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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZK1-16-64: Kantonsgericht Graubünden

Das Bezirksgericht Landquart hat entschieden, dass X._____ seinem Sohn Y._____ rückwirkend ab dem 1. Oktober 2015 bis zum 31. Juli 2016 monatlich einen Unterhaltsbeitrag von CHF 400.- zu zahlen hat. Die Vorinstanz hatte ursprünglich einen höheren Betrag festgesetzt, aber die Beschwerde von X._____ teilweise gutgeheissen. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden je hälftig den Parteien auferlegt, und die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. X._____ wird auch verpflichtet, die Kinder- und Ausbildungszulagen an seinen Sohn zu zahlen, sofern er diese tatsächlich bezieht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden ebenfalls je zur Hälfte den Parteien auferlegt, und die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kanton Graubünden auferlegt. Der Entscheid kann ans Schweizerische Bundesgericht weitergezogen werden, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1-16-64

Kanton:GR
Fallnummer:ZK1-16-64
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZK1-16-64 vom 28.12.2016 (GR)
Datum:28.12.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Mündigenunterhalt
Schlagwörter : Recht; Entscheid; Unterhalt; Landquart; Gericht; Vorinstanz; Verfahren; Ausbildung; Urteil; Bezirksgericht; Rechtsmittel; Unterhaltsbeitrag; Höhe; Kantons; Kinder; Rechtsbegehren; Beschwerdeführers; Verfahrens; Arbeit; Graubünden; /oder; Existenzminimum; Partei; Eltern
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 122 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 18 OR ;Art. 29 BV ;Art. 308 ZPO ;Art. 318 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 322d OR ;Art. 326 ZPO ;Art. 52 ZPO ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:105 II 149; 120 II 172; 129 III 276; 137 III 59; 137 III 617;
Kommentar:
Dieter Freiburghaus, Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO, Art. 321 ZPO, 2016
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts ZK1-16-64

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.:
Chur, 28. Dezember 2016
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK1 16 64
09. Mai 2017
Entscheid

I. Zivilkammer
Vorsitz
Schnyder
RichterInnen
Brunner und Michael Dürst
Aktuarin
Thöny

In der zivilrechtlichen Beschwerde
des X.___, Beschwerdeführer,

gegen
den Entscheid des Bezirksgerichts Landquart vom 10. Februar 2016, mitgeteilt am
24. Februar 2016, in Sachen des Y.___, Beschwerdegegner, vertreten durch
Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, gegen
den Beschwerdeführer,
betreffend Mündigenunterhalt,
hat sich ergeben:

I. Sachverhalt
A.
A.___, geboren am ___ 1969, und X.___, geboren am ___ 1964,
heirateten am ___ 1998 vor dem Zivilstandsamt O.1___. Aus dem zuvor ge-
lebten Konkubinat gingen die Kinder B.___, geb. ___ 1994, und C.___,
geb. ___ 1997, hervor. Gemäss Eheschutzentscheid des Einzelrichters am Be-
zirksgericht Landquart vom 25. Januar 2016 trennten sich die Eltern Ende Juni
2015. Da die Kinder im Zeitpunkt der Trennung bereits mündig waren, wurde im
Eheschutzverfahren nicht über Kinderunterhaltsbeiträge entschieden. Auf die Aus-
richtung
von
Ehegattenunterhalt
wurde
aufgrund
der
finan-
ziellen Verhältnisse der Eltern verzichtet. Y.___ lebt seit der Trennung bei sei-
ner Mutter. Zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids befand er sich im dritten
und letzten Ausbildungsjahr als Logistiker EFZ, Fachrichtung Lager, bei der
Landqart AG in Landquart. Sein Lehrlingslohn betrug damals gemäss eingereich-
tem Lehrvertrag CHF 1'125.-pro Monat. Als voraussichtlicher Abschlusstermin
seiner Erstausbildung wurde der 31. Juli 2016 angegeben.
B.
Nach der Trennung kam A.___ alleine für den Unterhalt ihres Sohnes
auf; der Vater leistete keinen Beitrag an dessen Lebenskosten. Nach erfolgloser
Durchführung der Schlichtungsverhandlung und der Ausstellung der Klagebewilli-
gung am 17. November 2015 reichte Y.___ am 5. Januar 2016 beim Bezirksge-
richt Landquart Klage gegen seinen Vater ein und beantragte, es sei der Beklagte
zu verpflichten, ihm ab dem 1. Juli 2015 bis zum Abschluss einer ordentlichen
Ausbildung monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag nach richterlichem Er-
messen, mindestens jedoch CHF 700.--, zu bezahlen. Anlässlich der Hauptver-
handlung vom 10. Februar 2016 erweiterte Y.___ seine Rechtsbegehren und
beantragte, dass die D.___ [recte E.___] gerichtlich anzuweisen und zu ver-
pflichten sei, vom monatlichen Einkommen des Beklagten umgehend jeden Monat
den vom Gericht ermittelten Unterhaltsbeitrag direkt auf sein Konto zu überweisen.
Der Beklagte schloss auf Abweisung der Klage.
C.
Mit Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 28. August
2015 wurde Y.___ bereits vorgängig die unentgeltliche Rechtspflege mit
Rechtsvertretung mit Wirkung ab 18. August 2015 gewährt.
D.
Mit Urteil vom 10. Februar 2016, mitgeteilt am 24. Februar 2016, entschied
das Bezirksgericht Landquart wie folgt:
"1. Der Beklagte wird gerichtlich verpflichtet, dem Kläger rückwirkend ab
dem 1. Oktober 2015 bis zum 31. Juli 2016 monatlich sowie monatlich
Seite 2 — 15

im Voraus einen Unterhaltsbetrag von CHF 700.00 zuzüglich allfällige
von ihm bezogene gesetzliche und/oder vertragliche Kinderund/oder
Ausbildungszulagen zu bezahlen.

2.
Die D.___ [recte: E.___], ___strasse, O.2___, wird gericht-
lich angewiesen und verpflichtet, vom monatlichen Einkommen des
Arbeitnehmers X.___, ___gasse, O.3___, umgehend jeden
Monat den Betrag von CHF 700.00 zuzüglich allfällige von ihm bezo-
gene gesetzliche und/oder vertragliche Kinderund/oder Ausbildungs-
zulagen direkt auf das Konto von Y.___ [ ] zu überweisen. Diese
Verpflichtung endet nach insgesamt zehn Abzügen vom jeweiligen
Monatsgehalt von X.___ und Überweisung auf das vorerwähnte
Konto von Y.___.


Die D.___ [recte: E.___] wird ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass sie das Risiko einer Doppelzahlung trägt, falls sie dieser richterli-
chen Verpflichtung nicht nur teilweise nachkommt.

3.
(Gerichtskosten)
4.
(Rechtsmittelbelehrung)
5.
(Mitteilung)."
Zusammenfassend führte das Bezirksgericht Landquart aus, Y.___ verfüge
nicht über die erforderlichen Mittel, um seinen Lebensunterhalt bis zum Abschluss
seiner ordentlichen Erstausbildung allein zu finanzieren. Die Mutter komme derzeit
alleine für seinen Unterhalt auf und leiste in Form von Verpflegung, Besorgen der
Wäsche, Mitbenutzung der Infrastruktur etc. einen wertmässigen Unterhaltsbeitrag
von CHF 760.--, ohne dass damit die übrigen anteilsmässigen Leistungen wie Ar-
beitszeit für Kochen, Waschen, Wohnungsreinigung etc. überhaupt miteingerech-
net worden seien. Dem monatlichen Nettoeinkommen des Vaters von
CHF 3'861.10 (unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes)
stehe ein Existenzminimum von CHF 3'103.-gegenüber. Danach stehe fest, dass
X.___ wirtschaftlich in der Lage sei, seinen Sohn bis zum 31. Juli 2016 im Um-
fang von CHF 700.-pro Monat finanziell zu unterstützen, ohne dass damit in sein
Existenzminimum eingegriffen werde.
E.
Mit Schreiben vom 21. März 2016 (Poststempel) erhob X.___ "Ein-
spruch" gegen das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 10. Februar 2016.
Aufgrund des Fehlens einer Unterschrift und mangels Beilage des angefochtenen
Entscheids setzte ihm der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von
Graubünden eine Nachfrist zur Verbesserung bis zum 1. April 2016 an. Daraufhin
reichte X.___ am 31. März 2016 (Poststempel) die geforderte Beilage und den
unterschriebenen "Einspruch" ein. Als Begründung machte er darin geltend, es
gehe nicht darum, dass er nicht bezahlen wolle, sondern dass er dies aufgrund
seiner Einkommensverhältnisse einfach nicht könne. Gleichzeitig stellte er ein Ge-
Seite 3 — 15

such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welches mit Verfügung
vom 16. Dezember 2016 (ZK1 16 65) gutgeheissen wurde.
F.
Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2016 (Poststempel) liess Y.___ die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, beantragen. Als Be-
gründung führte er an, dass auf die Beschwerde insbesondere mangels hinrei-
chender Begründung und Antrages nicht einzutreten sei. Sofern dennoch auf die
Beschwerde eingetreten werde, sei sie abzuweisen, da der Unterhalt von
CHF 700.-pro Monat gerechtfertigt sei und ohnehin unter dem normal zu zahlen-
den Betrag für ein volljähriges Kind liege (act. A.3). Auch Y.___ liess für das
Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersuchen, welche mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkam-
mer vom 16. Dezember 2016 (ZK1 16 97) gewährt wurde.
Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen
im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
II. Erwägungen
1.a)
Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind erstinstanzliche Endund Zwischenent-
scheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Be-
rufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur
zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren min-
destens CHF 10'000.-beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Wird dieser Streitwert nicht
erreicht, steht das ausserordentliche Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art.
319 ff. ZPO offen. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91
Abs. 1 ZPO). Für die Festlegung des Streitwerts ist nicht der vorinstanzliche Ent-
scheid und auch nicht der Betrag massgebend, welcher sich anhand der Beru-
fungsund Beschwerdeanträge der Parteien errechnet. Es wird vielmehr auf den
Betrag abgestellt, welcher nach den zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
und Parteierklärungen bis zur Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils noch streitig
war (vgl. Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 9 zu Art. 308
ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2016, N 39 f. zu Art. 308 ZPO). Nach Gesagtem ist im konkreten Fall von einem
Streitwert von CHF 7'000.-auszugehen (CHF 700.-pro Monat multipliziert mit
Seite 4 — 15

zehn Monaten [1. Oktober 2015 bis 31. Juli 2016]), womit die Streitwertgrenze der
Berufung von CHF 10'000.-- nicht erreicht ist. Somit ist vorliegend das Rechtsmit-
tel der Beschwerde gegeben. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass
in singgemässer Anwendung von Art. 18 OR in Verbindung mit Art. 52 ZPO eine
lediglich unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels unschädlich ist, sofern es den-
noch die Voraussetzungen bezüglich Form und Frist des an sich zulässigen
Rechtsmittels aufweist. In einem solchen Fall nimmt das Gericht eine Konversion
in dem Sinne vor, als dass es das falsch bezeichnete Rechtsmittel als dasjenige,
welches zulässig gewesen wäre, entgegennimmt (vgl. Entscheide des Kantonsge-
richts von Graubünden ZK2 15 8 vom 20. März 2015 E. 1.b; ZK1 12 35 vom
21. August 2012, E. 1.a.).
b)
Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der
Zustellung des begründeten Entscheides seit der nachträglichen Zustellung
der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochte-
ne Entscheid ist beizulegen, soweit ihn die Partei in Händen hat (vgl. Art. 321
Abs. 1 und 3 ZPO). Der von X.___ erhobene "Einspruch" vom 21. März 2016
(Poststempel) ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass innert der bis zum
1. April 2016 gesetzten Nachfrist eine unterzeichnete Eingabe eingereicht wurde,
rechtsgültig erfolgt. Das Schreiben ist damit in Anbetracht des Verbots des über-
spitzten Formalismus gemäss Art. 29 Abs. 1 BV unter Vorbehalt der nachfolgen-
den Erwägungen als Beschwerde gegen den am 24. Februar 2016 mitgeteilten
Entscheid des Bezirksgerichts Landquart entgegenzunehmen.
2.a)
Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz unter anderem schriftlich
und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde hat konkrete
Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vor-
instanzliche Entscheid angefochten wird (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Auflage, Zürich 2016, N. 14 zu Art. 321 ZPO). Das
Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der
Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Deshalb müssen im vorlie-
genden Rechtsmittelverfahren die auf Geldzahlung gerichteten Anträge beziffert
sein (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.2 f. mit weiteren Hinweisen). Im Falle von ungenü-
genden Anträgen fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels,
welches durch Nichteintreten zu erledigen ist. Es ist keine Nachfrist anzusetzen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1 mit
weiteren Hinweisen; BGE 137 III 617 E. 6.4). Zu beachten ist allerdings, dass der
Bestimmtheitsgrundsatz insoweit abgemildert ist, als die Rechtsbegehren wie alle
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Prozesshandlungen vom Gericht nach Treu und Glauben auszulegen sind (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 5A_929/2015 vom 17. Juni 2016 E. 3.2 mit Hinweis auf
BGE 105 II 149 E. 2.a). Daraus folgt, dass auf eine Beschwerde mit formell man-
gelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Be-
gründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was
der Beschwerdeführer in der Sache verlangt im Falle zu beziffernder
Rechtsbegehren welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Auf die Begründung der
Rechtsbegehren wird jedoch nur zurückgegriffen, wenn das Begehren unklar ist
und einer Auslegung bedarf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_397/2016 vom 30.
November 2016 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 120 II 172 E. 3.a).
b)
Der Beschwerdeführer stellt in seiner Rechtsschrift keine Anträge. Da es
sich um eine Laieneingabe handelt, ist allerdings zu prüfen, ob sich allenfalls aus
seiner Begründung ergibt, was er in der Sache verlangt. Begründend führt er in
seiner Beschwerde an, dass es nicht darum gehe, dass er nicht zahlen möchte,
sondern er dies nicht könne. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer um seine Unterhaltspflicht weiss und diese auch anerkennt, er sich aber
aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sieht, seinen Sohn
finanziell zu unterstützen. Dies ist als eine vollumfängliche Aufhebung der vo-
rinstanzlich festgelegten Unterhaltsbeiträge und damit als Abänderung auf Null zu
qualifizieren, nachdem X.___ auch bereits vor der Vorinstanz die Abweisung
der Klage von Y.___ beantragt hatte. Damit ist dem Bestimmtheitsgrundsatz
hinreichend Rechnung getragen. In Anbetracht des Umstandes, dass bei der Be-
urteilung von Laieneingaben an das Erfordernis der Auseinandersetzung mit dem
angefochtenen Entscheid keine überspitzten Anforderungen gestellt werden dür-
fen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2 mit wei-
teren Hinweisen), ist der Beschwerdeführer auch seiner Begründungspflicht aus-
reichend nachgekommen. Auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwer-
de ist daher einzutreten.
3.
Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen-
sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (vgl. Art. 320
ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss ge-
gen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft
entsprechende Rügen mit freier Kognition. Unrichtige Rechtsanwendung beinhal-
tet dabei auch die Unangemessenheit (vgl. PKG 2012 Nr. 11 mit zahlreichen Hin-
weisen). Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt dem-
gegenüber eine eingeschränkte Kognition. Letzteren überprüft die Beschwer-
deinstanz nur unter dem Gesichtspunkt einer offensichtlich unrichtigen, also will-
Seite 6 — 15

kürlichen Feststellung. Insoweit als eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung aller-
dings auf einer falschen Rechtsanwendung beruht, ist wiederum der Beschwer-
degrund der unrichtigen Rechtsanwendung nach Art. 320 lit. a ZPO gegeben, wel-
cher von der Rechtsmittelinstanz mit freier Kognition überprüft werden kann. In-
dessen sind gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren neue Anträge,
Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ausgeschlossen. Die Beschwerde hat
im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fort-
zusetzen. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt des Erlas-
ses des angefochtenen Entscheides bestanden hat. Das Novenverbot ist umfas-
send und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven. Eine Ausnahme gilt -
abgesehen von besonderen Bestimmungen des Gesetzes - nur dann, wenn erst
der vorinstanzliche Entscheid Anlass zu ihrem Vorbringen gibt (vgl. zum Ganzen
Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Karl Spühler, in: Spüh-
ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord-
nung, 2. Auflage, Basel 2013, N. 2 ff. zu Art. 320 ZPO).
a)
Für den vorliegenden Fall bedeutet die Anwendung des Novenverbotes,
dass sämtliche Behauptungen, welche der Beschwerdeführer nicht bereits im vor-
instanzlichen Verfahren getätigt hat und nicht durch den angefochtenen Entscheid
veranlasst wurden, zur Beurteilung der Beschwerde keine Berücksichtigung finden
können. Dies betrifft zunächst sein Vorbringen, dass er dem Kantonsgericht gerne
noch einmal die Akten zusammenstellen würde, um seine fehlende finanzielle
Leistungsfähigkeit zu belegen. Aufgrund des Novenverbots können neue Beweis-
mittel für die Beurteilung des Sachverhalts nicht beachtet werden. Der entspre-
chende Beweisantrag des Beschwerdeführers ist demzufolge nicht zu berücksich-
tigen. Es ist in diesem Zusammenhang aber darauf hinzuweisen, dass das Kan-
tonsgericht sämtliche Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beigezogen hat und
über die Beschwerde in Würdigung dieser vorhandenen Beweismittel entscheidet.
b)
Ebenfalls aufgrund des Novenverbots nicht zu berücksichtigen ist der An-
trag des Beschwerdeführers, es sei von A.___ ein Lohnausweis nachzureichen.
Ein solcher ist für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit von X.___ ohnehin
nicht erforderlich, zumal A.___, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,
einen wertmässigen Unterhaltsbeitrag in Höhe von mindestens CHF 760.-in na-
tura erbringt und sie damit ihrer Leistungspflicht zur Genüge nachkommt. Auch
gibt der vorinstanzliche Entscheid keinen Anlass dazu, diesbezüglich nähere Ab-
klärungen zu treffen.
Seite 7 — 15

4.
Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Ent-
scheid des Bezirksgerichts Landquart vom 10. Februar 2016, mitgeteilt am
24. Februar 2016. Darin folgte die Vorinstanz dem Antrag des Klägers Y.___
und verpflichtete X.___, seinem Sohn rückwirkend ab dem 1. Oktober 2015 bis
zum 31. Juli 2016 (Ende der Lehre von C.___) monatlich im Voraus einen Un-
terhaltsbetrag von CHF 700.-zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche
und/oder vertragliche Kinderund/oder Ausbildungszulagen zu bezahlen. Zusätz-
lich wies sie den Arbeitgeber des Beschwerdeführers zur Überweisung der ge-
schuldeten Beträge an. Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit von X.___ ging
die Vorinstanz ab 1. Oktober 2015 von einem Bruttoeinkommen von CHF 4'200.--
und von einem Nettoeinkommen ohne Berücksichtigung des 13. Monatslohnes
von CHF 3'571.45 pro Monat, mit Berücksichtigung des 13. Monatslohnes von ei-
nem solchen von CHF 3'861.10, aus. Dagegen bringt X.___ in seiner Be-
schwerde vor, es gehe ihm nicht darum, dass er nicht zahlen wolle, sondern er
dies aufgrund seiner finanziellen Situation nicht könne. Gemäss Betreibungsamt
betrage sein Existenzminimum CHF 3'630.60 und er wisse nicht, wie die Vo-
rinstanz auf ein Existenzminimum von CHF 3'103.-gekommen sei. Thema des
vorliegenden Rechtsmittelverfahrens bildet mithin die Frage, ob das Bezirksgericht
Landquart X.___ zu Recht zu einem Unterhalt gegenüber seinem mündigen
Sohn C.___ in Höhe von monatlich CHF 700.-verpflichtet hat. Diese Frage gilt
es anhand der Rügen des Beschwerdeführers zu beurteilen.
a)
Der Beschwerdeführer moniert zunächst, dass sowohl sein Sohn C.___
als auch seine Exfrau je ein Auto besitzen würden, obschon sie dieses nicht zur
Arbeit benötigen würden. Dies sei von der Vorinstanz berücksichtigt worden, wo-
hingegen seine Kosten für ein Auto zu Unrecht unberücksichtigt geblieben seien.
Der Beschwerdeführer machte bereits vor der Vorinstanz geltend (und wiederholt
in seiner Beschwerde), dass bei der Berechnung seines Existenzminimums das
Auto, welches ihm seine neue Partnerin gekauft habe, zu berücksichtigen sei. In
der Zusammenstellung seiner monatlichen Ausgaben nennt er die Posten "Au-
toleasing" (CHF 177.40), "Autoversicherung" (CHF 78.50) sowie "Strassenver-
kehrssteuer" (CHF 56.50). Begründend führt er aus, dass er das Auto für seine
neue Arbeitsstelle brauche, da das Depot von O.4___ nach O.5___ verscho-
ben werde. Der Ansicht des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, dass das
Gericht nur auf die aktuellen Ausgaben abzustellen hat und zukünftige, allfällige
Kosten für die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages nicht berücksichtigt werden
können. Die Vorinstanz hat allfällige zukünftige Kosten des Beschwerdeführers für
ein Auto deshalb zu Recht unberücksichtigt gelassen. Dem Beschwerdeführer ist
Seite 8 — 15

es indessen unbenommen, solche tatsächlichen Kosten zu einem späteren Zeit-
punkt geltend zu machen und eine Abänderung der Höhe des Unterhaltsbeitrages
zu verlangen.
b)
Sodann wendet der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Unter-
haltsberechnung ein, es sei klar, dass seine Wohnung mit CHF 1'500.-teuer sei.
Hinzu komme das Depot von CHF 200.--, das er monatlich abbezahlen müsse.
Wie aus seinen Unterlagen hervorgehe, habe er aus der Wohnung in Igis auszie-
hen müssen. Er habe sich anlässlich einer Schlichtungsverhandlung mit dem
Vermieter darauf geeinigt, dass er die erste Wohnung mieten werde, die er be-
kommen könne. Er sei auch gerne bereit, seinen Sohn bei sich aufzunehmen.
Damit beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Berücksichtigung der ef-
fektiven Wohnkosten von monatlich CHF 1'500.--.
ba)
Grundsätzlich sind bei der Berechnung des Existenzminimums die effektiv
anfallenden Wohnkosten anzurechnen. Diese können jedoch nur dann vollum-
fänglich berücksichtigt werden, wenn sie der familiären Situation und den ortsübli-
chen Ansätzen entsprechen. Dem Betroffenen ist die Möglichkeit zu geben, seine
Wohnkosten innert einer angemessenen Frist den für die Berechnung des Notbe-
darfs massgebenden Verhältnissen anzupassen: Ein überhöhter Mietzins kann in
der Regel erst nach Ablauf des nächsten ordentlichen Kündigungstermins auf ein
Normalmass herabgesetzt werden. Nur bei einem langjährigen Mietvertrag, bei
dem ein Zuwarten bis zum nächsten Kündigungstermin unverhältnismässig wäre,
wenn der Betroffene subjektiv aus Boshaftigkeit handelte, um Dritte zu schä-
digen, ist eine sofortige Herabsetzung gerechtfertigt (vgl. zum Ganzen BGE 129 III
526 E. 2 und 2.1 mit weiteren Hinweisen; Entscheid SKA 03 6 des Kantonsge-
richtsausschusses Graubünden vom 25. Februar 2003, E. 1 und 2).
bb)
Im vorliegenden Fall begründet die Vorinstanz die hypothetische Herabset-
zung der Wohnkosten ohne Einräumung einer Umstellungszeit lediglich damit,
dass angesichts der grundsätzlichen Unterhaltsverpflichtung die von X.___ ver-
anschlagten Wohnkosten bei knappen finanziellen Verhältnissen für eine einzige
Person als deutlich zu hoch angesetzt seien. X.___ könne für einen Betrag von
CHF 1'200.-ohne weiteres eine angemessene Wohnung mieten, welche seinen
berechtigten Bedürfnissen Rechnung trage. Tue er dies nicht, gingen die Mehrkos-
ten zu seinen eigenen Lasten. Mit dieser Begründung lässt sich zwar eine generel-
le Herabsetzung der Mietkosten rechtfertigen, nicht aber die Verweigerung einer
Umstellungszeit bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin. Aus dem Miet-
vertrag des Beschwerdeführers vom 8. September 2015 (vorinstanzliche Akten
Seite 9 — 15

act. III./8) geht hervor, dass der Vertrag erstmalig per 30. September 2016 künd-
bar war. Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides dauerte es damit noch
rund 7 ½ Monate bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin, was nicht als
unverhältnismässig lange qualifiziert werden kann. Auch für eine vorsätzliche
Schädigungsabsicht des Beschwerdeführers bestehen keinerlei Anhaltspunkte,
zumal der Mietvertrag zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, als die Unter-
haltsklage noch nicht anhängig gemacht worden war. Die Existenzminimumbe-
rechnung der Vorinstanz ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde da-
hingehend zu korrigieren, als dem Beschwerdeführer bis zum Ablauf seiner Unter-
haltspflicht Wohnkosten in Höhe von CHF 1'500.-angerechnet werden.
c)
Die Vorinstanz führt im Weiteren an, dass Y.___ bei seiner Mutter lebe
sowie von ihr verpflegt werde, und dass die Mutter damit allein in natura einen
wertmässigen Unterhaltsbeitrag von CHF 760.-erbringe, ohne dass damit die
übrigen anteilsmässigen Leistungen (wie z.B. Arbeitszeit für Kochen, Waschen,
Wohnungsreinigung etc.) überhaupt eingerechnet worden seien. In diesem Zu-
sammenhang macht der Beschwerdeführer geltend, dass er seinen Sohn bei sich
aufnehmen würde, solange dieser noch in der Lehre sei. Auch würde er seinem
Sohn im Gegensatz zu seiner Exfrau, für welche von der Vorinstanz ein Unter-
haltsbeitrag in natura von CHF 760.-veranschlagt worden sei - "nie etwas für das
Wohnen wie Essen verlangen", da "sowas selbstverständlich" sei. Der Beschwer-
deführer verkennt dabei, dass Unterhalt entweder in natura (etwa durch Pflege
und Erziehung) durch Geld erbracht werden kann. Solange ein mündiges
Kind noch bei seinen Eltern bei einem Elternteil wohnt, können gemäss bun-
desgerichtlicher Praxis somit auch die von diesem Elternteil erbrachten Natural-
leistungen berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.150/2005 vom
11. Oktober 2005 E. 4.8.3). Ins Gewicht fallen dabei etwa die mehr weniger
intensive Beanspruchung von Wohnraum in der Wohnung des Elternteils (neben
dem Zimmer auch das Bad, ggf. die Küche sowie das Wohnzimmer), der Genuss
von zubereiteten Mahlzeiten, evtl. die Inanspruchnahme von Kleiderwäsche (Ale-
xandra Rumo-Jungo, in: recht 2010 S. 71). Ausserdem ist anzumerken, dass es
dem Sohn freigestellt ist, bei welchem Elternteil er wohnt ob er sofern es
seine finanziellen Möglichkeiten zulassen sich eine eigene Wohnung sucht. Der
Umstand, dass der Beschwerdegegner noch bei seiner Mutter wohnt, erlaubt es
diesem, seinen Bedarf tief zu halten und liegt deshalb auch im Interesse des Be-
schwerdeführers.
d)
Der Beschwerdeführer bestreitet die Höhe des von der Vorinstanz ermittel-
ten Bruttoeinkommens von CHF 4'200.-- nicht. Er macht auch nicht geltend, die-
Seite 10 — 15

ses beruhe auf einer falschen Sachverhaltsfeststellung. In seiner Beschwerde be-
streitet er aber, dass ihm ein 13. Monatslohn ausgerichtet werde. Gemäss dem
von ihm eingereichten Arbeitsvertrag (vgl. vorinstanzliche Akten act. III./7) erhält er
neben dem vereinbarten Bruttogehalt von CHF 4'200.-eine "Gratifikation" in Höhe
eines 13. Monatslohns pro rata temporis. Bei einer Gratifikation im Sinne von
Art. 322d OR handelt es sich um eine ausserordentliche Zulage, die zum Lohn
hinzutritt und bei bestimmten Anlässen ausgerichtet wird. Sie hängt immer in ei-
nem gewissen Masse vom Willen des Arbeitgebers ab. Ein im Voraus festgesetz-
ter und fest vereinbarter Betrag kann keine Gratifikation sein, sondern stellt Lohn
dar (vgl. BGE 129 III 276 E. 2 S. 278). Denn verspricht der Arbeitgeber den Ar-
beitnehmern für ein Jahr eine Gratifikation von einer bestimmten Höhe, ist er an
dieses Versprechen gebunden, sofern der Arbeitnehmer seine vertraglichen
Pflichten nicht grob verletzt (Urteil des Bundesgerichts 4A_122/2010 vom 26. Mai
2010 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Somit hat im konkreten Fall der Beschwerde-
führer gegenüber seiner Arbeitgeberin einen Anspruch auf Entrichtung einer Grati-
fikation in Höhe eines 13. Monatslohns, weshalb diese gleichermassen wie ein
13. Monatslohn als Lohnbestandteil zu berücksichtigen ist. Aus Gesagtem folgt,
dass mit Bezug auf die Höhe des Bruttoeinkommens des Beschwerdeführers kei-
ne offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz
vorliegt und mit dieser von einem Bruttoeinkommen von CHF 4'200.-zuzüglich
Gratifikation in Höhe eines 13. Monatslohns auszugehen ist.
e)
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, dass er gemäss angefochtenem
Entscheid auch die Kinderund Ausbildungszulagen an A.___ ausbezahlen
müsse, obwohl sie diese schon seit jeher selber beziehe. Diese kämen zu ihrem
Lohn noch hinzu, weshalb sie ein höheres Einkommen als das angegebene erzie-
le. Kinderund Ausbildungszulagen sind zweckgebunden, das heisst, sie sind für
den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Sie sind aber nicht über den Bedarf des
Kindes hinaus zusätzlich zu bezahlen, sondern vom Barbedarf jedes unterhaltsbe-
rechtigten Kindes abzuziehen. Sie werden daher auch nicht zum Einkommen des
bezugsberechtigten Elternteils hinzugezählt, sondern sind bei der Ermittlung des
durch den Unterhaltsbeitrag zu deckenden Bedarfs des Kindes vorweg in Abzug
zu bringen (vgl. BGE 137 III 59 E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen). Dies hat die Vo-
rinstanz denn auch so gemacht. Sie hielt fest, dass Y.___ gemäss den Akten
über ein Einkommen von CHF 1'125.-verfüge und ihm überdies auch die Ausbil-
dungszulagen, welche aktuell von der Mutter bezogen würden, zustünden. Mit an-
deren Worten bedeutet dies einerseits, dass A.___ verpflichtet ist, die von ihr
bezogenen Ausbildungszulagen an ihren Sohn weiterzuleiten respektive für seinen
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Unterhalt aufzuwenden und andererseits, dass X.___ nur dann verpflichtet ist,
Kinderund Ausbildungszulagen an seinen Sohn zu bezahlen, sofern er diese
auch tatsächlich bezieht. Solange diese Zulagen jedoch von A.___ bezogen
werden, besteht für X.___ naturgemäss auch keine Weiterleitungspflicht.
f)
Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass bei X.___
von einem Existenzminimum von CHF 3'403.-- und einem monatlichen Nettoein-
kommen von CHF 3'861.-auszugehen ist. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers ist demzufolge auf gerundet CHF 400.-festzusetzen.
X.___ ist somit in der Lage, für seinen Sohn C.___ bis zum Abschluss von
dessen Erstausbildung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 400.-zu
leisten, ohne dass damit in sein Existenzminimum eingegriffen wird. In teilweiser
Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Bezirksgerichts Landquart
vom 10. Februar 2016, mitgeteilt am 24. Februar 2016, aufgehoben und X.___
gerichtlich verpflichtet, Y.___ rückwirkend ab dem 1. Oktober 2015 bis zum 31.
Juli 2016 monatlich sowie monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF
400.-zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche und/oder vertragliche
Kinderund/oder Ausbildungszulagen zu bezahlen.
5.
Zu beurteilen bleibt, ob der geänderte Verfahrensausgang eine Anpassung
der vorinstanzlichen Kostenregelung nach sich ziehen soll. Trifft die Rechtsmitte-
linstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO
nämlich auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Nach
Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten
als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegen-
den Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozess-
kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In fami-
lienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen
abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c
ZPO).
a)
Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten von CHF 2’500.-- X.___ auferlegt
und diesen verpflichtet, Y.___ mit CHF 2’268.-aussergerichtlich zu entschädi-
gen. Mit Blick auf die Teilgutheissung der Beschwerde ist dieser Kostenspruch zu
korrigieren. Zu berücksichtigen ist dabei, dass Y.___ im erstinstanzlichen Ver-
fahren Unterhaltsbeiträge von CHF 700.-bis zum Abschluss einer ordentlichen
Ausbildung forderte. Vorliegend wurden ihm jedoch lediglich CHF 400.-zuge-
sprochen. Gestützt auf diesen Verfahrensausgang werden die Kosten des erstin-
stanzlichen Verfahrens von CHF 2’500.-je hälftig den Parteien auferlegt und die
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ausseramtlichen Kosten wettgeschlagen. Die Y.___ auferlegten Kosten des vo-
rinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'250.-sowie die Kosten seiner Rechtsvertre-
tung gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf
den entsprechenden Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Landquart zu
Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Regio-
nalgerichts Landquart bezahlt. Dabei gilt es zu beachten, dass die Entschädigung
auf Basis des für die unentgeltliche Rechtspflege geltenden Stundenansatzes von
CHF 200.-- (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars
der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250])
sowie unter Anrechnung einer Spesenpauschalen von maximal 3% festzulegen
ist.
b)
Nach den gleichen Grundsätzen erfolgt auch die Kostenverteilung im Be-
schwerdeverfahren. Die Gerichtsgebühr wird dabei unter Berücksichtigung des
Streitwertes sowie der sich stellenden Sachund Rechtsfragen auf CHF 1'500.--
festgelegt (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfah-
ren [VGZ; BR 320.210]). Damit gehen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte,
somit zu je CHF 750.--, zu Lasten der Parteien und die Parteientschädigungen
werden wettgeschlagen.
c)
Beiden Parteien wurde mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer
vom 16. Dezember 2016 (ZK1 16 65 und ZK1 16 97) die unentgeltliche Rechts-
pflege für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Die den Parteien auferlegten Ge-
richtskosten sowie die Kosten der Rechtsvertretung von Y.___ gehen demzu-
folge nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und
sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehal-
ten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO.
Mit Honorarnote vom 6. Juni 2016 (vgl. act. D.6) macht der Rechtsvertreter von
Y.___ einen Aufwand von 4 Stunden geltend, was bei einem Stundenansatz
von CHF 200.-- (vgl. Art. 5 Abs. 1 HV) zu einem Honorar von CHF 800.-führt.
Hinzu kommen die geltend gemachten Kosten für Spesen (Fotokopien, Porti, Tele-
fonate, Barauslagen etc.), wobei bei der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
eine Spesenpauschale von maximal 3% als angemessen erscheint. Im konkreten
Fall ergeben sich auch aus der eingereichten Honorarnote keinerlei Anhaltspunkte
dafür, dass die effektiven Spesen höher ausgefallen sein könnten. Unter Berück-
sichtigung der Mehrwertsteuer von 8% resultiert somit ein Honoraranspruch von
insgesamt CHF 889.90. Dieser erscheint unter Berücksichtigung des notwendigen
Aufwands und der Schwierigkeit der Sache als angemessen.
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III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil
des Bezirksgerichts Landquart vom 10. Februar 2016 wird aufgehoben.
2.
X.___ wird gerichtlich verpflichtet, Y.___ rückwirkend ab dem
1. Oktober 2015 bis zum 31. Juli 2016 monatlich sowie monatlich im Voraus
einen Unterhaltsbeitrag von CHF 400.-zuzüglich allfällige von ihm bezo-
gene gesetzliche und/oder vertragliche Ausbildungszulagen zu bezahlen.
3.a)
Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 2'500.-gehen je zur
Hälfte zu Lasten von X.___ und Y.___.
b)
Die aussergerichtlichen Kosten für das vorinstanzliche Verfahren werden
wettgeschlagen.
c)
Die Y.___ auferlegten Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF
1'250.-sowie die Kosten seiner Rechtsvertretung gehen unter Vorbehalt
der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf den entsprechenden
Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Landquart zu Lasten des
Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Regionalge-
richts Landquart bezahlt.
4.a)
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.-gehen je zur Hälf-
te zu Lasten von X.___ und Y.___.
b)
Die aussergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren werden wett-
geschlagen.
c) Die X.___ auferlegten Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von
CHF 750.-gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO
gestützt auf die entsprechende Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivil-
kammer vom 16. Dezember 2016 (ZK1 16 65) zu Lasten des Kantons
Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt.
d)
Die Y.___ auferlegten Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von
CHF 750.-sowie die Kosten seiner Rechtsvertretung in Höhe von
CHF 889.90 gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123
ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung des Vorsitzenden der I. Zi-
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vilkammer vom 16. Dezember 2016 (ZK1 16 97) zu Lasten des Kantons
Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt.
5.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer-
de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu-
tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun-
desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus-
fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen
Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die
weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die
Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
6.
Mitteilung an:

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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