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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 1C 12 49: Obergericht

Die Cour de Cassation penale hat über einen Fall verhandelt, in dem W.________ beschuldigt wurde, Gewalt oder Drohungen gegen Behörden und Beamte auszuüben. Der Gerichtshof hat entschieden, dass W.________ schuldig ist und zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen verurteilt wird, wobei der Tagessatz auf 10 CHF festgesetzt wurde, mit einer Bewährungsfrist von zwei Jahren. Das Gericht hat auch entschieden, dass nur ein Teil der Gerichtskosten von W.________ getragen werden muss. Der Vorsitzende des Gerichts war M. Creux, und die Richter waren Mme Epard und M. Battistolo. Der Betrag der Gerichtskosten beträgt 800 CHF. Die verlorene Partei ist männlich (d).

Urteilsdetails des Kantongerichts 1C 12 49

Kanton:LU
Fallnummer:1C 12 49
Instanz:Obergericht
Abteilung:1. Abteilung
Obergericht Entscheid 1C 12 49 vom 16.11.2012 (LU)
Datum:16.11.2012
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 117 lit. a ZPO. Die Veräusserung eines im Miteigentum der gesuchstellenden Person und deren Ehegatten stehenden Grundstücks ist nicht unzumutbar, weil der Ehegatte sich gegen den Verkauf wehrt bzw. die Ehegatten auf dem Grundstück wohnen.
Schlagwörter : Liegenschaft; Ehemann; Grundstück; Verkauf; Ehegatten; Grundstücks; Veräusserung; Tatsache; Beschwerdeverfahren; Aufgr; Urteil; Bundesgerichts; Miteigentum; Zumutbarkeit; Höhe; Katasterwert; Hypothek; Nettogewinn; Kompetenzcharakter; Veräusserbarkeit; Gericht; Miteigentums; Person; Behauptung; ührt
Rechtsnorm:Art. 117 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 92 KG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 1C 12 49

Die Gesuchstellerin beantragte für das erstinstanzliche Klageverfahren gegen eine Hundehalterin die unentgeltliche Rechtspflege. Im Beschwerdeverfahren gegen den erstinstanzlichen UR-Entscheid stand insbesondere die Zumutbarkeit des Verkaufs eines Grundstücks, welches im Eigentum der Gesuchstellerin und ihrem Ehemann stand und von diesen bewohnt wurde, zur Diskussion.

Aus den Erwägungen:

7.5.

7.5.1.

Die Gesuchstellerin ist zusammen mit ihrem Ehemann Eigentümerin des Grundstücks X. Daneben haben die Ehegatten bewegliches Vermögen, das die Höhe des Notgroschens nicht erreicht.

Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Wert des Grundstücks einen Katasterwert von Fr. Y hat und darauf Hypotheken in der Höhe von Fr. Z lasten. Die Vorinstanz ist zudem davon ausgegangen, dass ein Aufstocken der Hypothek nicht mehr möglich sei, jedoch könne bei einem Verkauf des Grundstücks mit einem Nettogewinn von ungefähr Fr. 150'000.-gerechnet werden. Die Veräusserung sei möglich und zumutbar.

Aufgrund der Tatsache, dass der Katasterwert in der Regel unter dem Marktwert liegt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass mit dem Verkauf der Liegenschaft ein Nettogewinn von mindestens Fr. 150'000.-erzielt werden kann.

7.5.2.

Gegen den Verkauf der Liegenschaft bringt die Gesuchstellerin vor, die Veräusserung der Liegenschaft sei unzumutbar. Das Haus gehöre ihr und ihrem Ehemann. Sie bewohnten dieses gemeinsam. Sie seien auf das Haus angewiesen; ihm komme Kompetenzcharakter zu. Deswegen sei eine Veräusserung unverhältnismässig und unzumutbar. Zudem bringt die Gesuchstellerin vor, es fehle an der faktischen Veräusserbarkeit der Liegenschaft. Ihr Ehemann, welcher zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft sei, wehre sich vehement gegen einen Verkauf. Es scheine zudem nicht zumutbar, dass das Gericht sie zwinge, die Auflösung des Miteigentums den Verkauf der gesamten Liegenschaft gegen den Willen des Ehemannes zu erzwingen und damit die Ehe zu riskieren. Aufgrund der Tatsache, dass der Ehemann in der Liegenschaft bleiben und keine andere Person im Haus dulden würde, komme auch eine Veräusserung ihres Miteigentumsanteils nicht in Frage.

Zumutbarkeit ist anzunehmen, wenn eine gewinnbringende Veräusserung tatsächlich möglich ist und hierfür eine angemessene Frist angesetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_294/2010 vom 02.07.2010 E. 1.3 m.w.H.). Ob mit dem Verkauf die für den Prozess erforderlichen Mittel erwirtschaftet werden können, hängt namentlich vom Verkehrswert und der Belastung der Liegenschaft ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.458/2006 vom 06.12.2006 E. 2.2; vgl. auch Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung [Hrsg. Schöbi]., Bern 2001, S. 150).

Die Behauptung, das Haus sei nicht verkäuflich, weil sich der Ehemann dagegen wehre, bringt die Gesuchstellerin erstmals im Beschwerdeverfahren vor. Wie bereits ausgeführt ( ), sind im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO) und somit unbeachtlich. Jedoch würde auch die Beachtung dieser Behauptung nichts am Ergebnis ändern: Denn für die Beurteilung der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin wäre auch das Vermögen des Ehegatten mitzuberücksichtigen ( ). Es würde sich daher die Frage der Veräusserbarkeit der gesamten Liegenschaft bzw. des daraus erzielbaren Überschusses stellen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sogar eine im Alleineigentum des andern Ehegatten stehende Liegenschaft mitberücksichtigt werden, selbst wenn mit Widerstand dieses Ehegatten zu rechnen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.133/2000 vom 15.05.2000). Dies muss entsprechend auch gelten, wenn die Liegenschaft beiden Ehegatten gehört. Zudem kann es nicht sein, dass gesuchstellende Personen, die Grundstücke im Miteigentum mit ihrem Ehegatten haben, denjenigen gegenüber bevorzugt behandelt werden, welche Alleineigentümer eines Grundstücks sind.

Zum Argument der Gesuchstellerin, das Haus habe "Kompetenzcharakter", es stelle die eheliche Wohnung dar und sie und ihr Ehemann seien darauf angewiesen, darin zu wohnen, ist Folgendes festzuhalten: Alleine die Tatsache, dass das Haus als eheliche Wohnung dient, führt nicht dazu, dass es grundsätzlich unverhältnismässig unzumutbar ist, das Grundstück zu verkaufen (vgl. dazu auch Emmel, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], Zürich 2010, Art. 117 ZPO N 8). Es besteht kein Anspruch darauf, in einem Eigenheim zu wohnen. Auch gemäss SchKG gehören Grundstücke, welche als Familienwohnung dienen, nicht zu den unpfändbaren Vermögenswerten (vgl. Art. 92 SchKG). ( )

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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