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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZK2-14-4: Kantonsgericht Graubünden

Der Beschwerdeführer hat Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Imboden erhoben, da er die Aktivlegitimation des Beklagten zur Geltendmachung einer Forderung für Viehverkäufe in Frage stellt. Er argumentiert, dass der Beklagte nicht bewiesen habe, dass die behauptete Forderung tatsächlich im Nachlass enthalten war und von ihm übernommen wurde. Der Beschwerdegegner hingegen behauptet, dass die Aktivlegitimation des Beklagten klar bewiesen sei und sich auf die Übernahme des Landwirtschaftsbetriebs stütze. Er führt an, dass der Beschwerdeführer die Forderung aus den Viehverkäufen anerkannt habe. Die Vorinstanz habe die Beweise falsch interpretiert, weshalb der Beschwerdeführer die Widerklage abweisen lassen möchte.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK2-14-4

Kanton:GR
Fallnummer:ZK2-14-4
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZK2-14-4 vom 02.12.2014 (GR)
Datum:02.12.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Recht; Beweis; Forderung; Parteien; Akten; Entscheid; Vorinstanz; Transport; Höhe; Gericht; Beklagten; Stunden; Widerklage; Verfahren; Betrag; Bezirks; Beschwerdegegner; Gehör; Bezirksgericht; Honorar
Rechtsnorm:Art. 105 ZPO ;Art. 106 ZPO ;Art. 110 ZPO ;Art. 113 ZPO ;Art. 183 ZPO ;Art. 191 ZPO ;Art. 229 ZPO ;Art. 232 ZPO ;Art. 29 BV ;Art. 308 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 325 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 327 ZPO ;Art. 53 ZPO ;Art. 6 EMRK ;Art. 94 ZPO ;
Referenz BGE:111 Ia 1; 124 I 49; 134 I 83; 140 III 312; 96 I 322;
Kommentar:
Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 80 SchKG, 1998

Entscheid des Kantongerichts ZK2-14-4

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.:
Chur, 2. Dezember 2014
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK2 14 4
8. Dezember 2014


(Mit Urteil 4D_5/2015 vom 02. Oktober 2015 hat das Bundesgericht die gegen
dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.)
Urteil

II. Zivilkammer
Vorsitz
Pritzi
RichterInnen
Hubert und Schnyder
Aktuar ad hoc
Bott

In der zivilrechtlichen Beschwerde
des X.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs
Freytag, Davidstrasse 1, 9000 St. Gallen,

gegen

den Entscheid des Bezirksgerichts Imboden vom 22. Oktober 2013, mitgeteilt am
6. Dezember 2013, in Sachen des Beschwerdeführers gegen Y.___, Beschwer-
degegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Poststrasse 43, 7002
Chur,
betreffend Forderung,
hat sich ergeben:

I. Sachverhalt
A.
Das Betreibungsamt Imboden stellte am 21. Dezember 2011 unter der Be-
treibungs-Nr. ___ einen Zahlungsbefehl mit Y.___ als Schuldner, X.___ als
Gläubiger und der A.___AG als Gläubigervertreterin über eine Forderung von
CHF 32'752.45 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Dezember 2011 aus. Als Grund der
Forderung war auf dem Zahlungsbefehl angegeben:
„Lieferungen gemäss Brief vom 30.11.2011 (CHF 22'653.00) zuzüglich 5%
ab 01.01.2003-30.11.2011 (CHF 10'099.45)“

Der Zahlungsbefehl wurde Y.___ am 5. Januar 2012 zugestellt, worauf dieser
am 10. Januar 2012 Rechtsvorschlag erhob.
B.
Am 13. Januar 2012 stellte das Betreibungsamt Imboden unter der Betrei-
bungs-Nr. ___ einen Zahlungsbefehl mit X.___ als Schuldner und Y.___
als Gläubiger und Gläubigervertreter über eine Forderung von CHF 6'773.20 nebst
Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2004 aus. Als Grund der Forderung war auf dem
Zahlungsbefehl angegeben:
„gemäss Brief mit Zusammenstellung vom 12.12.2011 (CHF4'130.00) zu-
züglich Zins seit 01.01.2004 (CHF 2'643.20)“

C.
Am 19. Januar 2012 stellte X.___ beim Vermittleramt des Bezirks Imbo-
den ein Schlichtungsgesuch. Die Parteien konnten sich anlässlich der Schlich-
tungsverhandlung vom 15. Februar 2012 nicht einigen. Am 22. Februar 2012 stell-
te der Vermittler die Klagebewilligung aus, die folgenden Rechtsbegehren enthal-
tend:

Klagende und widerbeklagte Partei
1.
Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 32'752.45 nebst
Zins zu 5% seit dem 1. Dezember 2011 zu bezahlen.

2.
Der vom Beklagten in der Betreibungs-Nr. ___ des Betreibungs-
amts Imboden am 10. Januar 2012 erhobene Rechtsvorschlag sei für
die Forderung nebst Zins und Kosten zu beseitigen.

3.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten.
Beklagte und widerklagende Partei
1.
Der Kläger und Widerbeklagte sei zur Bezahlung von CHF 4'130.00
zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2004 zu verpflichten.

2.
Unter vollumfänglicher Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich
8% Mehrwertsteuer auf die ausseramtliche Entschädigung zu Lasten
des Widerbeklagten.“

Seite 2 — 34

D.
Die Klage vom 23. Mai 2012 ging am 24. Mai 2012 beim Bezirksgericht Im-
boden ein. Das Rechtsbegehren wurde abgeändert und lautete neu wie folgt:
„1.
Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 8‘750.-zzgl. Zins
zu 5% seit 19. Januar 2012 zu bezahlen;


unter Kostenund Entschädigungsfolge.“
Zur Begründung führte X.___ insbesondere aus, er habe für Y.___ ver-
schiedene Leistungen in Höhe von insgesamt CHF 12'250.-erbracht. Dazu
gehöre auch die Leistung: "Verkauf Viehanhänger (Jahr 2003)" in Höhe von
CHF 3'500.--. Demgegenüber mache Y.___ Forderungen für den Kauf ei-
nes Rindes mit Kalb sowie eines weiteren Kalbs in Höhe von CHF 2'500.--
sowie eines Schlachtkalbs in Höhe von CHF 1'600.-geltend, was einem
Forderungsbetrag von total CHF 4'100.-entspreche. Y.___ sei wohlbe-
kannt, dass der besagte Viehanhänger seinerzeit mit den vorgenannten Tie-
ren eins-zu-eins verrechnet worden sei. Er erkenne somit eine Gegenforde-
rung von CHF 3'500.--. Nachdem diese von den anfangs genannten CHF
12'250.-in Abzug gebracht werde, betrage die vorliegend eingeklagte For-
derung noch CHF 8'750.--. Die einzelnen Beträge für die von ihm gegenüber
Y.___ erbrachten Leistungen seien aus einer ihm von der Rechtsschutz-
versicherung von Y.___ mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 zugestell-
ten "Zusammenstellung X.___" ersichtlich (vgl. vorinstanzliche Akten, kläg.
act. 1) und würden demzufolge von Y.___ anerkannt. In der erwähnten
Zusammenstellung seien weitere gegenseitige Forderungen aufgelistet, wel-
che jedoch andere Vertragsverhältnisse betreffen würden und nicht Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens sein könnten. Insbesondere die mit "An
X.___ verkaufte Tiere" bezeichneten Positionen aus den Jahren 2002 und
2003 würden Kaufgeschäfte von Tieren zwischen ihm und dem Vater von
Y.___, I.___ sel. betreffen, in dessen Eigentum die Tiere damals ge-
standen hätten. Im bereits erwähnten Schreiben der Rechtsschutzversiche-
rung von Y.___ sei denn auch erwähnt worden, dass die in der Zusam-
menstellung behaupteten Forderungen teilweise nicht Y.___, sondern
dessen Vater als Partei betreffen würden, wie dies bei den Viehkäufen in
Höhe von CHF 14'800.-- der Fall sei. Gegenstand des vorliegenden Verfah-
rens seien jedoch ausschliesslich die gegenseitigen Forderungen zwischen
ihm und Y.___.
E.
Die Klageantwort und Widerklage datiert vom 4. Juli 2012. Die Rechtsbe-
gehren lauteten wie folgt:
Seite 3 — 34

„1. a) Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.

b) Unter vollumfänglicher Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich
8% Mehrwertsteuer auf die ausseramtliche Entschädigung zu Lasten
des Widerbeklagten.

2. a) Der Kläger und Widerbeklagte sei zur Bezahlung von CHF 4‘130.-
zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2004 zu verpflichten.

b) Unter vollumfänglicher Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich
8% Mehrwertsteuer auf die ausseramtliche Entschädigung zu Lasten
des Widerbeklagten.“

Zur Begründung führte Y.___ insbesondere aus, dass er den Bauernbetrieb der
Betriebsgemeinschaft J.___ ab dem 1. Januar 2005 auf seinen Namen mit
allen Aktiven und Passiven - übernommen und die Liegenschaften und Grundstü-
cke im Sommer 2008 von seinem Vater eigentumsrechtlich übernommen und sei-
nen Bruder B.___ ausbezahlt habe. Somit sei er spätestens seit dem Sommer
2008 Alleininhaber und Alleinbetreiber des Betriebes J.___ in O.1___. Vorher
habe er den Betrieb zusammen mit seinem Bruder B.___ und seinem Vater
I.___ betrieben. Letzterer sei am 13. März 2010 verstorben. Es treffe zu, dass
X.___ die in der Begründung der Klage erwähnten Leistungen in Höhe von ins-
gesamt CHF 12'250.-erbracht habe. Obwohl die Forderungen aus dem Jahr
2003 und somit vor der Übernahme des Bauernbetriebs aus der Betriebsgemein-
schaft J.___ durch ihn entstanden seien, werde ausdrücklich anerkannt, dass
diese (wie alle übrigen Aktiven und Passiven) auf ihn persönlich übergegangen
seien. X.___ versuche darzulegen dass für die übrigen in der "Zusammenstel-
lung X.___" aufgelisteten Forderungen in Höhe von CHF 14'800.-andere Ver-
tragsverhältnisse gelten würden, weshalb diese nicht Gegenstand des vorliegen-
den Verfahrens sein könnten. Dies betreffe insbesondere Forderungen aus dem
Verkauf von Tieren aus den Jahren 2002 und 2003 durch seinen Vater an
X.___. Dass andere Vertragsverhältnisse vorliegen würden, werde bestritten.
X.___ verkenne, dass er den Landwirtschaftsbetrieb als Ganzes auf den 1. Ja-
nuar 2005 (mit Aktiven und Passiven) von seinem Vater übernommen habe. Wei-
ter lasse dieser ausser Betracht, dass die Erbengemeinschaft aufgelöst worden
sei. X.___ könne sich also nicht darauf berufen, er sei der Erbengemeinschaft
des I.___ sel. den Betrag von CHF 14'800.-schuldig und ihm schulde er nichts.
Auf das Schreiben der P.___ Rechtsschutzversicherung vom 12. Dezember
2013 - dem die Zusammenstellung vom 5. Dezember 2011 beigelegen habe -
habe X.___ am 22. Dezember 2011 ausdrücklich anerkennen lassen, das Ent-
gelt für sieben Kühe in Höhe von insgesamt CHF 14'800.-schuldig zu sein (vgl.
vorinstanzliche Akten, bekl. act. 5). Dies zu Recht, da die Kaufpreise nie bezahlt
Seite 4 — 34

worden seien. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass X.___ von ihm grund-
sätzlich einen Betrag von CHF 12'250.-zu Gute habe. Von diesem Betrag aner-
kenne X.___ eine Gegenforderung für den Viehanhänger in Höhe von CHF
3'500.--. Somit resultiere eine grundsätzliche Gesamtforderung von X.___ in
Höhe von CHF 8'750.--. Demgegenüber sei bewiesen (und von X.___ aner-
kannt), dass dieser für sieben Kühe einen Betrag in Höhe von CHF 14'800.--
schuldig sei. Es sei hingegen entgegen den Ausführungen von X.___ erstellt,
dass dieser den Betrag in Höhe von CHF 14'800.-sehr wohl ihm schuldig sei und
dieser die Verrechnung erklärt habe, weshalb die Klage vollumfänglich abzuwei-
sen sei. Er habe Widerklage erhoben im Umfang von CHF 4'130.--. Dieser Betrag
stütze sich auf den von X.___ geschuldeten Betrag für das bei seinem Vater
gekaufte (hingegen von X.___ anerkanntermassen nicht bezahlte) Vieh in Höhe
von total CHF 14'800.--. Von diesem Betrag sei das grundsätzliche Guthaben von
X.___ in Höhe von CHF 8'750.-in Abzug zu bringen, weshalb ein Guthaben
zugunsten von ihm in Höhe von CHF 6'050.-ausgewiesen sei. Hiervon sei wie-
derklageweise lediglich ein reduzierter Betrag geltend gemacht worden. Gestützt
auf die vom Widerbeklagten anerkannte Schuld sowie der spätestens im Herbst
2011 erklärten Verrechnung dieses Guthabens mitsamt der ausgewiesenen Über-
nahme der Forderung des Widerklägers sei kein Grund erkennbar, die Widerklage
nicht gutzuheissen.
F.
Die Replik und Widerklageantwort vom 27. August 2012 enthält die folgen-
den Rechtsbegehren:

I. Rechtsbegehren Hauptklage
1.
Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 8‘750.-zzgl. Zins
zu 5% seit 19. Januar 2012 zu bezahlen

2.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ___ sei aufzuheben und
es sei im Umfang von CHF 8‘750.-- Rechtsöffnung zu erteilen.

3.
Eventualiter sei der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF
8‘923.-zzgl. Zins zu 5% seit 19. Januar 2012 zu bezahlen

4.
Eventualiter sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ___ auf-
zuheben und es sei im Umfang von CHF 8‘923.--Rechtsöffnung zu er-
teilen.

unter Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich 8% MwSt. auf die
ausseramtliche Entschädigung zu Lasten des Beklagten.
II. Rechtsbegehren Widerklage
5.
Die Widerklage sei abzuweisen.
Seite 5 — 34

unter Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich 8% MwSt. auf die
ausseramtliche Entschädigung zu Lasten des Beklagten.“
Zur Begründung hielt X.___ insbesondere fest, es sei unbestritten, dass er
I.___ sel. die in den vorinstanzlichen Akten, kläg. act. 1 & 2, genannten Kühe
abgekauft habe. Auch möge es zutreffen, dass Y.___ ab dem Jahr 2005 den
elterlichen Betrieb in Fidaz mit allen Aktiven und Passiven übernommen habe.
Dies beweise jedoch in keiner Weise, dass die Forderung bezüglich die abgekauf-
ten Kühe im Zeitpunkt der Betriebsübernahme überhaupt existiert habe und dass
sie tatsächlich in den Aktiven der Erbschaft enthalten gewesen sei. Die Aktivlegi-
timation des Beklagten zur Geltendmachung der Forderung werde daher bestrit-
ten. Anlässlich eines Treffens zwischen I.___ sel. und dessen Ehefrau G.___
mit ihm in seinem Restaurant L.___ gegen Ende Dezember 2005, habe ihm
I.___ sel. eine auf einem Notizzettel vorgenommene handschriftliche Abrech-
nung übergeben (vgl. vorinstanzliche Akten, kläg. act. 2). Es sei unbestritten, dass
ihm I.___ sel. die sieben handschriftlich auf dem Notizzettel vermerkten Kühe
im Wert von CHF 13'700.-verkauft habe. Bestritten werde jedoch die in der "Zu-
sammenstellung X.___" (vgl. vorinstanzliche Akten, kläg. act. 1) und auf dem
Notizzettel (vgl. vorinstanzliche Akten, kläg. act. 2) aufgeführte und mit "Rest" bzw.
"Restschuld von Tieren aus Vorjahren Nach Abzug der Transporte" bezeichnete
Forderung in Höhe von CHF 1'000.--. Der auf der "Zusammenstellung X.___"
gennannte Betrag von CHF 13'800.-sei überdies um CHF 100.-zu hoch, weil für
die Kuh M.___ CHF 2'300.-statt CHF 2'200.-eingesetzt worden sei. Im Rah-
men des besagten Treffens habe er I.___ sel. auf verschiedene Gegenforde-
rungen gegenüber diesem bzw. seinem Sohn Y.___ aufmerksam gemacht und
diese ebenfalls auf dem Notizzettel aufgeschrieben. Die Beträge auf dem Notizzet-
tel würden jedoch nicht exakt den von ihm eingeklagten Beträgen entsprechen,
weil er die genauen Beträge beim Treffen habe schätzen müssen, da er die Bele-
ge nicht zur Hand gehabt habe. Die von Y.___ in der "Zusammenstellung
X.___" genannten Beträge würden jedoch als korrekt anerkannt. Ebenfalls auf
dem besagten Notizzettel habe er seine Forderung für Transporte ("3x N.___")
in Höhe von CHF 13'500.-vermerkt. Die Transporte seien im Auftrag der privaten
Alpkorporation Alp N.___ durchgeführt worden. Y.___ sei seinerzeit Alpmeis-
ter gewesen und habe früher wie heute eine tragende Rolle auf der Alp inne. Die
Durchführung dieser Transporte sei unbestritten da sie auch auf der "Zusammen-
stellung X.___" von Y.___ aufgeführt worden seien. Allerdings sei er dafür -
entgegen der Behauptung von Y.___ - nie entschädigt worden. Bestritten wer-
de ausserdem, dass er die von Y.___ als Beweis vorgelegten Quittungen (vgl.
vorinstanzliche Akten, bekl. act. 7-9) jemals eigenhändig unterzeichnet habe und
Seite 6 — 34

dass es sich um seine echte Unterschrift handle. Es werde daher die Edition der
Originale sowie ein graphologisches Gutachten beantragt, um die Echtheit seiner
Unterschrift zu überprüfen. Die Gegenforderung von Y.___ betreffend den Stier
"D.___" in Höhe von CHF 2'300.-werde nicht anerkannt. Dieser sei nie ins Ei-
gentum von Y.___ übergangen, sondern sei ihm seinerzeit für Zuchtzwecke
lediglich ausgeliehen worden.
G.
Mit Duplik und Widerklagereplik vom 18. Oktober 2012 hielt Y.___ an den
in der Klageantwort und Widerklage vom 4. Juli 2012 gestellten Rechtsbegehren
unverändert fest. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, X.___ behaupte
in seiner Replik und Widerklageantwort, die Existenz der Forderung für die Vieh-
käufe im Zeitpunkt der Betriebsübernahme sei ebenso nicht bewiesen, wie, dass
die Forderung in den Aktiven der Erbschaft enthalten sei. Zu Recht nicht bestritten
werde, dass Y.___ den väterlichen Betrieb ab dem Januar 2005 übernommen
habe. Dass nun die Existenz dieser Schuld bei der Betriebsübernahme nicht be-
standen habe und in den Aktiven der Erbschaft nicht enthalten gewesen sei, er-
staune angesichts der Formulierung des Treuhänders C.___ in seinem Schrei-
ben vom 22. Dezember 2011 (vgl. vorinstanzliche Akten, bekl. act. 5) doch über
alle Massen. Dort sei wörtlich festgehalten:
"Herr X.___ bestreitet nicht, dass er an Herrn K.___ sel. bezw. an die
Erbengemeinschaft K.___ die auf ihrer Liste aufgeführten 7 Kühe schul-
det."

Somit sei Ende Dezember 2011 namens des Klägers ausdrücklich anerkannt wor-
den, dass dieser Betrag gegenüber der Erbengemeinschaft geschuldet sei. Be-
wiesen sei weiter, dass er den Betrieb und somit auch diese Forderung übernom-
men habe. Die Quittungen der Transporte für die Alp N.___ habe X.___ ei-
genhändig quittiert. Der Kläger habe den Stier "D.___" von Herrn D.___ ge-
kauft und bar bezahlt. In der Folge sei dieser von ihm an X.___ zum aufgeliste-
ten Preis verkauft worden.
H.
Mit Widerklageduplik vom 9. November 2012 hielt X.___ an den in der
Replik und Widerklageantwort gestellten Rechtsbegehren unverändert fest.
I.
Am 21. November 2012 erliess der Präsident des Bezirksgerichts Imboden
eine Beweisverfügung in welcher unter anderem die Einholung eines Gutachtens
zur Frage, ob die auf den Quittungen der vom Kläger durchgeführten Transporte
für die Alp N.___ (vgl. vorinstanzliche Akten, bekl. act. 18-20) vorhandenen Un-
terschriften tatsächlich vom Kläger stammen, vom Ausgang der Instruktionsver-
handlung abhängig gemacht wurde.
Seite 7 — 34

J.
Die Instruktionsverhandlung wurde am 6. März 2013 in Domat/Ems durch-
geführt und verlief ergebnislos. Aufgrund dessen erliess der Präsident des Be-
zirksgerichts Imboden am 6. Mai 2013 eine zweite Beweisverfügung (Beweisver-
fügung II) mit welcher die von X.___ beantragte Expertise betreffend Echtheit,
der auf den in Erwägung I genannten Aktenstücken vorhandenen Unterschriften -
in Auftrag gegeben wurde. Als sachverständige Person wurde O.___ vom Fo-
rensischen Institut Zürich vorgeschlagen. Gleichzeitig wurde den Parteien gemäss
Art. 183 Abs.1 ZPO Frist bis zum 27. Mai 2013 angesetzt, um zur Person der vor-
geschlagenen Gutachterin Stellung zu nehmen und allfällige Ergänzungsfragen
einzureichen. Gemäss Offerte würden die mutmasslichen Kosten des Gutachtens
CHF 6'000.-betragen.
K.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2013 reichte der Rechtsvertreter von X.___
seine Stellungnahme zur Beweisverfügung II ein. Darin führte er insbesondere
aus, gegen die vorgeschlagene Gutachterin bestünden grundsätzlich keine Ein-
wände. Allerdings würde die Höhe des oberen Kostenrahmens von CHF 6'000.--
als unüblich hoch erachtet. Des Weiteren wurde beantragt, vor Auftragsvergabe
für das Schriftgutachten folgenden Beweis durch Parteibefragung abzunehmen:
"Dem Beklagte sei die Frage zu stellen, ob die auf den Quittungen
(bekl.act. 7-9 bzw. 18-20) genannten Beträge jemals in bar ausbezahlt
wurden"

L.
Mit prozessleitender Verfügung des Bezirksgerichts Imboden vom 31. Mai
2013 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Imboden unter anderem, dass
O.___ als Expertin eingesetzt werde, um dem Gericht eine Expertise betreffend
Echtheit der Unterschrift des Klägers auf den in Ziffer 2 des Dispositivs aufgeführ-
ten Quittungen zu erstatten. Ausserdem wurden der mit Stellungnahme des
Rechtsvertreters von X.___ vom 27. Mai 2013 gestellte Antrag auf Parteibefra-
gung, ebenso wie die von ihm gestellten Zusatzfragen zum Gutachten, abgelehnt
(vgl. vorinstanzliche Akten, act. I.11).
M.
Die Hauptverhandlung fand am 22. Oktober 2013, um 9:00 Uhr, in Do-
mat/Ems statt. Mit Entscheid vom gleichen Tag, mitgeteilt am 6. Dezember 2013,
erkannte das Bezirksgericht Imboden wie folgt:
„1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Widerklage wird gutgeheissen und der Kläger und Widerbeklagte
verpflichtet, dem Beklagten und Widerkläger den Betrag von CHF
4‘130.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 13. Januar 2012 zu bezahlen.

3. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 12‘180.00 (Verfahrenskosten für
beide Verfahren CHF 9‘000.00, Kosten Expertise CHF 3‘180.00) gehen
Seite 8 — 34

zu Lasten des Klägers und Widerbeklagten und werden mit dem von
den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen in diesem Umfang ver-
rechnet.


Der Kläger und Widerbeklagte wird verpflichtet, den Beklagten und Wi-
derkläger ausseramtlich mit CHF 12‘672.10 (inkl. Mehrwertsteuer) zu
entschädigen sowie den vom
(recte: von) ihm anteilsmässig verrechne-
ten Gerichtskostenvorschuss im Betrag von CHF 1‘680.00 zu ersetzen.

4. a) (Rechtsmittelbelehrung).

b) (Rechtsmittelbelehrung betr. des Kostenentscheids).
5.
(Mitteilung).“
N.
Dagegen erhob X.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 24. Januar
2014 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und stellte dabei fol-
gende Anträge:
„1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 8‘750.-zzgl. Zins zu
5% seit 19. Januar 2012 zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ___ sei aufzuheben.
3. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 8‘923.--
zzgl. Zins zu 5% seit 19. Januar 2012 zu bezahlen.
4. Eventualiter sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ___ aufzu-
heben.
5. Die Widerklage sei abzuweisen.
6. Eventualiter, für den Fall, dass das Rechtsbegehren in Ziff. 1 nicht voll-
umfänglich gutgeheissen wird,

sei Ziff. 3 Abs. 1 des Dispositivs des Urteils der Vorinstanz aufzuhe-
ben, die Gerichtskosten (inkl. Expertise) auf CHF 9‘180.— (recte: .--)
festzulegen und nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen

sei Ziff. 3 Abs. 2 des Dispositivs des Urteils der Vorinstanz aufzuhe-
ben und die ausseramtliche Entschädigung des Beklagten auf maxi-
mal CHF 7‘581.60.-- (inkl. MwSt.) festzulegen.

7. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen;“
Begründend führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers insbesondere aus,
die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz sei falsch, dies habe ihm der Präsident
des Bezirksgerichts Imboden telefonisch bestätigt. Vorliegend betrage der Streit-
wert CHF 8‘750.-bzw. CHF 8‘923.--. Gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO sei in vermö-
gensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung zulässig, wenn der Streitwert der
zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.-betrage.
Diese Schwelle werde vorliegend sowohl in der Klage als auch in der Widerklage
unterschritten, weshalb die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO das korrekte
Rechtsmittel sei. Mit der vorliegenden Beschwerde würden neben dem Entscheid
Seite 9 — 34

in der Hauptsache auch die Kostenentscheide der Vorinstanz angefochten. Er be-
antrage die Aufschiebung der Vollstreckbarkeit gestützt auf Art. 325 Abs. 2 ZPO,
da die Aufrechterhaltung derselben für den Beschwerdeführer zu einer grossen
Last führen würde. Des Weiteren werde die Durchführung einer mündlichen Par-
teiverhandlung beantragt. Aufgrund der in der vorliegenden Beschwerde vorge-
brachten Rügen (insbesondere betreffend die Verletzungen des rechtlichen Ge-
hörs in diversen Fällen) sei eine mündliche Verhandlung notwendig. Beide Partei-
vertreter hätten in den Rechtschriften und im Rahmen der Hauptverhandlung
mehrfach den Beweisantrag auf Parteibefragung gestellt. Der Präsident der Vo-
rinstanz sowie das Gesamtgericht hätten diese Anträge ohne nachvollziehbare
Begründung und trotz unklarer Beweislage ignoriert und auch ihre richterliche Fra-
gepflicht nicht wahrgenommen. Das rechtliche Gehör des Klägers sei in mehreren
Fällen verletzt worden. Dies habe sich zum einen darin geäussert, dass gestellte
Beweisanträge ohne nachvollziehbare Gründe unberücksichtigt geblieben seien,
insbesondere die von beiden Parteien ausdrücklich beantragte Parteibefragung.
Des Weiteren sei über bestimmte Beweisanträge überhaupt kein Beweisbeschluss
gefällt worden. Dies habe zur Folge, dass der vorinstanzliche Entscheid von allem
Anfang an auf einem offensichtlich unvollständig festgestellten Sachverhalt beruht
habe, wenn Beweise in unzulässiger Weise nicht abgenommen worden seien.
Ausserdem sei ihm das rechtliche Gehör anlässlich der Hauptverhandlung nach
dem Schlussvortrag des Gegenanwalts verwehrt geblieben obwohl Letzterer neue
Tatsachenbehauptungen vorgebracht habe. Des Weiteren habe die Vorinstanz die
ihr unvollständig vorliegenden Beweise in Bezug auf die vom Kläger bestrittene
Aktivlegitimation des Beklagten, die Existenz der vom Beklagten im Rahmen der
Widerklage geltend gemachten Forderung sowie die angebliche Auszahlung der
Entgelte für die Transportleistungen falsch gewürdigt und komme deswegen zu
einem falschen Ergebnis. Schliesslich sei der erstinstanzliche Kostenentscheid
ohne jegliche Begründung ergangen und verletze damit das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers ebenfalls. Zudem verstosse der Kostenentscheid gegen Art. 2
der kantonalen Honorarverordnung (HV; BR 310.250).
O.
Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2014 beantragte Y.___ (nach-
folgend Beschwerdegegner):
„1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Alles unter vollumfänglicher Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich
8% Mehrwertsteuer auf die ausseramtliche Entschädigung zu Lasten
des Beschwerdeführers. “

Seite 10 — 34

Begründend wurde insbesondere ausgeführt, die Aktivlegitimation von Y.___
bezüglich die geltend gemachten Forderungen aus den Viehverkäufen sei bewie-
sen und X.___ habe mit seinen Signaturen bestätigt, für seine Transportleistung
entschädigt worden zu sein. Von einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfest-
stellung durch die Vorinstanz könne nicht die Rede sein. Ausserdem sei das recht-
liche Gehör des Klägers entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
verletzt worden.
P.
Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts
von Graubünden vom 28. Februar 2014 wurde der Beschwerde antragsgemäss im
Sinne von Art. 325 Abs. 2 ZPO die aufschiebende Wirkung erteilt und der Antrag
auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgelehnt.
Q.
Mit Schreiben vom 10. März 2014 reichte der Beschwerdeführer eine nach-
trägliche Eingabe zur Beschwerde mit seiner Honorarnote ein und hielt an den
Rechtsbegehren gemäss der Beschwerde vom 24. Januar 2014 unverändert fest.
R.
Mit Schreiben vom 14. März 2014 nahm der Beschwerdegegner Stellung
zur nachträglichen Eingabe des Beschwerdeführers und machte aufgrund seiner
Eingabe einen zusätzlichen Aufwand von pauschal einer Stunde zu CHF 270.--
geltend.
S.
Auf die weitere Begründung der Beschwerde, der Beschwerdeantwort, die
nachträgliche Eingabe zur Beschwerde, die Stellungnahme des Beschwerdegeg-
ners, die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie die Rechtsschriften vor
der Vorinstanz wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
II. Erwägungen
1.a)
Wie der Beschwerdeführer zu Recht festgehalten hat, ist die Rechtsmittel-
belehrung in Ziffer 4a des angefochtenen Entscheiddispositivs nicht zutreffend.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen End-
entscheid, welcher entgegen der Rechtsmittelbelehrung - nicht berufungsfähig
ist, da der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren der Klage als
auch der Widerklage weniger als CHF 10'000.-beträgt. Gemäss Art. 94 Abs. 1
ZPO bestimmt sich der Streitwert nach dem höheren Rechtsbegehren, wenn sich
Klage und Widerklage gegenüber stehen. Wenn ein Beklagter eine Hauptforde-
rung anerkennt, jedoch mit einer bestrittenen Gegenforderung verrechnet und für
Seite 11 — 34

den Überschuss Widerklage erhebt, so bemisst sich der Streitwert nach dem vom
Kläger geforderten Überschuss (vgl. Matthias Stein-Wigger, in: Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil-
prozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 6 zu Art. 94 ZPO). Der Ent-
scheid kann somit nur mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO angefochten wer-
den. Mit der vorliegenden Beschwerde wird neben dem Entscheid in der Hauptsa-
che auch der Kostenentscheid angefochten. Auf kantonaler Ebene können Kos-
tenentscheide zusammen mit der Hauptsache angefochten werden, wozu das für
die Hauptsache vorgesehene Rechtsmittel zu ergreifen ist (vgl. Viktor Rüegg, in:
Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivil-
prozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 1 zu Art. 110 ZPO). Nach Art. 321 Abs. 1
ZPO ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Ent-
scheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, wobei
der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Abs. 3). Die Zuständigkeit des Kan-
tonsgerichts von Graubünden als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1
des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR
320.100). Die vorliegende Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts
Imboden vom 22. Oktober 2013, mitgeteilt am 6. Dezember 2013, dem Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers zugestellt am 9. Dezember 2013, wurde am 24. Ja-
nuar 2014 und somit innert Frist eingereicht. Auf die zudem formgemäss einge-
reichte Beschwerde ist deshalb einzutreten.
b)
Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwen-
dung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b)
gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittelinstanz im Beschwerde-
verfahren daher über freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wo-
hingegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdever-
fahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt (vgl. Myriam A.
Gehri, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar,
Zürich 2010, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sut-
ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO).
c)
Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge,
neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es gilt
mithin im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher
Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) ein umfassendes Novenverbot. Die Be-
schwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche
Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen
Seite 12 — 34

Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Aus-
fällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat (Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Der vom Beschwerdeführer gestellte Beweisan-
trag, wonach die Honorarvereinbarung zwischen dem gegnerischen Rechtsanwalt
lic. iur. Luzi Bardill und der P.___ Rechtsschutzversicherung zu edieren sei, ist
daher abzulehnen.
d)
Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Par-
teiverhandlung. Gemäss Art. 327 Abs. 2 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz auf-
grund der Akten entscheiden. Ihr steht es frei, eine mündliche Parteiverhandlung
durchzuführen. Voraussetzung bildet die Zweckmässigkeit (vgl. Karl Spühler, in:
Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivil-
prozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 1 zu Art. 327 ZPO). Da die Durchführung
einer solchen im vorliegenden Fall nicht als zweckmässig erscheint, lehnte der
Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden diesen An-
trag mit Verfügung vom 28. Februar 2014 ab.
2.aa) Der Beschwerdeführer bringt vor, der Beklagte habe den Beweis für die
Aktivlegitimation zur Geltendmachung einer angeblichen Forderung für Viehver-
käufe im Umfang von CHF 14‘800.-entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht
erbracht. Aktivlegitimiert sei derjenige, der Inhaber des geltend gemachten Rechts
sei. Der Beklagte habe also zu beweisen, dass er Inhaber der geltend gemachten
Forderung sei. Inhaber könne er jedoch nur sein, wenn die behauptete Forderung
für das Vieh im Zeitpunkt der Übernahme des elterlichen Hofs am 1. Januar 2005
in den Aktiven und Passiven des Hofs tatsächlich enthalten gewesen sei. Die Vo-
rinstanz habe die Aktivlegitimation bejaht und sich dabei allein auf die öffentliche
Urkunde vom 3. Juni 2008 (vgl. vorinstanzliche Akten, bekl. act. 2) und die Zessi-
onserklärung (vgl. vorinstanzliche Akten, bekl. act. 4) gestützt. Mit der Urkunde
werde die Übernahme der Liegenschaft im Jahr 2008 dokumentiert. Diese bewei-
se aber nichts in Bezug auf die damalige Existenz der angeblichen Forderung und
deren Übernahme durch den Beklagten. Auch die Zessionserklärung beweise
nicht, ob die angebliche Forderung im Nachlass von I.___ sel. enthalten gewe-
sen sei. Entsprechende Beweise, zum Beispiel in Form der Erbteilungsunterlagen,
in denen die Forderung konkret hätte aufgeführt sein müssen, seien nicht vorge-
legt worden. Die in der Zessionserklärung (vgl. vorinstanzliche Akten, bekl. act. 4)
aufgestellten Behauptungen der Miterben würden reine Parteibehauptungen ohne
Beweiswert darstellen. Weiter irre sich die Vorinstanz, wenn sie in Erwägung 2.c)
des angefochtenen Entscheids ausführe, der Kläger habe im Falle der Bejahung
der Aktivlegitimation eine Forderung aus dem Verkauf von sieben Kühen aner-
Seite 13 — 34

kannt. In den drei Rechtsschriften des Klägers finde sich kein einziger Hinweis,
wonach dieser die besagte Forderung anerkannt hätte. Der Kläger habe in Ziffer
1.3 seiner Replik und Widerklageantwort vom 27. August 2012 klar ausgeführt,
dass nur im Falle der Existenz der behaupteten Forderung von CHF 14‘800.-zum
heutigen Zeitpunkt und gleichzeitig vorliegender Aktivlegitimation die Gegenforde-
rungen aus den Transportleistungen geltend gemacht würden. Zusammenfassend
werde festgehalten, dass dem Beklagten der Beweis für die Existenz der behaup-
teten Forderung und für die Aktivlegitimation nicht gelungen sei und dass von ei-
ner Anerkennung der Forderung durch den Kläger keine Rede sein könne. Die
Vorinstanz habe die Ausführungen des Klägers in nicht nachvollziehbarer Weise
falsch interpretiert und die Beweise (vgl. vorinstanzliche Akten, bekl. act. 2 & 4)
falsch gewürdigt. Deswegen komme sie zu einem falschen Ergebnis. Infolge des
fehlenden Beweises der Aktivlegitimation sei die Widerklage abzuweisen.
ab)
Der Beschwerdegegner führt dazu aus, X.___ lasse nicht nur behaupten,
die Aktivlegitimation bezüglich die Forderungen für Viehverkäufe sei nicht gege-
ben, sondern führe nun ebenfalls an, er habe die Forderung aus den Viehverkäu-
fen in Höhe von CHF 14‘800.-- nie anerkannt. Die Übernahme des Landwirt-
schaftsbetriebes sei aufgrund der Akten bewiesen (vgl. vorinstanzliche Akten,
bekl. act. 1 & 2) und als solche von X.___ auch nie bestritten worden. Dass ein
Landwirtschaftsbetrieb in der Regel nur mit sämtlichen Aktiven und Passiven vom
Vater an den Sohn übertragen werde, entspreche wohl einer gewissen Notorietät
und sei im Übrigen auch durch die Zession der Miterben bestätigt worden, welche
als solche auch nie bestritten worden sei. Mit anderen Worten sei Y.___ der
Inhaber dieser geltend gemachten Forderungen aus den Viehverkäufen und die
Aktivlegitimation sei absolut bewiesen. Dass X.___ die Forderung aus dem
Viehhandel zwischen X.___ und I.___ sel. nicht anerkannt habe, sei schlicht-
weg aktenwidrig. So sei im Schreiben von C.___ als Treuhänder von X.___
vom 22. Dezember 2011 (vgl. vorinstanzliche Akten, bekl. act. 5) wörtlich festge-
halten: "Herr X.___ bestreitet nicht, dass er an Herrn K.___ sel. bzw. an die
Erbengemeinschaft K.___ die auf ihrer Liste aufgeführten sieben Kühe schul-
det". X.___ schulde aus Viehhandel der Jahre 2001 bis und mit 2003 an I.___
sel. CHF 14‘800.--. In den Jahren 2002, 2003 und 2004 habe er Transporte aus-
geführt und eigenhändig bestätigt, hierfür ein Entgelt von rund CHF 15‘000.-er-
halten zu haben. Im Dezember 2011, nachdem verschiedene Erledigungsversu-
che fruchtlos geblieben seien und die "Viehschuld" immer wieder thematisiert wor-
den sei, habe der Berater von X.___ in dessen Namen bestätigt, den Betrag
aus den Viehkäufen gegenüber der Erbengemeinschaft zu schulden. Der Hof sei
Seite 14 — 34

in der Zwischenzeit vom Vater auf den Sohn übergegangen und nach dem Able-
ben des Vaters hätten die Miterben bestätigt, dass die auch ihnen bekannten
Schulden des X.___ gegenüber dem verstorbenen Vater mit der Betriebsüber-
nahme auf den Sohn übergegangen seien.
ac)
Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, soweit X.___ dem
Beklagten die Aktivlegitimation zur Geltendmachung der Widerklage abspreche,
sei ihm nicht zu folgen. Wie aus den Verfahrensakten hervorgehe, habe Y.___
von seinem Vater im Rahmen eines Erbvorbezuges den Hof samt Gebäuden per
1. Januar 2008 übernommen (vgl. vorinstanzliche Akten, bekl. act. 2). Später sei
die Erbteilung erfolgt und am 28. Juni 2012 die Abfassung einer Erklärung, in wel-
cher die Miterben E.___ und F.___ den Übergang sämtlicher Forderungen
gegen X.___ auf Y.___ bestätigen würden (vgl. vorinstanzliche Akten,
bekl. act. 4). Da das Gericht die Frage der Aktivlegitimation von Amtes wegen zu
prüfen habe und seinem Entscheid die Verhältnisse im Urteilszeitpunkt zugrunde
lege, sei die genannte Beweisurkunde somit beachtlich. Es komme hinzu, dass
man den Rechtsübergang zusätzlich durch Abfassung einer formgültigen Abtre-
tungserklärung bestätigt habe (vgl. vorinstanzliche Akten, bekl. act. 4). Demzufol-
ge sei Y.___ berechtigt, allfällige noch offene Forderungen seines verstorbenen
Vaters gegen X.___ aus eigenem Recht geltend zu machen. Die Vorinstanz hat
vorliegend zu Recht und begründet festgestellt, dass der Beschwerdegegner
grundsätzlich berechtigt ist, noch offene Forderungen seines verstorbenen Vaters
geltend zu machen, indem sie die diesbezüglichen Beweise richtig gewürdigt hat.
Der Beschwerdeführer bringt nun allerdings vor, er bestreite die Existenz der an-
geblichen Forderung aus dem Verkauf von sieben Kühen. Wie der Beschwerde-
gegner zu Recht ausführt, hat die A.___AG im Namen und im Auftrag des Be-
schwerdeführers mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 (vgl. vorinstanzliche Ak-
ten, bekl. act. 5) insbesondere festgehalten:
„Herr X.___ bestreitet nicht, dass er an Herrn K.___ sel. bzw. an die
Erbengemeinschaft K.___ die auf ihrer Liste aufgeführten 7 Kühe schul-
det.“

Dieses Schreiben kommt einer Anerkennung der Forderung aus dem Viehverkauf
gleich, welche offenbar bis zum 22. Dezember 2011 nicht getilgt worden ist. Somit
steht entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers fest, dass die For-
derung auch im Zeitpunkt der Übernahme des elterlichen Hofs am 1. Januar 2005
in den Aktiven und Passiven des elterlichen Hofs enthalten war und der Be-
schwerdegegner nach den obigen Ausführungen dazu berechtigt ist, diese auch
gegenüber dem Beschwerdeführer geltend zu machen. Es kann diesbezüglich
Seite 15 — 34

nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe die Ausführungen des Klägers falsch
interpretiert und die Beweise (vorinstanzliche Akten, bekl. act. 2 & 4) falsch ge-
würdigt und komme deswegen zu einem falschen Ergebnis.
ba)
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, mit der Beweisverfügung vom 21.
November 2012 sei die Beweislast für die Nichtverbuchung der Zahlungen der
Transportleistungen für die Alp N.___ sowie die nicht eigenhändige Unterzeich-
nung der dazugehörigen Quittungen dem Kläger auferlegt worden. Dieser habe
dazu im Rahmen der Replik und Widerklageantwort den Beweisantrag gestellt, die
Buchhaltungsunterlagen (Jahresrechnung, Kassenbeleg und Bankbelege) und das
Reglement der Alp N.___ zu edieren. Die vom Beklagten in der Folge einge-
reichten Belege würden zwar beweisen, dass die fraglichen Transporte als "Aus-
gabe" in der Abrechnung der Alp verbucht worden seien. Dies beweise jedoch
nicht, dass tatsächlich eine Auszahlung an ihn stattgefunden habe, was jedoch die
entscheidende Frage sei. Die auf den Quittungen enthaltene Formulierung "Betrag
dankend erhalten" bedeute nicht, dass es sich dabei um eine Barauszahlung han-
deln müsse, sondern es könne auch eine Verrechnung vorgenommen worden
sein. Die Vorinstanz gehe aufgrund der auf den Quittungen (vgl. vorinstanzliche
Akten, bekl. act. 7-9) enthaltenen Vermerke "Betrag dankend erhalten" leichthin
von einem "rechtsgenüglichen Beweis für die tatsächliche Aushändigung" (vgl. S.
9 des angefochtenen Entscheids) aus. Mit dem Wort "Aushändigung" könne die
Vorinstanz nur eine Barauszahlung meinen. Sie übersehe dabei, dass die fragli-
chen Transportleistungen nicht in bar ausbezahlt, sondern verrechnet worden sei-
en (vgl. Duplik und Widerklagereplik vom 18. Oktober 2012, S. 5). Wenn also der
Beklagte ausdrücklich anerkenne, dass die Transportleistungen verrechnet wor-
den seien, könne die Vorinstanz nicht von einer Barauszahlung ausgehen und den
Vermerk "Betrag dankend erhalten" zum rechtsgenüglichen Beweis erheben. Folg-
lich habe sie auch diesbezüglich den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt.
Gemäss Seite 9 des angefochtenen Entscheids stütze sich die Vorinstanz auf die
gemäss dem Schriftgutachten angeblich echte Unterschrift von X.___ auf den
Quittungen und folgere daraus, dass der Kläger für die von ihm erbrachten Trans-
portleistungen entschädigt worden sei. Die Quittungen würden jedoch lediglich zu
einer Vermutung und damit zu einer Beweislastumkehr führen. Sie seien aber für
sich genommen längst kein Beweis, sondern die aufgrund der Quittungen beste-
hende Vermutung könne durch den Kläger widerlegt werden. Das Gericht verken-
ne, dass die Quittungen in keiner Form belegen würden, dass die Beträge in bar
ausbezahlt worden seien und, dass der Beklagte in Bezug auf den Transport
"N.___ 03" in den vorinstanzlichen Akten, kläg. act. 1, gerade das Gegenteil
Seite 16 — 34

behaupte, dass nämlich der Betrag aus diesem Transport noch offen, also gerade
nicht getilgt worden sei. Das Gericht habe zwar auf die offensichtlichen Wider-
sprüche in der Argumentation des Beklagten hingewiesen, jedoch die vom Beklag-
ten akzeptierte Forderung des Transports "N.___ 03" gänzlich ignoriert. Der Be-
klagte habe über seine Rechtsschutzversicherung ausführen lassen, "dass Ihre
seit mehreren Jahren bei Herrn Y.___ sowie seinem Vater bestehenden Schul-
den mit den von ihnen erbrachten Leistungen verrechnet wurden". Hier stehe
deutsch und deutlich, was der Kläger im gesamten bisherigen Verfahren immer
wieder behaupte, nämlich, dass die Kaufpreise für das Vieh ("Schulden") mit den
Transportleistungen ("von ihnen erbrachte Leistungen") verrechnet worden seien
und aus diesem Grund auch keine Barauszahlung stattgefunden haben könne.
Die Vorinstanz habe dies ignoriert und somit den Sachverhalt offensichtlich falsch
festgestellt. Stattdessen habe sie ausgeführt, dass eine Verrechnung der durch
den Kläger in der Replik eventualiter geltend gemachten Forderungen für Trans-
portleistungen gar nicht möglich sei, weil die Alpgenossenschaft N.___ über
eine eigene Rechtspersönlichkeit verfüge und es somit am Erfordernis des Passiv-
legitimation fehle. Diese Sichtweise erstaune, nachdem der Beklagte dieses Ar-
gument nie vorgebracht habe, sondern im Gegenteil eine Verrechnung der er-
brachten Transportleistungen ausdrücklich anerkannt habe und die Vorinstanz
folglich an diese vom Beklagten vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung gebunden
sei. Wie dem angefochtenen Entscheid in Erwägung 2.d) zu entnehmen sei, habe
sich der Beklagte in diverse Widersprüche verstrickt. Die Vorinstanz habe korrekt
festgehalten, der grösste Widerspruch ergebe sich aus der Tatsache, dass der
Beklagte behaupte, den Betrag von CHF 4‘020.-für den Transport "N.___ 03"
schuldig zu sein (vgl. die vom Beklagten stammende "Zusammenstellung
X.___" in den vorinstanzlichen Akten, kläg. act. 1), während er gleichzeitig be-
haupte, der Kläger habe diesen Betrag bereits erhalten und quittiert. Dem Schrei-
ben der Rechtsschutzversicherung des Beklagten vom 12. Dezember 2011 (vgl.
vorinstanzliche Akten, kläg. act. 1) sei zu entnehmen, dass der Beklagte anerken-
ne, dem Kläger den Betrag von CHF 4‘020.-schuldig zu sein. Diese Anerkennung
habe zur Folge, dass die in den vorinstanzlichen Akten, bekl. act. 9, vorgelegte
Quittung über denselben Transport angesichts dieses offensichtlichen und vom
Beklagten im Rahmen der Hauptverhandlung unbestritten gebliebenen Wider-
spruchs keinen Beweiswert haben könne. Damit werde auch die Ansicht der Vo-
rinstanz widerlegt, welche im Urteil klar davon ausgehe, dass die Transporte auf-
grund der Quittungen getilgt seien. Der Rechtsvertreter des Beklagten habe in
seiner Duplik und Widerklagereplik ausdrücklich bestätigt, dass der Transport
"N.___ 03" gemäss den vorinstanzlichen Akten, kläg. act. 1, zur Verrechnung
Seite 17 — 34

gebracht worden sei. Er habe ausgeführt: "Dieses gegnerische Beweismittel do-
kumentiert die Schuld von Herrn X.___ und die Verrechnung des letzten Trans-
ports". Der gegnerische Rechtsvertreter spreche merkwürdigerweise von einem
"gegnerischen" Beweismittel. Es sei wohl korrekt, dass das Beweismittel durch
den Kläger eingereicht worden sei. Es sei aber vom Beklagten erstellt worden. Der
Entscheid der Vorinstanz sei in Bezug auf den Transport "N.___ 03" willkürlich
und daher zu korrigieren. Die Widerklageforderung von CHF 4‘130.-sei um den
Betrag von CHF 4‘020.-zu kürzen. Der Beklagte sei auf den Ausführungen sei-
nes Rechtsvertreters in der Duplik und Widerklagereplik zu behaften, wonach der
letzte Transport (gemeint sei der Transport N.___ 03) verrechnet und der Be-
trag von CHF 4‘020.-gerade nicht bar ausbezahlt worden sei. Zusammenfassend
werde festgehalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf den Trans-
port "N.___ 03" offensichtlich falsch festgestellt habe, indem sie weiterhin auf-
grund der Quittungen von einer Auszahlung ausgegangen sei, obwohl der Beklag-
te selbst anerkenne, diesen Betrag dem Kläger nach wie vor schuldig zu sein.
Aufgrund des offensichtlichen Widerspruchs in Bezug auf den Transport "N.___
03" könne auch den weiteren Quittungen (vgl. vorinstanzliche Akten, bekl. act. 7-8)
kein Beweiswert mehr zukommen.
bb)
Der Beschwerdegegner bringt vor, der Versuch einer Verwirrungsstiftung
durch den Beschwerdeführer mit den Abgrenzungen Barzahlung Verrech-
nung sei vollkommen unbehelflich. Die in diese Richtung zielende Behauptung sei
deshalb eingebracht worden, weil er habe behaupten lassen, die Unterschriften
auf den Quittungen seien nicht die seinen, was auch durch die fehlende Berück-
sichtigung in der Buchhaltung der Alpabrechnung unterstrichen würde. Das Be-
weisverfahren habe nun Gegenteiliges an den Tag gebracht. Nämlich, dass diese
Behauptung offensichtlich wider besseren Wissens erfolgt sei. Mit anderen Worten
habe X.___ mit seinen Signaturen bestätigt, für seine Transportleistung ent-
schädigt worden zu sein, auf welche Art und Weise auch immer. Von einer offen-
sichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz könne nicht die
Rede sein.
bc)
Der Beschwerdeführer hat zu Recht festgehalten, dass dem Schreiben der
Rechtsschutzversicherung des Beschwerdegegners (P.___ Rechtsschutzversi-
cherung) folgende Passage zu entnehmen ist:
„dass Ihre seit mehreren Jahren bei Herrn K.___ sowie seinem Vater be-
stehenden Schulden mit den von ihnen erbrachten Leistungen verrechnet
wurden“

Seite 18 — 34

Allerdings ist diesem Schreiben nicht zu entnehmen, dass die Transportleistungen
mit den fraglichen Viehkäufen verrechnet worden seien, wie dies der Beschwer-
degegner behauptet. Im Gegenteil wird im gleichen Schreiben weiter ausgeführt,
dass die Transportleistungen bereits bezahlt worden seien und dass der Be-
schwerdeführer dem Beschwerdegegner einen Betrag in Höhe von CHF 4'130.--
schulde. Wie der Beschwerdeführer jedoch zutreffend ausführt, ist in der Duplik
und Widerklagereplik vom 18. Oktober 2012 von einer Verrechnung der Transpor-
te die Rede. Allerdings lässt sich diesem Schreiben und der "Zusammenstellung
X.___" (vgl. vorinstanzliche Akten, kläg. act. 1), auf welche darin Bezug ge-
nommen wird, entnehmen, dass die Transporte der Jahre 2001 und 2002 mit
früheren Viehverkäufen verrechnet wurden und daraus eine Restschuld von
CHF 1'000.-resultiert. Zumindest diese Transporte wären demzufolge nicht wie
vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird mit den fraglichen, sondern mit
früheren Viehverkäufen verrechnet worden. Wie dargelegt, bringt der Beschwerde-
führer weiter vor, der Entscheid der Vorinstanz sei in Bezug auf den Transport
"N.___ 03" willkürlich und daher zu korrigieren. Dies trifft nicht zu. Wie die Vo-
rinstanz zu Recht ausgeführt hat, ist der Beschwerdegegner nämlich bei der Be-
rechnungsweise seiner Forderung in der Klageantwort und Widerklage vom 4. Juli
2012 zu behaften. Somit ist auf sein Vorbringen, wonach die Vorinstanz mit dem
Wort "Aushändigung" nur eine Barauszahlung gemeint haben könne und somit
den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe, nicht weiter einzugehen. Dies, da vor-
liegend einzig massgebend ist, dass nach den Ausführungen in Erwägung 2.ac)
erwiesen ist, dass die Schuld aus dem Kauf der sieben Kühe vom Beschwerdefüh-
rer noch nicht beglichen worden ist, wohingegen betreffend die Transportforde-
rungen für die Alp N.___ rechtsgenüglich erstellt ist, dass diese nicht mehr offen
sind. Folglich hat die Vorinstanz den Sachverhalt entgegen dem Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht offensichtlich unrichtig festgestellt.
3.a)
Der Beschwerdeführer macht des Weiteren diverse Verletzungen des An-
spruchs auf rechtliches Gehör geltend. Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV und
Art. 53 ZPO gewährleisten den Anspruch auf rechtliches Gehör in Gerichts-
verfahren. Dazu zählen das Recht auf Anhörung vor dem Entscheid, das Recht
auf Äusserung zu den Vorbringen des Gegners und dem Beweisergebnis, der An-
spruch auf Begründung des Urteils, das Recht auf Zulassung erheblicher Beweise,
das Recht auf Vertretung sowie das Recht auf Akteneinsicht (BGE 96 I 322 E. 2c,
BGE 124 I 49 E. 3a). Die Parteien haben einen Anspruch darauf, dass das Gericht
einen von ihnen gestellten Antrag behandelt und es den Entscheid darüber be-
gründet. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich mit allen Parteistand-
Seite 19 — 34

punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene
über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis
der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen we-
nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1; BGE 133
III 439 E. 3.3, je mit Hinweisen).
ba)
Der Beschwerdeführer führt aus, gemäss Ziffer V Buchtstabe A der Be-
weisverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten vom 21. November 2012 werde
über die Zulassung von Zeugen erst nach Durchführung einer Instruktionsver-
handlung entschieden. Es sei jedoch überhaupt nie über die Zulassung von Zeu-
gen entschieden worden, weder vor, noch während der Hauptverhandlung. Über
den durch den Kläger gestellten Beweisantrag auf Befragung von G.___ als
Zeugin habe das Gericht nie einen Beweisbeschluss gefällt, sondern dieser Be-
weisantrag sei ignoriert worden. Das gleiche gelte für den offerierten Zeugen
H.___. Dem angefochtenen Entscheid lasse sich entnehmen, es seien keine
weiteren Beweisanträge gestellt worden. Dies sei im Hinblick auf die Zeugen
G.___ und H.___ unzutreffend. Insofern sei in Bezug auf diese Zeugen der
Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt worden. Der Kläger habe
überdies nie die Möglichkeit gehabt, gegen einen Beweisbeschluss vorzugehen.
Nach der Hauptverhandlung sei dies nicht mehr möglich gewesen. Dagegen führt
der Beschwerdegegner aus, Beweisanträge an der Hauptverhandlung seien vom
klägerischen Rechtsvertreter lediglich betreffend die Beweisaussage formuliert
worden. Dieser Antrag sei entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hin-
gegen nicht präsidialiter abgelehnt worden. Dabei sei mit Bezug auf noch einzu-
vernehmende Zeugen weder ein Vorbehalt angebracht noch ein konkreter Antrag
formuliert worden, irgendwelche Zeugen seien noch einzuvernehmen. Der Be-
zirksgerichtspräsident habe vielmehr das Beweisverfahren ohne jegliche Vorbe-
halte geschlossen (vgl. vorinstanzliche Akten, act. I.12). Auf diesen formellen Ein-
wand des Beschwerdeführers sei daher nicht weiter einzugehen. In seiner nach-
träglichen Eingabe zur Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass Be-
weisanträge, die bereits in den Rechtsschriften gestellt worden seien, an einer
Hauptverhandlung nicht nochmals neu zu beantragen seien.
bb)
Der Beschwerdeführer hat zu Recht festgestellt, dass der Bezirksgerichts-
präsident in der Beweisverfügung vom 21. November 2012 festgehalten hat, dass
über die Zulassung von Zeugen erst nach der Durchführung einer Instruktionsver-
Seite 20 — 34

handlung entschieden werde. Nach der Durchführung der Instruktionsverhandlung
am 6. März 2013 erliess der Bezirksgerichtspräsident am 6. Mai 2013 die Beweis-
verfügung II, welche keine Befragung von Zeugen vorsah. Anlässlich der Haupt-
verhandlung vom 22. Oktober 2013 stellte der Beschwerdeführer keinen Antrag
auf die Befragung der genannten Zeugen. Er hat somit erstmals mit der vorliegen-
den Beschwerde vorgebracht, dadurch, dass über die von ihm beantragte Zulas-
sung von Zeugen kein Beweisbeschluss gefällt worden sei gegen welchen er
hätte vorgehen können -, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wor-
den. Nach Erlass der Beweisverfügung II vom 21. November 2012 wäre es Aufga-
be des Beschwerdeführers gewesen, seinen Beweisantrag zeitnah nochmals vor-
zubringen, was er jedoch erwiesenermassen nicht gemacht hat. Aufgrund dessen
kann nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden.
ca)
Weiter rügt der Beschwerdeführer, er habe mit Schreiben vom 27. Mai 2013
beantragt, diverse Zusatzfragen an die Gutachterin zu stellen. Diese solle nicht
nur die Echtheit der Unterschriften prüfen, sondern auch weitere Umstände rund
um die Entstehung der besagten Quittungen untersuchen. Mit prozessleitender
Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten vom 31. Mai 2013 habe dieser ent-
schieden, dass die von ihm gestellten Zusatzfragen nicht zugelassen würden. Der
von ihm in der Replik und Widerklageantwort gestellte Beweisantrag auf Echtheit
der Unterschrift habe nicht nur die Frage bezweckt, ob die Unterschriften echt sei-
en, sondern auch, ob die Quittungen mit den Unterschriften echt seien. Das heis-
se, ob der Wortlaut der Quittungen im Zeitpunkt der angeblichen Unterschrift des
Klägers tatsächlich schon auf dem Blatt Papier aufgedruckt gewesen sei, auf dem
der Kläger seine Unterschrift geleistet habe. Dass der Bezirksgerichtspräsident
seine Zusatzfragen nicht zugelassen habe, zeuge von einer sehr formalistischen
Sichtweise. Die Zusatzfragen hätten zugelassen werden müssen, wenn die Ge-
genpartei dagegen keine Einwände gehabt hätte, doch habe der Präsident ent-
schieden ohne dem Beklagten das rechtliche Gehör hierzu einzuräumen -, die
Fragen an die Gutachterin nach eigenem Gutdünken zu formulieren. Dementspre-
chend seien die gestellten Zusatzfragen im Gutachten unberücksichtigt geblieben
und es sei dem Kläger ein weiteres Mal sein Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
wehrt worden. Der Beschwerdegegner führt aus, der Vorwurf, wonach das rechtli-
che Gehör des Beschwerdegegners verletzt worden sei, sei etwas eigenartig, zu-
mal der Beschwerdeführer daraus etwas zu seinen Gunsten ableiten wolle. Der
Bezirksgerichtspräsident habe die Zusatzfragen zu Recht nicht zugelassen. Dies
zeige sich etwa darin, dass X.___ wiederholt behauptet habe, die auf den Quit-
tungen vorhandenen Unterschriften seien nicht die seinigen. Nachträglich wolle
Seite 21 — 34

Letzterer das eindeutige Ergebnis des Gutachtens, welches sich für die Echtheit
dieser Dokumente und insbesondere auch der Unterschriften ausspreche, mit der
Behauptung umgehen, dass die Unterschriften wohl echt sein könnten, aber der
Text der Quittungen später angebracht worden sein könnte. Solches stelle nach
dem Abschluss des Schriftenwechsels eine neue Tatsachenbehauptung dar und
sei somit nicht zu hören. X.___ habe zu keinem Zeitpunkt irgendwie behauptet,
Blankounterschriften abgegeben zu haben, was im Übrigen gelinde gesagt auch
vollkommen unglaubwürdig wäre.
cb)
Mit prozessleitender Verfügung vom 31. Mai 2013 (vgl. vorinstanzliche Ak-
ten, act. I.11) hat der Bezirksgerichtspräsident festgehalten, dass der Kläger in
seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2013 zur Beweisverfügung II Zusatzfragen
zum Gutachten gestellt habe. Diese könnten allein schon mit dem Hinweis auf die
Eventualmaxime nicht zugelassen werden. Vorliegend sei ein zweiter Schriften-
wechsel durchgeführt und mit der Beweisverfügung vom 21. November 2012 ab-
geschlossen worden. Die Behauptungen, ob es Hinweise geben würde, dass der
Zeitpunkt des Ausdrucks der Quittungen und der Zeitpunkt der Unterschrift nicht
zusammen passen würden ob zuerst die Unterschrift und dann erst der Text
auf den Dokumenten angebracht worden sei ob es allenfalls weitere Hinwei-
se geben würde, die darauf schliessen lassen würden, dass die Unterschriften
nicht für den Zweck der Quittungen abgegeben worden seien, seien allesamt neue
Behauptungen, die in diesem Verfahrensstadium nicht mehr zugelassen werden
könnten. Es könne weder die Rede davon sein, dass diese neuen Tatsachenbe-
hauptungen erst nach Abschluss des Schriftenwechsels entstanden gefun-
den worden seien (Art. 220 Abs. 1 lit. a ZPO), noch dass diese trotz zumutbarer
Sorgfalt nicht vorher hätten beigebracht werden können (Art. 229 Abs. 1 lit. b
ZPO). Diese Zusatzfragen würden nicht zugelassen. Nach einem zweifachen
Schriftenwechsel tritt der Aktenschluss ein, unabhängig davon, ob noch eine In-
struktionsverhandlung stattfindet. Neue Tatsachen und Beweismittel können da-
nach nur noch nach den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO in den Pro-
zess eingebracht werden (vgl. BGE 140 III 312 E. 6.3.2). Die zutreffenden Ausfüh-
rungen der Vorinstanz sind daher zu bestätigen und eine Gehörsverletzung ist
nicht ersichtlich.
da)
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, in der Beweisverfügung vom 21.
November 2012 habe der Bezirksgerichtspräsident verfügt, dass das Gericht an-
lässlich der Hauptverhandlung darüber entscheiden werde, ob die Parteien zur
Parteibefragung einer allfälligen Beweisaussage zugelassen würden. Die
Parteibefragung sei von den Rechtsvertretern beider Parteien in den Rechtsschrif-
Seite 22 — 34

ten mehrfach verlangt worden. Anlässlich der Hauptverhandlung am 22. Oktober
2013 sei den Parteien noch vor dem ersten Parteivortrag die Gelegenheit gegeben
worden, sich zum Verfahrensablauf zu äussern. In diesem Zusammenhang habe
er die mögliche Befragung der Parteien im Rahmen der Hauptverhandlung thema-
tisiert. Der Bezirksgerichtspräsident habe dann ohne Rücksprache mit den bei-
den anwesenden Bezirksrichtern zu tätigen ausgeführt, dass die Parteien nicht
befragt würden. Es hätte wie in der Beweisverfügung vom 21. November 2012
angekündigt eines formellen Beweisbeschlusses bedurft, welchen zwingend das
Gesamtgericht hätte fällen müssen. Ob der Entscheid, die Parteien nicht zu befra-
gen, nur vom Bezirksgerichtspräsidenten vom Gesamtgericht gefällt worden
sei, sei unklar. Ein schriftlicher Beweisbeschluss, der den Parteien eröffnet worden
sei, existiere nicht. Damit stehe fest, dass der Anspruch des Klägers auf rechtli-
ches Gehör ein weiteres Mal verletzt worden sei. Der Beschwerdegegner führt
dazu aus, weder der beschwerdeführende noch der beschwerdegegnerische
Rechtsanwalt und erst recht nicht die Parteien seien an der Prozessvorbereitung
durch den Bezirksgerichtspräsidenten, die beiden Bezirksrichter und den Aktuar
anwesend gewesen. Dabei würden gemäss der Erfahrung des unterzeichnenden
Rechtsanwalts - nach vorgängigem Aktenstudium, insbesondere der Rechtsschrif-
ten in einem formfreien Gespräch verschiedene Eckpunkte des Verfahrens dis-
kutiert. Insbesondere schildere der Gerichtspräsident - unter Einbezug des Aktu-
ars seine gewonnenen Eindrücke aus der Instruktionsverhandlung auch
allenfalls aus von ihm durchgeführten Zeugenbefragungen. Mit anderen Worten
sei davon auszugehen, dass gerade in diesem Gespräch auch über den Antrag
der Parteibefragung diskutiert wurde und das Plenargericht zum Resultat gelangt
sei, dass eine solche im vorliegenden Fall nicht mehr notwendig sei. Dass hierfür
im Rahmen der Hauptverhandlung den Parteien nicht ein schriftlicher Beweisbe-
schluss zugestellt werde, liege wohl in der Natur der Sache. Im Übrigen erfolge
dies gerade mit der Mitteilung des schriftlichen Urteils. Eine Verletzung irgendeiner
Formvorschrift könne dem Bezirksgericht nicht unterstellt werden.
db)
Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, im weiteren Verlauf der
Hauptverhandlung habe er nochmals sein Unverständnis über die Nichtbefragung
der Parteien geäussert. Der Bezirksgerichtspräsident habe darauf geantwortet,
dass die Parteien schon anlässlich der Instruktionsverhandlung genügend zu Wort
gekommen seien und dass sowieso jeder das Gegenteil des anderen behaupte.
Wie der Bezirksgerichtspräsident ohne Befragung der Parteien wissen wolle, dass
sich aus einer solchen keine zusätzlichen Erkenntnisse gewinnen lassen würden,
bleibe sein Geheimnis. Angesicht der in entscheidenden Fragen unklaren Beweis-
Seite 23 — 34

lage sei dessen Aussage unhaltbar und willkürlich. Allein schon über das in Ziffer
3 der Replik und Widerklageantwort vom 27. August 2012 erwähnte Treffen zwi-
schen den Parteien, welches vom Beklagten nie bestritten worden sei, hätten die
Parteien befragt werden müssen. Weiter hätte der Beklagte befragt werden müs-
sen, ob er dem Kläger jemals Geld für die Transportleistungen ausbezahlt habe
und auf welchem Weg (Barauszahlung, Überweisung Verrechnung). Zudem
hätte sich anhand der Befragung gezeigt, wie der Beklagte die diversen, in den
Rechtschriften und im Rahmen der Hauptverhandlung vorgebrachten und vom
Beklagten nie bestrittenen offensichtlichen Widersprüche welche zusammenge-
fasst in der Widerklageduplik vom 9. November 2012 dargelegt worden seien -
begründe. Obwohl der Vorinstanz alle Widersprüche in der Argumentation des
Beklagten in substantiierter Form vorgelegt worden seien, habe es die Vorinstanz
nicht für nötig gehalten, dem Beklagten auch nur eine einzige Frage zu den Wi-
dersprüchen zu stellen. Dem Kläger sei dadurch von allem Anfang an verunmög-
licht worden, durch mündliche Befragung der Parteien Beweis führen zu können.
Es stehe fest, dass das rechtliche Gehör des Klägers durch den Entscheid des
Bezirksgerichtspräsidenten, die Parteien nicht zu befragen, in krasser Weise ver-
letzt worden sei. Der Beschwerdegegner entgegnet, dass die Vorinstanz auf eine
formfreie Parteibefragung (als Voraussetzung für eine allfällige Beweisaussage)
verzichtet habe, sei alles andere als ungewöhnlich. Aufgrund des doppelten
Schriftenwechsels und der allseitigen Ausführungen, insbesondere auch der
Rechtsvertreter, sei dies absolut nachvollziehbar und auch richtig.
dc)
Im angefochten Entscheid wird ausgeführt, der Rechtsanwalt des Be-
schwerdeführers habe den Antrag auf Zulassung beider Parteien zur Beweisaus-
sage gestellt. Diesem sei nicht zu folgen, zumal der Sachverhalt im Lichte des
durchgeführten doppelten Schriftenwechsels und der Tatsache, dass beide Par-
teien bereits in der Referentenaudienz vom 6. März 2013 hinreichend zu Wort ge-
kommen seien, genügend erstellt sei. Welche zusätzlichen Erkenntnisse für wel-
chen Standpunkt auch immer sich aus der Beweisaussage gewinnen lassen
würden, sei nicht ersichtlich. Gemäss Art. 191 Abs.1 ZPO kann das Gericht eine
beide Parteien zu den rechtserheblichen Tatsachen befragen. Die Parteibe-
fragung und die Beweisaussage entsprechen allgemein da einem Bedürfnis, wo
ausreichende andere Beweismittel fehlen, weil nur die Parteien die zu beweisen-
den Tatsachen kennen, was insbesondere in Eheund Familienangelegenheiten
und bei streitigen mündlichen Vereinbarungen der Fall sein kann (vgl. Peter Haf-
ner, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 7 zu Art. 191 ZPO). Vorliegend sind
Seite 24 — 34

ausreichend andere Beweismittel vorhanden, so dass der Entscheid der Vo-
rinstanz, auf die Parteibefragung bzw. die Beweisaussage zu verzichten, nicht zu
beanstanden ist. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde durch die
Ablehnung dieses Antrags somit nicht verletzt. In der Beweisverfügung vom 21.
November 2012 (vgl. vorinstanzliche Akten, act. I.7, S. 6) ist festgehalten, dass
das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung darüber entscheidet, ob die Parteien
zur Parteibefragung einer allfälligen Beweisaussage zugelassen werden. An-
lässlich der Hauptverhandlung wurde der Antrag auf Durchführung einer Parteibe-
fragung abgelehnt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist auch
diesbezüglich nicht ersichtlich.
e)
Der Beschwerdeführer rügt weiter, der Rechtsanwalt des Beklagten habe
den Kläger zum Schluss seines letzten Parteivortrags der Lüge bezichtigt. Dies sei
eine neu vorgebrachte Tatsache gewesen. Er habe aus diesem Grund noch ein-
mal das Wort verlangt, um auf diese neue Tatsache antworten zu können. Der
Bezirksgerichtspräsident habe jedoch keine weitere Wortmeldung zugelassen.
Dies sei rechtswidrig gewesen, weil dadurch der Anspruch des Klägers auf Ein-
räumung des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei. Dem entgegnet der Be-
schwerdegegner, es sei richtig, dass er in seiner Duplik unter Hinweis auf das
graphologische Gutachten erklärt habe, dass dieses in Bezug auf die in Abrede
gestellte Echtheit der Unterschrift von X.___ doch klar bestätige, dass dieser die
"Unwahrheit" gesprochen habe. Allerdings habe er das Wort "Lüge" nicht verwen-
det und er habe auch lediglich unter dem Beizug des Resultats des von X.___
angestrebten Gutachtens den Schluss gezogen, dass dieser betreffend seine von
ihm stammenden Unterschriften nicht die Wahrheit gesprochen habe. Vom Vor-
bringen einer neuen Tatsache könne und dürfe nicht im Ansatz die Rede sein. Im
Protokoll der Hauptverhandlung vom 22. Oktober 2013 ist festgehalten, dass der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Anschluss an die Duplik nochmals das
Wort verlangte und ihm ein weiterer Vortrag mit der Begründung verwehrt wurde,
dass mit Abhaltung der Duplik die Parteivorträge geschlossen seien. Gemäss Art.
232 Abs. 1 ZPO können die Parteien nach Abschluss der Beweisabnahme zum
Beweisergebnis und zur Sache Stellung nehmen. Die klagende Partei plädiert zu-
erst. Das Gericht gibt Gelegenheit zu einem zweiten Vortrag. Mit dem zweiten Vor-
trag erhalten die Parteien das letzte Wort (vgl. Daniel Willisegger, in: Spüh-
ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess-
ordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 18 zu Art. 232 ZPO). Demnach hat der Bezirksge-
richtspräsident zu Recht keine weitere Wortmeldung zugelassen.
Seite 25 — 34

f)
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass bezüglich der Transportleis-
tungen für die Alp N.___ der Beweisantrag des Klägers gleich in doppelter Hin-
sicht missachtet worden sei. Erstens seien weder Kassenbuch noch Bankkonto-
auszüge eingereicht bzw. durch das Gericht eingefordert worden und zweitens
habe das Gericht es unterlassen, die Parteien zu den damaligen Vorgängen rund
um die vom Beklagten behauptete Tilgung der Transportleistungen zu befragen.
Es sei unerklärlich, dass das Gericht in diesem für den Ausgang des Falles ent-
scheidenden Punkt die Aussagen der Parteien nicht hören wollte, sondern davon
ausgegangen sei, die Parteien würden hier nichts zur Wahrheitsfindung beitragen
können. Es liege daher eine klare Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Dem
Kläger sei die Möglichkeit zur Beweiserbringung, die er gemäss gestellten Be-
weisanträgen "Kassenbuch" und "Bankbelege" sowie anhand der persönlichen
Befragung der Parteien hätte erbringen können, vereitelt worden. Der Beschwer-
degegner führt dazu aus, der Beschwerdeführer verkenne die Aktenlage. In der
Beweisverfügung vom 21. November 2012 seien vom Beklagten die Alpabrech-
nungen der Jahre 2004 und 2005 mitsamt dem Reglement und den Originalquit-
tungen zur Edition vorzulegen gewesen. Es möge sein, dass das Editionsbegeh-
ren des Klägers detaillierter gewesen sei. Bekanntlich seien hingegen die Verfü-
gungen des verfahrensleitenden Gerichtspräsidenten massgebend und nicht For-
mulierungen der Gegenpartei. Indem der Beschwerdeführer diese Beweisverfü-
gung akzeptiert habe und auch gegen die spätere Edition nicht reklamiert habe,
könne er sich aus dem Fehlen der für ihn anscheinend wichtigen Dokumente ab-
solut nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer verlangte mit sei-
ner Replik und Widerklageantwort vom 27. August 2012 unter anderem die Edition
der "Buchhaltungsunterlagen (Jahresrechnung, Kassenbelege, Bankbelege) der
Alp N.___ aus den Jahren 2001 bis 2005". Mit der vorinstanzlichen Beweisver-
fügung vom 21. November 2012, gleichentags mitgeteilt, wurde der Beschwerde-
gegner diesbezüglich aufgefordert, die "Alpabrechnungen Alp N.___ der Jahre
2004 und 2005" herauszugeben, was dieser auch getan hat. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs ist daher nicht ersichtlich. Zum Vorbringen, wonach es das
Gericht unterlassen habe, die Parteien zu den damaligen Vorgängen rund um die
vom Beklagten behauptete Tilgung der Transportleistungen zu befragen, kann auf
die Begründung in der obigen Erwägung 3.dc) verwiesen werden. Auch in diesem
Punkt ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auszumachen.
g)
Der Beschwerdeführer bringt bezüglich der ihm auferlegten Parteientschä-
digung vor, Gerichte hätten die Pflicht, Entscheide zu begründen, und zwar derge-
stalt, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft
Seite 26 — 34

geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen
könne. Das Gericht müsse daher wenigstens die Überlegungen nennen, von de-
nen es sich habe leiten lassen. Dass dies auch für Kostenentscheide gelte, sei
selbstredend. Die Vorinstanz hätte sich mit der vom Rechtsvertreter des Be-
schwerdegegners eingereichten Honorarnote auseinandersetzen und diese im
Hinblick auf die Übereinstimmung mit der HV prüfen müssen. Im angefochtenen
Entscheid fehle jedoch eine Begründung, welcher die zur Festlegung der Partei-
entschädigung zugrunde gelegten Überlegungen entnommen werden könnten.
Infolge der fehlenden Begründung sei der Anspruch des Klägers auf rechtliches
Gehör verletzt worden. Zwar seien die Positionen in der Honorarnote detailliert
ausgewiesen, das allein vermöge jedoch die Angemessenheit nicht zu begründen,
ansonsten ein Anwalt einen beliebig hohen Zeitaufwand für einen Fall betreiben
könne, solange der Aufwand ausgewiesen sei. Es müsse daher davon ausgegan-
gen werden, dass der Rechtsvertreter des Beklagten auch 50 Stunden mehr
hätte ausweisen können und auch diese von der Vorinstanz akzeptiert worden
wären. Die Frage, ob für diesen Fall ein Aufwand von 40 Stunden nötig gewesen
sei, sei entscheidend. Diese habe die Vorinstanz jedoch in keiner Form themati-
siert. Beim Vorliegen einer spezifizierten Kostennote muss der Entscheid betref-
fend die Parteientschädigung nur begründet werden, wenn er eine Kürzung des
darin geltend gemachten Aufwandes enthält (vgl. BGE 111 Ia 1, E.2a; Viktor Rü-
egg, a.a.O., N 2 zu Art. 105 ZPO; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 9 zu Art. 105 ZPO;
Adrian Urwyler, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 11 zu Art. 105
ZPO). Wie dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen ist, hat sich die Vo-
rinstanz eingehend mit der vom Rechtsvertreter des Beschwerdegegners einge-
reichten Honorarnote befasst. So hat sie diese um die Höhe eines Interessenwert-
zuschlags von CHF 1'500.-gekürzt. Ebenfalls gekürzt wurde der zur Anwendung
gebrachte Stundensatz. In beiden Fällen wurde das Vorgehen unter Hinweis auf
den jeweiligen Artikel in der HV begründet. Indem die Vorinstanz den vom be-
schwerdegegnerischen Rechtsvertreter zur Anwendung gebrachten Aufwand von
40 Stunden akzeptierte und dessen Angemessenheit nicht explizit näher begrün-
dete, kann ihr jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerde-
führers vorgeworfen werden. Entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters
des Beschwerdeführers ist erstellt, dass sich die Vorinstanz mit der Honorarnote
auseinandergesetzt und die Festlegung der Höhe der Parteientschädigung auch
rechtsgenüglich begründet hat. Weiter bringt der Beschwerdeführer zur Begrün-
dung des von ihm gestellten und in der obigen Erwägung 1.c) abgelehnten Be-
Seite 27 — 34

weisantrags, wonach der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners die mit der
P.___ Rechtsschutzversicherung vereinbarte Honorarvereinbarung offenzule-
gen habe, vor, dass dieser erst im Rahmen der vorliegenden Beschwerde gestellt
werden könne, nachdem ihm das rechtliche Gehör in Bezug auf die Honorarnote
durch die Vorinstanz nicht gewährt worden sei. Da diese Rüge nur nebenbei, zur
Begründung des Zeitpunkts der Stellung des Beweisantrags, vorgebracht wurde,
und der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in Frage gestellte
Stundenansatz von CHF 280.-von der Vorinstanz auf den gemäss Art. 3 Abs. 1
HV möglichen Höchstsatz von CHF 270.-reduziert wurde (vgl. untenstehende
Erwägung 4.cb), ist darauf nicht weiter einzugehen.
h)
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend keine Verletzungen
des Anspruchs auf rechtliches Gehör auszumachen sind und sich die Beschwerde
auch in diesem Punkt als unbegründet erweist.
4.a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich eventualiter, für den vorliegenden
Fall, dass die Ziff. 1 der Rechtsbegehren nicht vollumfänglich gutgeheissen wird,
auch gegen die Kostenund Entschädigungsfolge des Entscheids vom
22. Oktober 2014. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Höhe des vo-
rinstanzlichen Kostenentscheids, wonach ihm Gerichtskosten in Höhe von
CHF 12'180.--, bestehend aus Verfahrenskosten von CHF 9'000.-- und Gutachter-
kosten von CHF 3'180.--, sowie die Leistung einer ausseramtlichen Entschädigung
an die Gegenpartei in Höhe von CHF 12'672.10 auferlegt worden sind. Nachfol-
gend gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Festlegung der Höhe der Kosten
einen angemessenen Entscheid getroffen hat.
b)
Der Beschwerdeführer verlangt in Ziff. 6 seiner Rechtsbegehren, dass die
Gerichtskosten auf insgesamt CHF 9'180.-festzulegen sind, wobei die Gutachter-
kosten unangefochten geblieben sind und die Verfahrenskosten um einen Drittel
auf CHF 6'000.-gekürzt werden sollen. Er macht in seiner Beschwerdeschrift im
Einzelnen geltend, es sei nicht sachgerecht, wenn das Gericht im vorliegend an-
gefochtenen Fall eine derart hohe Gebühr verfüge, zumal die Streitwerte gering
seien, keine Zeugen einvernommen worden seien und sowohl die Instruktionsals
auch die Hauptverhandlung weniger als eine Stunde gedauert hätten. Ausserdem
sei die ausseramtliche Entschädigung des Beklagten auf maximal CHF 7'581.60
festzulegen. Insbesondere macht er geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb
der Rechtsvertreter des Beklagten für die Bearbeitung des Falles 40 Stunden be-
nötigt habe. Die zugesprochene Entschädigung übersteige den vom Beklagten
widerklageweise eingeklagten Betrag um das Dreifache. Dies könne nicht sachge-
Seite 28 — 34

recht sein und widerspreche insbesondere Art. 2 Abs. 2 HV. Es gelte festzuhalten,
dass der geltend gemachte Aufwand angesichts des überschaubaren Sachver-
halts und der umfangmässig relativ kurzen Rechtsschriften als zu hoch erscheine.
Er sei daher angemessen zu kürzen. Ein Stundenaufwand von 30 Stunden er-
scheine gerade noch als vertretbar. Schliesslich dürfe die geforderte Entschädi-
gung gemäss Art. 2 Abs. 2 Ziff. 3 HV nicht zu einer von der Sache bzw. von den
legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigten Belastung der un-
terliegenden Partei führen. Gerade dies sei vorliegend der Fall. Der Kläger habe
im Rahmen der Klageschrift aus gutem Grund den Betrag von CHF 8'750.-einge-
klagt. Diese Forderung sei vom Beklagten vollumfänglich anerkannt worden. Im
Rahmen der Widerklage habe der Beklagte seinerseits Forderungen im Umfang
von CHF 4'130.-widerklageweise geltend gemacht. Angesichts der geringen
Streitwerte und des im Endeffekt einfachen Sachverhalts führe eine Parteient-
schädigung in dreifacher Höhe des vom Beklagten widerklageweise geforderten
Betrags zu einer nicht gerechtfertigten Belastung des Klägers. Der Beschwerde-
gegner äussert sich nicht zum Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der
Gerichtskosten. Bezüglich seiner eigenen Aufwendungen führt er aus, er weise die
Einwände des gegnerischen Rechtsvertreters zurück. Er verwahre sich in aller
Form gegen die Unterstellung, Zeit in Rechnung gestellt zu haben, die er nicht für
das Mandat im vorliegenden Fall aufgewendet habe und auch nicht aufgewendet
hätte werden müssen.
ca)
Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivil-
verfahren [VGZ; BR 320.210] gilt für vermögensrechtliche Angelegenheiten, wel-
che vom Kollegialgericht im vereinfachten Verfahren beurteilt werden, eine Ent-
scheidgebühr von CHF 1500.-bis CHF 8000.--. In Verfahren mit besonders
grossem Aufwand kann die Entscheidgebühr bis zum Zweifachen der Höchstge-
bühr erhöht werden (Abs. 3). Vorliegend handelt es sich um eine vermögensrecht-
liche Angelegenheit, welche im vereinfachten Verfahren vom Kollegialgericht beur-
teilt wurde. Die dafür erhobenen Verfahrenskosten für beide Verfahren (Klage und
Widerklage) in Höhe von CHF 9'000.-bewegen sich innerhalb des in Art. 4 Abs. 1
VGZ vorgesehenen Gebührenrahmens und erscheinen als angemessen, weshalb
keine Kürzung vorgenommen wird.
cb)
Gemäss Art. 2 Abs. 1 HV setzt die urteilende Instanz die Parteientschädi-
gung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Sie geht vom Betrag aus, wel-
cher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in
Rechnung gestellt wird, sofern der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig
vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält
Seite 29 — 34

(Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV). Als üblich gilt dabei ein Stundenansatz zwischen
CHF 210.-- und CHF 270.-- (Art. 3 Abs. 1 HV). Ohne Honorarvereinbarung wird
vom mittleren Stundenansatz von CHF 240.-ausgegangen (vgl. Urteil der II. Zivil-
kammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 13 48 vom 8. Mai 2014 E. 2b
mit Hinweisen). Die Parteien haben zu Beginn des Verfahrens eine vollständige,
unterschriebene Honorarvereinbarung einzureichen. Ansonsten kann die urteilen-
de Instanz davon absehen, für die Festsetzung der Parteientschädigung die An-
waltsrechnung beizuziehen (Art. 4 Abs. 1 HV). Vorausgesetzt wird alsdann, dass
der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforder-
lich war (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV). Ausserdem darf die geforderte Entschädigung
nicht eine von der Sache bzw. von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her
nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge haben (Art. 2
Abs. 2 Ziff. 3 HV). Aus den vorgenannten Bestimmungen folgt, dass die Bemes-
sung des sachgerechten Aufwands auf einer individuellen Würdigung zu beruhen
hat, bei welcher dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt. Vor-
liegend befindet sich bei den vorinstanzlichen Akten eine vom Beschwerdegegner
unterschriebene Vollmacht, in welcher mit seinem Rechtsvertreter ein Stundenan-
satz von CHF 280.-vereinbart wurde (vgl. vorinstanzliche Akten, act. V.2). Der
vom Rechtsvertreter des Beschwerdegegners im vorinstanzlichen Verfahren auch
geltend gemachte Stundenansatz in Höhe von CHF 280.-wurde von der Vo-
rinstanz auf CHF 270.-reduziert und liegt somit wie vom Beschwerdeführer zu
Recht festgestellt wurde innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Bandbreite
von Art. 3 Abs. 1 HV und ist deshalb auch nicht weiter zu beanstanden. Allerdings
sind sämtliche Aufwendungen, die der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners
im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren in seiner Honorarnote aufge-
führt hat, ausser Acht zu lassen (vgl. Art. 113 Abs. 1 ZPO; Urteil der II. Zivilkam-
mer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 13 48 vom 8. Mai 2014 E. 3b mit
Hinweisen). Der geltend gemachte Aufwand von 40 Stunden ist daher um 1.40
Stunden auf 38.60 Stunden zu kürzen ([Ausformulierung Rechtsbegehren wegen
Widerklage am 10. Februar 2012 à 0.20 Stunden]+[Vermittlungstagfahrt in Do-
mat/Ems am 15. Februar 2012 à 1 Stunde]+[Verfügung Klagebewilligung von
Vermittleramt, inkl. Weiterleitung mit Orientierungsschreiben an Mandant am
24. Februar 2012 à 0.20 Stunden] = 1.40 Stunden). Überdies ist nur Aufwand zu
entschädigen, der für eine bezogen auf den konkreten Fall sorgfältige Vertretung
im Prozess notwendig und verhältnismässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_167/2009 vom 22. Juli 2009 E. 7.2; Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsge-
richts von Graubünden ZK1 12 41 vom 13. August 2012 E. 5a mit Hinweisen). Ein
dem konkreten Fall nicht angemessener, übertriebener Aufwand muss im Rahmen
Seite 30 — 34

der Überprüfung durch die zuständige Gerichtsbehörde nicht akzeptiert werden
und die Honorarnote ist entsprechend zu kürzen, wobei die festsetzende Behörde
sich mit der eingereichten Honorarnote auseinanderzusetzen und zumindest
summarisch zu erörtern hat, warum welche der angegebenen Honorarposten nicht
berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 5D_175/2008 vom 6. Februar
2009 E. 5.5). Der geltend gemachte Aufwand für die Vorbereitung der Hauptver-
handlung vom 22. Oktober 2013 ([Aktenstudium am 21. Oktober 2013 à 1 Stunde]
+ [Vorbereitung HV (Plädoyer), Entwurf, inkl. Überarbeitung am 21. Oktober 2013
à 2.50 Stunden] = 3.50 Stunden) erscheint nicht verhältnismässig und ist auf 2
Stunden zu kürzen. Folglich ist der bereits auf 38.60 Stunden gekürzte Aufwand
um weitere 1.50 Stunden auf 37.10 Stunden zu kürzen. Schliesslich sind die gel-
tend gemachten Aufwendungen bezüglich die Korrespondenz des Rechtsvertre-
ters des Beschwerdegegners mit der Rechtsschutzversicherung des Beschwerde-
gegners zu streichen. Diese können nicht auf die Gegenpartei abgewälzt werden.
Die Positionen "Schreiben von Behörde, Kostengutsprache von P.___ inkl. Wei-
terleitung und Orientierung an Mandant" am 5. März 2012 à 0.20 Stunden,
"Schreiben von Behörde, Anfrage der Rechtsschutzversicherung wegen Stand des
Verfahrens, inkl. Schilderung mit Zusammenstellung der Unterlagen an P.___"
am 28. Juni 2013 à 0.75 Stunden sowie "Abschluss Mandat, Zwischenabschluss
mit HN an P.___ mit Begleitschreiben" am 24. Juli 2013 à 0.50 Stunden, insge-
samt 1.45 Stunden, sind zu streichen. Die Position "Verfügung von, BezGer we-
gen Fristen und Kostenvorschuss, inkl. Schreiben an P.___, inkl. Zahlung des
KV, inkl. Schreiben an Mandant" vom 6. Juli 2012 à 0.50 Stunden ist um die Hälfte
und somit um 0.25 Stunden zu kürzen. Folglich ist der bis anhin auf 37.10 Stunden
gekürzte Aufwand um weitere 1.70 Stunden auf 35.40 Stunden zu kürzen. Daraus
resultiert im Ergebnis ein Honorar von gerundet CHF 10'778.70 (inkl. Barauslagen
von CHF 422.30 und 8 % MWST).
5. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerde-
verfahrens zu 4/5 dem Beschwerdeführer und zu 1/5 dem Beschwerdegegner
auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Gestützt auf Art. 10 der Verordnung über die Ge-
richtsgebühren in Zivilsachen (VZG; BR 320.210) erscheint eine Gerichtsgebühr in
Höhe von CHF 4'000.-angemessen, welche von den Parteien im genannten Ver-
hältnis zu tragen ist. Die Gerichtsgebühren werden mit dem vom Beschwerdefüh-
rer geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 4'000.-verrechnet.
b)
Entsprechend der Verteilung der Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren
sind auch die Parteientschädigungen zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers reichte seine Honorarnote am 10. März 2014 ein und macht darin
Seite 31 — 34

für das Rechtsmittelverfahren einen Aufwand von 24.85 Stunden à CHF 260.--
geltend. Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angesichts der sich stellen-
den Sachund Rechtsfragen als angemessen. Er reichte im vorinstanzlichen Ver-
fahren eine vom Beschwerdeführer unterschriebene Vollmacht ein, welche ledig-
lich auf die Honorarrichtlinien des St. Gallischen Anwaltsverbandes verweist, ohne
diese aufzuführen beizulegen (vgl. vorinstanzliche Akten, act. V.1). Wobei
eine spezielle Honorarvereinbarung mit dem Auftraggeber vorbehalten bleibe. Ei-
ne solche liegt jedoch nicht bei den Akten. Die St. Gallischen Honorarrichtlinien
können im Kanton Graubünden nicht als objektives Recht angesehen werden. Sie
sind nur dann anwendbar, wenn eine Vereinbarung vorliegt, welche sich darauf
stützt, was vorliegend nicht der Fall ist. Somit ist auf den mittleren Ansatz gemäss
HV abzustellen, welcher sich auf CHF 240.-pro Stunde beläuft. Dies ergibt ein
Honorar von gerundet CHF 6'698.75 (inkl. Auslagenpauschale im Umfang von 4 %
von CHF 5'964.-- und 8 % MWST). Davon hat der Beschwerdegegner entspre-
chend dem Verfahrensausgang - dem Beschwerdeführer 1/5 zu ersetzen. Dem-
gegenüber reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners seine Honorarno-
te am 26. Februar 2014 ein und macht darin für das Rechtsmittelverfahren einen
Aufwand von 13.60 Stunden à CHF 270.-geltend. Mit der Stellungnahme vom 14.
März 2014 zur nachträglichen Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. März
2014 macht er einen zusätzlichen Aufwand von pauschal einer Stunde à
CHF 270.-geltend. Daraus resultiert im Ergebnis ein Honorar von CHF 4'316.75.-
- (inkl. Barauslagen von CHF 75.--, 8% MWST und zusätzlich geltend gemachtem
Aufwand von pauschal einer Stunde à CHF 270.--), was angesichts der sich stel-
lenden Sachund Rechtsfragen und unter Berücksichtigung der im vorinstanzli-
chen Verfahren eingereichten Vollmacht mit Honorarvereinbarung (vgl. vorinstanz-
liche Akten, act. V.2) als angemessen erscheint. Davon hat der Beschwerdeführer
dem Beschwerdegegner 4/5 zu ersetzen. In Verrechnung der beiden Forderungen
hat der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner somit eine Parteientschädi-
gung in Höhe von CHF 2'113.65.-zu bezahlen ([4/5 von CHF 4'316.75.--] - [1/5
von CHF 6'698.75.--] = CHF 2'113.65.--).
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III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 3 des Dispositivs
des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben.
2. a) Die Gerichtskosten für das vorinstanzliche Verfahren in Höhe von
CHF 12'180.-- (Verfahrenskosten für beide Verfahren CHF 9'000.-- und
Kosten Expertise CHF 3'180.--) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers
und werden mit den von den Parteien im vorinstanzlichen Verfahren geleis-
teten Kostenvorschüssen verrechnet.
b) Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das vorinstanzliche
Verfahren mit CHF 10'778.70 (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädi-
gen sowie den von ihm anteilsmässig verrechneten Gerichtskostenvor-
schuss in Höhe von CHF 1'680.-zu ersetzen.
c) Der vom Beschwerdegegner nicht anteilsmässig mit den Gerichtskosten
verrechnete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'320.-wird ihm nach
Rechtskraft dieses Urteils und nach Vorlage eines Einzahlungsscheins
durch die Vorinstanz erstattet.
3. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 4'000.-gehen im
Umfang von CHF 3'200.-zu Lasten des Beschwerdeführers und im Um-
fang von CHF 800.-zu Lasten des Beschwerdegegners. Die den Parteien
auferlegten Gerichtskosten werden mit dem vom Beschwerdeführer geleis-
teten Kostenvorschuss von CHF 4'000.-verrechnet. Der Beschwerdegeg-
ner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Betrag von CHF 800.-zu
ersetzen.
b) Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das Beschwerdever-
fahren aussergerichtlich mit CHF 2'113.65 (inkl. MWST) zu entschädigen.
4.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.-betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer-
de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu-
tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun-
desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus-
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fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen
Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die
weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die
Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
5.
Mitteilung an:


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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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