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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:NG200005
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid NG200005 vom 05.08.2020 (ZH)
Datum:05.08.2020
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Aberkennungsklage
Schlagwörter : Beschwerde; Bundesgericht; Berufung; Sicherheit; Frist; Vorinstanz; Frist; Entscheid; Partei; Unentgeltliche; Kammer; Beklagten; Parteientschädigung; Verfügung; Verfahren; Rechtspflege; Unentgeltlichen; Gesuch; Beschwerdeführer; Antrag; Klägers; Begründung; Leistung; Eingabe; Urteil; Meilen; Bezirksgericht; Bundesgerichts; Verfahrens
Rechtsnorm: Art. 101 ZPO ; Art. 144 ZPO ; Art. 308 ZPO ; Art. 310 ZPO ; Art. 311 ZPO ; Art. 317 ZPO ; Art. 93 BGG ; Art. 99 ZPO ;
Referenz BGE:138 III 163;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer

    Geschäfts-Nr.: NG200005-O/U

    Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

    Beschluss und Urteil vom 5. August 2020

    in Sachen

    A. ,

    Kläger und Berufungskläger,

    gegen

    1. B. ,

    2. C. ,

    Beklagte und Berufungsbeklagte,

    1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics X. ,

    betreffend Aberkennungsklage

    Berufung gegen einen Beschluss des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 14. April 2020 (MD160002)

    Erwägungen:

    I.

    1.1. Der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) war Mieter einer 5.5- Zimmer-Wohnung der Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend Beklag- te). Die Beklagten stellen sich auf den Standpunkt, dass der Kläger ihnen Mietzin- se schulde und betrieben ihn dafür. Mit Verfügung des Bezirksgerichtes D. vom 30. Juni 2016 (act. 4/3) wurde den Beklagten provisorische Rechtsöffnung für Fr. 25'160.- nebst Zins und Betreibungskosten erteilt, was das Kantonsgericht E. mit Verfügung vom 26. September 2016 bestätigte (act. 14). Mit Eingabe vom 3. August 2016 (act. 1) machte der Kläger beim Mietgericht des Bezirksge- richtes Meilen (nachfolgend Vorinstanz) eine Aberkennungsklage gegen die Be- klagten anhängig (act. 1).

        1. Nach Einholung einer Stellungnahme der Beklagten zur Klage (act. 17 u.

          20 f.) wurde zuerst dem Kläger Frist angesetzt, seinen ersten Parteivortrag schrift- lich zu erstatten (act. 25 u. 28 f.) und sodann mit Verfügung vom 28. Februar 2017 den Beklagten (act. 30). Daraufhin stellten die Beklagten mit Eingabe vom

          6. März 2017 u.a. den Antrag, es sei dem Kläger eine Sicherheit für die Parteient- schädigung im Sinne von Art. 99 ZPO aufzuerlegen (act. 32).

          Nachdem dem Kläger mit Verfügung vom 13. März 2017 Frist zur Stellung- nahme zu diesem Antrag angesetzt worden war (vgl. act. 33A/1), ersuchte er mit Eingabe vom 6. April 2017 ein erstes Mal um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 38). Die Vorinstanz wies dieses Gesuch mit Verfügung vom

          28. September 2017 ab (act. 57) und die Kammer die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. Dezember 2017 (act. 60; vgl. PD170008). Auf erneu- te Aufforderung zur Stellungnahme hin (act. 61) stellte der Kläger mit Eingabe vom 13. März 2018 ein zweites Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 63). Die Vorinstanz wies dieses Gesuch mit Verfügung vom

          16. April 2018 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung (act. 67). Die dagegen erhobene Beschwerde wies

          die Kammer mit Urteil vom 21. November 2018 ab und setzte dem Beschwerde- führer die Frist neu an, um die ihm auferlegte Sicherheit für die Parteientschädi- gung zu leisten (act. 75; vgl. PD180006). Daraufhin stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 bei der Vorinstanz ein drittes Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und beantragte, es sei die Auferle- gung einer Sicherheit für die Parteientschädigung aufzuheben (act. 77). Die Vor- instanz wies Gesuch und Antrag mit Verfügungen vom 29. März 2019 ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO an für die Leistung der ihm auferlegten Sicherheit für die Parteientschädigung

          (act. 89). Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Kammer mit Urteil vom

          1. ai 2019 ab und setzte dem Beschwerdeführer die Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO neu an, um die ihm auferlegte Sicherheit für die Parteient- schädigung zu leisten, unter dem Hinweis auf das Nichteintreten im Säumnisfall (act. 92; vgl. PD190005).

        2. egen diesen Entscheid der Kammer erhob der Kläger am 21. Juni 2019 Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte u.a. sinngemäss die Gewäh- rung der aufschiebenden Wirkung (Verfahren BGer 4A_326/2019). Mit Verfügung vom 14. August 2019 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde des Klägers die aufschiebende Wirkung. Das Bundesgericht erwog insbesondere, es dürfe kein Nichteintreten auf die Klage des Klägers wegen Nichtleistung der Sicherheit in- nerhalb der von der Kammer angesetzten Frist erfolgen, bevor über dessen Beschwerde entschieden worden sei. Nach einer allfälligen Abweisung der Beschwerde bzw. einem Nichteintreten auf dieselbe müsse eine neue Nachfrist für die Sicherheitsleistung angesetzt werden (PD190005 act. 10; vgl. nachfolgen

    E. III./2.1.).

    Mit Urteil vom 4. Februar 2020 wies das Bundesgericht die Beschwerde schliesslich ab, soweit es darauf eintrat (act. 102).

      1. Bereits am 3. Juni 2019 (dem theoretisch letzten Tag der durch die Kammer mit Urteil vom 13. Mai 2019 angesetzten Nachfrist, vgl. auch act. 93) stellte der Kläger ein Ausstandsbegehren gegen den Vorsitzenden der Vorinstanz und bean- tragte, es seien alle Fristen bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Ausstandsbegehren zu sistieren. Auf das Ausstandsbegehren wurde durch das Be- zirksgericht Meilen mit Verfügung vom 24. Juli 2019 nicht eingetreten (act. 97), und ein mittels Revision an die Kammer gestelltes Ausstandsgesuch wies die Kammer mit Beschluss vom 11. September 2019 ab (act. 98; vgl. PD190014).

      2. Nach Ergehen des genannten Bundesgerichtsentscheides am 4. Februar 2020 trat die Vorinstanz - ohne Vornahme weiterer Verfahrensschritte - schliess- lich mit Beschluss vom 14. April 2020 auf die Aberkennungsklage nicht ein. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Kläger habe die Sicherheit für die Par- teientschädigung auch innert Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht geleistet, womit eine Prozessvoraussetzung nicht erfüllt und androhungsgemäss auf die Klage nicht einzutreten sei (act. 103 = act. 106 = act. 108, nachfolgend zi- tiert als act. 106).

      1. Gegen diesen Entscheid erhebt der Kläger mit Eingabe vom 20. Mai 2020 (Poststempel: 22. Mai 2020) rechtzeitig Berufung (act. 107; vgl. zur Rechtzeitig- keit act. 104/2) und stellt die folgenden Anträge:

        • I. Der Beschluss des BG Meilen ist aufzuheben.

          1. Dem Kläger ist eine angemessene (Nach)frist zur Leistung des Kostenvorschusses zu gewähren oder etwaig zur Einreichung eines neuen Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege und unent- geltlichen Rechtsbeistand.

          2. Für die vorliegende Berufung wird ein eigenständiger Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand gestellt. Ein entsprechender Rechtsbeistand ist nach Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege von Amts wegen zu be- nennen. Dem Rechtsbeistand ist eine Frist zur weitergehenden Begründung der Berufung einzuräumen.

          3. Alles zu Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten bzw. der Gerichtskasse.

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-104). Mit Verfügung vom 28. Mai 2020 wurde den Beklagten Frist zur Beantwortung der Berufung an- gesetzt und es wurde die Prozessleitung delegiert (act. 110). Die Berufungsant- wort wurde innert Frist erstattet (act. 113 i.V.m. act. 111) und enthält die folgen- den Anträge:

      • 1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei;

Eventualiter sei der Beschluss und das Urteil vom 13. Mai 2019 (PD190005-O) des Bezirksgerichts Meilen aufzuheben und es sei dem Kläger und Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Nachfrist (Art. 101 Abs. 3 ZPO) von maximal 5 Tagen ab Zustel- lung des Berufungsentscheides anzusetzen, um für die Ent- schädigung der Gegenpartei eine Sicherheit von CHF 5'300.00 zu leisten, unter Androhung, dass im Säumnisfall auf die Klage nicht eingetreten wird;

    1. Der Antrag des Klägers auf unentgeltliche Rechtspflege sei ab- zuweisen;

    2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwert- steuerzuschlag, zu Lasten des Klägers und Beschwerdeführers.

Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Dem Kläger ist zusammen mit diesem Entscheid ein Doppel der Berufungsantwort (act. 113) zuzustellen.

II.

  1. Der angefochtene Entscheid vom 14. April 2020 stellt einen erstinstanzli- chen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit dar. Der Streitwert beträgt Fr. 25'160.- (vgl. act. 106 E. 4.3.), womit als Rechtsmittel die Berufung gegeben ist (Art. 308 Abs. 2 ZPO).

  2. Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung (a) die unrichtige Rechtsan- wendung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Bei Rechtsmit- teleingaben von Laien ist ein formeller Antrag nicht erforderlich. Es genügt als An- trag eine Formulierung auch bloss in der Begründung, aus der sich mit gutem Wil- len herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Berufung führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzu- treten. Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genü-

gen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung aber ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Er- wägungen.

Neue Behauptungen und Beweismittel sind nur noch zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt vor erster Instanz nicht vorgebracht werden konnten und wenn sie vor der Berufungsinstanz unverzüglich vorgetragen werden (vgl. Art. 317 ZPO).

III.

1. Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe innerhalb der (durch die Kammer angesetzten) Nachfrist die Sicherheit für die Parteientschädigung nicht geleistet. Vielmehr habe er am 3. Juni 2019 und damit am letzten Tag der Nachfrist ein Ausstandsbegehren gestellt und beantragt, dass sämtliche Fristen bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Ausstand zu sistieren seien (vgl. act. 106

E. 1.10.). Die Vorinstanz beschränkte sich in der Folge darauf, im Zusammen- hang mit diesem Sistierungsgesuch darauf hinzuweisen, der Kläger habe mit Blick auf die Begründung der Kammer (PD190005 E. 9.6, vgl. hierzu auch den Stand- punkt der Beklagten E. III./2.2.) und sein bisheriges prozessuales Verhalten nicht davon ausgehen dürfen, sein innert Nachfrist gestelltes Gesuch um Sistierung bzw. Fristerstreckung werde gutgeheissen, bestünden doch keine Anzeichen da- für, dass er die Sicherheit für die Parteientschädigung innert Nachfrist leisten würde. Vielmehr zeige sich, dass der Kläger generell nicht gewillt sei, die Sicher- heit zu leisten, egal innert welcher Frist. Die Vorinstanz ersah die Frist für die Leistung des Vorschusses damit als verpasst (act. 106 E. 2.).

    1. Der Kläger rügt im Wesentlichen, er habe davon ausgehen dürfen, nach Er- gehen des Bundesgerichtsentscheides vom 4. Februar 2020 werde ihm eine er- neute Nachfrist zur Leistung der Sicherheit angesetzt. Dass dies nicht erfolgt sei, stelle einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar (act. 107).

    2. Die Beklagten bezeichnen das Verhalten des Klägers mit Hinweis auf die bisherige Prozessgeschichte (vgl. hierzu E. 1.1 ff.) als trölerisch und rechtsmiss-

bräuchlich. Sein Verhalten zeige, dass es dem Kläger lediglich darum gehe, Zeit zu gewinnen. Zudem weisen die Beklagten auf die Erwägungen der Kammer im Entscheid vom 13. Mai 2019 (PD190005 E. 9.5-9.6) hin, wonach ein innerhalb der durch die Kammer angesetzten Nachfrist erneut gestelltes Gesuch um Bewil- ligung der unentgeltlichen Rechtspflege ohne Vorliegen (erheblicher) Noven ohne Gewährung einer «Notfrist» abgewiesen werden könne. Aufgrund dessen habe dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass nach Ergehen des Bundesge- richtsentscheides keine weitere Fristerstreckung erfolgen werde (act. 114).

    1. Wie gezeigt, gewährte das Bundesgericht in der bei ihm erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das Bundesgericht erwog unter Hinweis auf seine Rechtsprechung (BGE 138 III 163, E. 4.2) dazu, es sei den kantonalen Gerichten verwehrt, die Leistung eines Kostenvorschusses zu verlangen, solange ein vom Pflichtigen gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ab- gewiesen sei, d.h. solange eine Unsicherheit über den Ausgang des Verfahrens betreffend unentgeltliche Rechtspflege bestehe, mithin endgültig über das Gesuch entschieden sei. Dies gelte analog für die Verpflichtung zur Leistung einer Sicher- heit für eine allfällige Parteientschädigung. Da die dem Kläger durch die Kammer angesetzte Zahlungsfrist in einem Zeitpunkt abgelaufen sei, zu dem die Frist für die Beschwerde ans Bundesgericht noch offen gewesen sei, habe keine Klarheit über den Ausgang des Verfahrens bestanden. Dies rechtfertige die Erteilung der aufschiebenden Wirkung in dem Sinne, als gestützt auf den Umstand, dass die Sicherheit einer allfälligen Parteientschädigung nicht innerhalb der von der Kam- mer angesetzten Nachfrist geleistet worden sei, kein Nichteintreten auf die Klage vor Entscheid des Bundesgerichtes über die Beschwerde erfolgen dürfe. Nach ei- ner allfälligen Abweisung bzw. einem Nichteintreten des Bundesgerichtes auf die Beschwerde müsse sodann eine neue Nachfrist zur Sicherheitsleistung angesetzt werden (PD190005, act. 10 S. 3 f.).

    2. Diese Erwägungen bzw. Anweisung des Bundesgerichtes liess die Vor- instanz in ihrem Entscheid ausser Acht, indem sie direkt nach Ergehen des Bun- desgerichtsentscheides aufgrund der vermeintlich verpassten Frist einen Nichtein- tretensentscheid fällte. Vielmehr hätte sie aufgrund der bundesgerichtlichen hin-

dernden Anordnungen nach Ergehen dessen Entscheides vom 4. Februar 2020 eine erneute Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO anzusetzen gehabt. Dies wird die Vorinstanz nachzuholen haben. Es ist der Entscheid der Vorinstanz vom

14. April 2020 somit aufzuheben und die Sache zur weiteren Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Aufgrund der klaren Weisung des Bundesgerichtes bleibt kein Platz, sich mit der Frage, inwiefern das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers als trölerisch bzw. rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, auseinanderzusetzen, und auf die entsprechenden Ausführungen der Beklagten ist nicht weiter einzugehen (vgl. act. 114 Rz. 8 ff.), ebenso wenig auf die in diese Richtung zielende Kritik des Klägers am vorinstanzlichen Ent- scheid (act. 107 Rz. 3).

Zugunsten der Vorinstanz ist immerhin darauf hinzuweisen, dass sie die entsprechende Verfügung des Bundesgerichts - soweit ersichtlich - nicht erhalten hat, weshalb sie von den entsprechenden Erwägungen keine Kenntnis hatte. In- des war für die Vorinstanz aus dem Entscheid des Bundesgerichts immerhin er- kennbar, dass der dort erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ge- währt worden war (so auch die Vorinstanz explizit in act. 106 E. 1.9. unten), und es musste ihr zumindest klar sein, dass sich diese aufschiebende Wirkung einzig auf die Frist zur Leistung des Sicherheit für die Parteientschädigung beziehen konnte, womit diese Frist nicht säumniswirksam ablaufen konnte. Eine Kopie der Verfügung vom 14. August 2019 (PD190005 act. 10) ist der Vorinstanz zusam- men mit diesem Entschied zuzustellen.

4. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass entgegen den Beklagten nicht von einer unzureichenden Begründung der Berufungsschrift durch den Klä- ger auszugehen ist (vgl. act. 114 Rz. 13 ff.). So sind die Anforderungen an eine Berufungsbegründung bei juristischen Laien (wie hiervor gezeigt, E. II./2.) insge- samt herabgesetzt. Mit Blick auf die Anträge und die Begründung des Klägers (vgl. act. 107) - insbesondere auch seinen Hinweis, er habe nach Ergehen des Bundesgerichtsentscheides davon ausgehen müssen, ihm werde erneut Frist zur Leistung der Sicherheit angesetzt - ist hinreichend klar, was der Kläger will und weshalb. Seine Eingabe genügt damit den bei Laien herabgesetzten Anforderungen. Dies selbst unter Berücksichtigung, dass dem Kläger mit Blick auf das bishe- rige Verfahren eine gewisse Prozesserfahrenheit angerechnet werden kann.

IV.

  1. Umständehalber sind für dieses Verfahren keine Kosten zu erheben.

  2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem nicht anwaltlich ver- tretenen Kläger nicht, weil er seinen entsprechenden Antrag nicht begründet hat (vgl. statt vieler BGer 4A_192/2016 vom 22. Juni 2016 E. 8.2), den Beklagten nicht, da sie in diesem Rechtsmittelverfahren mit ihrem Hauptstandpunkt unterliegen.

  3. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird mangels ihm aufzuerlegenden Kosten gegenstandslos und ist abzuschrei- ben. Soweit der Kläger um die Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistan- des durch die Kammer ersucht, ist dies ebenfalls gegenstandslos, da keine weite- ren Verfahrensschritte erfolgen, in welchen der Kläger anwaltlich vertreten werden könnte. Insbesondere besteht auch kein Raum, dem Kläger bzw. einem allfälligen Vertreter eine weitere Frist zur Begründung der Berufung einzuräumen, u.a. weil es sich bei der Berufungsfrist nach Art. 311 Abs. 1 ZPO um eine gesetzliche Frist handelt, bei welcher eine Erstreckung bzw. das Ansetzen einer Nachfrist zur Er- gänzung ausser Betracht fällt (vgl. Art. 144 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:
  1. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Berufungs- verfahren wird abgeschrieben.

  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.

Es wird erkannt:
  1. Der Beschluss des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 14. April 2020 wird aufgehoben, und die Sache wird zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückgewiesen.

  2. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren fallen ausser Ansatz.

  3. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage je eines Doppels von act. 113 und 114, sowie - unter Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten und einer Kopie der Verfügung des Bundesgerichtes vom

    14. August 2019 (PD190005 act. 10) - an das Mietgericht des Bezirksge- richtes Meilen, je gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'160.-.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

    Obergericht des Kantons Zürich

    II. Zivilkammer

    Die Gerichtsschreiberin:

    versandt am:

  6. August 2020

MLaw M. Schnarwiler

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