff. 5, act. 11 der Beschwerdebeteiligten).

    2. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt bezüglich des Ausbaustandards des J.-wegs unrichtig bzw. unvollständig festgestellt. Er begründet dies damit, der Weg verfüge teilweise über keine Kofferung und keine Fahrleisen. Sodann seien zum Teil Querrinnen mit einer Breite von 2 m montiert. Weil es nicht möglich sei, den baulichen Unterhalt des Gebäudes Assek.-Nr. 1999 über den J.-weg, wie er sich heute präsentiere, abzuwickeln, hätte die Umklassierung zur Folge, dass der Weg gegen seinen Willen und zu seinem Nachteil ausgebaut werden müsste.

      Abgesehen davon, dass der Zustand einer Strasse oder eines Wegs für die Klassierung

      nicht massgebend ist (vgl. Germann, in: a.a.O., Rz. 2 zu Art. 8 StrG), halten sowohl die

      Vorinstanz als auch der Beschwerdegegner und die Beschwerdebeteiligte übereinstimmend fest, beim J.-weg handle es sich zumindest im zur Diskussion stehenden Bereich nicht um einen nicht befestigten Fussweg, sondern um ein chaussiertes Strässchen, das mit Motorfahrzeugen befahren werden könne und auch befahren werde. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass er dem Beschwerdegegner und dem Pächter des Grundstücks Nr. 1675 erlaubt habe, den J.- weg auf Zusehen hin für die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung dieser Parzelle als strassenmässige Erschliessung zu nutzen (Ziff. 6 und 11 der Beschwerdeschrift). Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, dass er sich darauf beruft, er hätte diese Nutzung nicht geduldet, wenn er gewusst hätte, dass dies letztlich zu einer Umklassierung des J.-wegs führen könnte. Auch stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass die Gebäude Assek.-Nrn. 2002 und 2003 auf seinem Grundstück Nr. 1699 strassenmässig über den J.-weg erschlossen sind. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zwar neu geltend gemacht, er habe ein Gesuch um Aufnahme seines Grundstücks Nr. 1699 in den Perimeter des Strassenunternehmens J.-strasse gestellt, dessen Gutheissung es ihm (auch) ermöglichen würde, die Gebäude Assek-Nrn. 2002 und 2003 von Südwesten her über die J.-strasse zu erreichen. Zutreffend ist, dass im Beschwerdeverfahren unechte Noven zu würdigen sind und echte Noven dann, wenn ein Dauerschuldverhältnis betroffen ist und die Angelegenheit bisher nicht von einer gerichtlichen Instanz überprüft wurde (VerwGE B 2011/177 vom 28. August 2012 E. 3.3.4 mit Hinweis auf B 2012/20 vom 3. Juni 2012 E. 1 und B 2007/218 vom 13. März 2008 E. 2.1, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt, das Grundstück Nr. 1699 (auch) auf andere Weise zu erschliessen, vermag aber nichts daran zu ändern, dass keine Anhaltspunkte bestehen, wonach der bauliche Zustand des J.-wegs nicht genügen könnte.

      Es ergibt sich somit, dass die Rüge unbegründet ist. Abgesehen davon, dass der bauliche Zustand einer Strasse oder eines Wegs wie bereits erwähnt für die Klassierung nicht massgebend ist, bestehen keine Anhaltspunkte, wonach die Umklassierung des J.-wegs in eine Gemeindestrasse 3. Klasse eine Nutzungsintensivierung und in der Folge einen Ausbau zur Folge haben könnte. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdegegner an den Kosten eines Ausbaus des J.-wegs,

      der nicht Gegenstand des Verfahrens und auch nicht geplant ist, entsprechend seinem

      Sondervorteil (Art. 78 StrG) zu beteiligen hätte (Art. 77 ff. StrG).

    3. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, eine mangelhafte strassenmässige Erschliessung lasse sich dadurch beheben, dass der Grundeigentümer auf Gewährung eines Notwegrechts im Sinn von Art. 694 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210, abgekürzt ZGB) klage. Die Voraussetzung für die Umklassierung des J.-wegs in eine Gemeindestrasse 3. Klasse sei im Sinn von Art. 14 StrG erst erfüllt, wenn das Grundstück Nr. 2629 mit einem Notwegrecht zugunsten des Grundstücks Nr. 1675 belastet worden sei.

      Wie ausgeführt, werden Gemeindestrassenpläne im öffentlichen und nicht im privaten Interesse geändert (E. 2 hievor). Von einem öffentlichen Interesse ist gemäss Art. 14 StrG auszugehen, wenn die Verhältnisse geändert haben. Nach Art. 14 Abs. 1 StrG wird die Einteilung von Strassen geändert, wenn die Bedeutung oder Zweckbestimmung es erfordert. Diese Vorschrift findet sinngemäss auch Anwendung, wenn die Umklassierung eines öffentlichen Wegs in eine öffentliche Strasse zur Diskussion steht. "Bedeutung" im Sinn dieser Vorschrift heisst, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse (so z.B. das Verkehrsaufkommen) geändert haben. Überdies ist - zum voraus - eine Anpassung des Strassenplans erforderlich, wenn die Zweckbestimmung der Strasse aufgrund einer Planung geändert werden soll (Germann, in: a.a.O., Rz. 1 zu Art. 14 StrG). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob im konkreten Fall eine "Wegnot" im Sinn von Art. 694 ZGB besteht bzw. ob die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Einräumung eines Notwegrechts auf der zur Diskussion stehenden Zufahrt erfüllt sind. Demzufolge besteht auch kein Anlass, das Beschwerdeverfahren im Hinblick darauf zu sistieren, dass ein Notwegrecht errichtet werden könnte.

    4. Der Beschwerdeführer hält dafür, die Auffassung der Vorinstanz, wonach das Grundstück Nr. 1675 rechtlich nicht erschlossen sei, treffe nicht zu. In Betracht falle, dass zugunsten des Grundstücks Nr. 1675 keine Dienstbarkeit bestehe, die sein Grundstück Nr. 2629 belaste bzw. die den J.-weg betreffe. Demgegenüber bestehe zugunsten des Grundstücks Nr. 1675 ein ganzjähriges, unentgeltliches land- und forstwirtschaftliches Fahrwegrecht zulasten des Grundstücks Nr. 1667 bis zum

      Wohnhaus M. (Assek.-Nr. 2477 auf dem Grundstück Nr. 3302) und ein ganzjähriges, unentgeltliches land- und forstwirtschaftliches Fussbegehungsrecht vom Wohnhaus M. weiter bis zur Grenze zum Grundstück Nr. 1675.

      Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, das Grundstück Nr. 1675 sei über das Grundstück Nr. 1667 strassenmässig erschlossen bzw. zu erschliessen, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Dienstbarkeit reicht dafür als Grundlage nicht aus. Die Privatstrasse erschliesst das Grundstück Nr. 1675 nicht, weil vom Wohnhaus Assek.- Nr. 2477 bis zu den Grundstücken Nrn. 1675 und 1674 über das Grundstück Nr. 1667 lediglich ein land- und forstwirtschaftliches Fussbegehungsrecht ausgeübt werden darf. Eine Ausnahme besteht nur insofern, als vom 1. Oktober bis 1. Mai von den Waldparzellen das anfallende Holz etc. über die Parzelle Nr. 1667 bis zum Wohnhaus

      M. resp. bis zum Weganfang transportiert werden darf. Aus einem Schreiben des Pächters des Beschwerdegegners vom 2. Mai 2012, das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht worden ist (vgl. dazu Ziff. 4.2. hiervor), ergibt sich denn auch, dass er das Grundstück Nr. 1675 mangels hinreichender Zufahrt nicht mehr bewirtschaften könne, nachdem ihm der Beschwerdeführer am 18. April 2012 verboten habe, den J.-weg zu befahren. Selbst wenn es möglich wäre, das Grundstück Nr. 1675 privatrechtlich über das Grundstück Nr. 1667 strassenmässig zu erschliessen, würden dem Vorhaben sodann gewichtige öffentliche Interessen entgegenstehen. Wie ausgeführt, liegt das zur Diskussion stehende Gebiet im Perimeter des BLN, Objekt

      Nr. 1615 Melser Hinterberg - Flumser Kleinberg, weshalb aus Sicht des ANJF nicht denkbar ist, eine längere Zufahrt aus einer anderen Richtung zu erstellen. Vielmehr ist aus Gründen des Landschaftsschutzes die kürzeste und damit zweckdienlichste Zufahrt zu wählen, d.h. die Zufahrt ab dem J.-weg, der deswegen nicht extra gebaut werden muss. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe am 2. August 2011 beobachtet, dass der Pächter des Beschwerdegegners den zweiten Schnitt Gras ab dem Grundstück Nr. 1675 über das Grundstück Nr. 1667 abtransportiert habe (act. 15 der Vorinstanz).

    5. Der Beschwerdeführer beruft sich sinngemäss darauf, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf den Rekurs nicht eingetreten, soweit er gerügt habe, der Eigentümerin des Grundstücks Nr. 1696 sei der Teilstrassenplan nicht persönlich angezeigt worden. Er begründet dies damit, der J.-weg führe über eine Brücke, die sich auf dem Grundstück

      Nr. 1696 befinde. Wenn die Brücke zufolge des Ausbaus des J.-wegs angepasst werden müsste, könnte dies im schlimmsten Fall zur Folge haben, dass Boden des Grundstücks Nr. 1696 beansprucht werden müsste. Er wolle sich deshalb nicht dem Vorwurf aussetzen, das Interesse an der unveränderten Nutzung des J.-wegs ungenügend wahrgenommen zu haben.

      Der Beschwerdeführer ist nicht Eigentümer des Grundstücks Nr. 1696, das nicht über den J.-weg, sondern über die G.-strasse erschlossen wird (vgl. act. 23 der Vorinstanz). Somit war und ist er nicht legitimiert, aus seiner Sicht bestehende Interessen der Eigentümerin des Grundstücks Nr. 1696 wahrzunehmen. Diese hat im Übrigen bestätigt, dass sie kein Interesse am J.-weg habe und ihn auch nicht benutze. Die Rüge, die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, auf den Rekurs des Beschwerdeführers einzutreten, soweit er gerügt habe, die Eigentümerin des Grundstücks Nr. 1696 sei in das Verfahren miteinzubeziehen, erweist sich demzufolge als unbegründet.

    6. Der Beschwerdeführer rügt weiter, es treffe nicht zu, dass zwischen tatsächlicher Nutzung und rechtlicher Qualifikation des J.-wegs eine Diskrepanz bestehe. Er begründet dies damit, weil das Grundstück Nr. 2629 zugunsten des Grundstücks

      Nr. 1675 nicht mit einem Wegrecht belastet sei, könne nicht gesagt werden, er erschliesse mehrere Grundstücke. Erst eine Umklassierung würde den Benutzerkreis verändern. Sodann könne die Tatsache, dass er dem Beschwerdegegner und dessen Pächter auf Zusehen hin erlaubt habe, den J.-weg zu nutzen, der Gewährung eines Wegrechts nicht gleichgesetzt werden.

      Zutreffend ist, dass zugunsten des Grundstücks Nr. 1675 auf dem Grundstück Nr. 2629 kein privatrechtliches Wegrecht besteht und dass das Grundstück Nr. 1675 auch öffentlichrechtlich über das Grundstück Nr. 2629 nicht erschlossen ist. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, die tatsächliche Nutzung sei seit Jahren unverändert gleich geblieben, weshalb kein öffentliches Interesse an der Umklassierung des J.- wegs von einem Gemeindeweg 2. Klasse in eine Gemeindestrasse 3. Klasse bestehe. Wie ausgeführt (E. 4.2. hiervor), kann der J.-weg aufgrund seiner Beschaffenheit im zur Diskussion stehenden Bereich mit Motorfahrzeugen und auch mit landwirtschaftlichen Gerätschaften befahren werden, und er wird auch so genutzt. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer anlässlich der Einspracheverhandlung vom 18. November 2010

      einen Situationsplan zu den Akten gegeben. Aufgrund dieses Plans wird das Gras und teilweise auch das Holz ab dem Grundstück Nr. 1675 gemäss seinen eigenen Aufzeichnungen über den J.-weg abgeführt (act. 13 der Beschwerdebeteiligten). Die Umklassierung in eine Gemeindestrasse 3. Klasse ist aber auch deshalb gerechtfertigt, weil die Erstellung einer anderen strassenmässigen Erschliessung im Interesse des Landschaftsschutzes nicht in Frage kommt (vgl. E. 4.4. hiervor). In Betracht fällt weiter, dass am Gebäude Assek.-Nr. 1999 Unterhaltsarbeiten anstehen und dass der J.-weg auch öffentlichen Diensten als Zufahrt dient. Gemäss Schreiben der Ortsgemeinde Flums-Kleinberg vom 12. Mai 2012, das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht worden ist (vgl. dazu Ziff. 4.2. hievor) ist der J.-weg zwecks Unterhalts der Hydrantenleitung auf den Parzellen Nrn. 1699 und 1675 und im Brandfall auf der Parzelle Nr. 1675 als Zufahrt erforderlich. Schliesslich dient der J.-weg der Erschliessung des Grundstücks Nr. 1699, das sich im Eigentum des Beschwerdeführers befindet und auf dem die Gebäude Assek.-Nrn. 2002 und 2003 stehen (vgl. dazu auch act. 23 der Vorinstanz). Wie ausgeführt (E. 4.3. hievor), beruft sich der Beschwerdeführer zwar darauf, er strebe an, das Grundstück Nr. 1699 (auch) über die J.-strasse, eine Gemeindestrasse 3. Klasse, zu erschliessen, die von Südwesten her bis zur Grundstücksgrenze führe (vgl. act. 19 der Vorinstanz). Er macht sinngemäss geltend, die Erschliessung seiner Liegenschaften über den J.-weg werde in Zukunft deshalb an Bedeutung verlieren. Auf der Orthofoto (Situationsplan 2), die von der Beschwerdebeteiligten im Rahmen des Rekursverfahrens eingereicht worden ist (act. 23 der Vorinstanz), ist nur eine Fahrspur ersichtlich, die zu den Liegenschaften des Beschwerdeführers auf dem Grundstück Nr. 1699 führt. Diese Fahrspur kommt vom Grundstück Nr. 2629 her. Die Erschliessung der Gebäude Assek.-Nrn. 2002 und 2003 erfolgt somit von M. her über den J.-weg. Davon ist auch weiterhin auszugehen, zumal offen ist, ob das Strassenunternehmen J.-strasse dem Gesuch des Beschwerdeführers um Aufnahme des Grundstücks Nr. 1699 in den Perimeter des Strassenunternehmens entsprechen wird.

    7. Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine gewässerschutztechnische Beurteilung des Amtes für Umwelt und Energie vom 24. Mai 2007 (act. 14 der Vorinstanz) und macht geltend, daraus ergebe sich, dass der J.-weg nicht das ganze Jahr über befahren werden könne. Eine solche Erschliessung könne nicht als zweckdienliche Erschliessung des Grundstücks Nr. 1675 angesehen werden.

      Zutreffend ist, dass der Stall "J." nach den "Bemerkungen zum Abwasseranfall" zu einer gewässerschutztechnischen Beurteilung "nicht anrechenbar" ist, weil er im Winter keine Zufahrt hat (act. 14 der Vorinstanz). Daraus muss geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer diesen Stall im Winter nicht bewirtschaftet. Aus dem Beitrittsgesuch des Beschwerdeführers vom 11. März 2012 ist zudem ersichtlich, dass das "J.-Haus"

      in nächster Zeit das ganze Jahr über genutzt werden soll, woraus sich ergibt, dass dies zur Zeit nicht der Fall ist. Die Tatsache, dass eine strassenmässige Erschliessung aufgrund ihrer Funktion nicht das ganze Jahr über erforderlich ist und damit nicht gewährleistet sein muss, schliesst eine Klassierung als öffentliche Strasse aber nicht aus, zumal dann, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um eine Erschliessungsstrasse von untergeordneter Bedeutung handelt, die der Land- und Forstwirtschaft in der Bergzone 2 dient. Somit erweist sich auch diese Rüge als unbegründet.

    8. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Rechtsvorgängerin des Beschwerdegegners habe im Jahr 1989 im Zusammenhang mit der Neuklassierung der Wege und Strassen freiwillig darauf verzichtet, das Fussbegehungsrecht über das Grundstück Nr. 1667 in ein Fahrwegrecht umzuwandeln.

      Zutreffend ist, dass die vormalige Eigentümerin des Grundstücks Nr. 1675 gemäss Angaben des Beschwerdegegners die damalige Ausschreibung verspätet zur Kenntnis genommen hat (act. 28 der Vorinstanz). Die Tatsache, dass der J.-weg heute für das Grundstück Nr. 1675 Erschliessungsfunktion hat, weil eine andere Erschliessungsoption vor Jahren nicht verwirklicht worden ist, kann aber nicht zur Folge haben, dass es am öffentlichen Interesse an der Umklassierung fehlt.

    9. Schliesslich vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, ein Ausbau des J.- wegs sei insofern erforderlich, als andernfalls keine Wendemöglichkeit geschaffen werden könne.

      Auf dem Teilstrassenplan ist ersichtlich, dass auf der Fläche des bestehenden J.-wegs eine Wendemöglichkeit eingezeichnet ist. Ein Ausbau im Sinn eines Wendeplatzes ist nicht vorgesehen.

    10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde in materieller Hinsicht unbegründet ist. Beim J.-weg handelt es sich faktisch um eine untergeordnete Erschliessungsstrasse und nicht um einen Weg bzw. um eine Verbindung, auf der kein motorisierter Verkehr stattfindet. Demzufolge liegt die Umklassierung von einem Gemeindeweg 2. Klasse in eine Gemeindestrasse 3. Klasse im öffentlichen Interesse. Eine Überschreitung des ihnen zustehenden Ermessens durch die Vorinstanz und die Beschwerdebeteiligte ist nicht ersichtlich.

5. Der Beschwerdeführer beantragt weiter, die Entscheidgebühr für den Rekursentscheid sei

aufzuheben. Er beschwert sich darüber, dass die Entscheidgebühr Fr. 3'000.-- betrage,

obschon ein weit geringerer Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verlangt worden sei.

Gemäss Ziff. 10.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) beträgt die Gebühr für einen Rekursentscheid zwischen Fr. 50.-- und Fr. 5'000.--. Bestehen für die Gebühr ein Mindest- und ein Höchstansatz, so ist sie

innerhalb dieses Rahmens nach dem Wert und der Bedeutung der Amtshandlung, dem Zeit- und Arbeitsaufwand und der erforderlichen Sachkenntnis zu bemessen (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 57). Insbesondere auch in Anbetracht der Tatsache, dass im Rahmen des Rekursverfahrens ein Augenschein durchgeführt worden ist, erweist sich eine Gebühr von Fr. 3'000.-- nicht als unangemessen hoch. Sodann stand es der Vorinstanz frei, vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von geringerer Höhe zu verlangen. In Betracht fällt schliesslich, dass die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid in materieller Hinsicht erfolglos geblieben ist.

6. (…).

    1. (…).

    2. (…).

Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:

  1. ./ Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. ./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe.

  3. ./ Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren

mit Fr. 2'000.-- (zuzüglich MWSt) ausseramtlich zu entschädigen.

V. R. W.

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Beda Eugster lic. iur. Regula Haltinner-Schillig

Versand dieses Entscheides an:

  • den Beschwerdeführer

  • die Vorinstanz

  • den Beschwerdegegner (durch Rechtsanwalt A.B.)

  • die Beschwerdebeteiligte

am: Rechtsmittelbelehrung:

Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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