ZPO Art. 308 - Anfechtbare Entscheide

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 308 ZPO vom 2025

Art. 308 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 308 Berufung

1. Abschnitt: Anfechtbare Entscheide und Berufungsgründe Anfechtbare Entscheide

1 Mit Berufung sind anfechtbar:

  • a. erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide;
  • b. erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen.
  • 2 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.