ZPO Art. 261 - Grundsatz
Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:
Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.
Art. 261 ZPO vom 2025
Art. 261 Vorsorgliche Massnahmen und Schutzschrift 1. Abschnitt: Vorsorgliche Massnahmen Grundsatz
1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:a. ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; undb. ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
2 Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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