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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:ZK.2017.9 (AG.2018.78)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid ZK.2017.9 (AG.2018.78) vom 31.01.2018 (BS)
Datum:31.01.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Forderung aus Urheberrecht: Reprografie- und Netzwerkvergütungen
Schlagwörter: Klägerin; Beklagte; Gericht; Beklagten; Ziffer; Gemäss; Rechnung; Partei; Vergütung; Appellationsgericht; Gelten; Gerichtskosten; Parteien; Jeweils; Mehrwertsteuer; Schriftlich; Geltend; Forderung; Interne; Eingabe; Innert; November; Gerichtsgebühr; Ausführungen; Beantragt; Ergibt; Rechnungen; Worden; Gerichte; Institut
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 20 URG ; Art. 42 BGG ; Art. 59 URG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht


ZK.2017.9


ENTSCHEID


vom 31.Januar2018



Mitwirkende


Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler




Parteien


A____, [...]

[...]

vertreten durch B____, Rechtsanwältin, oder C____,

Rechtsanwalt,

[ ]


gegen


D____, [...]

[...]


Gegenstand


Klage betreffend Urheberrecht


Sachverhalt


Die A____, [...] (Klägerin) reichte am 10.April 2017 beim Appellationsgericht Basel-Stadt Klage ein gegen D____ (Beklagter), Inhaber des im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens D____ mit Sitz in [...]. Die Klägerin beantragte, es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 273.70 gemäss den Forderungen aus den Jahren 2012 bis 2014 nebst 5% Zins seit dem 29.Juni 2015, CHF92.25 gemäss den Forderungen aus dem Jahr 2015 nebst 5% Zins seit dem 11.November 2015 und CHF92.25 gemäss den Forderungen aus dem Jahr 2016 nebst 5% Zins seit dem 29.Juni 2016 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Beklagten. Mit Klageantwort vom 9. Mai 2017 (Poststempel) beantragt der Beklagte die Abweisung der Klage. Mit Verfügung vom 30.August 2017 wurden die Parteien aufgefordert, dem Gericht innert der gesetzten Frist mitzuteilen, ob sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichten. Mit Eingabe vom 26.September 2017 reichte die Klägerin eine weitere Stellungnahme samt Honorarnote ein und teilte dem Gericht mit, dass sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichte. Mit Eingabe vom 19.Oktober 2017 reichte der Beklagte eine weitere Stellungnahme ein und teilte dem Gericht mit, dass er auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichte.



Erwägungen


1.

Die Klägerin ist eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinn von Art.40ff.des Bundesgesetzes vom 9.Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG, SR 231.1) und besitzt die Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) zur Geltendmachung der gesetzlichen Vergütungsansprüche. Die Klägerin macht einen Anspruch auf Vergütung für urheberrechtliche Nutzungen geltend (vgl. Art.19f.URG). Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum ist eine einzige kantonale Instanz zuständig (vgl.Art. 5 Abs.1 lit.a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR272]). Der Sitz der Einzelfirma des Beklagten befindet sich in [...]. Da der durch die Klägerin geltend gemachte Anspruch aus dem Betrieb dieser Niederlassung herrührt, sind die Gerichte im Kanton Basel-Stadt örtlich zuständig (Art.12 ZPO; vgl.Feller/Bloch, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3.Auflage 2016, Art.12 N8 und 19). Sachlich zuständig ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§92 Abs.2 in Verbindung mit §71 Abs.1 Ziffer1 lit.a des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG154.100]).


2.

Mit Verfügung vom 4.Juni 2013 (Klagebeilage 2) hat das IGE der Klägerin unter anderem die Bewilligung erneuert, die Vergütungsansprüche wahrzunehmen für das Fotokopieren von Werken sowie deren Speicherung in internen Netzwerken für die schulische Nutzung sowie für die interne Information oder Dokumentation in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen (Art. 20 URG) und für das Vervielfältigen von Werken zum Eigengebrauch (Art.20 URG). Die Klägerin stützt ihre Forderung auf die Gemeinsamen Tarife 8 und 9 (Tarifperiode vom 1.Januar 2012 bis zum 31.Dezember 2016, nachfolgend GT 8 IV bzw. GT 9 IV), welche von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten genehmigt worden sind. Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG; vgl. dazu BGer 4A_203/2015 vom 30.Juni 2015 E.3.3).


3.

3.1 Die Klägerin hat die Fotokopier-Vergütung sowie die betriebsinterne Netzwerkvergütung gegenüber dem Beklagten aufgrund des fehlenden Eingangs des Erhebungsformulars gestützt auf Ziffer 8.3 GT 8 VI sowie Ziffer 8.3 GT 9 VI eingeschätzt. Dabei ordnete die Klägerin die Einzelfirma des Beklagten der Branche Übrige Dienstleistungsunternehmen zu und schätzte die Zahl der Angestellten auf 10 bis 19. Diese Schätzung gilt als anerkannt, wenn der betroffene Nutzer die Schätzung nicht innert 30 Tagen seit Zustellung beanstandet und die für die Berechnung notwendigen Angaben schriftlich bekannt gibt (Ziffer 8.3 GT 8 VI und Ziffer 8.3 GT 9 VI).


Die Klägerin führt aus, dass der Beklagte diese Einschätzung nicht beanstandet habe, weshalb sie als anerkannt gelte. Die Klägerin habe dem Beklagten für die Jahre 2012 bis 2016 eine Kopier-Vergütung von je CHF 61.50 (vgl. Ziffer6.3.26 GT 8 IV) sowie eine betriebsinterne Netzwerk-Vergütung von CHF 27.70 für das Jahr 2012 sowie je CHF 30.75 für die Jahre 2013 bis 2016 (vgl. Ziffer6.3.26 GT 9 IV), insgesamt CHF458.20, in Rechnung gestellt. Nachdem der Beklagte den offenen Betrag der Rechnungen aus den Jahren 2012 bis 2014 trotz mehrfacher Aufforderung nicht beglichen habe, habe die Klägerin den Beklagten nochmals gemahnt, woraufhin dieser wiederum nicht reagiert habe. Mit Mahnschreiben vom 29.Juni 2015 hätten die Rechtsvertreter der Klägerin den Beklagten noch einmal schriftlich aufgefordert, den ausstehenden Betrag innert 20Tagen zu bezahlen. Danach hätten die Rechtsvertreter der Klägerin den Beklagten nochmals telefonisch kontaktiert, was jedoch wiederum nicht gefruchtet habe. Desgleichen habe der Beklagte die Rechnung für die Jahre 2015 und 2016 trotz Mahnung und Zahlungsaufforderung nicht beglichen (Klage Rz.8ff.).


Der Beklagte führt in seiner Klageantwort vom 9.Mai 2017 (Poststempel) aus, dass er während seiner Zeit als Vermögensverwalter nie Vervielfältigungen von geschützten Werken und geschützten Leistungen in elektronischer Form vorgenommen habe. Ferner sei sein Fotokopierapparat seit einigen Jahren defekt, weshalb er nichts habe kopieren können. Ausserdem habe er aufgrund der Rechnungen der Klägerin, in welchen stets von 10-19 Angestellten ausgegangen worden sei, die Klägerin jeweils telefonisch kontaktiert und ihr mitgeteilt, dass er alleine in seinem Büro sei. Die Klägerin habe ihm daraufhin jeweils mitgeteilt, dass er die Rechnung fortschmeissen könne.


3.2 Aufgrund der substantiierten Vorbringen der Klägerin ist festzustellen, dass ihr Vorgehen im Einklang mit Ziffer 8.3 GT 8 IV und Ziffer 8.3 GT 9 IV steht. Damit ist der von der Klägerin geltend gemachte Vergütungsanspruch erstellt. Zwar erwähnt die Klägerin in der Klage ein Mahnschreiben vom 29.Juni 2015 (Klage Rz.9), doch ergibt sich aus den Beilagen, dass das Mahnschreiben vom 8. Juni 2015 datiert und dass darin eine letzte Zahlungsfrist bis zum 28.Juni 2015 gewährt wurde (Klagebeilage6). Der Beklagte fiel damit am 29. Juni 2015 in Verzug. Dieses Versehen vermag an der Schlüssigkeit der Ausführungen der Klägerin nichts zu ändern.


Der Beklagte bringt hiergegen vor, dass er aufgrund der Rechnungen jeweils telefonisch Kontakt aufgenommen und auf die fehlerhafte Einschätzung der Anzahl Mitarbeiter hinwiesen habe, woraufhin jeweils mitgeteilt worden sei, er könne die Rechnung fortschmeissen. Diese Behauptung erfolgt unbelegt und somit unsubstantiiert. Die Klägerin hat in ihrer Klage und in ihrer Eingabe vom 26.September 2017 ausgeführt, dass sie den Beklagten auch durch ihre berufsmässige Parteivertretung hat abmahnen lassen. Diese Behauptung ist belegt (vgl.Klagebeilage 6). Die Einwendungen des Beklagten vermögen somit die substantiierten Ausführungen der Klägerin nicht zu entkräften. Desgleichen vermögen auch die übrigen Ausführungen des Beklagten die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche in Frage zu stellen. Die Ansprüche gelten somit als erstellt.


4.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Klage gutzuheissen ist und der Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin CHF 273.70 nebst 5% Zins seit dem 29.Juni 2015, CHF92.25 nebst 5% Zins seit dem 11.November 2015 und CHF92.25 nebst 5% Zins seit dem 29.Juni 2016 zu bezahlen.


Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Appellationsgerichts als einzige kantonale Instanz in Zivilsachen betragen das Anderthalb- bis Zweifache der erstinstanzlichen Gerichtskosten (§11 Abs. 1 Ziff. 3 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV, SG154.810]; zur übergangsrechtlichen Anwendbarkeit der GebV vgl.§ 41 Abs.1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG154.810]). Bei einem Streitwert von CHF458.20 beträgt die erstinstanzliche Gerichtsgebühr zwischen CHF150.- und 180.- (§2 Abs. 3 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV, SG154.810]). Aufgrund des Zuschlags von 50 bis 100 % gemäss §11 Abs. 1 Ziff. 3 GebV werden die Gerichtskosten mit CHF 300.- festgelegt.


Wie die Gerichtskosten basiert auch die Parteientschädigung auf einem Streitwert von CHF 458.20, was bei einem schriftlichen Verfahren ein Grundhonorar von höchstens CHF251.25 ergibt (vgl.§ 4 Abs. 1 lit. a Ziffer2 und § 4 Abs. 2 der Honorarordnung [HO, SG291.400]). Die Klägerin beantragt in ihrer Honorarnote sinngemäss - und zu Recht - einen Komplexitätszuschlag gemäss § 5 Abs. 1 lit. a HO (erhöhte Anforderungen in Bezug auf die Begründung; vgl. Eingabe der Klägerin vom 16. November 2017). Demgemäss ist das Grundhonorar von CHF251.25 um 100% auf rund CHF500.- zu erhöhen. Diese Parteientschädigung wird ohne Mehrwertsteuer zugesprochen, da die Klägerin mehrwertsteuerpflichtig ist und die ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer somit von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen kann.


Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin CHF 273.70 nebst Zins zu 5% seit dem 29.Juni 2015, CHF92.25 nebst 5% Zins seit dem 11.November 2015 und CHF 92.25 nebst 5 % Zins seit dem 29. Juni 2016 zu bezahlen.


Der Beklagte trägt die Gerichtskosten von CHF300.- und bezahlt der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 500.-.


Mitteilung an:

- Klägerin

- Beklagter

- Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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