ZPO Art. 89 - Verbandsklage

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 89 ZPO vom 2025

Art. 89 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 89 Verbandsklage

1 Vereine und andere Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die nach ihren Statuten zur Wahrung der Interessen bestimmter Personengruppen befugt sind, können in eigenem Namen auf Verletzung der Persönlichkeit der Angehörigen dieser Personengruppen klagen.

2 Mit der Verbandsklage kann beantragt werden:

  • a. eine drohende Verletzung zu verbieten;
  • b. eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
  • c. die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt.
  • 3 Besondere gesetzliche Bestimmungen über die Verbandsklage bleiben vorbehalten.


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    Art. 89 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHNP170033Negative FeststellungsklageFeststellung; Feststellungs; Recht; Klage; Feststellungsklage; Beklagten; Klage; Vorinstanz; Feststellungsinteresse; Berufung; Interesse; Gericht; Ungewissheit; Kläger; Klägers; Klagen; Ansprüche; Partei; Leistungs; Parteien; Schweiz; Auflage; LugÜ; Verfahren; Leistungsklage; Rechtsanwalt; Prozesse
    ZHPP170048Negative FeststellungsklageFeststellung; Feststellungs; Recht; Klage; Beklagten; Feststellungsklage; Klage; Vorinstanz; Feststellungsinteresse; Interesse; Gericht; Kläger; Klägers; Ungewissheit; Ansprüche; Klagen; Partei; Parteien; Schweiz; LugÜ; Bundesgericht; Auflage; Leistungs; Leistungsklage; Prozesse; Rechtsanwalt
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSBEZ.2024.22-Vertreter; Recht; Vertretung; Arbeitnehmer; Vertreterin; Gericht; Parteien; Arbeitsgericht; Verfügung; Arbeitnehmers; Zivilgericht; Kanton; Zivilgerichts; Gerichte; Gerichten; Basel; Auflage; Begründung; Basel-Stadt; Kommentar; Vertreterinnen; Gewerkschaft; Ansicht; Beschwer; Kantons; Stellungnahme; Zivilgerichtspräsident
    BSZB.2015.51 (AG.2015.754)Abweisung des Gesuchs um Erlass einer superprovisorischen MassnahmeBerufung; Berufungsklägerin; Massnahme; Taxifahrer; Berufungsbeklagte; Gesuch; Taxigesetz; Interesse; Entscheid; Erlass; Interessen; Kleber; Zivilgericht; Arbeitnehmer; Berufungsbeklagten; Rechtsmittel; Gericht; Gesuchs; Statuten; Angestellten; Basel; Appellationsgericht; Abweisung; Gewerkschaft; Taxifahrerinnen; Erwägungen; Aktivlegitimation; Verletzung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    120 Ia 14Art. 4 BV; Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung. Die Praxis der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern, wonach die Wirkungen der unentgeltlichen Verbeiständung in der Regel erst ab dem Zeitpunkt eintreten, in dem sie den gutheissenden Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten bestätigt, verletzt Art. 4 BV. Recht; Gesuch; Verbeiständung; Entscheid; Anspruch; Rechtspflege; Anwalt; Obergericht; Zeitpunkt; Klage; Justizkommission; Gesuchs; Zivilprozess; Kanton; Bundes; Amtsgericht; Bundesgericht; Armenrecht; Luzern; Praxis; Obergerichts; Regel; Rechtsanwalt; Bemühungen; Staat; Bundesgerichts; Interesse; Rückwirkung; ürftige
    118 Ia 110Art. 86 Abs. 2 und 87 OG. Staatsrechtliche Beschwerde wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs; Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nach der bernischen Zivilprozessordnung (E. 3). Appellationshof; Appellationshofs; Nichtigkeitsklage; Plenum; Gehör; Urteil; Gehörs; Verletzung; Beweise; Entscheid; Eingabe; Bundesgericht; Entscheide; Rüge; Nichtabnahme; Recht; Instanz; Mitbeteiligte; Kantons; Erschöpfung; Instanzenzuges; Antrag; Beschwerdegegner; Plenums; Gehörsanspruch