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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PS140241: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschwerdeführer hat gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 10. September 2014 Beschwerde eingelegt, da er die Einkommenspfändung in der Pfändungsurkunde vom 9. Juli 2014 für überzogen hält. Er beantragt ein Existenzminimum und die Anpassung der Pfändung. Die Vorinstanz wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, worauf der Beschwerdeführer Beschwerde einreichte. Nach Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird festgestellt, dass er mittellos ist und Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand hat. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer wird eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

Urteilsdetails des Kantongerichts PS140241

Kanton:ZH
Fallnummer:PS140241
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS140241 vom 18.12.2014 (ZH)
Datum:18.12.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Pfändungsurkunde und Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde über ein Betreibungsamt) Beschwerde gegen einen Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. September 2014 (CB140151)
Schlagwörter : Recht; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Rechtspflege; Verfahren; Aufsichtsbehörde; Gesuch; Vorinstanz; Rechtsanwältin; SchKG; Rechtsbeiständin; Einkommen; Pfändung; Unterlagen; Kanton; Schweiz; Beschwerdeverfahren; Akten; Rechtsvertreterin; Afghanistan; Schuldbetreibung; Konkurs; Pfändungsurkunde; Bestellung; Bezirksgericht; Rechtsbeistand; Einkommens; Betreibungsamt; Anspruch
Rechtsnorm:Art. 117 ZPO ;Art. 121 ZPO ;Art. 122 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 18 KG ;Art. 20a KG ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 93 BGG ;Art. 93 KG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PS140241

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS140241-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler

Beschluss und Urteil vom 18. Dezember 2014

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführer,

    vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X. ,

    gegen

  2. ,

    Beschwerdegegnerin,

    vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y. ,

    betreffend

    Pfändungsurkunde und Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

    (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 1)

    Beschwerde gegen einen Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. September 2014 (CB140151)

    Rechtsbegehren

    (act. 1 S. 2):

    1. Es sei festzustellen, dass die in der Pfändungsurkunde vom

    9. Juli 2014 errechnete Einkommenspfändung übersetzt sei.

    1. Es sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer ab Februar 2014 ein Existenzminimum von mindestens CHF 1'165.95 zuzüglich einen angemessenen Betrag zur Abzahlung der Anwaltskosten anzurechnen sei.

    2. Das Betreibungsamt Zürich 1 sei anzuweisen, die Einkommenspfändung entsprechend Ziff. 2 anzupassen.

    3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als dessen unentgeltliche Vertreterin zu gewähren.

    4. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. zu Lasten des Staates.

Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 10. September 2014

(act. 12 = act. 17):

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird abgewiesen.

[2.-4. ]

Beschwerdeanträge:

des Beschwerdeführers (act. 16 S. 2):

1. Dispositiv Ziff. 1 des Zirkulationsbeschlusses vom 10. September 2014 des Bezirksgerichts Zürich sei aufzuheben.

  1. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren betreffend Beschwerde gegen Pfändungsurkunde vor dem Bezirksgericht Zürich die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsanwältin zu gewähren.

  2. Eventualiter sei die Sache unter Weisungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

  3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsanwältin zu gewähren.

Erwägungen:

I.

  1. Der Beschwerdeführer führt vor Vorinstanz Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde vom 9. Juli 2014, mit welcher sein beschränkt pfändbares Einkommen gepfändet wurde (act. 1). Die Pfändung betrifft Ansprüche der Beschwerdegegnerin, der Ehefrau des Beschwerdeführers, von Fr. 161'700.00 zuzüglich Nebenforderung und Betreibungskosten (act. 3/2). Offenbar geht es dabei um ausstehende Unterhaltsbeiträge (vgl. Sammelbeilage act. 3/3).

    Der Beschwerdeführer ersuchte gleichzeitig mit der Beschwerdeerhebung um unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren (act. 1).

  2. Mit Beschluss vom 10. September 2014 wies die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren ab (act. 12 = act. 17). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Septem-ber 2014 Beschwerde und stellte die eingangs angeführten Beschwerdeanträge (act. 16). Die erstinstanzlichen Akten wurden in der Folge beigezogen.

  3. Am 3. Dezember 2014 leitete die Vorinstanz ein bei ihr eingegangenes Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1. Dezember 2014 an die Kammer weiter. Die Beschwerdegegnerin legte mit diesem Schreiben eine Editionsverfügung des Bezirksgerichts Willisau vom 8. Oktober 2014 ins Recht. Der Beschwerdeführer ersuchte im dort anhängigen Scheidungsverfahren offenbar ebenfalls um unentgeltliche Rechtspflege. Das Schreiben wurde samt Beilagen in den beigezogenen Akten des vorinstanzlichen Verfahrens abgelegt.

    Am 9. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten (act. 20, 21/1-8).

  4. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen, weil die Beschwerdegegnerin durch einen Entscheid im vorliegenden Verfahren nicht beschwert wird. Das Verfahren ist selbst spruchreif. Der Beschwerdegegnerin ist indes noch je ein Doppel von act. 16 und act. 20 zuzustellen.

II.

  1. Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird für das erstinstanzliche Verfahren in § 83 Abs. 3 GOG auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung verwiesen, die entsprechend als kantonales Recht anzuwenden sind. Der Verweis umfasst auch die Art. 117 ff. ZPO, soweit diese die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands betreffen, und die Anfechtung entsprechender Entscheide nach Art. 121 ZPO. Im Übrigen richtet sich das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde aufgrund des Verweises in § 84 i.V.m. § 85 GOG nach den Art. 319 ff. ZPO (vgl. JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 95, 103, 105).

    Auf die rechtzeitig schriftlich und begründet erhobene Beschwerde (Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 18 SchKG) ist daher einzutreten.

  2. Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind Noven im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Vorbehalten sind nach Art. 326 Abs. 2 ZPO gesetzliche Sonderbestimmungen. Die Statuierung des Untersuchungsgrundsatzes gilt indes nicht als Sonderbestimmung in diesem Sinn. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, nach welcher Norm die Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs den Sachverhalt von Amtes wegen abklären, sowie der Untersuchungsgrundsatz im Verfahren über die unentgeltliche Rechtspflege ändern daher am Novenausschluss nichts (vgl. BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011,

E. 4.5.3; OGer ZH PS120189 vom 2. November 2012, E. II./1.4; JENT-SØRENSEN, a.a.O., S. 105).

Die mit der Beschwerde vom 29. September 2014 eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers (act. 19/3-8) sind novenrechtlich unproblematisch, da es sich um dieselben Unterlagen handelt, die der Beschwerdeführer bereits vor Vorinstanz einreichte. Die weiteren Unterlagen, welche der Beschwerdeführer am

  1. Dezember 2014 einreichen liess (act. 21/1-8), sind dagegen unzulässige Noven und daher unbeachtlich.

    Das Novenverbot gilt auch für unaufgeforderte Eingaben einer Gegenpartei. Die von der Vorinstanz an die Kammer weitergeleitete Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 1. Dezember 2014 (vgl. vorne I./3.) kann im Beschwerdeverfahren daher nicht berücksichtigt werden und wurde aus diesem Grund in den vorin-stanzlichen Akten abgelegt.

    1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege trotz entsprechender Nachfristansetzung weder hinreichend begründet noch belegt. Es sei nicht Sache der Aufsichtsbehörde, mögliche Gründe für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aus den eingereichten Unterlagen herauszusuchen. Daher werde das Gesuch mangels hinreichender Begründung bzw. wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen (act. 15 S. 2 f.).

    2. Vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs ist das Verfahren grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Daher hätte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege, soweit es die Befreiung von den Gerichtskosten betraf (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO), an sich als gegenstandslos abschreiben müssen. Dass sie es stattdessen (auch insoweit) abwies, schadet dem Beschwerdeführer jedoch nicht. Daher ist darauf nicht weiter einzugehen.

      Gemäss Art. 117 und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO hat eine Person Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn sie nicht über die erforderlichen

      Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und ein Rechtsbeistand zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit ist auf den prozessualen Notbedarf abzustellen, der sich in der Regel etwas grosszügiger bemisst als das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Insbesondere sind die individuellen Gegebenheiten des Einzelfalls wie Alter und Gesundheitszustand stärker zu berücksichtigen (vgl. BK ZPO-BÜHLER, Art. 117 N 117).

      Bei der Bemessung der eigenen Möglichkeiten zur Deckung der Rechtsvertretungskosten ist der Effektivitätsgrundsatz zu beachten, wonach nur solche Mittel berücksichtigt werden dürfen, die tatsächlich vorhanden und verfügbar wenigstens kurzfristig realisierbar sind (BK ZPO-BÜHLER, Art. 117 N 8).

    3. Zur Mittellosigkeit des Beschwerdeführers:

      1. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verwies vor der Vorinstanz zur Begründung des Gesuchs zunächst auf das Verfahren EQ140016-L betreffend Arresteinsprache, in welchem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei. Seine Einkommensverhältnisse hätten sich seither nicht verändert. Der aus Afghanistan stammende Beschwerdeführer habe kurz hintereinander zwei Schlaganfälle erlitten und sei teilweise einseitig gelähmt. Er sei im Februar 2014 zur Erholung nach [Afghanistan] gereist, wo er seither alleine lebe. Sein Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert. Er habe Mühe zu sprechen, und sein Gedächtnis habe sehr gelitten. Der Beschwerdeführer habe aber nicht die Absicht, längerfristig in Afghanistan zu leben. Eine Rückkehr in die Schweiz sei bis anhin lediglich aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer sei aber nach wie vor an der in C. angemeldet und bezahle monatlich seine Krankenkassenprämie bei der D. (act. 1 S. 3 f.).

        Neben der Einreichung einiger Unterlagen (act. 3/2-6) ersuchte die Rechtsvertreterin für den Fall, dass ein neues Formular um unentgeltliche Rechtspflege notwendig sei, um eine entsprechende Fristansetzung (act. 1 S. 4).

      2. In einem daraufhin ergangenen Beschluss vom 29. Juli 2014 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht eine Nachfrist an, um ein vollständiges und aktuelles Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inkl. Beilagen zur behaupteten Mittellosigkeit einzureichen (act. 4).

      3. Mit Eingabe vom 20. August 2014, in Wahrung der erstreckten Nachfrist (act. 7), sowie mit weiterer Eingabe vom 28. August 2014 (nach einer weiteren Fristerstreckung) reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers der

        Vorinstanz zusätzliche Unterlagen zu den Akten (act. 8, act. 9/1-5, act. 10 f.).

      4. Gestützt auf die rechtzeitig eingereichten Unterlagen und die Vorbringen des Beschwerdeführers erscheint seine aktuelle Situation wie folgt glaubhaft.

        1. angels entsprechender Belege ist zwar unklar, wie es sich mit den von der Rechtsvertreterin geschilderten gesundheitlichen Beschwerden des 68jährigen Beschwerdeführers (vgl. vorne II./5.1) aktuell genau verhält. Dass der Beschwerdeführer gesundheitlich angeschlagen ist, kann dessen ungeachtet als glaubhaft erachtet werden: Offenbar wurde der Beschwerdeführer vom 28. September bis 14. Oktober 2013 im Kantonsspital behandelt und vom 14. Oktober bis 15. November 2013 im Kantonsspital. Vom 15. November bis

          30. November 2013 hielt er sich im Pflegeheim in E. auf. Zudem nahm der Beschwerdeführer im November 2013 verschiedentlich einen Fahrdienst des Schweizerischen Roten Kreuzes in Anspruch (vgl. act. 3/3).

        2. Zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergibt sich das folgende Bild: Der Beschwerdeführer bezieht eine AHV-Rente von Fr. 988.00 sowie eine BVG-Rente von Fr. 1'715.85 je pro Monat. Erstere wurde ihm vom Betreibungsamt Zürich 1 als unpfändbar belassen, während letztere mit der angefochtenen Pfändungsurkunde vom 9. Juli 2014 gepfändet wurde (act. 3/2).

          Gepfändete Einkommensbestandteile fallen bei der Ermittlung der Mittellosigkeit ausser Betracht (vgl. vorne II./4. sowie BK ZPO-BÜHLER, Art. 117

          N 83). Dem Beschwerdeführer steht somit lediglich sein Einkommen von aktuell Fr. 988.00 pro Monat (AHV-Rente) für die Deckung seines Lebensunterhalts, aktuell in . [Afghanistan], zur Verfügung. Wie sich die entsprechenden Kosten im Einzelnen zusammensetzen, ist nicht ganz klar. Das Betreibungsamt Zürich 1 erwog, dem Beschwerdeführer sei ein auf 75% reduzierter Grundbetrag anzurechnen, und bezifferte diesen auf Fr. 275.00 (act. 3/2 S. 4 f.).

          Auch wenn der Beschwerdeführer seine behauptete Absicht, baldmöglichst in die Schweiz zurückzukehren, bis anhin nicht verwirklichen konnte, kann ihm diese Absicht jedenfalls nicht von vornherein abgesprochen werden. Dass er in der Schweiz nach wie vor krankenversichert ist, und dass er sich an seinem Wohnsitz in C. nicht abgemeldet hat (act. 1 S. 3), erscheint daher nachvollziehbar. Im prozessualen Notbedarf des Beschwerdeführers ist die Krankenkassenprämie von Fr. 266.00 (act. 9/3) somit zu berücksichtigen.

          Der Beschwerdeführer mietet in der Schweiz bei seinem Sohn F. ein möbliertes Zimmer (vgl. act. 9/1, 9/4). Ob dessen Kosten trotz des aktuellen Aufenthalts in [Afghanistan] im prozessualen Notbedarf einzusetzen sind, kann offen bleiben. Obschon in Afghanistan nach der Schilderung der Rechtsvertreterin keine schriftlichen Mietverträge ausgestellt werden, weshalb kein Mietzins belegt werden könne (act. 1 S. 3 f.), ist davon auszugehen, dass eine Unterkunft auch in Afghanistan etwas kostet. Wird mit dem Betreibungsamt von einem Grundbetrag von Fr. 275.00 pro Monat ausgegangen, so verbleiben dem Beschwerdeführer nach der Bezahlung der Krankenkassenprämie von Fr. 266.00 noch Fr. 448.00 pro Monat. Damit muss er sowohl seine Unterkunft als auch seinen übrigen Lebensunterhalt inkl. eine allfällige weitere medizinische Behandlung finanzieren. Es kann nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer von diesem Betrag ein Freibetrag übrig bleibt, den er für die Bezahlung von Rechtsvertretungskosten heranziehen könnte.

          Würde der Beschwerdeführer in die Schweiz zurückkehren, so gälte das verstärkt.

          Was die Vermögenssituation angeht, wurde auf dem UBS-Konto des Beschwerdeführers mit der angefochtenen Pfändung ein Saldo von Fr. 37'815.18 gepfändet (act. 3/2). Dieser Vermögenswert ist gleich wie das gepfändete Einkommen nicht zu berücksichtigen. Das weitere Konto des Beschwerdeführers bei der Migrosbank wies am 26. August 2014 einen Saldo von Fr. 908.95 auf. Dieser Saldo ergab sich nach der Bezahlung verschiedener Behandlungskosten des Beschwerdeführers und ausstehender Mietzinsen an seinen Sohn (vgl. act. 11).

          Die aufgezeigten Einkommensund Vermögenszahlen ergeben sich auch aus einem handschriftlich ausgefüllten Formular unentgeltliche Rechtspflege Kanton Luzern vom 1. November 2013, welches die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu den Akten reichte, und welches handschriftliche, mit der Notiz 13.8. versehene Ergänzungen enthält (act. 9/2). Die Ergänzungen stammen von F. , dem Sohn des Beschwerdeführers. Der Sohn stützt sich dabei auf eine Vollmacht des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2013 (act. 9/1).

      5. Der Beschwerdeführer ist danach aktuell nicht in der Lage, neben seinem Lebensunterhalt für Rechtsvertretungskosten aufzukommen. In dieser Situation geht es nicht an, dem Beschwerdeführer die fehlende Mitwirkung im Sinne der unterbliebenen Auflistung der Anspruchsvoraussetzungen im Gesuch selber (vgl. vorne. II./3.) zur Last zu legen. Die Anforderungen an die Mitwirkungspflicht bei der Darstellung der finanziellen Anspruchsgrundlagen richten sich nach der Komplexität der finanziellen Verhältnisse im Einzelfall (vgl. BK ZPO-BÜHLER, Art. 119 N 90). Der vorliegende Fall ist in dieser Hinsicht einfach, so dass die Anforderungen an die Gesuchsbegründung tief anzusetzen sind (vgl. BK ZPO-BÜHLER, Art. 119 N 100). Aufgrund des klaren Bildes, welches sich aus den rechtzeitig eingereichten Unterlagen ergibt, ist die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers daher zu bejahen.

        Immerhin ist die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers darauf hinzuweisen, dass im Kanton Zürich im Allgemeinen eine Darstellung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege im Gesuch selber verlangt wird. Das gilt verstärkt bei anwaltlicher Vertretung und ist dem

        Beschwerdeführer nur ausnahmsweise aufgrund der klaren Verhältnisse nicht zur Last zu legen.

    4. Prüfung der Prozessaussichten:

      Der Standpunkt des Beschwerdeführers erscheint jedenfalls nicht aussichtslos im Sinne von Art. 117 ZPO.

    5. Erforderlichkeit der Bestellung eines Rechtsbeistands:

      Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, angesichts seines Gesundheitszustands (vgl. vorne II./5.1) sowie seiner Unkenntnis des Schweizer Rechtssystems sei er ohne fachliche Hilfe nicht in der Lage, seine Interessen wirksam zu vertreten (act. 1 S. 4 f.).

      Gemäss der angefochtenen Pfändungsurkunde wurde der Beschwerdegegnerin im Pfändungsverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin lic. iur. Y. bewilligt (act. 3/2 S. 3, 6).

      Vor diesem Hintergrund ist die Erforderlichkeit der Bestellung eines Rechtsbeistands auch beim Beschwerdeführer zu bejahen.

    6. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen, und es ist dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

III.

  1. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a

    Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

  2. Entsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit es die Befreiung von den Gerichtskosten betrifft (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO), infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

  3. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Voraussetzungen der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin nach Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO gegeben sind: Der Beschwerdeführer ist mittellos, sein Beschwerdeantrag war nicht aussichtslos, und der Beschwerdeführer war für die Wahrung seiner Rechte auf die Bestellung eines Rechtsbeistands angewiesen. Daher ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in der Person von Rechtsanwältin MLaw X. eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

  4. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin ist vom Kanton angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO sinngemäss).

Bei der Bemessung des Streitwerts ist auf die vor Vorinstanz beantragte Erhöhung des Existenzminimums um rund Fr. 900.00 (soweit beziffert) abzustellen. Das ergibt für die einjährige Geltungsdauer der Einkommenspfändung (Art. 93 Abs. 2 SchKG) einen Betrag von rund

Fr. 10'800.00. Entsprechend ist die unentgeltliche Rechtsbeiständin für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren mit Fr. 900.00 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu entschädigen (gestützt auf § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 AnwGebV). Diese Bestimmungen tragen als Teil der Regelungen B.Zivilprozess der AnwGebV den Kriterien gemäss § 2 Abs. 1-2 AnwGebV bereits generell Rechnung. Es liegt sodann nichts vor, was ein Abweichen davon rechtfertigte.

Es wird beschlossen:
  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde wird abgeschrieben, soweit es die Befreiung von den Gerichtskosten betrifft.

  2. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in der Person von Rechtsanwältin MLaw X. eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

  3. Mitteilung und Rechtsmittel richten sich nach dem nachfolgenden Erkenntnis.

Es wird erkannt:
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde in der Person von Rechtsanwältin MLaw X. eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

  2. Es werden keine Kosten erhoben.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Rechtsanwältin MLaw X. wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers im Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde mit Fr. 900.00 zuzüglich

    Fr. 72.00 (8 % Mehrwertsteuer auf Fr. 900.00) also total Fr. 972.00 aus der Gerichtskasse entschädigt.

    Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage je eines Doppels von act. 16 und act. 20, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Engler versandt am:

19. Dezember 2014

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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