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Urteil Verwaltungsgericht (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:V 99 129
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid V 99 129 vom 18.10.1999 (LU)
Datum:18.10.1999
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 69bis Abs. 1 BV; Art. 45 Abs. 1 LMG; Art. 5 VwVG; Art. 98a Abs. 3 OG; §§ 4 und 129 Abs. 2 VRG. Eine Beanstandung einer Lebensmittelprobe, welche keine Massnahmen zur Folge hat, stellt keine anfechtbare Verfügung dar. Demgegenüber kann die mit der Kostenbelastung betroffene Unternehmung die Gebührenbelastung für die Lebensmittelprobe anfechten.
Schlagwörter: Lebensmittel; Kanton; Recht; Verfügung; Beanstandung; Angefochten; Bundes; Beschwerde; Angefochtene; Laboratorium; Luzern; Kantone; Interesse; Lebensmittelkontrolle; Verwaltungsgericht; Laboratoriums; Entscheid; Bestimmungen; Sinne; Lebensmittelprobe; Zuständigkeit; Feststellung; Verfügungen; Beschwerdeführerin; Behörde; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Rechte; Ausschliesslich
Rechtsnorm: Art. 5 VwVG ;
Referenz BGE:117 lb 444; 117 lb 448; 117 lb 449; 124 lV 310;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid
Ende 1996 wurden Destilleriewaren der Firma Z AG einer Lebensmittelkontrolle unterzogen. Dabei wurden in einer Flasche Kirsch 3,7 mg Urethan festgestellt. Das kantonale Laboratorium teilte der Z AG mit, nach dem Stand der Wissenschaft sei es möglich, Brand aus Steinobst mit weniger als 1,0 mg Urethan pro Liter mit 40 volumenprozentigem Alkohol herzustellen. Da Lebensmittel nicht verunreinigt sein dürften, werde die Probe beanstandet. Gleichzeitig überband das Laboratorium der Z AG die Kosten für die Laboruntersuchung. Die Firma Y Import AG, welche unter anderem mit dem Vertrieb der Produkte der Z AG beauftragt ist, erhob dagegen erfolglos Einsprache. Die Z AG zog diesen Entscheid weiter. Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde ein.

Aus den Erwägungen:

1. - d) Zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind Personen befugt, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 98a Abs. 3 OG und § 129 Abs. 2 VRG; ferner: Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, N 1516 und 1526). Als schutzwürdig gelten nebst den rechtlich geschützten auch die wirtschaftlichen, ideellen und sogar die rein tatsächlichen Interessen. Das schutzwürdige Interesse muss folglich nicht in einer Rechtsverletzung bestehen und hat mit dem durch die als verletzt gerügte Bestimmung geschützten Interesse nicht übereinzustimmen. Es ist zu bejahen, wenn eine tatsächliche Benachteiligung abgewendet oder ein praktischer Nutzen und Erfolg erreicht werden soll. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet für sich allein keine Beschwerdebefugnis (zum Ganzen: vgl. LGVE 1997 II Nr. 12 Erw. 4 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Beanstandung einer Lebensmittelprobe sowie gegen die Überwälzung der Kosten für die Laboruntersuchung. Es steht ausser Frage, dass sie legitimiert ist, dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen. Allerdings bleibt vorab zu prüfen, ob die Schreiben des Laboratoriums vom 10. bzw. 19. Februar 1997 Verfügungsqualität haben. Wie es sich damit verhält, soll nachstehend geprüft werden.

e) Nach Massgabe von Art. 69bis Abs. 1 BV ist der Bund unter anderem befugt, Bestimmungen über den Verkehr mit Nahrungsund Genussmitteln (lit. a) zu erlassen. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf diesem Gebiet ist nicht eingeschränkt (Malinverni, Kommentar zur BV, Rz. 12 zu Art. 69bis; Botschaft zu einem Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 30. September 1989, in: BBl 1989 I 947). Wie in vielen anderen Bereichen sind die Kantone für den Vollzug der Bundesgesetzgebung zuständig (Art. 69bis Abs. 2 BV; Malinverni, a.a.O., Rz. 17 zu Art. 69bis). Materielle Bestimmungen zum Lebensmittelrecht erlässt ausschliesslich der Bund. Demgegenüber erlassen die Kantone kein selbständiges materielles Lebensmittelrecht, sondern in diesem Sachzusammenhang ausschliesslich organisatorische Bestimmungen zum Vollzug des Bundesrechts (BGE 117 lb 444; BBl 1989 I 952). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage stellt sich die Frage, ob der angefochtene Entscheid des Laboratoriums als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren ist. Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG sind Anordnungen einer Behörde im Einzelfall, welche die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten zum Gegenstand haben (Absatz 1 lit. a) oder aber das Bestehen, Nichtbestehen oder den Umfang von Rechten oder Pflichten feststellen (Absatz 1 lit. b). Als Verfügungen gelten auch Zwischen-, Einsprachesowie Beschwerdeentscheide (Absatz 2).

aa) Primär enthält die umstrittene Stellungnahme des Laboratoriums eine «Beanstandung» einer Lebensmittelprobe. Damit teilen die zuständigen Kontrollorgane auf Grund einer amtlichen Feststellung des Sachverhalts schriftlich mit, dass Lebensmittel, Räume, Einrichtungen, Tiere und Pflanzen usw. in bestimmter Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen (Art. 27 LMG). Die Beanstandung als solche ändert die Rechtsstellung des Betroffenen (noch) nicht. Deshalb ist sie - isoliert betrachtet - keine Verfügung im verwaltungsrechtlichen Sinne und kann daher auch nicht mit einem Rechtsmittel selbständig angefochten werden (BBl 1989 I 940). Anzumerken ist, dass es keiner rechtsgestaltenden Wirkung bedarf, um das Vorliegen einer Verfügung zu bejahen, sondern dass, wie bereits erwähnt, bereits genügt, wenn der Verwaltungsakt Rechte des Beteiligten feststellt (Art. 5 Abs. 1 lit. b VwVG). Da mit der Beanstandung hier einzig festgehalten wird, dass die Probe nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche, darüber hinaus indes keinerlei lebensmittelpolizeiliche Massnahmen mit dieser Feststellung verknüpft werden, zeitigt diese Beanstandung keine Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin. Folglich kann die Beanstandung als solche hier mangels Verfügungsqualität auch nicht isoliert angefochten werden (dazu: Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O., N 966 S. 186; ferner: Merker, Rechtsmittel, Klage und Normkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Diss. Zürich 1998, N 3 zu § 38; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 2 zu Art. 49; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 45).

bb) Das angefochtene Schreiben des Laboratoriums enthält neben der Beanstandung der erwähnten Lebensmittelprobe hier indessen eine Bestätigung der Überbindung der Kosten der Lebensmittelkontrolle zu Lasten der Beschwerdeführerin. Diesbezüglich stellt der Anfechtungsgegenstand eine anfechtbare Verfügung dar (Art. 5 Abs. 1 lit. a VwVG). Gemäss Art. 45 Abs. 1 LMG hat die Lebensmittelkontrolle dem Grundsatz nach gebührenfrei zu erfolgen. Gebühren werden bloss erhoben für Schlachttierund Fleischuntersuchungen (Art. 45 Abs. 2 lit. a LMG), bei Kontrollen, die von Bundesbehörden durchgeführt werden (lit. b), bei Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben (lit. c), ferner für besondere, hier nicht weiter interessierende Dienstleistungen und Kontrollen (lit. d) sowie für Bewilligungen (lit. e). Bei dieser Rechtslage ist davon auszugehen, dass die Beanstandung Voraussetzung für die Überwälzung der Kosten für die Laboruntersuchung ist. Bei der Beurteilung der angefochtenen Gebühr muss folglich zwangsläufig vorgängig die Frage der Rechtmässigkeit der Beanstandung geprüft werden.

f) Im vorliegenden Verfahren stellt sich ferner die Frage der Zuständigkeit der Luzerner Lebensmittelbehörde. Wie bereits festgehalten, haben die Kantone das Lebensmittelgesetz zu vollziehen, soweit nicht der Bund dafür zuständig ist (Art. 40 Abs. 1 LMG). Der Bundesgesetzgeber verpflichtet die Kantone unter anderem, einen Kantonschemiker einzusetzen, der die Lebensmittelkontrolle in seinem Bereich leitet (Art. 40 Abs. 2 und 4 LMG). Als Vollzugsorgan der Lebensmittelkontrolle ist er «Beamter der gerichtlichen Polizei» (Art. 50 Abs. 4 LMG). In dieser Funktion nimmt er weitgehende Befugnisse, einschliesslich diejenige der Befehlsgewalt wahr (BGE 124 lV 310 Erw. 4c/bb). Dazu gehört insbesondere die Befugnis, Verfügungen zu erlassen. Die in Frage stehende Probe wurde in Emmen erhoben. Dieses Ladengeschäft bot das beanstandete Destillerieprodukt im Kanton Luzern zum Verkauf an. Wie erwähnt, sind die Kantone im Rahmen der Lebensmittelpolizei berechtigt und verpflichtet, die Vorschriften der Lebensmittelgesetzgebung auf ihrem Kantonsgebiet zu vollziehen (zur Zuständigkeit: BGE 117 lb 448 Erw. 4b). Bei dieser Sachlage kann den Luzerner Behörden hinsichtlich der Frage der örtlichen Zuständigkeit keine Kompetenzüberschreitung vorgeworfen werden. Daran ändert nichts, dass die Z AG als Adressatin der angefochtenen Verfügung ihren Hauptsitz im Kanton X und nicht im Kanton Luzern hat. Die Zuständigkeit der Luzerner Behörde ergibt sich nach dem Gesagten aus der Feststellung, dass die beanstandete Lebensmittelprobe im Kanton Luzern zum Verkauf angeboten wurde (BGE 117 lb 449).

g) Im Sinne eines Zwischenergebnisses steht fest, dass der angefochtene Entscheid als anfechtbare Verfügung zu qualifizieren ist, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt und vor Verwaltungsgericht angefochten werden kann. Da im Übrigen sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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