Zusammenfassung des Urteils PC230012: Obergericht des Kantons Zürich
In dem vorliegenden Fall ging es um eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Pfäffikon bezüglich Ehescheidung und unentgeltlicher Rechtsbeistand. Der Kläger hatte um Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege gebeten, was teilweise gewährt wurde. Die Vorinstanz wies jedoch das Gesuch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab. Der Kläger legte Beschwerde ein, da er die Ablehnung nicht nachvollziehen konnte. Das Gericht entschied, dass der Kläger für das Scheidungsverfahren einen unentgeltlichen Rechtsbeistand erhalten soll. Die Gerichtskosten wurden dem Kläger zur Hälfte auferlegt. Die Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht eingereicht werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PC230012 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 28.08.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Ehescheidung / unentgeltlicher Rechtsbeistand (Art. 117 ff. ZPO) |
Schlagwörter : | Recht; Scheidung; Rechtspflege; Vorinstanz; Gesuch; Bezug; Scheidungspunkt; Rechtsbeistand; Anträge; Gericht; Scheidungsklage; Verfahren; Scheidungsnebenfolgen; Aussichtslosigkeit; Gewährung; Notwendigkeit; Verfügung; Klägers; Dispositiv-Ziffer; Beklagten; Beschwerdeverfahren; Prozesskosten; Leistung; Entscheid; Nebenfolgen; Mittellosigkeit; ätte |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 121 ZPO ;Art. 29 BV ;Art. 290 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 93 BGG ; |
Referenz BGE: | 137 III 470; 140 III 501; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC230012-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Urteil vom 28. August 2023
in Sachen
,
Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X.
gegen
,
Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Ehescheidung / unentgeltlicher Rechtsbeistand (Art. 117 ff. ZPO) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver-
Erwägungen:
Mit unbegründeter Scheidungsklage vom 5. Januar 2023 gelangte der Kläger an die Vorinstanz. Zur Finanzierung der Prozesskosten beantragte er die Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die Beklagte, eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung (act. 6/1). Mit Verfügung vom 6. Februar 2023 forderte die Vorinstanz den Kläger mit Blick auf sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich der Verbeiständung unter anderem auf, sich zur Sache zu äussern (act. 6/5). Mit Eingabe vom
1. März 2023 nahm der Kläger hierzu Stellung (act. 6/7). Mit Verfügung vom
15. März 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch des Klägers um Leistung eines Prozesskostenvorschusses ab (Dispositiv-Ziffer 1), Gewährte ihm jedoch hinsichtlich der Gerichtskosten die unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziffer 2). Sein Gesuch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wies sie ab (Dispositiv-Ziffer 3; act. 5/10 = act. 4/2 = act. 5, fortan act. 5).
Gegen die Abweisung des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes erhob der Kläger mit Eingabe vom 27. März 2023 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 2; zur Rechtzeitigkeit act. 6/11). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-12). Das Verfahren ist spruchreif, zumal kein Ausnahmefall vorliegt, welcher die Anhürung der Beklagten zur Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gebieten würde (vgl. Art. 119 Abs. 3 ZPO). Auf die Ausführungen der Klägers ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind.
2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz teilweise abgelehnt, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit ihr können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit RechtsmittelAnträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Wie dargelegt Gewährte die Vorinstanz dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten, verweigerte ihm jedoch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Zur Begründung erwog sie zusammengefasst, nach Massgabe der Behauptungen des Klägers zur Dauer des Getrenntlebens erscheine seine Klage im Scheidungspunkt klarerweise nicht als aussichtslos. Die anwaltliche Notwendigkeit könne allerdings nicht allein mit dem Scheidungspunkt begründet werden, gehe es doch dabei vermutungsweise um die relativ einfach zu beantwortende Frage des Zeitpunkts der Getrenntlebensaufnahme. Hinsichtlich der Scheidungsnebenfolgen habe der Kläger trotz entsprechender expliziter Aufforderung durch das Gericht es unterlassen, sich hierzu zu äussern. Der Kläger habe sich allerdings zur Sache zu äussern, nachdem er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt habe, ansonsten die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit gar nicht gepröft werden könne. Daran ändere auch nichts, dass die Scheidungsklage unbegründet eingereicht werden könne und in einem nächsten Schritt eine Einigungsverhandlung durchzuführen sei: Wenn vorab zur Einigungsverhandlung ein Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege verlangt werde, worauf klarerweise ein Anspruch bestehe, sei eine äusserung zur Sache, namentlich die glaubhafte Darlegung des Sachverhalts, der die Nichtaussichtslosigkeit beGründe, verlangt. Der Kläger sei folglich seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und die Anträge betreffend die Schei- dungsnebenfolgen Müssten mangels Glaubhaftmachung des Gegenteils als aussichtlos betrachtet werden. Entsprechend könne die anwaltliche Notwendigkeit nicht mit den Anträgen zu den Scheidungsnebenfolgen begründet werden (act. 5 S. 4 f.).
Dagegen bringt der Kläger vor, es überzeuge nicht, wenn das Gericht zwar die Scheidung an sich als nicht aussichtslos beurteile, jedoch die Anträge bezüglich der Nebenfolgen. Eine Klage sei entweder aussichtslos nicht
(act. 2 Rz. II.8). Sodann stelle sich im Hinblick auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters einzig die Frage, ob ein solcher zur Wahrung der Rechte des Klägers im vorliegenden Scheidungsprozess notwendig sei, zumal die Mittellosigkeit und die fehlende Aussichtslosigkeit von der Vorinstanz bejaht worden seien (act. 2 Rz. II.10). Aufgrund der Tragweite des Entscheids, der tatsächlichen
und rechtlichen Schwierigkeiten sowie aufgrund seiner eingeschränkten Kennt- nisse und Fähigkeiten sei der Kläger dringend auf einen rechtlichen Beistand angewiesen (act. 2 Rz. II.11).
Der Kläger bestreitet nicht, dass er sich hinsichtlich der Scheidungs- nebenfolgen nicht geäussert hat. Er stellt sich allerdings auf den Standpunkt, eine Scheidungsklage in der Gesamtheit sei entweder aussichtslos eben nicht, wobei es dabei einzig auf die Aussichtslosigkeit des Scheidungspunktes ankomme.
Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Neben der Befreiung von den Gerichtskosten umfasst sie auch die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeistn- din eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. b und c ZPO).
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist im summarischen Verfahren zu beurteilen (vgl. Art. 119 Abs. 3 ZPO). Charakteristisches Merkmal des summarischen Verfahrens ist seine Beweisbeschränkung zum Zweck der Prozessbeschleunigung. Ob ein Begehren i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO aussichtslos erscheint, ist aufgrund einer summarischen, auf Glaubhaftmachen beschränkten Prüfung zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen (BSK ZPO-R?EGG/R?EGG, 3. Auflage 2017, Art. 117 N 20). Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, hat sich die gesuchstellende Partei zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Es trifft sie in dieser Hinsicht eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (vgl. BGer 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.2.). Wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit einer begründeten Eingabe in der Hauptsache (Klage, Gesuch, Antwort) eingereicht, ist die tatsächliche Nichtaussichtslosigkeit nach den Sachvorbringen im Hauptverfahren und den dort angebotenen/abgenommenen Beweisen zu beurteilen. Wo die Akten des Hauptverfahrens allerdings noch keine Sachdarstellung sowie keine Beweismittelbenennung und Beweisurkunden enthalten, ist eine Mitwirkungspflicht hinsichtlich der tatsächlichen Nichtaussichtslosigkeit der Hauptsache gerechtfertigt (BK ZPO-B?HLER, Art. 119 N 102 f.). Verweigert die gesuchstellende Person trotz gerichtlicher Aufforderung die zur Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Angaben Belege, so kann der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verweigert werden (vgl. HUBER, DIKE- Komm-ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 119 N 19 m.w.H.; BK ZPO-B?HLER, Art. 119
N 105 f.).
In der Scheidungsklage vom 5. Januar 2023 wurden die zu den Schei- dungsnebenfolgen gestellten Anträge nicht begründet (vgl. act. 6/1). Dies ist wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 6. Februar 2023 korrekt erwog (act. 6/5
S. 2) nicht zu beanstanden (Art. 290 ZPO). Daraufhin hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer Prozessleitung und in Ausübung der richterlichen Fragepflicht den Kläger aufgefordert, sich zur Sache zu äussern, damit die Aussichtslosigkeit sei- ner Anträge beurteilt werden kann (act. 6/5). In materieller Hinsicht hat der Kläger daraufhin lediglich Tatsachen in Bezug auf den Scheidungsgrund vorgebracht und dabei die Auffassung vertreten, eine Scheidungsklage könne nie zum vornherein als aussichtslos beurteilt werden. Einzig die Dauer des Getrenntlebens könne bei einer Scheidungsklage zu einer Allfälligen Aussichtslosigkeit führen (act. 6/7
Rz. 2.2. f.). Entgegen der Auffassung des Klägers müssen bei der Prüfung der Aussichtslosigkeit einer Scheidungsklage die einzelnen Rechtsbegehren betreffend die Scheidungsnebenfolgen allerdings nicht a priori das gleiche Schicksal wie der Scheidungspunkt teilen. Analog der Prüfung der Aussichtslosigkeit bei objektiver Klagenhäufung kann es durchaus sein, dass der Scheidungspunkt zwar als aussichtsreich, einzelne Nebenfolgen allerdings als aussichtslos bezeichnet werden müssen. Dies kommt insbesondere bei Rechtsbegehren im Geltungsbereich des Dispositionsgrundsatzes in Frage. So können bspw. Anträge im Rahmen des nachehelichen Unterhalts als aussichtslos bezeichnet werden, falls etwa eine kinderlose Kurz- und/oder Doppelverdienerehe vorlag (gleicher Meinung STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], S. 111; s. auch BK ZPO-B?HLER, Art. 117 N 241a). Auch güterrechtliche Rechtsbegehren können als aussichtslos bezeichnet werden, bspw. falls von Anfang an die Gütertrennung vereinbart wurde bei internationalen Sachverhalten das anwendbare Recht gemäss Art. 52 ff. IPRG einen güterrechtlichen Anspruch ausschliesst. Nachdem der gemäss seinen Vorbringen mittellose Kläger geltend macht, dass er in der Schweiz eine neue Lebenspartnerin habe, welche er heiraten wolle und mit welcher er ein gemeinsames Kind habe und sodann zu seiner Ehefrau seit geraumer Zeit keinerlei Kontakt mehr habe, erscheint es zumindest als bemerkenswert, dass er betreffend die Nebenfolgen die Zusprechung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrages an sich sowie die güterrechtliche Ausei- nandersetzung beantragt. Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass der anwaltlich vertretene Kläger diese Anträge zumindest soweit begründet, als dass die Frage der fehlenden Aussichtslosigkeit hätte gepröft werden können.
Nachdem der Kläger die Tatsachen, auf die er seine Anträge betreffend Scheidungsnebenfolgen stätzt, trotz Aufforderung in keiner Weise dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Mitwirkungspflicht verletzt sah und damit die Aussichtslosigkeit der AntRüge zu den Scheidungsnebenfolgen bejahte. Entsprechend erübrigt sich auch die Frage der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung in Bezug auf die Nebenfolgen.
Wie aufgezeigt erachtete die Vorinstanz die Scheidungsklage in Bezug auf den Scheidungspunkt als nicht aussichtlos, nachdem der Kläger in seiner Eingabe vom 1. März 2023 neue Behauptungen zur Dauer des Getrenntlebens aufgestellt hatte (act. 5 E. 4.6. mit Verweis auf act. 6/7 Rz. 2.2.). Sie verneinte in diesem Punkt aber die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung, zumal es im Scheidungspunkt vermutungsweise um die relativ einfach zu beantwortende Frage des Zeitpunkts der Getrenntlebensaufnahme gehe (act. 5 E. 4.7.).
Mit diesen Erwägungen setzt sich der Kläger in seiner Beschwerde nicht auseinander. Insbesondere zeigt er nicht auf, weshalb er die in seiner Stellung- nahme vom 1. März 2023 vorgebrachte Tatsache in Bezug auf das Getrenntleben (alleinige Einreise in die Schweiz am 12. November 2019, act. 6/7 Rz. 2.2.) nicht ohne einen Rechtsbeistand anlässlich einer Verhandlung hätte vorbringen kön- nen. Es handelt sich dabei um eine Tatsachenbehauptung, zu welcher der Kläger befragt worden wäre und die nicht komplex ist (vgl. act. 5 E. 4.9. i.f. und E. 4.12. i.f.). Auch im vorinstanzlichen Verfahren äusserte er sich trotz dahingehender
Hinweise der Vorinstanz (act. 6/5 E. 3) nicht dazu. Er begründete die Notwen- digkeit allerdings damit, dass es ihm aufgrund seiner Deutschkenntnisse und sei- nen sehr beschränkten juristischen Kenntnissen nicht möglich gewesen wäre, zu den Dispositiv-Ziffern 1 3 der Verfügung vom 6. Februar 2023 Stellung zu nehmen (act. 6/7 S. 4).
In der Verfügung vom 6. Februar 2023 (act. 6/5) wurde dem Kläger Frist angesetzt, um sich im Zusammenhang mit dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zur Sache zu äussern (Dispositiv-Ziffer 2). Zudem wurde er aufgefordert, einen aktuellen Ausweis bzw. Beleg zu seinem Wohnsitz einzureichen sowie sich zur Zustelladresse der Beklagten zu äussern und sich über die vorgenommenen zumutbaren Nachforschungen auszuweisen (Dispositiv- Ziffern 1 und 3). Der Kläger macht in der Beschwerde konkret geltend, im Zusammenhang mit der zuständigkeit habe er in der Eingabe vom 1. März 2023 detaillierte Ausführungen gemacht (act. 2 Rz. II.5.). Er führt aus, ohne die Ausführungen seines Rechtsbeistandes hätte sich die Vorinstanz mit grosser Wahrscheinlichkeit als unzuständig erachtet und wäre entsprechend auf die Klage nicht eingetreten. Dass sein Rechtsbeistand unter Bezugnahme auf das IPRG habe darlegen können, dass die Vorinstanz sehr wohl zuständig sei, sei nötig gewesen. Aufgrund dieser Ausführungen sei die Vorinstanz auch auf die Scheidungsklage eingetreten (act. 2 Rz. II.9.2.). Auch wenn in Bezug auf den Scheidungspunkt selbst d.h. die Frage der Trennungszeit die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung verneint werden kann (s. dazu vorstehenden Absatz), stellt sich die Situation in Bezug auf die prozessualen Fragen (zuständigkeit, Zustelladresse der Beklagten, zumutbare Nachforschungen) anders dar. Da sich aufgrund des inter- nationalen Sachverhalts bereits im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Zustündigkeit und der Adresse der Beklagten prozessuale Fragen stellten, ist die tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit derart einzustufen, dass der Beizug ei- ner anwaltlichen Vertretung als notwendig erscheint. Es ist davon auszugehen, dass eine vernünftige Person guten Glaubens und mit den erforderlichen Mitteln (vgl. HUBER, a.a.O., Art. 118 N 9 m.w.H.) in einem solchen Fall einen Anwalt beauftragen würde. Hinzu kommt der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 6. Februar 2023 lediglich in Bezug auf das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege auf die Ausübung der Fragepflicht anlässlich einer Verhandlung hinwies, falls der Kläger nicht anwaltlich vertreten wäre (act. 6/5 E. 3 i.f.). Auf die prozessualen Fragen bezieht sich der Hinweis nicht (vgl. act. 6/5 E. 2 und 4). Durch eine schriftliche äusserung zu diesen Punkten hätte sich die Wahrung der Interessen des Klägers, der juristischer Laie ist und kein Deutsch spricht, noch schwieriger gestaltet. Folglich ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung in Bezug auf den Scheidungspunkt aufgrund der prozessualen Fragen zu bejahen. Damit erweist sich die Beschwerde in dieser Hinsicht als begründet.
6. Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 15. März 2023 aufzuheben und dem Kläger für das vorinstanzliche Verfahren in Bezug auf den Scheidungspunkt ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt MLaw X. zu bestellen. Im übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO keine Gerichtskosten zu erheben. Diese Bestimmung ist auf das kantonale Beschwerdeverfahren indes nicht anwendbar (vgl. BGE 137 III 470 ff., E. 6.5; OGer ZH RU160002 vom 14. März 2016, E. 4 und RU160006
vom 14. März 2016, E. 7, je m.w.H.).
Mit seiner Beschwerde verlangt der Kläger für den gesamten vorinstanzlichen Themenkomplex die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Beschwerdeweise obsiegt er in Bezug auf den Scheidungspunkt, betreffend die Scheidungs- nebenfolgen, die finanzieller Natur sind, unterliegt er hingegen. Es rechtfertigt sich, von einer hälftigen Kostenverteilung auszugehen, da zwar erst bei Bejahung des Scheidungspunktes die Nebenfolgen relevant werden, das Interesse der Parteien an den Nebenfolgen allerdings regelmässig höher wiegt und dadurch das Scheidungsverfahren komplexer gestaltet wird.
Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist auf CHF 600 festzusetzen und dem Kläger zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Dem Kläger ist vom Kanton aufgrund des Ausgangs des Verfahrens eine halbe Parteientschädigung auszurichten (vgl. dazu BGE 140 III 501 E. 4). Nachdem die volle
Parteientschädigung in Anwendung von 13 i.V.m. 6 Abs. 1 und 10 Abs. 1 lit. b AnwGebV auf CHF 1'000 festzusetzen ist, ist dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 500 (zzgl. Mwst.) zuzusprechen. Der Beklagten
ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr keine Aufwendungen entstan- den sind, die zu entschädigen wären.
Der Kläger ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, ohne jedoch einen Antrag um Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die Beklagte zu verlangen (act. 2 S. 2). Weshalb er auf das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses verzichtet, legt er in seiner Beschwerde nicht dar, obwohl dies vom anwaltlich vertretenen Kläger erwartet werden darf (BGer 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.1; BGer 5A_244/2019 vom 15. April 2019 E. 4). Die Vorinstanz hat das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses abgewiesen, da sie keinen Kostenvorschuss für die Gerichtskosten verlangte und mangels Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung die begründetheit des Gesuchs betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung verneinte (act. 5 S. 3 f.). Mit anderen Worten hat sich die Vorinstanz nicht zur Leistungsfühigkeit der Beklagten geäussert bzw. deren Mittellosigkeit nicht bejaht, weshalb der Kläger auch nicht mit Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen auf einen entsprechenden Antrag verzichten durfte. Die Mittellosigkeit der Beklagten ist auch nicht unbestritten, manifest und ohne Durchsuchen der Akten greifbar, sodass die Aussichtslosigkeit eines solchen Gesuchs vom Kläger hätte erürtert werden müssen (vgl. BGer 5A_244/2019 vom 15. April 2019, E. 4).
Im übrigen wäre das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch mangels Mittellosigkeit des Klägers abzuweisen. Die Vorinstanz bejahte zwar seine Mittellosigkeit in ihrem Verfahren (act. 5 S. 4), was im Beschwerdeverfahren nicht überpröft werden kann; nachdem im Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege aller- dings neu zu beantragen und zu begründen ist (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO), ist die Kammer an die vorinstanzliche Schlussfolgerung für das Beschwerdeverfahren nicht gebunden. Der Kläger macht lediglich geltend, er habe kein Einkommen und
lebe einzig von den CHF 10, die ihm töglich im Durchgangszentrum abgegeben würden (act. 2 Rz. II.12.). Einen Beleg dazu reicht er nicht ein. In den vorinstanzlichen Akten liegen in diesem Zusammenhang einzig Kopien seines am 31. August 2021 abgelaufenen Ausweises für Asylsuchende sowie einer Bestätigung des Migrationsamtes vom 31. August 2021, wonach die Verlängerung des Ausweises gepröft werde (act. 6/4/2). Mangels Aktualität dieser Belege hätte der Kläger damit seine Mittellosigkeit nicht glaubhaft dargelegt. Folglich wäre das Gesuch auch aus diesem Grund abzuweisen.
Es wird beschlossen:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Pföffikon vom 15. März 2023 aufgehoben.
Dem Kläger wird für das vorinstanzliche Scheidungsverfahren in Bezug auf den Scheidungspunkt in der Person von Rechtsanwalt MLaw X. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 600 festgesetzt und zur Hälfte dem Kläger auferlegt. Im übrigen Umfang ist die Entscheidgebühr auf die Staatskasse zu nehmen.
Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 500 (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an den Kläger gegen Empfangsschein, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2 auf dem Rechtshilfeweg sowie an das Bezirksgericht Pföffikon gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic versandt am:
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