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Urteil Steuergericht (SO)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:SGSTA.2017.31
Instanz:Steuergericht
Abteilung:-
Steuergericht Entscheid SGSTA.2017.31 vom 03.07.2017 (SO)
Datum:03.07.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Staats- und Bundessteuer 2015
Schlagwörter : Veranlagung; Einsprache; Rekurrentin; Recht; Beschwerde; Vorinstanz; Rechtsmittel; Rekurs; Frist; Bundessteuer; Frist; Zustellung; Erhoben; Staats; Steuergericht; Entscheid; Aufrechnung; Thierstein; Datum; Liegenschaftskosten; Verspätung; Richner; Dorneck; Vorliegenden; Beantragt; Steuerrückerstattung; Bundesgericht
Rechtsnorm: Art. 119 DBG ; Art. 132 DBG ; Art. 133 DBG ; Art. 8 ZGB ;
Referenz BGE:105 III 43;
Kommentar zugewiesen:
Richner, Handkommentar zum DBG, 2016
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Urteil vom 3. Juli 2017

Es wirken mit:

Präsident: Müller

Richter: Bossart, Roberti

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2017.31; BST.2017.30

A, X,

v.d.

gegen

Veranlagungsbehörde Dorneck - Thierstein

betreffend Staatsund Bundessteuer 2015



den Akten entnommen:

1. Die Veranlagungsbehörde (VB) Dorneck-Thierstein eröffnete der Steuerpflichtigen A mit Datum vom 14. November 2016 die Veranlagung der Staatsund Bundessteuer 2015. Mit Datum vom 20. Februar 2017 erhob die Vertretung der Steuerpflichtigen Einsprache. Da diese verspätet erfolgt sei und die Steuerpflichtige keine Rechtfertigungsgründe vorbringe, trat die VB mit Einspracheentscheid vom 21. Februar 2017 auf die Einsprache nicht ein. Auch auf ein allfälliges Revisionsgesuch könne nicht eingetreten werden.

2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Vertretung der Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrentin) mit Schreiben vom 22. März 2017 beim Kantonalen Steuergericht Rekurs und Beschwerde. Sie machte vor allem geltend, die Eingabe richte sich gegen die Aufrechnung der Liegenschaftskosten von CHF 9'822. Die Rekurrentin habe die Veranlagung erst Mitte Januar 2017 erhalten. Innert der darauffolgenden Frist von 30 Tagen sei rechtzeitig Einsprache erhoben worden. Bei den Liegenschaftsunterhaltsarbeiten gehe es ausschliesslich um werterhaltende Leistungen. Die Rekurrentin beantragte, dass die Aufrechnung der Liegenschaftskosten von CHF 9'822 aufgehoben werde.

Mit Vernehmlassung vom 19. April 2017 beantragte die VB Dorneck-Thierstein (Vorinstanz), Rekurs und Beschwerde seien kostenfällig abzuweisen. Die Vorinstanz hielt am angefochtenen Einspracheentscheid fest. Ebenfalls mit Datum vom 20. Februar 2017 habe der Lebenspartner der Rekurrentin Einsprache gegen die Veranlagung 2015 erhoben, welche am 6. Februar 2017 erfolgt sei. Sowohl die Einsprache der Rekurrentin als auch diejenige des Lebenspartners würden die gleiche Frage betreffen. Dass die Rekurrentin die Veranlagung erst Mitte Januar 2017 erhalten habe, sei nicht glaubwürdig. Insbesondere seien ihr am 18. November 2016 zu viel bezahlte Steuern rückerstattet worden. Die Eröffnung der Veranlagung sei daher bereits im November 2016 erfolgt. Die Einsprache sei verspätet.

Dazu nahm die Vertretung der Rekurrentin am 15. Mai 2017 Stellung und hielt fest, dass sie wegen der Steuerrückerstattung nicht hätte hellhörig werden müssen. Aus dieser sei nicht zu folgern, dass die Rekurrentin bereits im Besitz der Veranlagung gewesen sei.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Rekurs (betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) erfolgten fristund formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 des Gesetzes über die Staatsund Gemeindesteuern, StG, BGS 614.11; Art. 104 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.

2. Im vorliegenden Fall ist zuerst zu klären, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Ist dies zu verneinen, können die Anliegen der Rekurrentin materiell geprüft werden. Mit anderen Worten kann dem Begehren der Rekurrentin, die Aufrechnung der Liegenschaftskosten von CHF 9'822 aufzuheben, allenfalls nur dann entsprochen werden, wenn die Vorinstanz auf die Einsprache hätte eintreten müssen.

3.1 Vom Grundsatz her sind rechtliche Schritte nur innerhalb einer bestimmten Frist möglich; dies liegt im Interesse der Rechtssicherheit als grundlegendem Prinzip. Ist eine Frist zur Einreichung eines ordentlichen Rechtsmittels abgelaufen, wird ein Entscheid rechtskräftig. Hier geht es um Veranlagungsverfügungen, die nach § 149 Abs. 1 und 2 StG sowie Art. 132 Abs. 1 DBG innert 30 Tagen von der Zustellung an gerechnet schriftlich mit Einsprache angefochten werden können.

Beweispflichtig für Vollzug und Zeitpunkt der Zustellung einer Verfügung oder eines Entscheids, wovon Ablauf und Lauf einer Rechtsmittelfrist abhängen, ist grundsätzlich die zustellende Behörde (vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 116 N 41). Wurden die Veranlagungen nicht eingeschrieben zugestellt und verfügt die Vorinstanz nicht über einen Zustellnachweis, kann dieser auch aufgrund der gesamten Umstände erbracht werden (Bundesgerichtsentscheid BGE 105 III 43 E. 3; BGE 5P.168/2001 vom 20.6.2001 E. 2b).

3.2 Im vorliegenden Fall datiert die Veranlagung vom 14. November 2016. Am 20. Februar 2017 wurde Einsprache erhoben, ohne dass sich die Rekurrentin zur Verspätung geäussert hätte. Auf die Einsprache wurde denn nicht eingetreten wegen Verspätung. Im vorliegenden Rekurs wird geltend gemacht, dass die streitige Veranlagung erst Mitte Januar 2017 bei der Rekurrentin eingetroffen sei. Die Vorinstanz beantragt Abweisung der Rechtsmittel.

Das Zustelldatum der Veranlagung ist grundsätzlich von der Veranlagungsbehörde nachzuweisen (vgl. Art. 8 ZGB, Richner et al., a.a.O., Art. 116 N 41). Die Veranlagung wurde mit Massenversand verschickt. Die Zustellung kann daher nicht mittels Postquittung belegt werden. Dieser Beweisnotstand hat aber nicht automatisch das Scheitern des Beweises zur Folge. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 116 N 41c). Vorliegend geht es aber nicht um eine Verspätung von einzelnen Tagen, sondern um eine solche von über zwei Monaten. Das Datum der Veranlagung wurde in der vorliegenden Einsprache offenbar bewusst nicht erwähnt, dies im Unterschied zur entsprechenden Einsprache des Lebenspartners. Am 18. November 2016 hat die Rekurrentin aufgrund der Akten eine Steuerrückerstattung von total CHF 2'358.65 erhalten (Staat: CHF 1'921.60; Bund: CHF 437.05). Dies wäre ohne die definitive Veranlagung nicht möglich gewesen. Die Veranlagung wurde somit offensichtlich vorgängig verschickt. B-Post wird grundsätzlich innert dreier Arbeitstage zugestellt (vgl. unter www.post.ch). Eine Verspätung um wenige Tage ist allerdings nicht auszuschliessen. Die Rekurrentin macht indes nicht geltend, dass die Veranlagung gar nicht angekommen wäre, sondern dass sie erst Mitte Januar 2017 eintraf. Dass die Veranlagung über zwei Monate mit der Post unterwegs war, kann indessen als ausgeschlossen angesehen werden. Die Rechtsmittel erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet.

3.3 Es ist demnach davon auszugehen, dass die mit Einsprache angefochtenen Veranlagungen am 14. November 2016 eröffnet wurden. Da die Rekurrentin die Einsprache am 20. Februar 2017 eingereicht hat, ist weiter anzunehmen, dass die Rekurrentin die dreissigtägige Einsprachefrist nicht eingehalten hat. Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden (§ 137 Abs. 1 StG; Art. 119 Abs. 1 DBG). Ist die Einsprachefrist abgelaufen, wird auf eine verspätete Eingabe nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde (§ 137 Abs. 2 StG; Art. 133 Abs. 3 DBG). Im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Rechtsgangs darf ein Grund, der ein fristgerechtes Handeln gehindert hat, nicht leichthin angenommen werden. Ein solcher ist nach dem praxisgemäss strengen Massstab nur zu bejahen, wenn der Gesuchstellerin auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert wird. Die Behörden, die einen Wiederherstellungsgrund beurteilen müssen, verfügen dabei über einen weiten Spielraum (Richner et al., a.a.O., Art. 133 N 23). Solche Hinderungsgründe, innert Frist zu handeln, sind hier indessen nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Offenbar wurde die Rechtsmittelbelehrung der Veranlagung nicht beachtet, wonach innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich Einsprache gegen die Veranlagung erhoben werden kann. Daran ändert auch nichts, dass die Rekurrentin nach ihren Angaben die Bankkonten nicht monatlich positionsweise abstimme und den Steuerrückerstattungsbetrag auf ihrem Konto nicht erkannt habe. Eine Fristwiederherstellung ist demnach nicht möglich.

3.4 Somit ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Soweit die Rekurrentin inhaltliche Rügen vorbringt bzw. verlangt, die Aufrechnung der Liegenschaftskosten von CHF 9'822 sei aufzuheben, kann darauf nicht eingegangen werden. Die Veranlagungsverfügungen vom 14. November 2016 sind damit in Rechtskraft erwachsen. Rekurs und Beschwerde sind unbegründet und daher abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 700 festzusetzen (Grundgebühr, ohne Zuschlag).

****************


Demnach wird erkannt:

1.      Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.

2.      Die Gerichtskosten von CHF 700 werden der Rekurrentin/ Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreterin der Rekurrentin/ Beschwerdeführerin (eingeschrieben)

- VB Dorneck-Thierstein (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG X

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am:



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