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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZK1-19-35: Kantonsgericht Graubünden

Der Beschwerdeführer, ein 13-jähriges Kind, hat ein Gesuch auf unentgeltliche Rechtspflege eingereicht, um Unterhaltszahlungen von seiner Mutter einzufordern. Der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur hat das Gesuch abgelehnt, da der Vater des Beschwerdeführers, der für den Unterhalt zuständig ist, nicht ausreichend dargelegt hat, dass er finanziell bedürftig ist. Der Beschwerdeführer legte nicht genügend Informationen über die finanzielle Situation seines Vaters vor, obwohl dieser kürzlich in einem anderen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege erhalten hatte. Die Gerichtsnotorietät der finanziellen Situation des Vaters konnte nicht bestätigt werden. Daher wurde das Gesuch auf unentgeltliche Rechtspflege mangels ausreichender Begründung abgelehnt. Die Frage nach der finanziellen Situation der Mutter blieb offen. Der Beschwerdeführer hat seine Mitwirkungspflicht nicht ausreichend erfüllt, weshalb das Gesuch abgelehnt wurde. Die Nicht-Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens hätte nach den Sachvorbringen im Hauptverfahren beurteilt werden können. Letztendlich wurde das Gesuch auf unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt, da die finanzielle Bedürftigkeit nicht ausreichend nachgewiesen wurde.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1-19-35

Kanton:GR
Fallnummer:ZK1-19-35
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZK1-19-35 vom 17.12.2019 (GR)
Datum:17.12.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter : Recht; Gesuch; Rechtspflege; Entscheid; Verfahren; Unterhalt; Urteil; Bundesgericht; Schweizerische; Gesuchs; Gericht; Bundesgerichts; Kindsvater; Kommentar; Prozesskosten; Beweis; Einkommen; Auflage; Regionalgericht; Urteile; Verhältnisse; Daniel; Zivilprozess; Tatsache; Partei; Plessur
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 1196 ZPO ;Art. 142 ZPO ;Art. 151 ZPO ;Art. 19740 ZPO ;Art. 29 BV ;Art. 296 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 8 ZGB ;Art. 9 BV ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:119 Ia 134; 125 III 231; 127 I 202; 128 III 411; 133 III 507; 135 I 221; 137 III 470; 141 III 369; 142 III 138;
Kommentar:
Spühler, Peter, Schweizer, Basler Kommentar Schweizerische Zi- vilprozessordnung, Art. 151 ZPO, 2017
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts ZK1-19-35

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Urteil vom 17. Dezember 2019
Referenz
ZK1 19 35
Instanz
I. Zivilkammer
Besetzung
Michael Dürst, Vorsitzende

Brunner und Pedrotti

Bäder Federspiel, Aktuarin
Parteien
X.1___,
Beschwerdeführer
vertreten durch den Vater X.2___,
wiedervertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg,
Quaderstrasse 8, 7000 Chur
Gegenstand
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege
Anfechtungsobj.
Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht
Plessur vom 5. Februar 2019, mitgeteilt am 20. Februar 2019
(Proz. Nr. 135-2019-15)
Mitteilung
17. Dezember 2019


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I. Sachverhalt
A/a. Am 10. Januar 2019 reichte X.1___, geboren am ___ 2006, gesetzlich
vertreten durch seinen Vater X.2___, wiedervertreten durch Rechtsanwalt lic.
iur. et oec. Pius Fryberg, eine Klage betreffend Kindesunterhalt gegen seine Mut-
ter A.___ ein, in der er von der Genannten rückwirkend ab 1. Juli 2017 einen
monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'500.00 zuzüglich Kinderzulagen fordert
(Proz. Nr. 115-2019-2).
Ebenfalls am 10. Januar 2019 stellte X.1___ für das erwähnte Unterhaltsverfah-
ren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, mit Bestellung
eines Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fry-
berg (Proz. Nr. 135-2019-15). Der Rechtsvertreter von X.1___ begründete das
Gesuch namentlich damit, dass der Junge nicht in der Lage sei, für die Gerichts-
und Anwaltskosten aufzukommen, da er noch die Schule besuche und kein Ver-
mögen habe. Sein Vater X.2___ könne ihm die Gerichtsund Anwaltskosten
nicht vorschiessen. Er leiste seinen Unterhaltsbeitrag durch Betreuung, zur Verfü-
gung-Stellen der Wohnung etc. Zu weiteren Unterhaltsleistungen sei er finanziell
nicht in der Lage. Er arbeite zurzeit 70% und verdiene dabei monatlich CHF
6'280.00 inklusive Zulagen für drei Kinder. Gemäss Entscheid des Bezirksgerichts
Plessur habe er an den Unterhalt seiner getrennt von ihm lebenden Ehefrau und
der beiden ehelichen Kinder B.___ und C.___ einen Betrag von CHF
6'000.00 pro Monat zu bezahlen. Ein Gesuch auf Abänderung dieses Beitrages sei
abgewiesen worden. Neben dieser Unterhaltsverpflichtung sei er bei einem Ein-
kommen von CHF 6'800.00 unmöglich in der Lage, noch für Gerichtsund An-
waltskosten aufzukommen. Dies gelte selbst dann, wenn die Unterhaltsbeiträge
auf das tragbare Mass reduziert würden, da ihm nicht mehr als das betreibungs-
rechtliche Existenzminimum verbleiben dürfte. Dem Gesuch auf unentgeltliche
Rechtspflege wurde der Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am (damali-
gen) Bezirksgericht Plessur vom 29. Februar 2016 in Sachen Eheschutz zwischen
X.2___ und D.___ sowie das Lohnkontoblatt 2018 der E.___ betreffend
X.2___ beigelegt.
A/b. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden reichte am 15. Januar
2019 die aktuellsten Steuerdaten des Kindsvaters X.2___ ein, verzichtete indes
mangels weiterer Abklärungen zur URP-Bedürftigkeit auf eine Stellungnahme zum
Gesuch. Aus den Veranlagungsverfügungen des Jahres 2017 geht hervor, dass
X.2___ im fraglichen Jahr Einkünfte von CHF 122'446.00 erzielt, Unterhaltsbei-
träge von CHF 92'989.00 geleistet und über ein steuerbares Reinvermögen von
CHF 399'345.00 verfügt hatte.
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B.
Mit Entscheid vom 5. Februar 2019, mitgeteilt am 20. Februar 2019, wies
der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur das Gesuch von
X.1___ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsverbeistän-
dung durch Rechtsanwalt Fryberg für das Verfahren gegen seine Mutter A.___
betreffend Unterhaltszahlungen ab. Zur Begründung seines Entscheids hielt der
Vorderrichter fest, dass vorliegend kein Gesuch um Leistung eines Prozesskos-
tenvorschusses rechtshängig gemacht worden sei, weder gegen den Kindsvater
noch gegen die Kindsmutter, und der Verzicht darauf nicht begründet worden sei.
Zudem fehle eine plausible Begründung, weshalb X.2___ zurzeit nur noch zu
70% arbeitstätig sein soll bzw. warum sich sein Bruttolohn (exkl. Kinderzulagen)
per Juli 2018 von vorher monatlich CHF 9'000.00 auf monatlich CHF 7'000.00 re-
duziert habe, wobei sein Einkommen in der eingereichten und von ihm unterzeich-
neten Trennungsvereinbarung vom 18. Februar 2016 noch mit hypothetisch CHF
11'000.00 (exkl. Kinderzulage) beziffert worden sei. Auf das Vermögen von
X.2___ sei im Gesuch nicht Bezug genommen worden, was umso mehr erstau-
ne, als dieser gemäss der definitiven Veranlagungsverfügung der Kantonsund
Gemeindesteuer 2017 bei einem Einkommen von CHF 122'446.00 ein Reinver-
mögen von CHF 399'345.00 aufweise. Angaben zu den wirtschaftlichen Verhält-
nissen der Kindsmutter fehlten vollständig. Auch in Bezug auf die Voraussetzung
der fehlenden Aussichtslosigkeit sei die Eingabe unbegründet geblieben. Das Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege sei folglich offensichtlich unbegründet und
werde abgewiesen.
C/a. Gegen diesen Entscheid erhob X.1___ am 4. März 2019 beim Kantons-
gericht von Graubünden Beschwerde. Er stellt folgende Rechtsbegehren:
1.
Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
2.
Das Gesuch von X.1___ um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Fryberg
für das Verfahren gegen seine Mutter A.___ betr. Unterhaltszahlun-
gen sei gutzuheissen.
3.
Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks Gutheis-
sung des Gesuchs zurückzuweisen.
4.
Der Beschwerde sei insoweit aufschiebende Wirkung zu erteilen, als
das Regionalgericht Plessur bis zum Vorliegen eines Entscheides kei-
ne Gerichtskostenvorschüsse verlangen kann, mit der Androhung,
dass bei Nichtleisten auf die Klage nicht eingetreten, resp. diese abge-
schrieben werde.
5.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge.
3 / 17

Zur Begründung der Beschwerde wird ausgeführt, es sei zutreffend, dass weder
gegen den Kindsvater noch gegen die Kindsmutter ein Gesuch auf Leistung eines
Prozesskostenvorschusses gestellt worden sei und der entsprechende Verzicht
nicht begründet worden sei. Im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung sei aber auf die gleichzeitig eingereichte materielle Unter-
haltsklage hingewiesen worden. Aus den Akten, welche dem Regionalgericht vor-
gelegenen hätten, ergebe sich, dass die Parteien am 18. Oktober 2018 eine Ver-
einbarung abgeschlossen hätten, welche zum Urteil erhoben worden sei. Dort sei
festgehalten worden, dass A.___ bis Ende Kalenderjahr 2018 wirtschaftlich
nicht in der Lage sei, Unterhaltszahlungen zu leisten. Ab 1. Januar 2019 habe sie
sich zu monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe von CHF 200.00 bzw. CHF
300.00 bei einem monatlichen Nettoeinkommen von mindestens CHF 4'500.00 -
verpflichtet. Aus den Akten des Hauptverfahrens ergebe sich somit mit aller Klar-
heit, dass ein Gesuch um Prozesskostenbevorschussung gegen die Mutter ohne
jegliche Aussicht auf Erfolg gewesen wäre. Der Entscheid vom 18. Oktober 2018
sei von Regionalrichter Emil Anton Räber gefällt worden und der Entscheid betref-
fend unentgeltliche Rechtspflege von Regionalrichter Dr. Peter Guyan. Es habe
aber vorausgesetzt werden dürfen, dass die Akten ausgetauscht bzw. konsultiert
würden. Dem Regionalgericht sei auch die finanzielle Situation von X.2___ be-
kannt gewesen, sei diesem doch im Verfahren betreffend Ehescheidung und Ne-
benfolgen gegen seine Ehefrau mit Entscheid vom 2./8. Oktober 2018 von Regio-
nalrichter Emil Anton Räber die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege er-
teilt worden. Sei dem Regionalgericht Plessur somit bekannt gewesen, dass ein
Gesuch um einen Prozesskostenvorschuss sowohl gegen die Kindsmutter wie
auch gegen den Kindsvater ohne jegliche Aussicht auf Erfolg gewesen wäre, kön-
ne als Begründung für die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechts-
pflege und Rechtsverbeiständung nicht aufgeführt werden, dass er weder ein sol-
ches Gesuch rechtshängig noch den Verzicht darauf begründet habe. Gerichtsno-
torisches müsse nicht näher dargelegt werden. Im Weiteren sei in der Unterhalts-
klage genügend dargelegt worden, weshalb der Kindsvater zurzeit nur noch 70%
arbeitsfähig sei. Sodann sei dem Gericht die Einkommensund Vermögenssituati-
on des Kindsvaters aufgrund des erwähnten Entscheids vom 2./8. Oktober 2018
bekannt gewesen, weshalb diese nicht nochmals extra habe aufgeführt werden
müssen. Gerade in Fällen, in denen um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege nachgesucht werde, dürfe und könne vorausgesetzt werden, dass dem Ge-
richt die einschlägigen Akten bekannt seien, ohne dass diese nochmals in extenso
wiederholt werden müssten. Es sei sodann nicht klar gewesen, dass nicht mehr
Regionalrichter Emil Anton Räber, sondern neu Regionalrichter Dr. Peter Guyan
zuständig sei. Schliesslich sei unbestritten, dass A.___ die Mutter des Gesuch-
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stellers sei und bis heute keine Unterhaltszahlungen leiste. Mit der Klage werde
verlangt, dass sie sich an den Kosten ihres Sohnes beteilige. In einem solchen
Fall müsse nicht noch nachgewiesen werden, dass der Prozess nicht aussichtslos
sei. Auch dies liege auf der Hand.
C/b. Die Vorsitzende der I. Zivilkammer erteilte der Beschwerde mit Verfügung
vom 6. März 2019 einstweilen im Sinne von Ziff. 4 der Rechtsbegehren aufschie-
bende Wirkung.
C/c. Am 13. März 2019 liess der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht
Plessur dem Kantonsgericht die Verfahrensakten (Proz. Nr. 115-2019-2 u. 115-
2019-15) zukommen. Auf eine Stellungnahme zur Beschwerde wurde verzichtet.
Auf weitere Erwägungen im angefochtenen Entscheid sowie weitere Ausführun-
gen in der Beschwerdeschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.1.
Gegen Entscheide des Einzelrichters am Regionalgericht betreffend die
Ablehnung den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege kann gemäss Art.
121 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des Einfüh-
rungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100)
Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden.
1.2.
Da der angefochtene Entscheid nach Art. 119 Abs. 3 ZPO im summari-
schen Verfahren ergangen ist, ist die Beschwerde innert 10 Tagen seit der Zustel-
lung des begründeten Entscheids seit der nachträglichen Zustellung der Ent-
scheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen; der angefochtene Ent-
scheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 1-3 ZPO).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Einzelrichters
in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur vom 5. Februar 2019, mit Begründung
mitgeteilt am 20. Februar 2019. Sie wurde am 4. März 2019 und damit unter Be-
rücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO innert Frist eingereicht. Ausserdem enthält
die Beschwerde eine den rechtlichen Anforderungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO ge-
nügende Begründung. Auf die Eingabe ist somit einzutreten, zumal X.1___ als
vom Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege betroffene Person zur Erhebung der
vorliegenden Beschwerde legitimiert ist.
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1.3.
Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen-
sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung beinhaltet jeden Verstoss gegen
geschriebenes und ungeschriebenes Recht und umfasst auch die Unangemes-
senheit. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kogni-
tion. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen
eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung
des Sachverhalts erforderlich, wobei "offensichtlich unrichtig" gleichbedeutend ist
mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Kurt
Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilpro-
zessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197408 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 8
zu Art. 320 ZPO sowie N 10 zu Art. 310 ZPO i.V.m. N 4 zu Art. 320 ZPO).
1.4.
Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen
und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es gilt mithin - un-
ter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) -
ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung
nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient ei-
ner Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids, was Klageänderungen aus-
schliesst. Angesichts der auf Willkür beschränkten Überprüfung der vorinstanzli-
chen Sachverhaltsfeststellung besteht ferner kein Raum für neue Tatsachenbe-
hauptungen und Beweisanträge. Zulässig sind jedoch neue rechtliche Erwägun-
gen. Der Ausschluss von Noven gilt auch für Verfahren, die wie das Verfahren
betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn auch einge-
schränkt durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit (vgl. E. 2.4. nachfolgend)
- der Untersuchungsmaxime unterstehen (Urteile des Bundesgerichts
5A_863/2017 vom 3. August 2018 E. 2.3 sowie 5D_16/2016 vom 13. Mai 2016 E.
4.3 m.w.H.; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO).
In casu ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz gestützt auf die ihr im Entscheidzeit-
punkt vorliegenden Behauptungen und Akten rechtmässig geurteilt hat. Die vom
Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren erhobenen Tatsachenbehauptungen
und die hier von ihm eingereichten Urkunden können, sofern sie nicht bereits dem
vorinstanzlichen Verfahren zugrunde lagen, keine Beachtung finden.
2.1.
Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts-
pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts-
begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege um-
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fasst die Befreiung von Vorschussund Sicherheitsleistungen, die Befreiung von
den Gerichtskosten und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin
eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art.
118 Abs. 1 lit. a-c ZPO).
2.2.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die
auch für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist, gilt eine Per-
son dann als mittellos, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen
vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendi-
gen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beur-
teilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der
gesuchstellenden Partei im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu würdigen,
wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzu-
stellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Der Teil der
finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige
übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichtsund An-
waltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der
gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen
Prozessen innerhalb eines Jahres, bei anderen innerhalb zweier Jahre zu tilgen.
Zudem muss es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei erlau-
ben, die anfallenden Gerichtsund Anwaltskostenvorschüsse in absehbarer Zeit
zu leisten und gegebenenfalls zusätzlich die Parteikosten der Gegenpartei sicher-
zustellen (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5.1 = Pra 2010 Nr. 25; Frank
Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 4 zu
Art. 117 ZPO; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.],
Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017,
N 7 zu Art. 117 ZPO; Alfred Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommen-
tar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N
222 zu Art. 117 ZPO).
2.2.2. Bei der Prüfung der Prozessbedürftigkeit ist in der Regel nur das dem Ge-
suchsteller zustehende Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen. Stellt ein
minderjähriges Kind das Gesuch auf unentgeltliche Rechtspflege, ist indessen zu
beachten, dass die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen haben (Art.
276 Abs. 1 ZGB) und dass zum Unterhalt auch die in einem Verfahren des Kindes
anfallenden Prozesskosten sowie die Kosten seiner Rechtsvertretung gehören.
Diese familienrechtliche Unterstützungspflicht bzw. die damit verbundene Pflicht
zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die Eltern geht der staatli-
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chen Pflicht zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor. Bei der Abklä-
rung der Bedürftigkeit eines Kindes sind daher stets die finanziellen Verhältnisse
der Eltern miteinzubeziehen (BGE 127 I 202 E. 3b u. 3d; BGE 119 Ia 134 E. 4;
Urteile des Bundesgerichts 5A_606/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 5.2,
5A_362/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 2.1 u. 3 sowie 5A_617/2011 vom 18. Ok-
tober 2011 E. 5.3; Daniel Wuffli/David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechts-
pflege im Zivilprozess, Zürich 2019, Rz. 160). Das Kind ist nur insoweit mittellos,
als es auch beide Eltern sind, auch derjenige Elternteil, dem die elterliche Obhut
Sorge entzogen ist (Alfred Bühler, a.a.O., N 47 zu Art. 117 ZPO). Unerheb-
lich ist, ob der Prozess des Kindes gegen eine Drittperson gegen einen El-
ternteil gerichtet ist (Daniel Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., Rz. 161).
2.2.3. In Bezug auf das Beweismass genügt Glaubhaftmachen, zumal die Mittel-
losigkeit als negative Tatsache nicht strikt unter Beweis gestellt werden kann (Alf-
red Bühler, a.a.O., N 38 zu Art. 119 ZPO; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, a.a.O.,
N 3 u. 8 zu Art. 119 ZPO).
2.3.
Als aussichtslos sind Rechtsbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn-
aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht
als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die
Waage halten jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob
eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu
einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf
eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen kön-
nen, weil er sie zumindest vorläufig - nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende
Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summa-
rischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der
Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; BGE 139 III
475 E. 2.2). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist ebenfalls lediglich glaubhaft zu ma-
chen (Frank Emmel, a.a.O., N 8 zu Art. 119 ZPO).
2.4.1. Im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gelangt der
sog. beschränkte Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung, was bedeutet, dass
das Gericht die rechtserheblichen Tatsachen selber festzustellen hat. Diese Pflicht
wird durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit der gesuchstellenden Partei
allerdings stark eingeschränkt (Urteil des Bundesgerichts 4A_274/2016 vom 19.
Oktober 2016 E. 2.3; Daniel Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., Rz. 788 ff. u. 845 f.; Viktor
Rüegg/Michael Rüegg, a.a.O., N 3 zu Art. 119 ZPO). So obliegt es gemäss Art.
119 Abs. 2 ZPO in erster Linie der gesuchstellenden Person, ihre Einkommens-
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und Vermögensverhältnisse umfassend darzutun - und soweit wie möglich zu be-
legen - und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Urteile des
Bundesgerichts 4A_270/2017 vom 1. September 2017 E. 4.2, 4D_19/2016 vom
11. April 2016 E. 4.1 sowie 4A_563/2014 vom 25. Februar 2015 E. 2.1). Die Mit-
wirkungspflicht, insbesondere mit Bezug auf die Anspruchsvoraussetzung der Mit-
tellosigkeit, bedeutet nichts anderes, als dass der Gesuchsteller seiner Behaup-
tungs-, Substantiierungsund Beweisführungslast nicht enthoben ist (Alfred Büh-
ler, a.a.O., N 37 zu Art. 119 ZPO). Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist we-
der verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären,
noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprü-
fen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) erhellen, wo noch Unsicherheiten
und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche wirkliche
vermeintliche - Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie solche Fehler
selbst feststellt (Urteile des Bundesgerichts 5A_716/2018 vom 27. November 2018
E. 3.2 sowie 5A_726/2017 vom 23. Mai 2018 E. 3.2).
Die beschränkte Untersuchungsmaxime gilt unabhängig vom Alter eines Gesuch-
stellers. In Rechtsprechung und Lehre finden sich keine Hinweise darauf, dass bei
gesuchstellenden minderjährigen Kindern die uneingeschränkte Untersuchungs-
maxime zur Anwendung gelangen würde, auch nicht in Fällen, in denen diese Ma-
xime gestützt auf Art. 296 Abs. 1 ZPO im Hauptverfahren massgebend ist (vgl.
namentlich die in E. 2.4.2 f. nachfolgend zitierten Urteile des Bundesgerichts
5A_606/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 5.3 sowie 5A_362/2017 vom 24. Okto-
ber 2017 E. 3 und die Urteile des Obergerichtspräsidenten Zürich VO120082 vom
22. Juni 2012 E. 2 sowie VO130065 vom 10. April 2013 E. 2.6; a.A. Philipp Maier,
Die Finanzierung von familienrechtlichen Prozessen, in: FamPra.ch 2019, S. 851
i.V.m. S. 842 f., allerdings lediglich im Sinn eines Verweises auf die materiell-
rechtliche - Prozesskostenvorschusspflicht). Im Übrigen würde die Parteien auch
in den von der unbeschränkten Untersuchungsmaxime beherrschten Verfahren
eine Mitwirkungspflicht treffen (BGE 133 III 507 E. 5.4; BGE 128 III 411 E. 3.2.1;
BGE 125 III 231 E. 4a; Stephan Mazan/Daniel Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger
[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Ba-
sel 2017, N 12 zu Art. 296 ZPO; Jonas Schweighauser, in: Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil-
prozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 10 ff. zu Art. 296 ZPO).
2.4.2. Um ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen, hat die gesuchstellende Partei
in ihrer Eingabe ihre Mittellosigkeit, die Nichtaussichtslosigkeit des Verfahrens und
sofern erwünscht die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung zu themati-
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sieren. Während sich die Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens in der Re-
gel aus den Ausführungen zur Hauptsache ableiten lässt jedenfalls dann, wenn
das Gesuch zusammen mit einer Klage eingereicht wird - und an die Substantiie-
rung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung keine allzu grossen Anforde-
rungen gestellt werden, hat der Gesuchsteller dem Gericht seine finanzielle Situa-
tion so lückenlos und präzis wie möglich zu beschreiben und auch zu dokumentie-
ren (Daniel Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., Rz. 767 ff., 793 ff. u. 805 ff.). Die finanziel-
len Verhältnisse sind dann eindeutig und vollständig dargelegt, wenn das Gericht
ohne aufwendige Nachforschungen einen Überblick über die finanzielle Gesamtsi-
tuation des Gesuchstellers erhält (Daniel Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., Rz. 794). An
die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuch-
stellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je
komplexer und damit auch unübersichtlicher die finanziellen Verhältnisse sind (Ur-
teil des Bundesgerichts 5A_606/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 5.3; BGE 125 IV
161 E. 4a). Von komplexen finanziellen Verhältnissen ist insbesondere bei Selb-
ständigerwerbenden auszugehen, weil die Errechnung des effektiven Einkom-
mens mit vielen Unsicherheiten verbunden ist und meist mehr Interpretationsspiel-
raum enthält als bei Angestellten mit Lohnausweis. Ihre Mitwirkungspflicht ist im
Vergleich zu derjenigen des unselbständig Erwerbstätigen in diesem Sinn ver-
stärkt. Sofern sie eine Buchhaltung geführt haben, sind zumindest die aktuellsten
Bilanzen und Erfolgsrechnungen sowie allfällige weitere Kontoauszüge und Kre-
ditunterlagen einzureichen. Vage Aussagen zur finanziellen Situation der Unter-
nehmung genügen nicht (Daniel Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., Rz. 808 f. u. 838; Alf-
red Bühler, a.a.O., N 92 zu Art. 119 ZPO).
Von der Mitwirkungspflicht erfasst ist auch die Offenlegung der Vermögensund
Einkommensverhältnisse allfälliger unterstützungspflichtiger Personen (Ehegatte,
Eltern). Ein minderjähriges Kind hat somit grundsätzlich auch die finanziellen Ver-
hältnisse seiner Eltern darzulegen (Urteile des Obergerichtspräsidenten Zürich
VO120082 vom 22. Juni 2012 E. 2 sowie VO130065 vom 10. April 2013 E. 2.6
[publ. in ZR 2013 Nr. 8]; Daniel Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., Rz. 161 u. 797 f.
m.w.H.; Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zi-
vilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 1196 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N
34 zu Art. 117 ZPO u. N 18 zu Art. 119 ZPO). Nach der Rechtsprechung darf na-
mentlich von einer anwaltlich vertretenen Partei verlangt werden, dass sie einen
Antrag auf Ausrichtung eines Kostenvorschusses stellt aber im Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausdrücklich darlegt, weshalb ihrer
Ansicht nach auf einen Prozesskostenvorschuss zu verzichten ist. Auf diese Wei-
se kann das Gericht diese Auffassung vorfrageweise prüfen, womit sichergestellt
10 / 17

ist, dass die Beurteilung, ob ein Vorschuss zu leisten ist, nicht der (antizipierten)
Beurteilung durch die Partei überlassen wird. Damit wird die Beachtung des
Grundsatzes der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege sichergestellt (Ur-
teile des Bundesgerichts 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.1 sowie
5A_362/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 3).
2.4.3. Kommt ein anwaltlich vertretener Gesuchsteller seinen Mitwirkungsoblie-
genheiten nicht genügend nach, kann das Gesuch mangels ausreichender Sub-
stantiierung mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden. Die
Pflicht, eine Nachfrist anzusetzen, damit ein unvollständiges unklares Ge-
such verbessert werden kann, besteht nicht (Urteile des Bundesgerichts
5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.1, 5A_606/2018 vom 13. Dezember 2018 E.
5.3, 5A_716/2018 vom 27. November 2018 E. 3.2 sowie 4A_44/2018 vom 5. März
2018 E. 5.3, je m.w.H.). Bei anwaltlich vertretenen Gesuchstellern besteht in die-
sem Sinn eine verschärfte Mitwirkungspflicht (vgl. auch Daniel Wuffli/David Fuhrer,
a.a.O., Rz. 810 u. 815), worauf auch das Kantonsgericht in seinem Urteil ZK1 18
68 vom 27. November 2018 (E. 3.2) und in seiner Mitteilung an den Bündneri-
schen Anwaltsverband zu den Praxisänderungen betreffend unentgeltliche
Rechtspflege vom 28. November 2018 hingewiesen hat.
3.
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer selbst als 13-
jähriges Kind mittellos und damit prozessual bedürftig ist. Fraglich ist jedoch, ob
dies auch auf seine Eltern A.___ und X.2___ zutrifft bzw. ob sein Rechtsver-
treter deren Mittellosigkeit ausreichend dargelegt und den Verzicht, von den Ge-
nannten einen Prozesskostenvorschuss geltend zu machen, genügend begründet
hat.
4.1.
Was den Kindsvater X.2___ betrifft, ist zu beachten, dass sich der Be-
schwerdeführer in seinem Gesuch vom 10. Januar 2019 lediglich rudimentär zu
dessen finanziellen Verhältnissen äusserte. Er hielt im Wesentlichen fest, dass
jener bei einem Einkommen von monatlich CHF 6'280.00 inklusive Zulagen für
drei Kinder und der gleichzeitigen Pflicht, seiner Ehefrau und seinen beiden eheli-
chen Kindern Unterhalt von monatlich CHF 6'000.00 zu bezahlen, nicht in der La-
ge sei, auch noch für Gerichtsund Anwaltskosten aufzukommen. Damit genügt er
den Anforderungen an die Begründung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechts-
pflege nicht. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der
Kindsvater Inhaber (vgl. VI act. III./1) sowie einzelzeichnungsberechtigter Verwal-
tungsrat der E.___ in O.1___ und damit als Selbständigerwerbender zu be-
trachten ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Einkommen
aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der Reingewinn, der entweder als Vermö-
11 / 17

gensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden
und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) als Gewinn in einer
ordnungsgemässen Gewinnund Verlustrechnung ausgewiesen wird. Weil bei
selbständiger Erwerbstätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen Unterneh-
merhaushalt und Unternehmung gross und intensiv ist und weil sich der Gewinn-
ausweis relativ leicht beeinflussen lässt, kann sich die Bestimmung der Leistungs-
kraft eines Selbständigerwerbenden als schwierig erweisen. Um ein einigermas-
sen zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwan-
kungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittsnettoeinkommen mehre-
rer in der Regel der letzten drei und bei grösseren Schwankungen allenfalls
mehr - Jahre abgestellt werden. Auffällige, d.h. besonders gute besonders
schlechte, Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei
stetig sinkenden steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als
massgebendes Einkommen, korrigiert insbesondere durch Aufrechnungen von
ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Privat-
bezügen (Urteile des Bundesgerichts 5A_937/2016 vom 5. Oktober 2017 E. 3.2.2
m.w.H., 5D_167/2008 vom 13. Januar 2009 E. 2 sowie 5A_684/2011 vom 31. Mai
2012 E. 2.2). Um das Einkommen des Kindsvaters zu ermitteln, kann vorliegend
somit nicht allein auf das vom Gesuchsteller eingereichte Lohnkontoblatt abge-
stellt werden, zumal X.2___ seinen Lohn aufgrund seiner Stellung in der Akti-
engesellschaft eigenmächtig festsetzen kann und ferner nicht klar ist, ob er weite-
re Bezüge aus der Gesellschaft tätigt. Angaben zur Gesellschaft als solche fehlen
im Gesuch vollständig, eine Buchhaltung andere Geschäftsunterlagen wur-
den nicht eingereicht. Damit ist der Beschwerdeführer seiner wie in E. 2.4.2 dar-
gelegt verschärften - Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Weshalb X.2___
zur Zeit nur noch zu 70% tätig ist, wurde im Gesuch vom 10. Januar 2019 eben-
falls nicht begründet, doch ergibt sich immerhin aus der Klage im Hauptverfahren,
dass er dies tat, um den Beschwerdeführer und seine zwei ehelichen Kinder in-
tensiver betreuen zu können (Proz. Nr. 115-2019-2 act. I./1 S. 4). Unklar bleibt
wiederum, ob bzw. inwiefern sich das reduzierte Arbeitspensum auf die Unter-
nehmung als Ganzes und damit auch auf den vorliegend an sich ebenfalls mass-
geblichen Gewinn der Gesellschaft auswirkt. Was im Gesuch - und in der glei-
chentags eingereichten Klage schliesslich ebenfalls fehlt, sind Angaben zur
Vermögenssituation des Kindsvaters, der gemäss den Steuerveranlagungen des
Jahres 2017 immerhin über ein steuerbares Reinvermögen von fast CHF
400'000.00 (VI act. III./1 u. 2) verfügt. Unter diesen Umständen vermag der an-
waltlich vertretene Beschwerdeführer den Anforderungen an die Begründung ei-
nes Gesuchs auf unentgeltliche Rechtspflege wie einleitend erwähnt nicht zu ge-
nügen.
12 / 17

4.2.
Im vorliegenden Verfahren macht der Beschwerdeführer geltend, dem Re-
gionalgericht sei die finanzielle Situation des Kindsvaters bekannt gewesen, sei
dem Genannten doch mit Entscheid vom 2. Oktober 2018 im Verfahren betreffend
Ehescheidung und Nebenfolgen gegen seine Ehefrau die Bewilligung der unent-
geltlichen Rechtspflege erteilt worden. Zu beachten ist, dass der Beschwerdefüh-
rer diese Tatsache in seinem Gesuch vom 10. Januar 2019 mit keinem Wort er-
wähnte und auch den entsprechenden Entscheid nicht zu den Akten reichte, ob-
wohl ihm beides ohne weiteres möglich gewesen wäre und auch keinen grösseren
Aufwand verursacht hätte. Im Beschwerdeverfahren kann der fragliche Entscheid
aufgrund des Novenverbots nicht mehr berücksichtigt werden.
4.3.
Damit verbleibt zu prüfen, ob der Umstand, dass dem Kindsvater rund drei
Monate vor Gesuchseinreichung in einem anderen Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt worden war, als gerichtsnotorisch gilt, da gerichtsnotorische
Tatsachen nach Art. 151 ZPO keines Beweises bedürfen und nach überwiegender
Lehre auch nicht behauptet werden müssen (Thomas Sutter-Somm/Claude
Schrank, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 39 zu Art.
55 ZPO; Franz Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, N
8 zu Art. 151 ZPO; Jürgen Brönnimann, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Art. 150-352 ZPO, Art.
400-406 ZPO, Bern 2012, N 8 zu Art. 151 ZPO). Gerichtsnotorisch sind Erkennt-
nisse des Richters aus früheren Verfahren zwischen den gleichen Parteien
aus bewusst geführten Pilotprozessen, berufliches Wissen von Fachrichtern
gutachterliche Befunde aus anderen Verfahren über abstrakte wissenschaftliche
Fragen, nicht aber privates Wissen des Richters über den konkreten Beweisge-
genstand (Urteile des Bundesgerichts 5A_606/2018 vom 13. Dezember 2018 E.
6.1.2 sowie 5A_774/2017 vom 12. Februar 2018 E. 4.1.1; Hans Peter Walter, in:
Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Band I/1, Art. 1-9 ZGB, Bern 2012,
N 62 zu Art. 8 ZGB m.w.H.; Franz Hasenböhler, a.a.O., N 7 zu Art. 151 ZPO).
Dasselbe gilt für Tatsachen, von denen der Richter aus Drittprozessen Kenntnis
hat und die sich innerhalb des durch die Parteibehauptungen umrissenen Pro-
zessthemas bewegen. Zu beachten bleibt dabei das Amtsgeheimnis, welches der
Verwendung von Wissen aus anderen Prozessen Grenzen setzt, sowie das recht-
liche Gehör der Parteien (Urteil des Bundesgerichts 4A_37/2014 vom 24. Juni
2014 E. 2.4.1 [Rechtsprechung zu einer kantonalen Bestimmung]). Auf Gerichts-
notorietät ist allerdings nur dann zu erkennen, wenn der Richter die fragliche Tat-
sache selber in richterlicher Funktion (und nicht vom Hörensagen von anderen
13 / 17

Richtern) wahrgenommen hat. Abgedeckt ist somit nur die eigene richterliche Tä-
tigkeit, das blosse Wissen-Können wird von Art. 151 ZPO nicht erfasst (Peter Gu-
yan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zi-
vilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 3 zu Art. 151 ZPO m.w.H.).
Vorliegend beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass die Prozessbedürftigkeit
seines Vaters aufgrund eines Entscheides des Regionalgerichts Plessur vom 2.
Oktober 2018 bekannt gewesen sei. Darin sei X.2___ im Verfahren gegen seine
Ehefrau D.___ betreffend Ehescheidung die unentgeltliche Rechtspflege ge-
währt worden. Zu beachten ist, dass am erwähnten Verfahren andere Parteien
beteiligt waren. Sodann wurde der fragliche Entscheid von einem anderen Richter,
nämlich von Regionalrichter Emil Anton Räber gefällt. In diesem Sinn hatte der
Vorderrichter, Regionalrichter Dr. Peter Guyan, aus seiner amtlichen Tätigkeit kei-
ne Kenntnis davon, dass dem Kindsvater vor kurzer Zeit in einem anderen Verfah-
ren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden war. Dessen Prozessbedürf-
tigkeit gilt daher nicht als gerichtsnotorisch. Daran vermag auch der Umstand
nichts zu ändern, dass der Gesuchsteller seine Eingabe vom 10. Januar 2019 an
Emil Anton Räber adressiert hatte. Ein Rechtssuchender hat keinen Anspruch da-
rauf, dass seine Angelegenheit von einem bestimmten Richter beurteilt wird und
kann sich - namentlich bei einem Gericht, an dem bekanntermassen mehrere
Richter für einzelrichterliche Entscheidungen zuständig sind folglich auch nicht
einfach auf dessen Zuständigkeit bzw. dessen Vorkenntnisse verlassen. Vielmehr
gebietet es die prozessuale Vorsicht, entsprechende Tatsachen durch Behaup-
tung ins Verfahren einzubringen und entsprechende Beweise einzureichen bzw.
Beweisanträge zu stellen (vgl. Franz Hasenböhler, a.a.O., N 8 zu Art. 151 ZPO;
Christian Leu, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilpro-
zessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 1196 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 10
zu Art. 151 ZPO). Somit hätte es vorliegend am anwaltlich vertretenen Gesuch-
steller gelegen, die Tatsache, dass seinem Vater in dessen Ehescheidungsverfah-
ren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war, in das Verfahren einzu-
bringen und darzulegen, dass sich seit dem fraglichen Entscheid nichts an dessen
finanziellen Verhältnissen geändert hat.
5.1.
Steht fest, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht im Hinblick
auf die Darlegung der finanziellen Verhältnisse seines Vaters verletzt hat, durfte
der Vorderrichter sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
bereits aus diesem Grund mangels ausreichender Begründung abweisen. Die
Frage, wie es sich mit der Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter
verhält, kann unter diesen Umständen offengelassen werden. Der Vollständigkeit
14 / 17

halber sei darauf hingewiesen, dass sich das Urteil vom 18. Oktober 2018, auf das
sich der Beschwerdeführer vorliegend beruft und aus dem hervorgehen soll, dass
ein Gesuch um Prozesskostenbevorschussung gegen die Mutter ohne jegliche
Aussicht auf Erfolg gewesen wäre, entgegen der Darlegung in der Beschwerde-
schrift zumindest bis anhin - nicht bei den Akten des Hauptverfahrens befindet.
Aus den dortigen Rechtsschriften lässt sich lediglich herauslesen, dass es ein der
Unterhaltsklage vorgelagertes vorsorgliches Massnahmeverfahren gab (vgl. die
Klage vom 10. Januar 2019 [Proz. Nr. 115-2019-2 act. I./1] S. 5 bzw. die Kla-
geantwort vom 25. Februar 2019 [Proz. Nr. 115-2019-2 act. I./2] S. 13). Weshalb
in diesem Verfahren von der Mutter kein Prozesskostenvorschuss gefordert wurde
weshalb ein solcher nicht erhältlich gemacht werden konnte, bleibt indes un-
klar. Es ist unter diesen Umständen zumindest fraglich, ob der anwaltlich vertrete-
ne Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Darlegung der
finanziellen Verhältnisse der Mutter ausreichend nachgekommen ist, zumal er sich
in seinem Gesuch auf einen allgemeinen Hinweis auf das Hauptverfahren be-
schränkte und das Massnahmeverfahren mit keinem Wort erwähnte.
5.2.
Was die Nicht-Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens betrifft, ist anzu-
merken, dass die Lehre eine Mitwirkungspflicht nur dort als gerechtfertigt ansieht,
wo die Akten des Hauptverfahrens noch keine Sachdarstellung sowie keine Be-
weismittelbenennung und Beweisurkunden enthalten (Alfred Bühler, a.a.O., N 101
ff. zu Art. 119 ZPO; vgl. auch E. 2.4.2 vorstehend). Vorliegend wurde das Gesuch
auf unentgeltliche Rechtspflege zeitgleich mit der Unterhaltsklage eingereicht. In
diesem Sinn hätte die tatsächliche Nicht-Aussichtslosigkeit vom Vorderrichter
nach den Sachvorbringen im Hauptverfahren und den dort angebote-
nen/abgenommenen Beweisen beurteilt werden können.
6.1.
Im Ergebnis steht fest, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerde-
führers um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht mangels ausreichender Substan-
tiierung bzw. mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen hat. Demzufolge ist
auch die vorliegende Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Die in Art. 119 Abs. 6 ZPO statuierte Kostenlosigkeit des Verfahrens gilt
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur für das Gesuchsverfahren, nicht
aber für ein nachfolgendes Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche
Rechtspflege ablehnenden entziehenden Entscheid (BGE 137 III 470 E. 6.5;
Viktor Rüegg/Michael Rüegg, a.a.O., N 11 zu Art. 119 ZPO). Für das vorliegende
Verfahren sind daher Kosten zu erheben, wobei diese gestützt auf Art. 10 der
Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf
CHF 1'500.00 festgesetzt werden.
15 / 17

Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichts-
kosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unter-
liegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die
Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO).
Infolge Abweisung seiner Beschwerde unterliegt vorliegend X.1___, so dass er
die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.
7.
Das Rechtsmittel zur Anfechtung eines Rechtspflegeentscheids beim Bun-
desgericht richtet sich nach dem für die Hauptsache einschlägigen Rechtsmittel
(Urteil des Bundesgerichts 4D_19/2016 vom 11. April 2016 E. 1.3; Daniel
Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., Rz. 1016 ff.). Vorliegend handelt es sich in der Haupt-
sache um ein Verfahren betreffend Kindesunterhalt, in dem monatliche Unter-
haltszahlungen von CHF 1'500.00 gefordert werden. Damit liegt eine vermögens-
rechtliche Zivilsache mit einem Streitwert über CHF 30'000.00 vor.


16 / 17

III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten
von X.1___.
3.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in
Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge-
führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30
Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in
der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die
Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90
ff. BGG.
4.
Mitteilung an:

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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