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Urteil Appellationsgericht (BS - VD.2018.47 (AG.2018.442))

Zusammenfassung des Urteils VD.2018.47 (AG.2018.442): Appellationsgericht

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) hat beschlossen, für A____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung zu errichten und ihm den Zugriff auf sein Sparkonto zu entziehen. Die Eltern von A____ haben dagegen Beschwerde eingereicht, da sie selbst als Beistände eingesetzt werden möchten. Das Verwaltungsgericht hat jedoch entschieden, dass die Eltern nicht geeignet sind, das Vermögen ihres Sohnes zu verwalten, und bestätigt somit den Entscheid der KESB. Die Beschwerdeführer tragen die Verfahrenskosten von CHF 500.- und die unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VD.2018.47 (AG.2018.442)

Kanton:BS
Fallnummer:VD.2018.47 (AG.2018.442)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid VD.2018.47 (AG.2018.442) vom 27.06.2018 (BS)
Datum:27.06.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Errichtung einer Beistandschaft und Entzug des Zugriffs auf das Sparkonto bei der Raiffeisenbank Aadorf (BGer 5A_621/2018 vom 11. April 2019)
Schlagwörter: Entscheid; Eltern; Verwaltung; Recht; Vermögens; Erwachsenenschutz; Bezug; Beistandschaft; Urteil; Verwaltungsgericht; Kindes; Verfahren; Urteilsfähigkeit; Sohnes; Erwachsenenschutzbehörde; Basel; Behinderung; Beiständin; Vermögensverwaltung; Eingabe; Verfügung; Beschwerdeführern; Vergleichsgespräch; Rechtsmittel; Beistände; Vertretung; Appellationsgericht; ützt
Rechtsnorm: Art. 113 BGG ;Art. 306 ZGB ;Art. 314 ZGB ;Art. 325 ZGB ;Art. 395 ZGB ;Art. 401 ZGB ;Art. 42 BGG ;Art. 450 ZGB ;Art. 450a ZGB ;Art. 450f ZGB ;Art. 67 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VD.2018.47 (AG.2018.442)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht


VD.2018.47


URTEIL


vom 27. Juni 2018



Mitwirkende


lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech




Beteiligte


A____ Beschwerdeführer 1

[ ]


B____ Beschwerdeführer 2

[ ]


C____ Beschwerdeführerin 3

[ ]


alle vertreten durch [...], Advokat

[...]

gegen


Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Rheinsprung 1/18, 4001 Basel



Gegenstand


Beschwerde gegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 9. März 2018


betreffend Errichtung einer Beistandschaft und Entzug des Zugriffs auf das Sparkonto

Sachverhalt


Für A____ besteht aufgrund seiner seit Geburt bestehenden Behinderung eine Beistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB, welche mit Entscheid der KESB vom 17. März 2016 gestützt auf Art. 325 Abs. 1 ZGB um die Verwaltung des Kindsvermögens erweitert wurde und von D____ geführt wird. Mit Entscheid vom 21. Dezember 2017 hat das Appellationsgericht eine gegen diese Erweiterung der Beistandschaft gerichtete Beschwerde der Eltern abgewiesen (VGE VD.2016.93 vom 21. Dezember 2017).


Mit Schreiben vom 15. Februar 2018 beantragte die Beiständin, es sei im Hinblick auf die baldige Volljährigkeit von A____ die Errichtung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme zu prüfen und sie selbst als Mandatsträgerin einzusetzen. Mit Entscheid vom 9. März 2018 beschloss die KESB, für A____ gestützt auf Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB per 12. März 2018 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung zu errichten, wobei A____ gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB der Zugriff auf das Sparkonto bei der Raiffeisenbank entzogen wurde. Ebenfalls entzogen wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde.


Gegen diesen Entscheid erhoben A____ sowie seine Eltern B____ und C____, alle drei vertreten durch E____, mit Eingabe vom 26. März 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.


Mit Verfügung vom 18. April 2018 hat die Instruktionsrichterin ein von den Beschwerdeführern am 4. April 2018 gestelltes Gesuch um Kostenerlass zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und die Verfahrensbeteiligten gleichzeitig zur Mitteilung aufgefordert, ob sie ein Vergleichsgespräch wünschten ausdrücklich ablehnten. Mit Stellungnahme vom 30. April 2018 teilte der Vertreter der Beschwerdeführer mit, diese verzichteten auf ein Vergleichsgespräch und wünschten ein Urteil im Sinne ihrer eingereichten Rechtsbegehren. Mit Eingabe vom 4. Mai 2018 teilte die KESB mit, dass sie das Ansetzen eines Vergleichsgesprächs zum jetzigen Zeitpunkt nicht als zielführend erachte. Gleichzeitig reichte sie zur Kenntnis eine Vereinbarung ein, gemäss welcher den Beschwerdeführern zur Begleichung des Kostenvorschusses und in Anrechnung an eine noch unbezifferte Forderung der Eltern gegenüber dem Vermögen von A____ eine Barauszahlung von CHF 100000.- gewährt wurde.


Mit Eingabe vom 14. Mai 2018 erklärte sich die Beiständin mit einem Vergleichsgespräch einverstanden. Mit Verfügung vom 16. Mai 2018 stellte die Instruktionsrichterin die rechtzeitige Leistung des Kostenvorschusses fest und teilte den Parteien mit, dass der Entscheid schriftlich ergehen werde, da es aufgrund der Stellungnahmen der KESB und der Beschwerdeführer wenig sinnvoll erscheine, ein Vergleichsgespräch anzusetzen.


Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.


Erwägungen


1.

1.1 Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist gemäss § 92 Ziff.10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG; SG.270.100); zudem enthält auch das Bundesrecht Bestimmungen dazu (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt gemäss Art. 450 f. ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).


1.3 Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Der Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Steck, in: Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 450a N 4 und N 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht auch unter dem neuen Recht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE 664/2007 vom 1. Februar 2008 und 650/2007 vom 16. Januar 2008).


2.

Die Instruktionsrichterin hat die Parteien mit Verfügung vom 16. Mai 2018 darüber informiert, dass sie beabsichtige, den Entscheid auf schriftlichem Wege herbeizuführen, was von keiner Partei moniert wurde.


Gemäss § 25 VRPG kann die Präsidentin eine mündliche Verhandlung ansetzen - wenn kein Anwendungsfall von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorliegt resp. die Durchführung einer Verhandlung nicht verlangt wird - stattdessen bloss eine Beratung anordnen den Entscheid mittels Zirkulationsbeschluss herbeiführen (§ 25 Abs. 2 VRPG). Wie erwähnt kommen die Bestimmungen des VRPG für alle Verfahren gegen Entscheide der KESB zur Anwendung, sofern das ZGB nichts anderes vorsieht (vgl. §19 des KESG Basel-Stadt). Das KESG - und damit auch das VRPG - gehen gemäss Art. 450f ZGB auch den Bestimmungen der ZPO vor. Da keine Partei gegen die Verfügung Widerspruch eingelegt hat, ergeht der vorliegende Entscheid somit auf dem Zirkulationsweg.

3.

In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (Beschwerde Ziff. 6).


Diesbezüglich ist zum einen mit der Vorinstanz festzuhalten, dass A____ aufgrund seiner Behinderung das rechtliche Gehör nicht gewährt werden kann. Die Beschwerdeführer bestreiten sodann nicht, dass der Vater von A____ vor dem Entscheid telefonisch angehört wurde (vgl. dazu vorinstanzlicher Entscheid S. 2). Dass dessen Wünsche anschliessend beim Entscheid nicht berücksichtigt wurden, begründet - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sollte der Vater weiter tatsächlich, wie erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht, den Sinn und Zweck des mit ihm geführten Gesprächs nicht verstanden haben, so wäre dieser Mangel im vorliegenden Verfahren angesichts der vollen Kognition der Beschwerdeinstanz und der Tatsache, dass er sich in der Beschwerde noch einmal zu allen Aspekten des vorinstanzlichen Entscheids äussern konnte, ohnehin geheilt (statt vieler: VGE VD.2015.225 vom 28.September 2016, E. 2). Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

4.

4.1 In der Sache hat die KESB erwogen, A____ leide seit seiner Geburt an einer tetraplegischen Cerebralparese und einer globalen psychomotorischen Entwicklungsretardierung. Die Abklärungen der KESB hätten ergeben, dass er aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen und in Bezug auf die Verwaltung seines Vermögens nicht urteilsfähig sei. Den Akten der KESB sei weiter zu entnehmen, dass die Eltern ihren Sohn in Bezug auf dessen Vermögensverwaltung sowie im Rechtsverkehr nicht ausreichend unterstützen könnten. Zudem hätten diese mit Erreichen der Volljährigkeit ihres Sohnes keine Vertretungskompetenz mehr für ihn. Aufgrund der komplexen Sachlage sei die Einsetzung einer Fachbeiständin angezeigt, welche mit dem vorliegenden Entscheid eingesetzt werde. Einer allfälligen Beschwerde werde die aufschiebende Wirkung entzogen, um die nahtlose Verwaltung des Vermögens sicherzustellen (angefochtener Entscheid, S. 1/2).


4.2 Die Beschwerdeführer beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien gestützt auf Art. 401 ZGB die Eltern von A____ als Beistände einzusetzen. Eventualiter sei die im angefochtenen Entscheid eingesetzte Beiständin zeitlich und inhaltlich beschränkt auf das Verfahren betreffend Feststellung des den Eltern zustehenden Betrages aus dem Vermögen von A____ im Amt zu belassen, ansonsten aber die Eltern als Beistände einzusetzen. Zur Begründung der Anträge wird ausgeführt, A____ sei zwar körperlich und intellektuell eingeschränkt, er sei aber voll urteilsfähig in Bezug auf die Frage, welche Person für ihn verantwortlich sein solle. Sein einziger Wunsch sei, dass seine Vertretung durch die Eltern erfolge. An die Urteilsfähigkeit seien keine hohen Anforderungen zu stellen (Beschwerde Ziff.4). Dass die Eltern, wie von der KESB angeführt, zur Verwaltung des Vermögens von A____ nicht im Stande seien, sei eine willkürliche Unterstellung (Beschwerde Ziff. 8). Schliesslich, so die Beschwerdeführer, sei die Vertretung des Sohnes durch die Eltern als Beistände auch aus anderen Gründen angezeigt, würden diese doch beispielsweise die Beistandschaft als familienrechtliche Pflicht im Unterschied zur eingesetzten Beiständin gratis übernehmen (Beschwerde Ziff. 17).


4.3 Unbestrittenermassen ist A____ selbst aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage, sein Vermögen zu verwalten. Dies wird auch von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht.


4.3.1 Betreffend das Argument, A____ wünsche eine Vertretung durch seine Eltern und sei in Bezug auf diese Frage als urteilsfähig einzustufen, ist folgendes festzuhalten: Die Urteilsfähigkeit ist ein fliessender Begriff und jeweils in Bezug auf die konkret zur Debatte stehende Entscheidung im aktuellen Moment zu beurteilen (sog. Relativität der Urteilsfähigkeit, vgl. Bigler-Eggenberger/Fankhauser, in: Basler Kommentar ZGB, Art. 16 N 5). Der vom Vertreter der Beschwerdeführer angeführten Behauptung, an die Urteilsfähigkeit seien keine hohen Anforderungen zu stellen, kann in dieser Absolutheit jedoch nicht gefolgt werden: Zwar gilt dies für Handlungen bei der Vornahme gewisser Alltagsgeschäfte, weshalb auch bei umfassender Beistandschaft grundsätzlich viel Raum für Urteilsfähigkeit besteht (Bigler-Eggenberger/Fankhauser, a.a.O.). Auch genügt in Bezug auf die Prozessfähigkeit im Beschwerdeverfahren gegen die Errichtung einer Beistandschaft aufgrund der Tatsache, dass es um ein höchstpersönliches Recht geht, die Urteilsfähigkeit bezogen auf den Streitgegenstand (Steck, Basler Kommentar Erwachsenenschutzrecht, Basel 2012, Art. 450 N 27; BGer 5A_884/2010 vom 7. Januar 2011 E. 2; vgl. auch Art. 67 Abs. 3 ZPO; vgl. dazu VGE VD.2016.212 vom 28. Juni 2017, E. 1.2.1/1.2.2). Daraus lässt sich jedoch vorliegend nichts ableiten: Es mag sein, dass A____ urteilsfähig ist in Bezug auf Frage, wer für ihn sorgen bzw. die tägliche Personensorge übernehmen soll. Dies ist jedoch nicht gleichzusetzen mit der Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Frage, ob seine Eltern zur kompetenten Verwaltung seines Vermögens fähig sind. Vielmehr ist angesichts seiner Behinderung davon auszugehen, dass er in Bezug auf eine so komplexe Frage nicht urteilsfähig ist.


4.3.2 Wie die Vorinstanz weiter zutreffend erwogen hat, hat die Vergangenheit gezeigt, dass die Eltern von A____ mit der Verwaltung seines Vermögens überfordert sind. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen im vorangehenden Entscheid des Verwaltungsgerichts verwiesen werden, bei welchen das Gericht zum Schluss kam, dass die Bemühungen der Eltern, das Vermögen des Sohnes selbst zu verwalten, gescheitert seien (VGE VD.2016.93 vom 21. Dezember 2017, E. 3.2.-3.4). Die Eltern können daher nicht als geeignet für eine entsprechende Beistandschaft angesehen werden. Die vorliegende Beschwerde enthält keine neuen Argumente, welche zu begründen vermöchten, weshalb die Eltern heute besser als damals in der Lage sein sollten, das Kindesvermögen zu verwalten. Im Gegenteil dokumentieren sie mit ihrer Weigerung, Belege an die KESB einzureichen (vgl. E-Mail des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer an die KESB vom 30. April 2018, Beilage zur Eingabe der KESB vom 4. Mai 2018, act. 10), einmal mehr wenig Kooperationsbereitschaft. Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit sind jedoch auch für das Bestehen im Geschäftsleben und bei der Verwaltung von Vermögen der fraglichen Grössenordnung unabdingbare Grundvoraussetzungen. Mit der KESB ist deshalb festzuhalten, dass die Eltern als Beistände zur Vermögensverwaltung ihres Sohnes nicht geeignet sind. Wie bereits im vorangehenden Entscheid des Verwaltungsgerichts explizit ausgeführt steht dies nicht im Widerspruch dazu, dass seitens der Behörden anerkannt wird, was die Eltern täglich für ihren Sohn leisten (VGE VD.2016.93 vom 21. Dezember 2017, E. 3.3). Es ist unverständlich und der Sache nicht dienlich, dass die Beschwerdeführer dies erneut vorbringen und rügen, durch den Entscheid der KESB würde ihnen bzw. den von ihnen erbrachten Leistungen Misstrauen entgegen gebracht (Beschwerde Ziff. 11, 12).


Abschliessend ist festzuhalten, dass die Forderung der Beschwerdeführer, die Eltern als eingesetzte Beistände mit Auflagen betreffend Anlagekriterien, Rechenschaft etc. zu belegen (Eingabe Beschwerdeführer vom 30. April 2018, act. 7), im Ergebnis zu einer Vermögensverwaltung durch die KESB führt. Dies ist aber nicht die Aufgabe der KESB, sondern eben einer Beistandsperson.


4.3.3 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten die Einsetzung einer Beistandsperson durch die KESB zur Verwaltung des Vermögens von A____ gerechtfertigt.


4.4 Wie sich bereits aus dem vorhergehenden Entscheid des Appellationsgerichts ergibt, haben die Eltern von A____ zudem seit Jahren den Wunsch, mit dem Vermögen ihres Sohnes eine Liegenschaft zu erwerben (vgl. VGE. 2016. 93 vom 21.Dezember 2017 E. 32./3.3). Da sie mit der Übertragung der Vermögensverwaltung auf eine Fachperson nach wie vor nicht einverstanden sind, erscheint das Vermögen des Sohnes gefährdet. Es ist somit - um zu verhindern, dass die Eltern allfällige unbefugte Dritte auf das Vermögen von A____ zugreifen können - gerechtfertigt und notwendig, ihm bzw. ihnen den Zugriff auf das Konto zu entziehen. Somit sind auch die Voraussetzungen für eine Zugriffsbeschränkung auf das Konto von A____ erfüllt.


4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Situation gleich präsentiert wie beim letzten Entscheid des Appellationsgerichts. Der einzige Unterschied besteht darin, dass A____ nun volljährig ist. Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass die Eltern für eine Beistandschaft bzw. zur Verwaltung eines Vermögens in diesem Umfang nach wie vor nicht geeignet sind und es dafür einer Fachperson bedarf.


Damit ist der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinfällig.


5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.-. Diese kann mit dem von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.- verrechnet werden.


5.2 Die von den Beschwerdeführern beantragte unentgeltliche Rechtspflege wurde von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 18. April 2018 zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen. Mit der Auszahlung eines à-conto-Betrages von CHF100000.- an die Beschwerdeführer durch die KESB fehlt es mittlerweile zudem wohl auch an der Hablosigkeit.



Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen.


Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.-, welche mit dem Kostenvorschuss verrechnet wird.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beiständin D____

- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia Schmid Cech

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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