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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZK2-15-47: Kantonsgericht Graubünden

Die X._____AG hat beim Bezirksgericht Landquart ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen eingereicht, um Unterlagen in Bezug auf einen Unfall einzufordern. Das Gericht ist jedoch nicht darauf eingetreten und hat entschieden, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die X._____AG hat daraufhin Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden eingereicht, die jedoch ebenfalls abgewiesen wurde. Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten der X._____AG, und der Betrag der Gerichtskosten beträgt CHF 2'000.--. Die unterlegene Partei ist die X._____AG

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK2-15-47

Kanton:GR
Fallnummer:ZK2-15-47
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZK2-15-47 vom 19.11.2015 (GR)
Datum:19.11.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO)
Schlagwörter : Recht; Gesuch; Verfahren; Rechtsschutz; Fällen; Beweis; Entscheid; Beschwerdegegner; Gesuchs; Schuldanerkennung; Gericht; Vorinstanz; Sachverhalt; Kantons; Akten; Rechtslage; Schweizerische; Gesuchsgegner; Beweismittel; Klage; Parte; Kantonsgericht; Partei; Voraussetzung; Berufung; Schweizerischen; Klageanerkennung; Tatsache; Voraussetzungen
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 158 ZPO ;Art. 2 ZGB ;Art. 239 ZPO ;Art. 241 ZPO ;Art. 257 ZPO ;Art. 292 StGB ;Art. 308 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 327 ZPO ;Art. 58 ZPO ;Art. 8 ZGB ;Art. 91 ZPO ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:138 III 123; 138 III 620;
Kommentar:
Trechsel, , 2. Aufl., Zürich, Art. 180; Art. 181 StGB, 1997

Entscheid des Kantongerichts ZK2-15-47

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.:
Chur, 19. November 2015
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK2 15 47
22. Februar 2016
Urteil
II. Zivilkammer
Vorsitz
Pritzi
Aktuarin ad hoc Dedual

In der zivilrechtlichen Beschwerde
der X . _ _ _ _ _ A G , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.
Diego Quinter, Quaderstrasse 18, 7002 Chur,

gegen

den Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart vom 1. September
2015, mitgeteilt am 2. September 2015, in Sachen des Y.___, Beschwerdegeg-
ner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny, Bahnhofstrasse 8, 7000
Chur, gegen die Beschwerdeführerin,
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO),
hat sich ergeben:

I. Sachverhalt
A.
Die X.___AG reichte durch ihren Vertreter am 29. Juni 2015 beim Be-
zirksgericht Landquart ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen mit folgenden
Rechtsbegehren ein:
"1. Der Gesuchsgegner sei unter ausdrücklicher Androhung der Straffol-
gen gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, Ihrem Gericht sämtliche
Unterlagen und Nachweise im Zusammenhang mit seinem Auffahrun-
fall vom 12. August 2006 auszuhändigen (im Doppel), soweit es um
Zahlungen jedweder Art der Haftpflichtversicherung des Unfallverursa-
chers, nämlich der A.___ Versicherungsgesellschaft, an ihn geht.

2. Ersatzweise, d.h. für den Fall, dass der Gesuchsgegner die Unterlagen
nicht liefert, sei die A.___ Versicherungs-Gesellschaft ebenfalls
unter ausdrücklicher Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu ver-
pflichten sämtliche Unterlagen, die ihre Zahlung zu Gunsten des Ge-
suchsgegners herrührend aus dessen Auffahrunfall vom 12. August
2006 dokumentieren, zu edieren.

3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädi-
gungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners."
B.
Die X.___AG bezifferte den Streitwert auf maximal CHF 4'999.--.
C.
In seiner Stellungnahme zum Gesuch liess der Gesuchsgegner, Y.___,
am 22. Juli 2015 folgende Rechtsbegehren stellen:
"1. Auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen sei nicht einzutre-
ten.
2. Unter amtlicher und ausseramtlicher Kostenund Entschädigungsfolge
(zuzüglich 8% MWST) zu Lasten der Gesuchstellerin."
In der Beilage gab er dem Bezirksgericht Landquart ein Schreiben der A.___
Versicherungs-Gesellschaft AG vom 13. Januar 2013 in Sachen Y.___ mit dem
Betreff "Entschädigungsvereinbarung" und eine Vereinbarung über die Auszah-
lung von Versicherungsleistungen der A.___ Versicherungs-Gesellschaft AG
vom 30. Januar 2013 zu den Akten.
D.
Am 21. August 2015 reichte die gesuchstellende Partei unaufgefordert eine
Replik zur Stellungnahme der gesuchsgegnerischen Partei ein und stellte neu das
Begehren um Abschreibung infolge Anerkennung des Gesuchs durch die Gegen-
partei. Jene habe mit der Stellungnahme die seit Jahren geforderte Urkunde end-
lich geliefert. Der Einblick sei der gesuchstellenden Partei bislang stets verweigert
worden. Das Gesuch sei deshalb anerkannt und erfüllt und könne mit den Kosten-
folgen gemäss Art. 106 ZPO abgeschrieben werden.
Seite 2 — 13

E.
Auf eine Verhandlung wurde, wie den Parteien vorgängig mitgeteilt, verzich-
tet. Am 1. September 2015, mitgeteilt am 2. September 2015, erkannte die Einzel-
richterin am Bezirksgericht Landquart was folgt (act. B.1):
"1. Auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen wird nicht eingetre-
ten.
2. Die Gerichtskosten betragen CHF 1'000.-- und sind mit dem Kosten-
vorschuss der gesuchstellenden Partei zu verrechnen.

Sie gelten gegenüber dem Gericht als getilgt.
3. Die gesuchstellende Partei hat der gesuchsgegnerischen Partei eine
Prozessentschädigung von CHF 2'015.65 inklusive Mehrwertsteuer zu
zahlen.


Eine Parteientschädigung an die gesuchstellende Partei entfällt.
4. (Rechtsmittelbelehrung)
5. (Mitteilung)."
Die Vorrichterin begründete ihren Entscheid damit, dass für die Verpflichtung der
gesuchsgegnerischen Partei um Aktenherausgabe ein Rechtstitel fehle. Die Vo-
raussetzungen des Art. 257 ZPO seien damit nicht gegeben. Im summarischen
Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen könne ein Gesuch nicht abge-
wiesen werden, weshalb darauf nicht einzutreten sei.
F.
Hiergegen erhob die Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
mit Eingabe vom 17. September 2015 Berufung/Beschwerde an das Kantonsge-
richt von Graubünden und liess folgende Rechtsbegehren stellen (act. A.1):
"1. Unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei das Verfahren mit
der Nr. 135-2015-210 vor der Vorinstanz infolge Anerkennung abzu-
schreiben.

2. Die Gerichtskosten der Vorinstanz seien dem Berufungsbeklagten auf-
zuerlegen und dieser sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das
vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von
CHF. 1'321.-zu bezahlen.

3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädi-
gungsfolge zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zu Lasten des Beru-
fungsbeklagten für das kantonsgerichtliche Verfahren."

G.
In seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2015 beantragte der Gesuchsgeg-
ner (nachfolgend Beschwerdegegner), was folgt (vgl. act. A.2):
"1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädi-
gungsfolge (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Berufungs-
klägerin."

Seite 3 — 13

H.
Der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
forderte die Beschwerdeführerin sodann mit Schreiben vom 22. September 2015
zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 2'000.-bis zum 5. Okto-
ber 2015 auf (act. D.2). Der zu leistende Kostenvorschuss ist am 25. September
2015 beim Kantonsgericht von Graubünden eingegangen.
I.
Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid
sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Er-
wägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.a)
Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO sind erstinstanzliche Endund Zwi-
schenentscheide mittels des ordentlichen Rechtsmittels der Berufung anfechtbar.
Dies gilt auch für die Anfechtung von Entscheiden, die im Verfahren des Rechts-
schutzes in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO ergangen sind (vgl. Thomas Sut-
ter-Somm/Cordula Lötscher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013,
N. 36 zu Art. 257 ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beru-
fung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbe-
gehren mindestens CHF 10'000.-beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Wird dieser
Streitwert nicht erreicht, steht das ausserordentliche Rechtsmittel der Beschwerde
gemäss Art. 319 ff. ZPO offen. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde der Streitwert
bei CHF 4'999.-beziffert, was unwidersprochen blieb. Da die Angaben der Par-
teien gemäss Art. 91 Abs. 2 ZPO als nicht offensichtlich unrichtig erscheinen, kann
darauf abgestellt werden. Damit ist der für die Zulässigkeit der Berufung erforderli-
che Streitwert von CHF 10'000.-allerdings nicht gegeben. Erweist sich der ange-
fochtene Entscheid demnach als nicht berufungsfähig, ist das von der X.___AG
erhobene Rechtsmittel als Beschwerde entgegen zu nehmen. Die Zuständigkeit
der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7
Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG-
zZPO; BR 320.100) und Art. 7 der Verordnung über die Organisation des Kan-
tonsgerichts (Kantonsgerichtsverordnung, KGV; BR 173.100).
b)
Die Frist zur Einreichung der Beschwerde gegen einen im summarischen
Verfahren ergangenen Entscheid worunter gemäss Art. 248 lit. b ZPO auch sol-
che betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen zu subsumieren sind beträgt ge-
mäss Art. 321 Abs. 2 ZPO zehn Tage seit Zustellung des begründeten Entscheids.
Seite 4 — 13

Die Beschwerde ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids schriftlich und
begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Der angefochtene Entscheid vom
1. September 2015, mitgeteilt am 2. September 2015, ging der Beschwerdeführe-
rin nachweislich erst am 7. September 2015 zu. Mit Eingabe vom 17. September
2015 erfolge die hiergegen erhobene Beschwerde folglich fristgerecht. Da auch
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist darauf einzutreten (vgl.
zum Ganzen act. A.1).
2.a)
Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen-
sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen ge-
schriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft ent-
sprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sach-
verhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine
qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei "offen-
sichtlich unrichtig" gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 der Bundes-
verfassung (BV; SR 101) ist (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil-
prozessordnung [ZPO], a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 320 ZPO).
b)
Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehaup-
tungen und neue Beweismittel, welche nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren
vorgebracht vorgelegt wurden, im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Es
gilt mithin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein umfassendes Novenverbot.
Die Beschwerde bezweckt grundsätzlich eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen
Entscheids; einer Fortführung des Verfahrens dient sie hingegen im Allgemeinen,
anders als die Berufung, nicht (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sut-
ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO], a.a.O., N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).
c)
Vorliegend rügt die Beschwerdeführerin die unrichtige Rechtsanwendung
durch die Vorinstanz. Sie bringt vor, dass die Vorrichterin die Klageanerkennung
durch die Gegenpartei zu Unrecht unbeachtet liess und insofern mit ihrem Nicht-
eintretensentscheid die falsche Erledigungsart gewählt habe. Nach Ansicht der
Beschwerdeführerin hätte das Verfahren vor der Vorinstanz infolge Anerkennung
abgeschrieben werden müssen. Dementsprechend sei auch bei der Verlegung der
Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens Bundesrecht verletzt worden. Vom Be-
schwerdegegner wird die Darstellung der Beschwerdeführerin im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens bestritten. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass er das
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Gesuch der Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz nicht ausdrücklich anerkannt
habe. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Aktenbeigabe des Beschwerde-
gegners im Rahmen des Rechtsschutzes in klaren Fällen als Klageanerkennung
zu werten ist nicht.
3.a)
Als Klageanerkennung im Sinne von Art. 241 ZPO gilt die einseitige Erklä-
rung der beklagten Partei gegenüber dem Gericht, dass sie die Klage den
eingeklagten Anspruch anerkennt (Markus Kriech, in: Brunner/Gasser/Schwander,
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 6
zu Art. 241 ZPO). Im Falle einer Klageanerkennung wird das Verfahren ohne
Sachoder Prozessentscheid erledigt. Das heisst, das Gericht hat keinen Ent-
scheid mehr zu fällen, sondern das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben
(Art. 241 Abs. 3 ZPO); der Prozess wird ipso iure aufgrund der Ankerkennung
durch die Gegenseite beendet (Daniel Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.],
Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013,
N. 4 zu Art. 241 ZPO). Eine Klageanerkennung kann bis zur Eröffnung des Ent-
scheids (Art. 239 ZPO) vorgenommen werden. Sie wird auch als Abstandserklä-
rung bezeichnet, weil die erklärende Partei mit ihrer einseitigen Parteierklärung
Abstand vom Prozess nimmt. Zugleich stellt sie zivilrechtlich eine einseitige Wil-
lenserklärung dar, mit der die eingeklagten subjektiven Rechte übernommen wer-
den (vgl. Pascal Leumann Liebster, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], a.a.O., N. 9 zu Art. 241 ZPO mit Hinweisen). Im Rahmen des Dispositi-
onsgrundsatzes nach Art. 58 Abs. 1 ZPO können die Parteien diese Handlungen
grundsätzlich auch im summarischen Verfahren gemäss Art. 248 ff. ZPO vorneh-
men (Laurent Killias, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord-
nung, Bd. II, Bern 2012, N. 4 zu Art. 241 ZPO).
b)
Von der Klageanerkennung zu unterscheiden ist das Zugeständnis einer
Partei, das sich nicht auf das gegnerische Rechtsbegehren, sondern auf einzelne
Tatsachen im Prozess bezieht. Das Zugeständnis vor Gericht ersetzt den Beweis
(Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl.,
Zürich 2013, N. 6; Laurent Killias, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zi-
vilprozessordnung, a.a.O., N. 10 zu Art. 241 ZPO). Klageanerkennung und Zuge-
ständnis unterscheiden sich mithin dadurch, dass Erstere die Anerkennung des
Rechtsbegehrens zum Gegenstand hat, wohingegen Zweitere auf die Anerken-
nung einer Tatsache zielt.
4.
Von der Vorinstanz ist die Akteneinlage nicht als Schuldanerkennung be-
handelt worden. Sie hat das Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen vor die-
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sem Hintergrund nicht abgeschrieben, sondern in Anwendung des Grundsatzes
iura novit curia dessen Voraussetzungen geprüft. Hierbei hat die Vorrichterin die
kumulativ vorausgesetzten gesetzlichen Vorgaben von Art. 257 Abs. 1 ZPO, wo-
nach der Sachverhalt unbestritten und sofort beweisbar (lit. a) und die Rechtslage
klar sein muss (lit. b) als nicht erfüllt qualifiziert (vgl. angefochtener Entscheid, act.
B.1, E. 6) und ist folgerichtig auf das Gesuch nicht eingetreten (Art. 257 Abs. 3
ZPO). Im Rahmen ihrer Prüfung hat die Einzelrichterin insbesondere festgehalten,
dass der Gesuchstellerin ein Rechtstitel fehle, um von der gesuchsgegnerischen
Partei die Herausgabe der verlangten Akten zu fordern (angefochtener Entscheid,
act. B.1, E. 5).
a)
Im Gegensatz dazu erachtet die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um
Rechtsschutz in klaren Fällen als anerkannt. Sie habe die Vorinstanz mit Gesuch
vom 26. Juni 2015 nämlich unter anderem darum ersucht, den Beschwerdegegner
dazu zu verpflichten, dem Gericht sämtliche Unterlagen und Nachweise im Zu-
sammenhang mit seinem Auffahrunfall vom 12. August 2006 auszuhändigen, so-
weit es um Zahlungen jedweder Art der Haftpflichtversicherung des Unfallverursa-
chers, nämlich der A.___ Versicherungsgesellschaft, an ihn ging. Indem der
Beschwerdegegner dieser Aufforderung nachgekommen sei, habe er das Gesuch
anerkannt. Begründet wurde das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen damit,
dass der Gesuchsgegner und Beschwerdegegner früher für die Gesuchstellerin
und Beschwerdeführerin gearbeitet habe. Nach einem Autounfall des Gesuchs-
gegners sei dieser über längere Zeit teilweise arbeitsunfähig gewesen. Die Ge-
suchsstellerin und Beschwerdeführerin habe sich in der Stellung als seine Arbeit-
geberin dazu bereit erklärt, ihm für die Zeit seiner teilweisen Arbeitsunfähigkeit
den vollen Lohn zu entrichten. Der Gesuchsgegner und Beschwerdegegner habe
im Gegenzug versprochen, sobald Versicherungsgelder herrührend aus dem Au-
tounfall flössen, er diese der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin zurücker-
statte. Vor diesem Hintergrund sei es am 21. Dezember 2012 denn auch zum Ab-
schluss einer Schuldanerkennung gekommen, die sich auf CHF 88'659.80 belau-
fe. In der Folge habe sich der Gesuchsgegner und Beschwerdegegner allerdings
geweigert, die von der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gewünschten
Versicherungsunterlagen herauszugeben. Die Schuldanerkennung sei nicht von
einem Juristen aufgesetzt und deshalb wohl auch nicht mit einer gleichzeitigen
Editionspflicht der entsprechenden Unterlagen des Gesuchsgegners und Be-
schwerdegegners verknüpft worden. Während die Gesuchstellerin und Beschwer-
deführerin vor der Vorinstanz die Editionspflicht aus dieser Schuldanerkennung
herleiten wollte, hält sie diesen vor der Vorinstanz geführten Auslegungsstreit über
Seite 7 — 13

den Inhalt der Schuldanerkennung und insbesondere deren Umfang hinsichtlich
der Editionspflicht mit Blick auf die Klageanerkennung durch die Gegenseite im
Beschwerdeverfahren für irrelevant (zum Ganzen Beschwerdeschrift, act. A.1,
S. 3 f.).
b)
Der Beschwerdegegner bestreitet zwar nicht, dass er bei der Beschwerde-
führerin angestellt gewesen war, dass es zu einem Unfall gekommen sei und dass
die Beschwerdeführerin ihm in der Folge trotz seiner teilweisen Arbeitsunfähigkeit
den vollen Lohn bezahlt habe. Ebenso gilt als unbestritten, dass es in der Folge zu
einer Schuldanerkennung über CHF 88'659.80 gekommen ist. In Abweichung von
der gegnerischen Auslegung dieser Schuldanerkennung stellt sich der Beschwer-
degegner allerdings auf den Standpunkt, dass er sich darin lediglich dazu bereit
erklärt habe, eine nachweisbare, von der Haftpflichtversicherung des Unfallverur-
sachers erhältlich zu machende Entschädigung unter dem Titel Erwerbsschaden
an die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin abzutreten. Wie die von ihm ins
Recht gelegten Unterlagen beweisen würden, habe er unter diesem Titel aber
nachweislich keine Entschädigung erhalten. Da die von ihm nachgewiesenen Zah-
lungen gerade keinen Konnex zur Schuldanerkennung hätten, könne nur aufgrund
seiner Akteneinlage in keiner Weise von einer Anerkennung des Gesuchs der Be-
schwerdeführerin gesprochen werden. Vielmehr habe er die Entschädigungsver-
einbarung vom 23. Januar 2013 und die Vereinbarung über die Auszahlung von
Versicherungsleistungen mit der Unfallversicherung des Unfallverursachers vom
30./31. Januar 2013 "im Sinne der Transparenz und im Hinblick auf die Vermei-
dung eines Prozesses in der Hauptsache ohne verbindliche Regelung und ohne
gesetzliche vertragliche Verpflichtung aus freien Stücken ediert". Ferner be-
streitet der Beschwerdegegner, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Ge-
währung des Rechtsschutzes in klaren Fällen gegeben seien. Da in der Vereinba-
rung vom 21. Dezember 2012 unbestrittenermassen eben gerade keine Editions-
pflicht seitens des Beschwerdegegners statuiert worden sei, erweise sich der
Sachverhalt nämlich nicht als "sofort beweisbar". Sodann bestehe auch keine kla-
re Rechtslage. An der fehlenden sofortigen Beweisbarkeit und der unklaren
Rechtslage würden im Übrigen auch die ins Recht gelegten Unterlagen nichts än-
dern. Ergänzend führte der Beschwerdegegner aus, dass die Beschwerdeführerin
zur Verfolgung ihres eigentlichen Zieles, der Aktenherausgabe, die falsche Verfah-
rensart gewählt habe. Nach Art. 158 ZPO nehme das Gericht Beweise vorsorglich
jederzeit ab, wenn die gesuchstellende Parte eine Gefährdung der Beweismittel
ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft mache (zum Ganzen Beschwerde-
antwort, act. A.2, S. 5-7).
Seite 8 — 13

c)
Der Ansicht des Beschwerdegegners ist beizupflichten. Das Gesuch hätte
aufgrund der Dispositionsmaxime als anerkannt gegolten, wenn der Gesuchsgeg-
ner und Beschwerdegegner vor der Vorinstanz entweder die Voraussetzungen
des Rechtsschutzes in klaren Fällen als gegeben betrachtet die Einlage in
Erfüllung seiner Editionspflicht aus der Schuldanerkennung getätigt hätte. Dies
bestreitet er allerdings beides, indem er betont, dass die Voraussetzungen um
Gewährung des Rechtsschutzes in klaren Fällen vorliegend nicht gegeben seien
und dass kein Konnex zwischen der Akteneinlage und der Schuldanerkennung
bestanden habe. Letzteres wird selbst von der Beschwerdeführerin im Verfahren
vor dem Kantonsgericht nicht mehr behauptet, wenn sie sagt, dass die Klageaner-
kennung unabhängig von der Auslegung der Schuldanerkennung zu bejahen sei.
Aufgrunddessen hat die Vorrichterin die Voraussetzungen des Art. 257 ZPO zu
Recht geprüft. Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin allerdings nichts vor,
was die Rechtsanwendung der Vorrichterin in Frage stellen würde. Das im Be-
schwerdeverfahren gestellte Begehren um Aufhebung des vorinstanzlichen Ent-
scheids ist somit abzuweisen.
5.)
Selbst wenn die Voraussetzungen des Rechtsschutzes in klaren Fällen im
vorliegenden Fall erneut zu prüfen wären, müsste die Beschwerde abgewiesen
werden, denn wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, waren sie im vorliegenden
Verfahren nicht gegeben.
a)
Der Rechtsschutz in klaren Fällen setzt voraus, dass der Sachverhalt liquid
ist. Das heisst, die anspruchsbegründenden Tatsachen müssen unbestritten
sofort beweisbar (vgl. Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO) und kumulativ dazu - die
Rechtslage klar sein (vgl. Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO). Kann dieser Rechtsschutz
nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein (vgl. Art. 257
Abs. 3 ZPO). Die Liquidität des Sachverhalts und die Klarheit der Rechtslage
müssen somit den Vorbringen der Gegenpartei standhalten. Bringt die beklagte
Partei Einreden Einwendungen vor, welche mit den eingeschränkten Be-
weismitteln nicht entkräftet werden, fehlt es an einem liquiden Sachverhalt. Dem-
gegenüber vermögen unsubstantiierte beziehungsweise offenkundig haltlose
Schutzbehauptungen der beklagten Partei den Rechtsschutz nicht aufzuhalten
(vgl. Dieter Hofmann, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Schweizerische Zivil-
prozessordnung, a.a.O., N. 10 zu Art. 257 ZPO; Tarkan Göksu, in: Brun-
ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, a.a.O.,
N. 6 ff. zu Art. 257 ZPO). Dabei ist zu beachten, dass der Rechtsschutz in klaren
Fällen keiner Beweisstrengebeschränkung unterliegt, sondern der volle Beweis zu
erbringen ist.
Seite 9 — 13

b)
Klares Recht liegt sodann vor, wenn über die Bedeutung einer Rechtsvor-
schrift kein begründeter Zweifel besteht. Dies trifft zu, wenn sich die Rechtsfolge
bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung von Lehre und Recht-
sprechung ohne Weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem ein-
deutigen Ergebnis führt. Dagegen ist die Rechtslage in der Regel nicht klar, wenn
die Anwendung einer Norm einen Ermessensoder Billigkeitsentscheid des Ge-
richts mit wertender Berücksichtigung der gesamten Umstände erfordert, wie dies
namentlich bei der Beurteilung von Treu und Glauben zutrifft (vgl. BGE 138 III 123,
E. 2.1.2). Ebenfalls keine klare Rechtslage liegt vor, wenn Streit über die Ausle-
gung von Statuten, Verträgen anderen privatrechtlichen Akten besteht. Für
die Auslegung von privatrechtlichen Erklärungen ist wiederum die Anwendung des
sich aus Art. 2 ZGB ergebenden Vertrauensprinzips notwendig (vgl. Hans Schmid,
in: Beiträge zum schweizerischen und internationalen Zivilprozessrecht, Freiburg
1991, S. 116 f. mit Hinweisen). Die Beweislast für den Nichtbestand von rechts-
hemmenden und rechtsaufhebenden Tatsachen trägt entgegen Art. 8 ZGB - die
Gesuchstellerin. Allerdings reichen offensichtlich unbegründete beziehungsweise
haltlose Behauptungen seitens des Gesuchgegners nicht aus, um das Verfahren
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen aufzuhalten (vgl. ZR 2008 Nr. 13). Dies-
falls darf nach den Grundsätzen der antizipierten Beweiswürdigung von der Ab-
nahme der vom Gesuchsgegner angerufenen Beweismittel abgesehen werden.
Allerdings ist dabei Zurückhaltung geboten, da nicht nur das Gleichbehandlungs-
gebot, sondern auch das Gebot der Waffengleichheit zu beachten sind. Dies hat
zur Folge, dass im Falle des bestrittenen Sachverhalts nur dann Rechtsschutz
nach Art. 257 ZPO gewährt werden kann, wenn die bestrittenen Tatsachen durch
die sofort verfügbaren Beweismittel ohne Weiteres bewiesen werden können. Eine
eigentliche Beweiswürdigung im Sinne eines Auswählens und Abwägens zwi-
schen den verschiedenen Beweismitteln ist diesem Verfahren generell verwehrt
beziehungsweise dem ordentlichen vereinfachten Verfahren vorbehalten (vgl.
BGE 138 III 123, E. 2.1.1 f.; BGE 138 III 620, E. 5; Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 8. September 2011, LF110085-O/U mit Hinweisen).
c)
Für die Gewährung des Rechtsschutzes in klaren Fällen hat der Sachver-
halt unbestritten und sofort beweisbar zu sein. Wenn allerdings über Einreden und
Einwendungen im Sinne von Bestreitungen sogleich entschieden werden kann,
vermögen diese keine Illiquidität zu erzeugen. Doch gilt dies nur für den Fall, dass
die Einwendungen offensichtlich unbegründet beziehungsweise haltlos sind. Die
liquiden Verhältnisse im Sinne von Art. 257 lit. a ZPO dürfen nicht erst durch ein
Beweisverfahren geschaffen werden, sondern müssen bereits von Anfang an vor-
Seite 10 — 13

liegen. Mit anderen Worten sollen die liquiden Verhältnisse durch das beigebrach-
te Beweismittel bloss noch bestätigt werden. Das Gericht muss daher zur Auffas-
sung gelangen, dass die von der Gesuchstellerin behauptete Sachlage durch kei-
ne anderen Beweismittel mehr umgestossen werden kann beziehungsweise sich
der Sachverhalt aufgrund des eingereichten Beweismittels nicht anders zugetra-
gen haben kann als so, wie die Gesuchstellerin dies geltend macht. Hegt es dies-
bezüglich Zweifel, ist der Sachverhalt illiquid. Dabei ist zu beachten, dass es dem
ordentlichen beziehungsweise vereinfachten Verfahren vorbehalten ist, den einge-
reichten Beweismitteln der Gesuchstellerin allfällige Beweismittel des Gesuchgeg-
ners dergestalt gegenüberzustellen, dass ein eigentliches Beweisverfahren in
Gang gesetzt wird (vgl. BGE 138 III 123, E. 2.1.1 f.; BGE 138 III 620, E. 5; Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich LF110085-O/U vom 8. September 2011 mit
Hinweisen).
d)
Unter Berücksichtigung der soeben dargelegten Rechtslage stellt sich die
Frage, ob der Sachverhalt im konkreten Fall liquid im Sinne von Art. 257 Abs. 1
lit. a ZPO und die Rechtslage gemäss Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO als klar zu beurtei-
len ist. Dazu müssten die anspruchsbegründenden Tatsachen, wie oben darge-
legt, unbestritten sofort beweisbar (vgl. Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO) und als
zusätzliche Voraussetzung die Rechtslage klar sein (vgl. Art. 257 Abs. 1 lit. b
ZPO). Vorliegend ist die Auslegung einer Schuldanerkennung, mithin einer privat-
rechtlichen Erklärung strittig. Diesbezüglich müsste insbesondere die Anwendung
des sich aus Art. 2 ZGB ergebenden Vertrauensprinzips zur Anwendung gelan-
gen. Insofern ist die Rechtslage nicht als klar zu beurteilen, was aufgrund der Ku-
mulation der einzelnen Voraussetzungen zu Recht zum Nichteintreten der Vo-
rinstanz geführt hat und zur Bestätigung dieser Entscheidfindung durch die II. Zi-
vilkammer des Kantonsgerichts führt. Zudem ist zu beachten, dass auch die an-
spruchsbegründenden Tatsachen nicht unbestritten sind, wofür der Gesuchstelle-
rin und Beschwerdeführerin vorliegend eigentlich die Beweislast obläge. Diesbe-
züglich ist festzustellen, dass der Gesuchsgegner und Beschwerdegegner die Edi-
tionspflicht auf Grundlage der Schuldanerkennung in Frage stellt. Zudem ist strit-
tig, ob die in der Schuldanerkennung vereinbarte Geldzahlung nur den Erwerb-
sausfall betrifft und die erhaltenen Gelder dem Lohnausfall anzurechnen sind bzw.
ob der Beschwerdegegner überhaupt Gelder vom Versicherer des Unfallverursa-
chers erhalten hat, die die Schuldanerkennung betreffen. Ein eigentliches Beweis-
verfahren, welches hier nötig wäre, ist jedoch, wie oben dargestellt, dem verein-
fachten ordentlichen Verfahren vorbehalten und führt zum Ergebnis, dass der
Rechtsschutz in klaren Fällen vorliegend nicht gewährt werden könnte.
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6.
Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann die Verlegung der Prozess-
kosten im vorinstanzlichen Verfahren. Aufgrund des Gesagten ist diese nicht zu
beanstanden. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin behauptet,
der Beschwerdegegner hätte mit seinem Verhalten Anlass zu ihrem Gesuch um
Rechtsschutz in klaren Fällen gegeben. Diese Argumentation verfängt nicht. Der
Beschwerdegegner hat wiederholt schriftlich dargetan, dass er keine Zahlungen
die Schuldanerkennung betreffend erhalten habe, so dass er auch keine Unterla-
gen edieren müsse. Die sich vorliegend präsentierende Aktenlage stützt diese
Darstellung, womit dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden kann, dass
er sich gegen das ungerechtfertigte Ansinnen der Beschwerdeführerin wehrt.
Demnach ist die Beschwerde auch in dieser Hinsicht abzuweisen. Im Übrigen
stellt die Beschwerdeführerin kein Eventualbegehren, wonach das Kantonsgericht
von Graubünden im Falle der Abweisung ihres Hauptbegehrens den vorinstanzli-
chen Entscheid aufzuheben und ihr Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen gut-
zuheissen habe. Auch vor diesem Hintergrund ist die Verlegung der Kosten durch
die Vorinstanz nicht zu nachzuprüfen.
7.
Nach Art. 327 Abs. 3 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz, wenn sie die Be-
schwerde gutheisst, den Entscheid die prozessleitende Verfügung aufheben
und die Sache an die Vorinstanz zurückweisen (lit. a) neu entscheiden, wenn
die Sache spruchreif ist (lit. b). Da die Sache vorliegend ohne Weiteres spruchreif
ist, entscheidet das Kantonsgericht statt einer Rückweisung an den vorinstanzli-
chen Richter direkt neu. Da es sich im Übrigen um eine Verfahren mit einem
Streitwert von unter CHF 5'000.-handelt, ergeht das vorliegende Urteil in einzel-
richterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 EGzZPO).
8.
Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, beste-
hend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO),
zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten wer-
den auf CHF 2'000.-festgesetzt (vgl. Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsge-
bühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Mangels Einreichung einer Honorar-
note wird die Höhe der Parteientschädigung zugunsten des Beschwerdegegners
nach richterlichem Ermessen festgesetzt. Aufgrund der sich hier stellenden Sach-
und Rechtsfragen sowie angesichts des Aufwands für die Ausarbeitung der Be-
schwerdeantwort erscheint eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von
CHF 1'500.-- (einschliesslich MWSt) als angemessen.
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III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 2'000.-gehen zu
Lasten der X.___AG und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvor-
schuss von CHF 2'000.-verrechnet.
3.
Die X.___AG hat Y.___ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'500.--
(inkl. MWSt) ausseramtlich zu entschädigen.
4.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.-betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in
Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge-
führt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun-
desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus-
fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen
Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die
weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die
Art. 29 ff., 72 ff. 90 ff. und 113 ff. BGG.
5.
Mitteilung an:

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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