Zusammenfassung des Urteils RB170049: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, hat in einem Fall betreffend die Herausgabe von Steuererklärungen entschieden. Der Beklagte und Beschwerdeführer stimmte schliesslich der Liquidation einer einfachen Gesellschaft zu, deren Aktiven hauptsächlich aus zwei Wohnungen bestanden. Der Liquidator forderte vergeblich Kopien der Steuererklärungen der Jahre 2010 bis 2016 an. Die Vorinstanz ordnete die Herausgabe dieser Unterlagen an. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen diesen Beschluss, jedoch wurde die Beschwerde abgewiesen, da die Steuererklärungen für die Erstellung der Liquidationsbilanz notwendig waren. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RB170049 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 25.01.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung (Herausgabe von Steuererklärungen) |
Schlagwörter : | Vorinstanz; Gesellschaft; Liquidator; Steuererklärungen; Liquidation; Recht; Parteien; Entscheid; Unterlagen; Beschluss; Uster; Gericht; Beschwerdeführers; Vermögens; Liquidators; Steueramt; Verfügung; Herausgabe; Eingabe; Stadt; Verfahren; Steuerunterlagen; Rechenschaft; Aktiven; Antrag; Liquidationsbilanz; Gesellschafter |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 144 ZPO ;Art. 150 ZPO ;Art. 308 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 549 OR ;Art. 93 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB170049-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck
Urteil vom 25. Januar 2018
in Sachen
,
Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
,
Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
betreffend Forderung (Herausgabe von Steuererklärungen)
Erwägungen:
Sachverhalt und Prozessgeschichte
Die Parteien bilden eine einfache Gesellschaft, deren Aktiven primär aus zwei Wohnungen im Stockwerkeigentum bestehen. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) stellte mit Eingabe vom 10. Dezember 2014 beim Bezirksgericht Uster (nachfolgend: Vorinstanz) einen Antrag auf Liquidation der einfachen Gesellschaft sowie auf Einsetzung eines Liquidators (act. 4/2). Nach Durchführung eines Verfahrens anerkannte der Beklagte und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) schliesslich diese Begehren (act. 4/32), worauf die Vorinstanz mit Beschluss vom 18. März 2016 hiervon Vormerk nahm und den Parteien Frist ansetzte, um Vorschläge für zu ernennende Liquidatoren zu machen (act. 4/33). Mit Beschluss vom 25. November 2016 ernannte die Vorinstanz schliesslich C. , [Adresse], zum Liquidator
(act. 4/46).
Im Rahmen der Durchführung seines Auftrages gelangte der Liquidator mit Eingabe vom 18. September 2017 an die Vorinstanz und teilte mit, dass er zunächst beim Beschwerdeführer und danach beim Steueramt der Stadt Uster vergeblich versucht habe, Kopien der Steuererklärungen der einfachen Gesellschaft der Jahre 2010 bis 2016 zu erhalten, weshalb er um einen Entscheid betreffend Herausgabe dieser Unterlagen ersuche (act. 4/54). Die Vorinstanz gab den Parteien mit Verfügung vom 27. September 2017 Gelegenheit zur Stellungnahme dazu (act. 4/56), worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Oktober 2017 die Abweisung des gestellten Antrags verlangte (act. 4/58) und die Beschwerdegegnerin sich mit Eingabe vom 11. Oktober 2017 dem Begehren des Liquidators anschloss (act. 4/60). Mit Beschluss vom 20. November 2017 forderte die Vorinstanz das Steueramt der Stadt Uster auf, dem Gericht je eine Kopie der Steuererklärungen 2010 bis 2016 des Beschwerdeführers einzureichen (act. 3 = act. 4/61; nachfolgend zitiert als act. 3).
Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
Dezember 2017 Beschwerde, wobei er die Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheides und die Abweisung des Antrages auf Herausgabe seiner Steuererklärungen der Jahre 2010 bis 2016 beantragte (act. 2). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 wurde ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt und die Prozessleitung delegiert (act. 5). Der Vorschuss ging fristgerecht ein (vgl. act. 7).
1.4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 4/1-67). Das Einholen einer Beschwerdeantwort ist nicht nötig (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO), das Verfahren erweist sich als spruchreif. Der Beschwerdegegnerin ist mit dem vorliegenden Entscheid lediglich ein Doppel der Beschwerdeschrift zuzustellen.
Prozessuale Vorbemerkungen
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich zumindest soweit er die Parteien betrifft - um eine prozessleitende Verfügung. Solche Entscheide sind nicht berufungsfähig (vgl. Art. 308 Abs. 1 ZPO). Hingegen kann Beschwerde erhoben werden, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist was hinsichtlich des vorliegenden angefochtenen Beschlusses nicht der Fall ist aber wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Dieser Nachteil kann tatsächlicher rechtlicher Natur sein. Letzteres ist der Fall, wenn sich der Nachteil auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht nicht gänzlich beseitigen lässt. Als Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels ist das Vorliegen des drohenden Nachteils zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; allerdings, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials. Die Beweislast für das Bestehen der Gefahr eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils trägt die Beschwerde führende Partei, falls die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen OGer ZH RB170027 vom 7. August 2017 E. 2.5 m.w.H.).
Vorliegend droht aufgrund des angefochtenen Beschlusses eine Herausgabe von Steuererklärungen des Beschwerdeführers durch das Steueramt der Stadt
Uster an das Gericht und damit schlussendlich auch an die Beschwerdegegnerin und den Liquidator. Dass dies bzw. die daraus resultierende Kenntnisnahme des Inhalts der fraglichen Unterlagen durch die genannten Personen auch mit späteren Entscheiden der Vorinstanz nicht wieder rückgängig gemacht werden könnte, ist offenkundig. Der Beschwerdeführer verlangt denn auch Schutz vor einer umfangreichen Offenlegung seiner privaten Vermögenslage (act. 2 S. 3), woraus geschlossen werden kann, dass er sich der Problematik bewusst ist bzw. dies sinngemäss und für einen Laien rechtsgenügend als drohenden Nachteil vorbringt. Der durch den angefochtenen Entscheid drohende, nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil ist damit zu bejahen.
Im Übrigen wurde die Beschwerde innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung des angefochtenen Entscheides und damit rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 1 i.V.m. 2 ZPO sowie act. 4/62), schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bei der Kammer als zuständiger Beschwerdeinstanz eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.
Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darum ersucht, es sei ihm Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben, falls seine Eingabe nicht den Anforderungen entsprechen sollte (act. 2 S. 2), ist er darauf hinzuweisen, dass dies vorliegend nicht möglich ist. Die Beschwerde ging am letzten Tag der Beschwerdefrist bei der Kammer ein (vgl. act. 4/62 und act. 2). Als gesetzliche Frist kann die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO), weshalb auch keine Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerde mehr gewährt werden kann.
Wenn der Beschwerdeführer sodann vorbringt, die Vorinstanz habe auf dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht keine Rechtsmittelbelehrung angebracht (vgl. act. 2 S. 2 und 3), so ist dem entgegen zu halten, dass dies bei prozessleitenden Verfügungen wie dem vorliegend angefochtenen Entscheid nicht zwingend erforderlich ist (vgl. ZK ZPO-Staehelin, 3. Aufl. 2016, Art. 238 N 5; vgl. auch Kaufmann, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 124 N 23; Kriech, DIKE-Komm-
ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 238 N 1).
Zur Beschwerde im Einzelnen
Die Vorinstanz erwog zunächst, sofern der Beschwerdeführer einwende, er habe der Liquidation nicht zugestimmt, sei dem entgegen zu halten, dass er sich sowohl mit der Liquidation als auch mit der Einsetzung eines Liquidators im Vergleich vom 18. März 2016 einverstanden erklärt habe. Der Beschwerdeführer sei seiner Rechenschaftspflicht nicht genügend nachgekommen, ergebe sich doch aus der ausführlichen Darstellung und den Belegen des Liquidators, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, die geforderten Unterlagen seien nie bei ihm verlangt worden, nicht zutreffe. Ohnehin hätte der Beschwerdeführer spätestens seit der Information durch das Gericht über die fehlenden Steuererklärungen diese dem Gericht bzw. dem Liquidator einreichen können. Es sei somit der Ansicht des Liquidators zu folgen, dass es keinen anderen Weg als die Einsicht in die Steuererklärungen gebe, um eine umfassende Übersicht über die Aktiven und Passiven der einfachen Gesellschaft zu erhalten. Daher sei das Steueramt der Stadt Uster gestützt auf § 120 Abs. 2 StG und die vorstehenden rechtlichen Erwägungen aufzufordern, dem Gericht die Steuererklärungen der Jahre 2010 bis 2016 des Beschwerdeführers einzureichen (act. 3 E. 3 und 4).
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe nicht gegen seine Rechenschaftspflichten verstossen, weil der Liquidator entgegen der Darstellung der Vorinstanz die fraglichen Steuerunterlagen gar nie bei ihm, dem Beschwerdeführer, verlangt habe (act. 2 S. 2). Er sei mit der Liquidation nicht einverstanden, weshalb es ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, dass er dabei nicht kooperiere. Weiter rügt er, die fraglichen Unterlagen würden nur von ihm eingefordert, obwohl diese auch der anscheinend von der Pflicht
zur Beschaffung von Unterlagen vollumfänglich befreiten - Beschwerdegegnerin vorlägen bzw. sie Zugang zu diesen habe. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, von der Beschwerdegegnerin den Nachweis der von ihm bestrittenen - Erforderlichkeit der Steuererklärungen für die Ermittlung der Vermögenslage der einfachen Gesellschaft zu verlangen. Vielmehr sei auf unbelegte und unbegrün- dete Behauptungen der Beschwerdegegnerin abgestellt sowie auf Art. 548 ff. OR und Kommentarstellen dazu verwiesen worden. Schliesslich macht er geltend, Anspruch auf den Schutz des Steuergeheimnisses sowie Schutz vor einer umfangreichen Offenlegung seiner privaten Vermögenslage zu haben (act. 2 S. 3).
Tritt eine einfache Gesellschaft ins Stadium der Liquidation, so ist zunächst eine Liquidationsbilanz zu erstellen. Diese sollte die Liquidationswerte der Aktiven und Passiven aufführen, damit das weitere Vorgehen festgelegt werden kann. Um dies zu ermöglichen, sind die Gesellschafter verpflichtet, sich gegenseitig Rechenschaft über die Vermögensund Ertragslage der einfachen Gesellschaft zu geben (ZK-Handschin/Vonzun, 4. Aufl. 2009, Art. 548-551 OR N 90 m.w.H.).
Die zwischen den Parteien bestehende einfache Gesellschaft befindet sich seit der Anerkennung des entsprechenden Rechtsbegehrens der Beschwerdegegnerin durch den Beschwerdegegner (vgl. act. 4/32-33) in Liquidation, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt. An seine damalige Willenserklärung ist der Beschwerdeführer gebunden, spätere Meinungsänderungen sind nicht weiter beachtlich und berechtigen ihn auch nicht, die Durchführung der Liquidation zu behindern. Vielmehr sind beide Parteien verpflichtet, sich gegenseitig Rechenschaft über die Vermögensund Ertragslage der Gesellschaft zu geben, also einander bzw. dem von der Vorinstanz eingesetzten Liquidator insbesondere hierfür sachdienliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Damit stellt sich zunächst die Frage, ob die Steuererklärungen des Beschwerdeführers der Jahre 2010 bis 2016 für die Liquidation bzw. das Erstellen der Liquidationsbilanz tatsächlich erforderlich sind.
Entgegen dem Beschwerdeführer handelt es sich dabei um eine Rechtsfrage, weshalb die Vorinstanz korrekt auf die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts sowie die Kommentierungen dazu abstellte. Die Beschwerdegegnerin war nicht verpflichtet, Nachweise zu erbringen, sind doch nur Tatsachen, nicht aber Rechtsfragen beweisbar (vgl. Art. 150 ZPO).
Der Liquidator brachte zur Erforderlichkeit der verlangten Steuerunterlagen vor, er benötige diese zwingend, um sich einen Überblick über die Vermögenswerte der einfachen Gesellschaft zu verschaffen. Aktuell habe er keine vollständige Übersicht über diese (act. 4/54 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss sich dem an (act. 4/60), während der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellte, die Vermögenswerte der einfachen Gesellschaft bestünden aus zwei Liegenschaften und einem Abrechnungskonto, die Steuerunterlagen seien dafür nicht sachdienlich (act. 4/58). Näher begründete er diese Ansicht aber nicht. Auch in der Beschwerde bringt er keine Argumente vor, weshalb die Steuererklärungen für das Erstellen der Liquidationsbilanz nicht nötig sein sollen, er führt bloss aus, diese Frage aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit beurteilen zu können und unterstellt dem Liquidator Unkenntnis bzw. Überforderung (vgl. act. 2
S. 3). Damit handelt es sich bei der Auffassung des Beschwerdeführers um eine blosse Behauptung, für deren Richtigkeit keine Anhaltspunkte vorliegen. Demgegenüber ist der Standpunkt des Liquidators nachvollziehbar: Die Steuererklärungen der Parteien als einfache Gesellschafter vermögen tatsächlich einen Überblick über die Vermögenswerte und Schulden der einfachen Gesellschaft zu verschaffen, der aus anderen Dokumenten zu einzelnen Teilen des Gesellschaftsvermögens so nicht ersichtlich sein dürfte, zumal darin sämtliche Aktiven und Passiven aufgeführt sein müssten. Zudem könnten die verlangten Steuerunterlagen auch Aufschluss über allfällige Auslagen der Gesellschafter für die Gesellschaft etwa in der Aufstellung der für den Unterhalt der Liegenschaften aufgewendeten Beträge sowie allfällige Beiträge der Gesellschafter an die Gesellschaft geben, was im Rahmen der Liquidation ebenfalls von Relevanz ist (vgl. Art. 549 Abs. 1 OR). Wie der Liquidator richtig ausführt, hat er sich über Derarti-
ges einen Überblick zu verschaffen. Im Übrigen ist es nicht am Beschwerdeführer, die Notwendigkeit der Herausgabe der fraglichen Unterlagen zu beurteilen bzw. eine Edition mit der Begründung zu verweigern, aus seiner Sicht sei darin nichts Relevantes enthalten. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Steuererklärungen der Jahre 2010 bis 2016 des Beschwerdeführers für die Erstellung
der Liquidationsbilanz nötig sind. Der Beschwerdeführer ist demnach grundsätzlich verpflichtet, diese zur Verfügung zu stellen.
Es trifft zu, dass der Liquidator in seinen Aufforderungen an den Beschwerdeführer, Unterlagen einzureichen, die Steuererklärungen nicht explizit aufführte, sondern vielmehr in allgemeiner Art und Weise Unterlagen im Zusammenhang mit den Liegenschaften verlangte (vgl. act. 4/55/1-2). Da der Beschwerdeführer aber auf die Aufforderungen überhaupt nicht reagierte und dem Liquidator unbestritten gar nichts zustellte, ist es nicht zu beanstanden, dass sich dieser in der Folge an Dritte und die Vorinstanz wandte. Wie die Vorinstanz richtig darlegte, wusste der Beschwerdeführer sodann spätestens mit der Zustellung des Antrages des Liquidators vom 18. September 2017 an ihn (vgl. act. 4/54 und act. 4/56), dass konkret seine Steuererklärungen der Jahre 2010 bis 2016 verlangt würden. Seine Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2017 machten jedoch deutlich, dass er die fraglichen Dokumente nicht freiwillig vorlegen werde. Damit nahm die Vorinstanz zu Recht eine Verletzung seiner Rechenschaftspflicht an, sodass nicht zu beanstanden ist, wenn die Edition nun auf gerichtlichem Weg durchgesetzt wird.
Die Vorinstanz entschied sich, nicht den sich offensichtlich weigernden Beschwerdeführer selbst, sondern mit dem Steueramt der Stadt Uster einen Dritten zur Edition zu verpflichten. Dieser Beschluss ist zumal nicht offensichtlich nichtig so lange bindend, als er nicht nach Erhebung eines Rechtsmittels durch den verpflichteten Dritten von der Rechtsmittelinstanz aufgehoben wird, was bis jetzt nicht geschah. Daran ändert nichts, dass das Steueramt der Stadt Uster sowie das kantonale Steueramt sich bis anhin weigern, die fraglichen Unterlagen zu edieren (vgl. act. 4/63-64). Es ist Sache der Vorinstanz zu entscheiden, ob und wie ihr Beschluss durchgesetzt werden kann und soll bzw. ob das Amt zu Recht ein Verweigerungsrecht geltend macht. Anzufügen bleibt, dass der wie bereits dargelegt zur Offenlegung der fraglichen Steuerunterlagen verpflichtete Beschwerdeführer aus dem Steuergeheimnis nach § 120 Abs. 1 StG nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, ist er diesem doch anders als die Steuerbehörden,
welche es im Rahmen einer Beschwerde als ein allenfalls gegen die Herausgabepflicht sprechendes Argument aufführen könnten - nicht unterstellt.
Dass die Steuererklärungen des Beschwerdeführers nicht von der Beschwerdegegnerin verlangt wurden, ist schliesslich nicht zu beanstanden. So wird sie kaum über erst nach der Trennung der Parteien entstandene Unterlagen verfügen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Kostenund Entschädigungsfolgen
Zufolge seines Unterliegens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 85'295.- (vgl. act. 5) ist die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'600.festzusetzen.
Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht aufgrund seines Unterliegens (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Beschwerdegegnerin nicht mangels erheblicher Umtrieben im vorliegenden Verfahren, die es zu entschädigen gölte.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'600.festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Uster und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. A. Katzenstein
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am:
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