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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZK2-18-33: Kantonsgericht Graubünden

Die Berufungsklägerinnen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, haben gegen den Nichteintretensentscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 5. Juli 2018 Beschwerde eingereicht. Es ging um vorsorgliche Massnahmen bezüglich einer Preiszusicherungsvereinbarung zwischen der `X.___` und der `Y.___` mit der Z.___. Die Vorinstanz trat auf das Gesuch nicht ein, da die Rechtsbegehren ungenau waren. Die Berufung wurde jedoch gutgeheissen, da die Rechtsbegehren ausreichend bestimmt waren. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 gehen zu Lasten der Z.___. Diese muss zudem den Berufungsklägerinnen eine Parteientschädigung von CHF 5'361.10 zahlen. Die Z.___ kann gegen diese Entscheidung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde einlegen.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK2-18-33

Kanton:GR
Fallnummer:ZK2-18-33
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZK2-18-33 vom 13.09.2018 (GR)
Datum:13.09.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 ZPO
Schlagwörter : Berufung; Preis; Gesuch; Berufungsklägerin; Rechtsbegehren; Entscheid; Berufungsklägerinnen; Preise; Gesuchs; Wintersaison; Massnahme; Berufungsbeklagte; Preiszusicherungsvereinbarung; Hotel; Vorinstanz; Rechtsmittel; Massnahmen; Berechtigungskarten; Kanton; Kantonsgericht; Verfügung; Ziffer; Verfahren; Akten; Streit; Gericht; ündung
Rechtsnorm:Art. 229 ZPO ;Art. 261 ZPO ;Art. 308 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 314 ZPO ;Art. 321 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Haas, Schweizer, Oberhammer, Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 221 ZPO, 2014
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts ZK2-18-33

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.:
Chur, 13. September 2018
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK2 18 33
19. September 2018
Verfügung

II. Zivilkammer
Vorsitz
Pritzi
Aktuarin
Thöny

In der zivilrechtlichen Berufung
der " X . _ _ _ _ _ , Berufungsklägerin,
und
der Y . _ _ _ _ _ , Berufungsklägerin,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Werkstrasse 2, 7000
Chur,

gegen

den Nichteintretensentscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom
5. Juli 2018, mitgeteilt am 11. Juli 2018, in Sachen gegen die Z . _ _ _ _ _ , Beru-
fungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Titus Bossart, Museumstras-
se 47, 9000 St. Gallen,
betreffend vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 ZPO,
hat sich ergeben:

I. Sachverhalt
A.
Die Y.___ (vormals: A.___) projektierte in O.1___ das Y.___, wel-
ches durch die "X.___ betrieben wird. Die A.___ schloss mit der Z.___ am
25. Februar 2005 eine Preiszusicherungsvereinbarung ab mit dem Zweck, den
Gästen des Hotels einen Bergbahnpass zu einem fixen und ermässigten, aber
indexierten Preis abgeben zu können, so dass im Hotel keine Logiernächte ohne
Bergbahnpass verkauft werden.
B.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2018 ersuchten die Y.___ und die "X.___
das Regionalgericht Plessur um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenüber der
Z.___, wobei sie das folgende Rechtsbegehren stellten:
1.
Die Gesuchsgegnerin sei (unter impliziter Feststellung des Weiterbe-
stands der Preiszusicherungsvereinbarung vom 25. Februar 2015) zu-
nächst superprovisorisch und dann vorsorglich
zu verurteilen, den
Gesuchstellerinnen

a) die Preise der Berechtigungskarten für die Sommersaison 2018
und die Wintersaison 2018/2019 umgehend bekannt zu geben;
b) zwei voll funktionstüchtige Kartenausgabegeräte (Hersteller:
B.___, Modellbezeichnung: C.___; adäquates Produkt)
auf ihre Kosten zur Verfügung zu stellen und wieder in Betrieb zu
nehmen.

2.
Die Massnahmen unter Ziffer 1 hiervor sind unter Androhung von
Strafmassnahmen anzuordnen.

3.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgeg-
nerin.

C.
Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 5. Juli 2018 stellte die Z.___
das folgende Rechtsbegehren:
1.
Das Gesuch der Gesuchstellerinnen 1 und 2 sei, sowohl superproviso-
risch als auch vorsorglich, abzuweisen.

2.
Eventualiter seien die Gesuchstellerinnen zu verpflichten, eine Sicher-
heitsleistung von Fr. 800'000.00 zu leisten, subeventualiter von jeweils
Fr. 400'000.00 pro Wintersaison, zahlbar jeweils per 30. November.


Den Gesuchstellerinnen sei Frist zur Einreichung der Klage anzuset-
zen.

3.
Ebenfalls eventualiter sei den Gesuchstellerinnen unter Androhung
von Strafmassnahmen zu verbieten, die aus den Kartenausgabegerä-
ten generierten Berechtigungskarten an Nichthotelgäste weiterzuge-
ben.

4.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstelle-
rinnen.

Seite 2 — 12

Die Y.___ und die X.___ konkretisierten ihr Rechtsbegehren dahingehend,
als die Preise gemäss Preiszusicherungsvereinbarung vom 25. Februar 2005 be-
kanntzugeben seien.
D.
Mit Entscheid vom 5. Juli 2018, mitgeteilt am 11. Juli 2018, erkannte der
Einzelrichter am Regionalgericht Plessur wie folgt:
1.
Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2.a)
Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00 gehen solidarisch zu Lasten
der Y.___ und der X.___. Der Beitrag ist dem Kanton Grau-
bünden zu bezahlen.

b)
Die Y.___ und die X.___ haben der Z.___ unter solidarischer
Haftung eine Parteientschädigung von CHF 5'214.90 (inkl. Baraus-
lagen und MwSt.) zu bezahlen.

3.a)
(Rechtsmittelbelehrung).
b)
(Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid).
4.
(Mitteilung).
E.
Gegen diesen Entscheid liessen die Y.___ und die X.___ mit Eingabe
vom 20. Juli 2018 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde (recte: Beru-
fung) einreichen, wobei sie das folgende Rechtsbegehren stellten:
1.
Der Nichteintretensentscheid des Einzelrichters am Regionalgericht
Plessur vom 5. Juli 2018 sei aufzuheben.

2.
Die Beschwerdegegnerin sei (unter impliziter Feststellung des Weiter-
bestands der Preiszusicherungsvereinbarung vom 25. Februar 2005)
zunächst superprovisorisch und dann vorsorglich zu verurteilen,
den Beschwerdeführerinnen

a) die Preise der Berechtigungskarten für die Sommersaison 2018 und
die Wintersaison 2018/2019 gemäss Preiszusicherungsvereinba-
rung vom 25. Februar 2005 umgehend bekannt zu geben;

b) zwei voll funktionstüchtige Kartenausgabegeräte (Hersteller:
B.___, Modellbezeichnung: C.___; adäquates Produkt)
auf ihre Kosten zur Verfügung zu stellen und wieder in Betrieb zu
nehmen.

3.
Die Massnahmen unter Ziffer 2 hiervor sind unter Androhung von
Strafmassnahmen anzuordnen.

4.
Eventualiter zu Ziffer 2 hiervor: Die Sache sei zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen auch für das erstinstanzliche
Verfahren (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

F.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2018 wies der Vorsitzende der II. Zivilkammer
des Kantonsgerichts das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab,
Seite 3 — 12

wobei die Kosten bei der Prozedur belassen wurden. Gleichentags wurde die
Z.___ zur Einreichung einer Berufungsantwort aufgefordert.
G.
Mit Berufungsantwort vom 9. August 2018 liess die Z.___ das folgende
Rechtsbegehren stellen:
1.
Die Berufung sei, sofern überhaupt darauf einzutreten ist, abzuweisen.
2.
Eventualiter seien die Berufungsklägerinnen zu verpflichten, eine Si-
cherheitsleistung von Fr. 800'000.00 zu leisten.


Subeventualiter von jeweils Fr. 400'000.00 pro Wintersaison, zahlbar
jeweils per 30. November.


Den Berufungsklägerinnen sei Frist zur Einreichung der Klage anzu-
setzen.

3.
Ebenfalls eventualiter sei den Berufungsklägerinnen unter Androhung
von Strafmassnahmen zu verbieten, die aus den Kartenausgabegerä-
ten generierten Berechtigungskarten an Nicht-Hotelgäste weiterzuge-
ben.

4.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklä-
gerinnen für beide Instanzen.

H.
Mit Schreiben vom 14. August 2018 reichte die Z.___ als weiteres Be-
weismittel die Winterpreisliste des Y.___ in O.1___ zu den Akten verbunden
mit dem Hinweis, damit werde dokumentiert, dass die Berufungsklägerinnen nicht
dringlich auf die Bekanntgabe von irgendwelchen Preisen angewiesen seien.
I.
Mit Stellungnahme vom 21. August 2018 liessen sich die Y.___ und die
X.___ zur Noveneingabe der Z.___ vom 14. August 2018 vernehmen. Darin
wiesen sie darauf hin, es treffe zwar zu, dass die Preise für die Wintersaison pu-
bliziert worden seien, allerdings ohne Skipass. Der Skipass habe zufolge Verwei-
gerung der Preisbekanntgabe gemäss Preiszusicherungsvereinbarung bislang
nicht angeboten werden können.
J.
Mit Schreiben vom 28. August 2018 bestritt die Z.___ die Ausführungen
der Y.___ und der X.___ und verzichtete im Übrigen auf eine weitere Stel-
lungnahme.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen
Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan-
gen.
Seite 4 — 12

II. Erwägungen
1.
Gemäss Art. 308 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO;
SR 272) sind mit der Berufung erstinstanzliche Endund Zwischenentscheide so-
wie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der
Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.--
beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung gegen einen im summarischen Ver-
fahren ergangenen Entscheid ist unter Beilage des Entscheids innert 10 Tagen
seit der Zustellung desselben beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und
begründet einzureichen (Art. 311 ZPO und 314 Abs. 1 ZPO sowie Art. 7 Abs. 1
des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
[EGzZPO; BR 320.100]).
1.1.
Vorliegend wurde ein Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme ange-
fochten, welcher offensichtlich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit er-
gangen ist. Unabhängig davon, ob für die Beurteilung des Erreichens der für die
Berufung erforderlichen Streitwertgrenze auf den Streitwert des Hauptsachever-
fahrens auf denjenigen der im Streit liegenden vorsorglichen Massnahme als
solcher abgestellt wird, liegt der Streitwert nach Einschätzung der II. Zivilkammer
über CHF 10‘000.--. Davon ging auch die Vorinstanz aus, indem sie in ihrer
Rechtsmittelbelehrung (Ziff. 3.a) des Dispositivs des angefochtenen Entscheids
die Berufung als zulässiges Rechtsmittel angab. Die Y.___ und die X.___
bezeichneten ihre Eingabe vom 20. Juli 2018 als Beschwerde. Mit Schreiben vom
25. Juli 2018 wiesen sie jedoch darauf hin, dass die Rechtsschrift irrtümlicher-
weise als Beschwerde bezeichnet worden sei. Inhaltlich handle es sich um eine
Berufung; eine Beschwerde sei nie beabsichtigt worden.
1.2.
Das Kantonsgericht lässt gemäss ständiger Praxis eine Konversion zu, so-
fern das erhobene unzulässige Rechtsmittel die Voraussetzungen bezüglich Form
und Frist des an sich zulässigen Rechtsmittels aufweist (vgl. dazu den Entscheid
ZK2 16 11 vom 22. Juni 2016 E. 1.ba). Diese Voraussetzungen sind vorliegend
erfüllt. Nach Art. 7 Abs. 1 EGzZPO beurteilt das Kantonsgericht als Rechtsmitte-
linstanz zivilrechtliche Berufungen und Beschwerden. Die sachliche Zuständigkeit
des Kantonsgerichts für die Beurteilung der Berufung ist somit gegeben. Ferner
entspricht die eingereichte Beschwerde bezüglich Form und Frist einer Berufung.
Beide Rechtsmittel sind, da sie sich gegen einen im summarischen Verfahren er-
gangenen Entscheid richten (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO und Art. 321 Abs. 2 ZPO),
innert 10 Tagen sowie schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1
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und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Somit ist im konkreten Fall eine Konversion zulässig
und die Beschwerde der Y.___ und der X.___ vom 20. Juli 2018 ist als Beru-
fung entgegenzunehmen.
1.3.
Da sich die vorliegende Berufung, wie die nachfolgenden Erwägungen zei-
gen werden, als offensichtlich begründet erweist, entscheidet der Vorsitzende der
II. Zivilkammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kom-
petenz.
2.
Im summarischen Verfahren ist grundsätzlich kein zweiter Schriftenwechsel
vorgesehen. Solange kein solcher angeordnet wird, tritt nach erfolgter Beantwor-
tung des Gesuches Aktenschluss ein. Im Sinne des Replikrechts haben die Par-
teien zwar die Möglichkeit, sich zu den Eingaben der jeweiligen Gegenpartei
nochmals zu äussern, neue Tatsachen und Beweismittel können jedoch nur unter
den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden. Wer nach
Aktenschluss Noven geltend macht, hat diese ohne Verzug vorzubringen und zu
begründen, weshalb diese Noven zulässig sein sollen (Leuenberger, in: Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2016, N 4a
und N 17 zu Art. 229 ZPO). Die Berufungsbeklagte reichte mit Schreiben vom
14. August 2018 als neues Beweismittel die Winterpreisliste des Y.___ in
O.1___ zu den Akten. Dieses erweist sich für die Beurteilung des vorliegenden
Verfahrens als nicht entscheidrelevant, weshalb offengelassen werden kann, ob
die Einreichung unverzüglich erfolgte.
3.
Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorgli-
chen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr
zustehender Anspruch verletzt eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus
der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
3.1.
Die Vorinstanz trat auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen
mit der Begründung nicht ein, die gestellten Rechtsbegehren seien zu ungenau
und könnten auch aus dem Gesuch samt Beilagen nicht genau bestimmt werden.
Insbesondere unterscheide das Rechtsbegehren 1 nicht zwischen den verschie-
denen Preiskategorien, welche es bei den Skikarten gebe. Die offiziellen Preise für
die Hotels seien bekannt. Aus dem Gesuch gehe nicht hervor, welchen Preis die
Gesuchstellerinnen für angemessen erachteten. Auch hätten sie es unterlassen,
beispielsweise eine Berechnung vorzunehmen, anhand welcher ersichtlich wäre,
wie sich die Preise ergäben, welche sie verlangen würden. Die Z.___ habe mit
Seite 6 — 12

dem gestellten Rechtsbegehren keine Möglichkeit, sich dazu zu äussern, ob und
welcher Preis richtig sei.
3.2.
Im Rechtsbegehren hat die klagende Partei den Anspruch zu bezeichnen,
den sie gegen die beklagte Partei erhebt. Dabei ist das Rechtsbegehren so be-
stimmt zu formulieren, dass es bei Gutheissung der Klage vom Gericht unverän-
dert zum Inhalt des Entscheiddispositivs erhoben und ohne weitere Verdeutli-
chung vollstreckt werden kann. Dieses Erfordernis ist jedoch kein Selbstzweck,
sondern soll in erster Linie die Gegenpartei darüber informieren, gegen was sie
sich verteidigen muss (Wahrung des rechtlichen Gehörs). Für das Gericht muss
sodann klar sein, was aufgrund des Dispositionsgrundsatzes Streitgegenstand ist,
woraus sich auch die materielle Rechtskraft des Entscheids ergibt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 5A_390/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.3.1.). Bei Leistungsklagen,
die nicht auf Zahlung einer Geldsumme gehen, sondern beispielsweise auf Her-
ausgabe eines Gegenstandes ist der herauszugebende Gegenstand so genau zu
bezeichnen, dass keine Ungewissheit darüber besteht, was die beklagte Partei
herauszugeben hat (vgl. Naegeli/Richers in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.],
Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 8
zu Art. 221). Unklare Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen,
wobei nicht nur auf den Wortlaut des Begehrens, sondern auch auf die Klagebe-
gründung abzustellen ist. Das Gericht kann demnach ein zu unbestimmtes
Rechtsbegehren in seinem Dispositiv allenfalls präzisieren, sofern sich die ent-
sprechende Auslegung eindeutig aus der Gesuchsbegründung ergibt. Auf Klagen
mit Rechtsbegehren, die trotz Auslegung - unklar, unvollständig unbe-
stimmt sind, ist nicht einzutreten (Leuenberger, a.a.O., N 38 ff. zu Art. 221).
3.3.
Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die einzelnen Rechtsbegehren der Beru-
fungsklägerinnen trotz Auslegung tatsächlich derart unklar waren, dass in Anwen-
dung der vorstehend beschriebenen Praxis darauf nicht eingetreten werden konn-
te.
3.3.1. Zunächst beantragen die Berufungsklägerinnen, die Berufungsbeklagte sei
(unter impliziter Feststellung des Weiterbestands der Preiszusicherungsvereinba-
rung vom 25. Februar 2005) zu verpflichten, die Preise der Berechtigungskarten
für die Sommersaison 2018 und die Wintersaison 2018/2019 gemäss Preiszusi-
cherungsvereinbarung vom 25. Februar 2005 umgehend bekannt zu geben. Sie
beziehen sich dabei offensichtlich auf Ziff. 1.1.1 und 2.1 der Preiszusicherungs-
vereinbarung vom 25. Februar 2005 (vorinstanzliche Akten act. II/1). Unter dem
Titel "Verpflichtungen der D.___" (gemäss Rubrum der Preiszusicherungsver-
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einbarung wird die Z.___ im Vertragstext "D.___" genannt) wird für die Win-
tersaison folgendes geregelt:
1.1.1 Die D.___ verpflichtet sich, A.___, deren Rechtsnachfolger sowie
dem jeweiligen Betreiber der zu errichtenden Hotelanlage für die Dauer
des Vertrages während der Wintersaison Tagesberechtigungskarten
zur Nutzung der Transportanlagen der D.___ zur Verfügung zu stel-
len und für die Tageskarten nur einen Preis von EUR 14,54/Person zu-
züglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu ver-
rechnen. Diese Tagesberechtigungskarte kostet derzeit im "normalen"
Verkauf CHF 45,53/Person (zum Kurs von CHF 1,5 = EUR 1,00, daher
EUR 30,33/Person) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit
7,6%).

Mit anderen Worten vereinbarten die Parteien, dass die Z.___ der Betreiberin
des Y.___ Tageskarten, die im Direktverkauf zum Zeitpunkt des Vertrags-
schlusses pro Person CHF 45.53 kosteten, zum Preis von EUR 14,54 pro Person
zur Verfügung stellte, um diese den im Hotel logierenden Gästen in einem Pau-
schalangebot (Übernachtungen inklusive Bergbahnpass) zu verkaufen. Unter dem
Titel "Wertsicherung" vereinbarten die Parteien des Weiteren:
2.1.
Das vereinbarte Entgelt gemäss Ziffer 1.1.1 wird auf Basis der jährli-
chen durchschnittlichen Preiserhöhung der Berechtigungskarten für die
Transportanlagen der D.___ wie folgt wertgesichert:


Die Preise für die Berechtigungskarten sind von der D.___ der
A.___ mit 30.4. des jeweiligen Jahres für die folgende Wintersaison
bekannt zu geben.


Basis für die Wertsicherung ist der durchschnittliche Preis der Berech-
tigungskarten für die Transportanlagen der jeweiligen Saison. Das
Entgelt wird jährlich entsprechend der Veränderung der durchschnittli-
chen Preise der jeweiligen Saison im Vergleich zur Vorsaison wertge-
sichert. Erstmals wird das Entgelt gemäss Ziffer 1.1.1 zur Wintersaison
2005/06 wertgesichert.

Die Parteien waren sich somit einig, dass der vertraglich festgelegte Preis einer
Tagesberechtigungskarte von Saison zu Saison variieren konnte und vereinbarten
daher, dass die Z.___ per Ende April eines jeden Jahres mitteilen musste, wel-
chen Preis sie der Betreiberin für die Bergbahnpässe in Rechnung stellen würde
(zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses waren es EUR 14,54). Anhand dieses Prei-
ses konnten die Berufungsklägerinnen sodann die Preise festlegen, welche sie
von den Hotelgästen für eine Übernachtung inklusive Bergbahnpass verlangen
konnten. Die Z.___ bestätigte anlässlich der erstinstanzlichen Instruktionsver-
handlung (vgl. vorinstanzliche Akten act. VII/1), dass sie der S1 Hotelerrichtungs
AG als Betreiberin des Y.___s jeweils im Frühjahr die Preise mitgeteilt habe,
welche diese bzw. die Y.___ für die Skitickets in der Wintersaison an die
Z.___ zu bezahlen hätten. Somit war für sie zweifellos klar, auf welche Preise
Seite 8 — 12

sich das Rechtsbegehren der Berufungsklägerinnen bezog. Dennoch konkretisier-
ten die Berufungsklägerinnen anlässlich der Instruktionsverhandlung ihren Antrag
dahingehend, dass sie zusätzlich auf die Preiszusicherungsvereinbarung vom 25.
Februar 2005 verwiesen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war offenkundig, auf
welche Vertragspflicht sie sich beriefen. Dies ergab sich im Übrigen auch bereits
aus der Begründung des Gesuchs vom 29. Juni 2018 (vorinstanzliche Akten act.
I/1), welche in den Ziffern III./7. und III./8. ebenfalls auf die entsprechenden Ziffern
der Preiszusicherungsvereinbarung hinwies. Wie vorstehend ausgeführt wurde,
wäre es unter diesen Voraussetzungen an der Vorinstanz gewesen, das Rechts-
begehren im Dispositiv zu präzisieren, zumal sich die Auslegung eindeutig aus der
Gesuchsbegründung ergab.
3.3.2. Gleiches hat auch für den zweiten Antrag zu gelten. Die Berufungsklägerin-
nen beantragten, die Berufungsbeklagte sei (unter impliziter Feststellung des Wei-
terbestands der Preiszusicherungsvereinbarung vom 25. Februar 2005) zu ver-
pflichten, zwei voll funktionstüchtige Kartenausgabegeräte (Hersteller: B.___,
Modellbezeichnung: C.___; adäquates Produkt) auf ihre Kosten zur Verfü-
gung zu stellen und wieder in Betrieb zu nehmen. Auch diesbezüglich ergibt sich
aus der Begründung des Gesuchs vom 29. Juni 2018, dass damit die Erfüllung der
in Ziff. 1.9 der Preiszusicherungsvereinbarung vereinbarten Vertragspflicht der
Z.___ beantragt wird. Die entsprechende Vertragsziffer lautet wie folgt:
1.9
Die D.___ verpflichtet sich, A.___ zwei Kartenausgabegeräte
(Hersteller: B.___, Modellbezeichnung C.___) auf ihre Kosten zu
Verfügung zu stellen. Die Kosten für die Instandhaltung der Karten-
ausgabegeräte trägt ebenfalls die D.___.

Die Vorinstanz begründet das Nichteintreten auf dieses Rechtsbegehren damit,
dass wenn die Preise nicht genau bestimmt seien, auch die Kartenherausgabege-
räte nichts bringen würden. Dabei handelt es sich jedoch um eine materielle Be-
gründung, welche keine Rückschlüsse zulässt, ob das Rechtsbegehren hinrei-
chend bestimmt ist nicht. Da die Berufungsklägerinnen sowohl den Hersteller
wie auch das Modell des verlangten Kartenausgabegeräts im Rechtsbegehren
explizit angegeben haben, ist nicht ersichtlich, inwiefern Ungewissheit darüber
bestehen soll, was die Berufungsbeklagte genau herausgeben sollte.
3.4.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die von den Beru-
fungsklägerinnen in ihrem Gesuch vom 29. Juni 2018 gestellten Rechtsbegehren
hinreichend bestimmt respektive bestimmbar waren, weshalb die Vorinstanz da-
rauf hätte eintreten müssen. Demzufolge ist die Berufung gutzuheissen und der
angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Da die Vorinstanz das Gesuch materiell
Seite 9 — 12

nicht beurteilt hat, ist die Sache gestützt auf Art. 318 Abs. lit. c Ziff. 1 ZPO an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Die Berufungsbeklagte stellte im vorliegenden Rechtsmittelverfahren neben
dem Antrag auf Abweisung der Berufung eventualiter das Begehren, es seien die
Berufungsklägerinnen zu verpflichten, eine Sicherheitsleistung von CHF
800'000.00, subeventualiter von jeweils Fr. 400'000.00 pro Wintersaison, zahlbar
jeweils per 30. November, zu leisten. Ausserdem sei ihnen Frist zur Einreichung
der Klage anzusetzen und es sei ihnen unter Androhung von Strafmassnahmen zu
verbieten, die aus den Kartenausgabegeräten generierten Berechtigungskarten an
Nicht-Hotelgäste weiterzugeben. Die Berufungsbeklagte verkennt dabei, dass sie
im Rahmen der Berufungsantwort darauf beschränkt ist, die Bestätigung des erst-
instanzlichen Urteils zu verlangen, soweit sie sich nicht den Anträgen der Beru-
fungsklägerin unterziehen will. Eine Abänderung des Entscheids zu ihren Gunsten
kann sie nur durch Erhebung einer Anschlussberufung erwirken (Martin H. Sterchi,
in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord-
nung, Bd. II, Bern 2012, N 7 zu Art.312 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sut-
ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, a.a.O., N 12 f. zu Art.312 ZPO). Da eine Anschlussberufung
im summarischen Verfahren jedoch ausgeschlossen ist (vgl. Art. 314 Abs. 2 ZPO),
bleibt es der Berufungsbeklagten vorliegend verwehrt, über den angefochtenen
Entscheid hinausgehende Anträge zu stellen. Daher kann auf die erhobenen
Eventualanträge nicht eingetreten werden.
5.
Schliesslich ist über die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens zu
befinden.
5.1.
Gestützt auf den Gebührenrahmen für Berufungsentscheide (Art. 9 der
Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ, BR 320.210]) wer-
den die Gerichtskosten vorliegend auf CHF 3'000.-festgesetzt. Gemäss Art. 106
Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei, im konkreten Fall
somit der Berufungsbeklagten, aufzuerlegen. Der Betrag wird mit dem von den
Berufungsklägerinnen geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 verrechnet.
Das resultierende Restguthaben von CHF 2'000.00 wird den Berufungsklägerin-
nen erstattet. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, den Berufungsklägerinnen
CHF 3'000.00 direkt zu ersetzen.
5.2.
Die Berufungsbeklagte wird zudem verpflichtet, die Berufungsklägerinnen
für das vorliegende Berufungsverfahren aussergerichtlich zu entschädigen. Der
Seite 10 — 12

Rechtsvertreter der Berufungsklägerinnen machte mit Honorarnote vom 31. Au-
gust 2018 (act. G.2) einen zeitlichen Aufwand von 18.25 Stunden zu einem Stun-
denansatz von CHF 270.00 (gemäss Vollmacht waren CHF 280.00 vereinbart)
geltend, was unter Berücksichtigung der Barauslagen von CHF 50.30 ein Honorar
von CHF 4'977.80 ergibt. Unter Berücksichtigung des Mehrwertsteuersatzes von
7.7% (in der Honorarnote wird dieser fälschlicherweise mit 8% angegeben, obwohl
korrekt 7.7% angerechnet werden) ergibt sich daraus eine Honorarforderung in
Höhe von CHF 5'361.10. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand liegt zwar an
der oberen Grenze, zumal die Rechtsmitteleingabe zu grossen Teilen aus dem
erstinstanzlichen Gesuch übernommen werden konnte, eine Kürzung rechtfertigt
sich jedoch nicht. Insbesondere erhob auch die Gegenpartei keine Einwendungen
gegen die ihr am 3. September 2018 zugestellte Honorarnote. Die Berufungsbe-
klagte hat demnach die Berufungsklägerinnen für das vorliegende Verfahren mit
CHF 5'361.10 zu entschädigen.
Seite 11 — 12

III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Berufung wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des Einzel-
richters am Regionalgericht Plessur vom 5. Juli 2018 wird aufgehoben und
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.1.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 gehen zu Lasten
der Z.___. Der Betrag wird mit dem von der Y.___ und der X.___
geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 verrechnet. Das resultie-
rende Restguthaben von CHF 2'000.00 wird der Y.___ und der X.___
erstattet. Die Z.___ wird verpflichtet, den Berufungsklägerinnen CHF
3'000.00 direkt zu ersetzen.
2.2.
Die Z.___ wird verpflichtet, der der Y.___ und der X.___ für das Be-
rufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'361.10 (einschliess-
lich Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
3.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in
Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge-
führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30
Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in
der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die
Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90
ff. BGG.
4.
Mitteilung an:


Seite 12 — 12

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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