ZPO Art. 67 - Prozessfähigkeit

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 67 ZPO vom 2025

Art. 67 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 67 Prozessfähigkeit

1 Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist.

2 Für eine handlungsunfähige Person handelt ihre gesetzliche Vertretung.

3 Soweit eine handlungsunfähige Person urteilsfähig ist, kann sie:

  • a. selbstständig Rechte ausüben, die ihr um ihrer Persönlichkeit willen zustehen;
  • b. vorläufig selbst das Nötige vorkehren, wenn Gefahr in Verzug ist.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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