E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:V 95 45
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid V 95 45 vom 04.01.1996 (LU)
Datum:04.01.1996
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 6 Abs. 1 EMRK. Verzicht auf eine öffentliche Verhandlung.
Schlagwörter: Verhandlung; Planungs; Antrag; Beschwerdeführer; Verwaltungsgericht; Planungszone; Streit; Augenschein; Gericht; Recht; Dargelegt; Ausführlich; Rechtsschrift; Akten; Villiger; Rechtsvertreter; EMRK; Verwaltungsgerichts; öffentlich; Streitsache; Handbuch; Wiederholung; Inhalts; Beschränken; Richterliche; Delegation; Überzeugungsbildung; Krauss; Abgewertet
Rechtsnorm: Art. 6 EMRK ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Am 6. Januar 1994 legte der Gemeinderat X u.a. über dem Grundstück der Erben J. eine Planungszone im Sinne der §§ 81 ff. PBG. Die Pläne und provisorischen Nutzungsvorschriften dazu lagen vom 17. Januar bis 15. Februar 1994 öffentlich auf. Den Grundeigentümern wurde der Beschluss über die Planungszone mitgeteilt. Dagegen wehrten sich die Eigentümer. Vor Verwaltungsgericht verlangten sie u.a. die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Das Verwaltungsgericht wies diesen Antrag ab.

Aus den Erwägungen:

In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellen die Beschwerdeführer den Antrag, es sei eine «öffentliche Verhandlung» durchzuführen. Diesen Antrag hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer anlässlich des Augenscheins wiederholt. Die Beschwerdeführer haben in ihrer Rechtsschrift ausführlich dargelegt, was ihres Erachtens gegen die Aufrechterhaltung der umstrittenen Planungszone eingewendet werden kann. In ihrer Eingabe an das Gericht begründen sie mit keinem Wort, inwiefern darüber hinaus eine öffentliche Verhandlung etwas zur Klärung der Streitsache beitragen könnte, was auch das Gericht nicht zu erkennen vermag. Auch am Augenschein hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer keine Begründung zum Begehren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gegeben.

Der Streit dreht sich um Rechtsfragen, die in den Rechtsschriften und Akten ausführlich dargelegt sind. Die öffentliche Verhandlung müsste sich somit auf die Wiederholung des entsprechenden Inhalts der Akten beschränken. Die Verhandlung hätte mithin nichts für die richterliche Überzeugungsbildung Massgebliches beizutragen und würde zur blossen Formalie abgewertet (Krauss, recht 1986, S. 73; Villiger, Handbuch der EMRK, 1993, N 436). Zudem hat eine Delegation des Gerichts einen grundsätzlich öffentlichen Augenschein mit den Parteien durchgeführt (Jaag, Entwicklungen im Bau-, Planungsund Umweltschutzrecht, in: SJZ 91 [1995], S. 357; ZBl 95/1994, S. 568 f.). Angesichts dieser Ausgangslage darf das Gericht - ohne Verletzung der EMRK - auf eine öffentliche Verhandlung verzichten, zumal dieser Antrag unbegründet ist (dazu: Villiger, Probleme der Anwendung von Art. 6 Abs. 1 EMRK, in: AJP 2/1995, Ziffer 3, S. 168). Das Urteil wird auf der Kanzlei des Verwaltungsgerichts zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt. Nach dem Gesagten präsentiert sich die Streitsache als spruchreif, und der materiellen Beurteilung steht nichts im Wege.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz