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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Kopfdaten
Kanton:SZ
Fallnummer:BEK 2020 55
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Präsidial
Kantonsgericht Entscheid BEK 2020 55 vom 15.05.2020 (SZ)
Datum:15.05.2020
Rechtskraft:In Rechtskraft
Leitsatz/Stichwort:Ausstand
Schlagwörter : Gesuch; Gesuchsgegner; Anwalt; Ausstand; Staatsanwalts; Ausstandsgesuch; Gesuchsgegners; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Stellung; Rechtsanwalt; Anwaltes; Kantonsgerichtsvizepräsidentin; Beschwerde; Sachen; Verfahren; Kanzlei; Anwalt; Gründen; Stellungnahme; überwies; Beantragt; Begründenden; Involviert; Kantonale; Anwaltskanzlei; Briefkopf
Rechtsnorm: Art. 42 BGG ; Art. 57 StPO ; Art. 58 StPO ; Art. 59 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
BEK 2020 55 - Ausstand

Verfügung vom 15. Mai 2020
BEK 2020 55


Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen
A.________,
Gesuchstellerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,
Gesuchsgegner,


betreffend
Ausstand
(Gesuch vom 11. März 2020);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Gesuch vom 11. März 2020 beantragte die Gesuchstellerin der kantonalen Staatsanwaltschaft den Ausstand des in SUB 2018 152 verfahrensleitenden Staatsanwalts sowie die Aufhebung der Sistierungsverfügung vom 5. Februar 2020. Sie begründete das Gesuch damit, dass beim Ausarbeiten der Klageantwort im Zivilverfahren ZGO 2018 21 am Bezirksgericht Höfe festgestellt wurde, dass der Name des Gesuchsgegners und verfahrensleitenden Staatsanwalts auf dem Briefkopf eines Schreibens des Gegenanwaltes vom 13. März 2018 erscheine. Sie sei irritiert, dass der Gesuchsgegner diesen Umstand nicht gestützt auf Art. 57 StPO gemeldet habe. Die Sistierungsverfügung vom 5. Februar 2020 erhalte vor dem Hintergrund der früheren Anstellung des Gesuchsgegners in der Kanzlei des Gegenanwaltes eine beunruhigende Konnotation. Darüber, ob der Gesuchsgegner auf der Kanzlei in die Bearbeitung des Falles involviert sei, könne sie nur spekulieren. Objektiv bestehe jedoch der Anschein von Befangenheit gemäss Art. 56 lit. f StPO
(KG-act. 2).
2. Die kantonale Staatsanwaltschaft überwies das Ausstandsgesuch am 14. April 2020 mit der Stellungnahme des Gesuchsgegners nach Art. 58 Abs. 2 StPO. Sie beantragt das Gesuch unter Kostenfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin abzuweisen (KG-act. 1). Der Gesuchsgegner führte in seiner Stellungnahme aus, während seiner Beschäftigung in der Anwaltskanzlei in keiner Weise Kenntnis von einem Mandatsverhältnis zum Beschuldigten in dem von ihm aktuell geleiteten Strafverfahren gehabt zu haben (KG-act. 3a). Die Gesuchstellerin nahm am 27. April 2020 nochmals Stellung (KG-act. 5).
3. Massgebliche Anhaltspunkte für die frühere Tätigkeit des Gesuchsgegners in der Kanzlei des Gegenanwaltes waren der Gesuchstellerin aufgrund des nicht mit einer Grosskanzlei vergleichbaren, überschaubaren Briefkopfes der an sie bzw. ihren Anwalt gerichteten Schreiben bereits seit Längerem erkennbar. Spätestens, als der Gesuchsgegner im Juli 2019 das Verfahren übernahm, allerspätestens als er für sie angeblich aus rätselhaften Gründen am 5. Februar 2020 das Verfahren sistierte, hätte sie deshalb die frühere Tätigkeit des Gesuchsgegners abklären können. Daher ist das Ausstandsgesuch mithin im Sinne von Art. 58 Abs. 1 StPO nicht verzugslos gestellt worden (vgl. BGer 1B_469/2019 vom 21. November 2019 = Pra 2020 Nr. 18 E. 2). Ohnehin macht die Gesuchstellerin im Sinne dieser Bestimmung aber auch keine den Ausstand begründenden, im Sinne von Art. 57 StPO mitteilungspflichtigen Tatsachen glaubhaft, vermag sie doch zugegebenermassen (Gesuch Rz 13) nur zu spekulieren, dass der Gesuchsgegner befangen sein könnte. Sie legt namentlich keine konkreten Anhaltspunkte zur Glaubhaftmachung dafür vor, dass der Gesuchsgegner bereits in seiner früheren Tätigkeit auf der Anwaltskanzlei in die Angelegenheit involviert war oder seither mit dem Gegenanwalt besonders eng freundschaftlich verbunden ist, so dass objektiv betrachtet ein Misstrauen gegenüber ihm überhaupt erst begründbar wäre. Die Gesuchstellerin macht mithin über die nicht ausstandsrelevante frühere blosse Bürogemeinschaft hinaus keine den Ausstand begründenden Tatsachen geltend.
4. Aus diesen Gründen ist auf das Ausstandsgesuch präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) und kostenfällig (Art. 59 Abs. 4 StPO) nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang kann offenbleiben, warum die Staatsanwaltschaft das sich auf Art. 56 lit. f StPO abstützende Ausstandsgesuch nicht umgehend der zuständigen Beschwerdeinstanz (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO) überwies. Immerhin war von Vornherein ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. b StPO nicht auszuschliessen;-


verfügt:
1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. und 92 BGG Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R, z.K.), die kantonale Staatsanwaltschaft (2/R, für sich mit ihren Akten und den Gesuchsgegner), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber


Versand
18. Mai 2020 kau
Quelle: https://www.kgsz.ch
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