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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZK1-15-162: Kantonsgericht Graubünden

Die Beschwerde des X._____ gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Imboden wurde vom Kantonsgericht von Graubünden gutgeheissen. Es ging um die vorläufige Eintragung eines Pfandrechts für ausstehende Stockwerkeigentümerbeiträge. Die Beschwerdegegnerin, die Stockwerkeigentümergemeinschaft Y._____, konnte nicht ausreichend glaubhaft machen, dass der Beschwerdeführer die ausstehenden Beiträge von CHF 4'341.95 nicht beglichen hat. Daher wurde das Gesuch abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, ebenso wie eine Umtriebsentschädigung von CHF 200.00. Der Beschwerdeführer hat für das Verfahren vor Bezirksgericht Imboden eine Umtriebsentschädigung in Höhe von CHF 100.00 zu erhalten.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1-15-162

Kanton:GR
Fallnummer:ZK1-15-162
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZK1-15-162 vom 21.12.2015 (GR)
Datum:21.12.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:vorläufige Eintragung eines Pfandrechts
Schlagwörter : Recht; Eintragung; Entscheid; Verfahren; Stockwerkeigentümer; Vorinstanz; Kantonsgericht; Graubünden; Imboden; Höhe; Beitragsforderung; Betrag; Raten; StWEG; Pfandrecht; Bezirksgericht; Gericht; Ratenzahlung; Beschwerdeverfahren; Beweis; Gesuch; Basel; Rechtsmittel; ühren
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 158 ZPO ;Art. 254 ZPO ;Art. 308 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 314 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 712h ZGB ;Art. 712i ZGB ;Art. 961 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Walter Fellmann, Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 158 ZPO, 2013
Geiser, Basler Kommentar Zivilgesetz- buch II, Art. 712 ZGB, 2015
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts ZK1-15-162

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.:
Chur, 21. Dezember 2015
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK1 15 162
21. Januar 2016
Urteil

I. Zivilkammer
Präsident
Brunner
Aktuar ad hoc
Crameri

In der zivilrechtlichen Beschwerde

des X.___, Beschwerdeführer,

gegen

den Entscheid des Bezirksgerichts Imboden, Einzelrichterin, vom 04. November
2015, mitgeteilt am 04. November 2015, in Sachen der S t o c k w e r k e i g e n -
t ü m e r g e m e i n s c h a f t Y . _ _ _ _ _ , Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Rechtsanwalt lic. iur. Marc Breitenmoser, Martinsplatz 8, 7002 Chur, gegen den
Beschwerdeführer,

betreffend vorläufige Eintragung eines Pfandrechts
für Stockwerkeigentümerbeiträge,

hat sich ergeben:

I. Sachverhalt
A.
Die Liegenschaften Nr. C.___ und Nr. D.___ an der E.___ in
O.1___ sind in Stockwerkeigentumseinheiten aufgeteilt. X.___ ist Eigentümer
der Stockwerkeinheit Nr. ___ und Miteigentumsanteil Nr. ___. Diese umfas-
sen das Sonderrecht an der 3-Zimmerwohnung Nr. 17 im 4. Obergeschoss und
Dachgeschoss, Kellerabteil Nr. 17 im Untergeschoss sowie das ausschliessliche
und alleinige Benützungsrecht am Autoabstellplatz Nr. 57 im 3. Untergeschoss in
der Autoeinstellhalle. Die A.___ wurde mit Beschluss der Stockwerkeigentü-
merversammlung vom 16. Juni 2015 bevollmächtigt, zugunsten der Stockwerkei-
gentümergemeinschaft Y.___ (nachfolgend StWEG Y.___) und zulasten von
X.___ ein Pfandrecht eintragen zu lassen bzw. die Betreibung auf Pfandverwer-
tung durchzuführen (vgl. Vorinstanz act. II/1).
B.
Mit Eingabe vom 01. Oktober 2015 ersuchte die StWEG Y.___ die Ein-
zelrichterin am Bezirksgericht Imboden um vorläufige Eintragung eines Pfand-
rechts gemäss Art. 712i ZGB in der Höhe von CHF 4'341.95 zzgl. 5 % Zins seit
dem 01. Januar 2015 zulasten des Stockwerkeigentums Nr. ___ sowie des Mit-
eigentumsanteils Nr. ___. Ferner sei das Grundbuchamt F.___ superproviso-
risch anzuweisen, die vorläufige Eintragung des Pfandrechts vorzunehmen. Be-
gründend machte die StWEG Y.___ geltend, X.___ habe die vereinbarten
Ratenzahlungen für das Jahr 2014 in der Höhe von CHF 4'341.95 nicht beglichen,
weshalb sie Anspruch auf Errichtung eines Pfandrechts für die ausstehenden Bei-
träge habe. Zur Glaubhaftmachung des Anspruchs reichte die StWEG Y.___
dem Gericht diverse Unterlagen ein.
C.
Das Gesuch wurde X.___ am 05. Oktober 2015 zugestellt, verbunden mit
der Aufforderung seine Stellungnahme bis zum 19. Oktober 2015 einzureichen.
Ferner wurde vom Erlass einer superprovisorischen Verfügung abgesehen. Mit
Schreiben vom 18. Oktober 2015 reichte X.___ seine schriftliche Stellungnahme
ein. Darin führte er u.a. aus, der Kostenverteiler der StWEG Y.___ würde für
das Jahr 2014 einen falschen Saldo ausweisen. Zudem sei die vereinbarte Rate in
der Höhe von CHF 2'400.00 zugunsten der StWEG Y.___ am 28. September
2015 bezahlt worden. Um seine Ausführungen zu belegen, reichte er ein Schrift-
stück mit der Bezeichnung "Buchungsdetails" ein (vgl. Vorinstanz act. III/1).
D.
Mit Entscheid vom 04. November 2015 entschied die Einzelrichterin am
Bezirksgericht Imboden was folgt:
Seite 2 — 14

"1. Das Gesuch wird gutgeheissen und der Grundbuchkreis F.___ wird
angewiesen, zugunsten der StWEG Y.___, O.1___, die vorläufige
(zeitlich nicht befristete) Eintragung eines Gemeinschaftspfandrechts
gemäss Art. 712i ZGB für eine Pfandsumme von CHF 4'341.95 nebst
Zins zu 5 % seit 1. Januar 2015 auf dem Stockwerkeigentum Nr.
___ (15.79/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. C.___) sowie auf
dem Miteigentumsanteil Nr. ___ (1/82 Miteigentum an Grundstück
Nr. D.___) im Grundbuch der Gemeinde O.1___ vorzumerken.

2. Der StWEG Y.___, O.1___ wird zur Einreichung einer Klage be-
treffend definitiver Eintragung eines Pfandrechtes für die Stockwerkei-
gentümergemeinschaft sowie allenfalls mit einer damit zusammenhän-
genden Forderungsklage Frist bis am 4. März 2016 gesetzt.

3.
Die Gerichtskosten von CHF 750.00 gehen vorläufig und unter Vorbe-
halt einer anderen Kostenverteilung im Verfahren betreffend definitiver
Eintragung eines Pfandrechtes für die Stockwerkeigentümergemein-
schaft zu Lasten der StWEG Y.___, O.1___, und werden mit dem
geleisteten Vorschuss verrechnet.


Sollte die gesuchstellende Partei innert gesetzter Frist keine Klage be-
treffend definitiver Eintragung eines Pfandrechtes für die Stockwerkei-
gentümergemeinschaft einreichen, wird sie verpflichtet, der gesuchs-
gegnerischen Partei für ihre Umtriebe eine aussergerichtliche Ent-
schädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.


Reicht die StWEG Y.___ innert gesetzter Frist keine Klage betref-
fend definitiver Eintragung eines Pfandrechtes für die Stockwerkeigen-
tümergemeinschaft ein, ist dieser Kostenentscheid definitiv.

4.
Gegen diesen Entscheid kann zivilrechtliche Berufung geführt werden
(Art. 308 ff. ZPO). Diese ist beim Kantonsgericht von Graubünden,
Poststrasse 14, Postfach, 7002 Chur, innert 10 Tagen seit Zustellung
des Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Der angefoch-
tene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 und Art. 314 Abs. 1 ZPO i.V.m.
Art. 7 EGzZPO).


Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar
(Art. 110 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO). Diese ist beim Kantonsgericht von
Graubünden, Poststrasse 14, Postfach, 7002 Chur, innert 10 Tagen
seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet einzureichen.
Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO
i.V.m. Art. 7 EGzZPO).

5.
[Mitteilung]."
E.
Dagegen erhob X.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben
vom 16. November 2015 (Poststempel) beim Kantonsgericht von Graubünden Be-
rufung (recte: Beschwerde). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Ent-
scheids des Bezirksgerichts Imboden vom 04. November 2015. Er führte u.a. aus,
die fälligen Beiträge gemäss Ratenzahlungsvereinbarung vom 23. Oktober 2014
bezahlt zu haben; insbesondere habe er den per 30. September 2015 fälligen Be-
trag von CHF 2'400.00 am 28. September 2015 bezahlt.
Seite 3 — 14

F.
Mit Verfügung vom 17. November 2015 wurde der Beschwerdeführer auf-
gefordert, bis zum 30. November 2015 einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.00
zu leisten.
G.
Mit Verfügung vom 17. November 2015 wurde die StWEG Y.___ (nach-
folgend Beschwerdegegnerin) aufgefordert ihre Beschwerdeantwort innert zehn
Tagen seit Inempfangnahme der Verfügung einzureichen. Ebenfalls mit Verfügung
vom 17. November 2015 wurde das Bezirksgericht Imboden aufgefordert, dem
Kantonsgericht von Graubünden sämtliche Akten mit einem genauen Aktenver-
zeichnis einzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 23. November 2015 reichte der Beschwerdeführer ein Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren am Kantonsgericht von
Graubünden ein, welches Gegenstand des Verfahrens ZK1 15 166 ist.
I.
Die Beschwerdegegnerin reichte am 30. November 2015 (Poststempel) die
Beschwerdeantwort ein mit dem Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich abzu-
weisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Begründend führte sie aus, die
Ausführungen des Beschwerdeführers zum fälligen Saldo per 31. Dezember 2015
hätten unberücksichtigt zu bleiben, da es sich um Tatsachenbehauptungen hand-
le, welche nach der Entscheidfällung entstanden seien. Ebenso seien die Beweis-
urkunden (act. B.2, B.3 und B.4) des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen.
Ferner sei das Bestehen der unbezahlten Beitragsforderungen der Stockwerkei-
gentümergemeinschaft insbesondere die Pfandsumme von CHF 4'341.95 nebst
Zins zu 5 % seit dem 01. Januar 2015 genügend glaubhaft gemacht worden.
Zudem habe die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass der vom Beschwerdefüh-
rer ins Recht gelegten Urkunde mit der Bezeichnung "Buchungsdetails" nicht ent-
nommen werden könne, ob die Ratenzahlung in Höhe von CHF 2'400.00 auch
tatsächlich am 28. September 2015 ausgeführt worden sei.
J.
Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften
und auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in
den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.a)
Beim vorliegend angefochtenen Entscheid der Einzelrichterin am Bezirks-
gericht Imboden vom 04. November 2015 über die vorläufige Eintragung eines
Pfandrechts für die Beitragsforderungen im Grundbuch im Sinne von Art. 712i
Seite 4 — 14

ZGB handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 261 ff.
ZPO (vergleiche dazu: Jürg Schmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kom-
mentar zum Zivilgesetzbuch II, 5. Aufl., Basel 2015, N 7 zu Art. 961 ZGB). Erstin-
stanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind gemäss Art. 308 Abs.
1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar. Zu beachten ist bei vermögensrechtlichen
Angelegenheiten Art. 308 Abs. 2 ZPO, wonach die Berufung nur zulässig ist, wenn
der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens
CHF 10'000.00 beträgt, ansonsten einzig die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO
offensteht (vgl. Walter Fellmann, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zü-
rich/Basel/Genf 2013, N 43 zu Art. 158 ZPO). Im vorliegenden Fall ist eine Pfand-
summe von CHF 4'341.95 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 01. Januar 2015 strit-
tig. Der Streitwert beträgt somit weniger als CHF 10'000.00, womit die Streitwert-
grenze für die Berufung nicht erreicht ist. Nach Art. 319 lit. a ZPO sind nicht beru-
fungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide
über vorsorgliche Massnahmen mit Beschwerde anfechtbar. Der Beschwerdefüh-
rer erhob indessen gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Imboden Berufung
und gelangt damit mit einem unzulässigen Rechtsmittel an das Kantonsgericht von
Graubünden. Daran ändert die unrichtige Rechtsmittelbelehrung im angefochte-
nen Entscheid nichts. Wird das von einer Partei eingereichte Rechtsmittel falsch
bezeichnet und erweist es sich, dass die Eingabe dennoch die Voraussetzungen
bezüglich Form und Frist des an sich zulässigen Rechtsmittels aufweist, so nimmt
das Gericht eine sog. Konversion vor in dem Sinne, als dass es das falsch be-
zeichnete Rechtsmittel als dasjenige, welches zulässig gewesen wäre, entgegen-
nimmt (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 35 vom 21.
August 2012 E. 1.a, mit Hinweisen; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden
ZK2 14 40 vom 06. März 2015 E. 1.a). Wie die nachfolgenden Erwägungen auf-
zeigen, erfüllt die vorliegend als Berufung bezeichnete Eingabe die Voraussetzun-
gen bezüglich Form und Frist der Beschwerde. Die vorliegend falsch bezeichnete
Eingabe wird zufolge Konversion als Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO ange-
nommen.
b)
Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde richtet sich nach Art. 7 Abs. 2 lit. a des Einführungsge-
setzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Dem-
nach entscheidet das Kantonsgericht von Graubünden in einzelrichterlicher Kom-
petenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet. Vorliegend bildet
die vom Bezirksgericht Imboden im Entscheid vom 04. November 2015 angewie-
Seite 5 — 14

sene vorläufige Eintragung eines Gemeinschaftspfandrechts für eine Pfandsumme
in der Höhe von Total CHF 4'341.95 nebst Zins zu 5 % seit 01. Januar 2015 Ge-
genstand der Beschwerde und demnach liegt der Streitwert unter der Streitwert-
grenze von CHF 5'000.00, weshalb das Kantonsgericht von Graubünden gemäss
Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet.
c)
Nach Art. 249 lit. d ZPO gilt das summarische Verfahren in Angelegenhei-
ten betreffend vorläufige Eintragung gesetzlicher Grundpfandrechte (Art. 712i,
779d, 779k und 837-839 ZGB). Die Frist zur Einreichung der Beschwerde gegen
einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt zehn Tage (vgl.
Art. 321 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 ZPO). Nach Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO gilt der
Fristenstillstand für die gesetzlichen und gerichtlichen Fristen gemäss Abs. 1 für
das summarische Verfahren nicht. Der angefochtene Entscheid des Bezirksge-
richts Imboden vom 04. November 2015 wurde den Parteien am gleichen Tag
schriftlich mitgeteilt (vgl. Vorinstanz act. I/4). Die Beschwerde wurde dem Gericht
am 16. November 2015 (Poststempel) zugestellt, womit die Beschwerde fristge-
recht eingereicht wurde.
d)
Art. 321 ZPO sieht vor, dass die Beschwerde unter Beilage des angefoch-
tenen Entscheids beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet
einzureichen ist. Neben der schriftlichen Begründung hat die Beschwerde die ent-
sprechenden Rechtsbegehren aufzuführen. Sie hat konkrete Anträge zu enthalten,
aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid ange-
fochten
wird
(vgl.
Dieter
Freiburghaus/Susanne
Afheldt,
in:
Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil-
prozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 14 zu Art. 321 ZPO; Karl
Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizeri-
schen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 12 zu Art. 311 ZPO sowie N 4
zu Art. 321 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung so-
wie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (vgl.
Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei muss im Einzelnen in der Be-
schwerde selbst - darlegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid
ihrer Ansicht nach leidet. Es besteht somit im Beschwerdeverfahren eine Rüge-
pflicht, wobei insoweit nicht die relativ strengen Anforderungen im Sinne der
Rechtsprechung zu Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG;
SR 173.110) gelten können. Bei der Konkretisierung dieser inhaltlichen Anforde-
rungen an die Beschwerdebegründung sollte indessen berücksichtigt werden, ob
die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist nicht. Während sich bei Beste-
hen einer anwaltlichen Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei
Seite 6 — 14

nicht anwaltlich vertretenen Parteien - unter Vorbehalt querulatorischer und
rechtsmissbräuchlicher Eingaben eine grosszügigere Haltung der Rechtsmittel-
instanz angebracht (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). Im
vorliegenden Fall enthält die Beschwerde des nicht anwaltlich vertretenen Be-
schwerdeführers ausdrückliche Rechtsbegehren. Ferner machte der Beschwerde-
führer verschiedene Ausführungen zu der strittigen Beitragsrechnung (vgl. act.
A.1). Demnach vermag die Beschwerde den Formerfordernissen zu genügen.
Nachdem die weiteren Prozessvoraussetzungen zu keinen weiteren Bemerkungen
Anlass geben, kann unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen auf die
vorliegende Beschwerde eingetreten werden.
2. a) Wie vorstehend in Erwägung 1.d erläutert, kann mit der Beschwerde die
unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden (vgl. Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen
Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschrie-
benes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier
Kognition. Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet dabei auch die Unangemes-
senheit (vgl. PKG 2012 Nr. 11 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen). Hinsichtlich des
von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt demgegenüber eine einge-
schränkte Kognition. Letzteren überprüft die Rechtsmittelinstanz nur unter dem
Gesichtspunkt einer offensichtlich unrichtigen, also willkürlichen Feststellung (vgl.
statt vieler Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 5 zu Art. 320 ZPO). Insoweit als eine
unrichtige Sachverhaltsdarstellung allerdings auf einer falschen Rechtsanwendung
beruht, ist wiederum der Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung
nach Art. 320 lit. a ZPO gegeben, welcher von der Rechtsmittelinstanz mit freier
Kognition überprüft werden kann (vgl. Spühler, a.a.O., N 5 zu Art. 320 ZPO). Im
Beschwerdeverfahren gilt die Rügepflicht. Die Beschwerde führende Partei hat mit
anderen Worten in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an welchen
Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche Beschwerdegründe
sie sich beruft (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). Was nicht
gerügt wird, hat Bestand.
b)
Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge,
neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es gilt
mithin im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher
Bestimmungen (vgl. Art. 326 Abs. 2 ZPO) ein umfassendes Novenverbot. Die Be-
schwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche
Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen
Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Aus-
Seite 7 — 14

fällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat (vgl. Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Zulässig sind hingegen neue rechtliche Erwägun-
gen (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 zu Art. 326 ZPO; Dominik Gas-
ser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Bern
2010, N 1 zu Art. 326 ZPO). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, sind
sowohl die vom Beschwerdeführer neu eingelegten Urkunden (act. B.1, B.2 und
B.3) als auch die Ausführungen gemäss Ziff. 3 der Beschwerdeschrift (act. A.1),
welche erst nach ergangenem Entscheid des Bezirksgerichts Imboden erhoben
bzw. eingereicht wurden, nicht ins Recht zu nehmen.
3. a) Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Imboden erwog im angefochtenen
Entscheid, gemäss Art. 712i Abs. 1 ZGB habe die Stockwerkeigentümergemein-
schaft für die auf die letzten drei Jahre entfallenen Beitragsforderungen Anspruch
gegenüber jedem jeweiligen Stockwerkeigentümer auf Eintragung eines Pfand-
rechts an dessen Anteil. Die Eintragung könne vom Richter im Sinne von Art. 961
Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vorläufig verlangt werden, wobei die gesuchstellende Partei ihre
Begehren nur glaubhaft machen müsse. Die dem Gesuch zugrunde liegenden
Beitragsforderungen würden die Jahre 2013 und 2014 betreffen. Aus den einge-
reichten Unterlagen seien Ausstände von CHF 6'755.55 zu entnehmen, wobei die
Beitragszahlung von CHF 2'413.60 gemäss Ratenzahlungsvereinbarung noch
nicht fällig sei. Demnach seien Ausstände von insgesamt CHF 4'341.95 festzustel-
len. Mit diesen Unterlagen sei genügend glaubhaft dargetan, dass die behaupte-
ten rückständigen Beitragsforderungen von insgesamt CHF 4'341.95 bestünden.
Ferner habe die gesuchsgegnerische Partei nicht mit Urkunden belegen können,
die Beitragszahlung am 22. Dezember 2014 geleistet zu haben. In Bezug auf die
von der gesuchsgegnerischen Partei geltend gemachte Ratenzahlung von
CHF 2'400.00 vom 28. September 2015 sei festzuhalten, der von ihr ins Recht
gelegten Urkunde mit der Bezeichnung "Buchungsdetails" könne nicht entnommen
werden, ob diese Zahlung zugunsten der gesuchstellenden Partei auch tatsächlich
ausgeführt wurde. Dem Begehren um vorläufige Eintragung des Pfandrechts sei
somit stattzugeben.
b)
Die Stockwerkeigentümergemeinschaft hat gemäss Art. 712i Abs. 1 ZGB
für die auf die letzten drei Jahre entfallenen Beitragsforderungen Anspruch ge-
genüber jedem jeweiligen Stockwerkeigentümer auf Eintragung eines Pfandrechts
an dessen Anteil. Darunter sind die Beiträge der Stockwerkeigentümer an die ge-
meinschaftlichen Kosten und Lasten im Sinne von Art. 712h ZGB zu verstehen
(vgl. René Bösch, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz-
buch II, 5. Aufl., Basel 2015, N 5 zu Art. 712i ZGB). Zu deren Leistung sind die
Seite 8 — 14

Stockwerkeigentümer von Gesetzes wegen verpflichtet. Die Eintragung des Ge-
meinschaftspfandrechts belastet den Stockwerkanteil mit einem beschränkten
dinglichen Recht, was zur Zwangsverwertung des belasteten Grundstücks führen
kann. Eine solche Zwangsverwertung setzt voraus, dass eine Beitragsforderung
nicht beglichen wurde. Weiter kann die Eintragung des Gemeinschaftspfandrechts
ins Grundbuch nur durch Schuldanerkennung des Stockwerkeigentümers, durch
Eintragungsbewilligung des Stockwerkeigentümers durch ein richterliches
Urteil erfolgen. Die unbezahlte Beitragsforderung kann einen Deckungsbeitrag,
eine Vorschussleistung die Äufnung des Erneuerungsfonds betreffen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 5A_102/2007 vom 29. Juni 2007 E. 2.1 sowie PKG
1991 Nr. 57 E. 4 S. 188 ff.). Die Beitragsforderung muss sich auf gültig eingegan-
gene gemeinschaftliche Kosten und Lasten beziehen. Ferner muss die unbezahlte
Beitragsforderung zum Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung fällig sein. Bei einem
Deckungsbeitrag muss die Schuld der Stockwerkeigentümergemeinschaft ihrer-
seits bereits fällig sein, da die Stockwerkeigentümergemeinschaft, unter Vorbehalt
einer anders lautenden reglementarischen Vereinbarung, den Stockwerkeigentü-
mer erst dann zur Bezahlung des Deckungsbeitrages verpflichten kann. Wenn das
Reglement eine Vorschusspflicht vorsieht, muss deren Fälligkeit bestimmt werden.
Sobald diese Fälligkeit eintritt, kann der Stockwerkeigentümer gemahnt und somit
in Verzug gesetzt werden. Erst bei Verzug kann die Eintragung des Gemein-
schaftspfandrechts erfolgen. Sofern weder eine Schuldanerkennung des säumi-
gen Stockwerkeigentümers noch dessen Einwilligung zur Eintragung des Gemein-
schaftspfandrechts vorliegt, muss die Eintragung vom Richter angeordnet werden.
Dabei kann zunächst im summarischen Verfahren eine vorläufige Eintragung ge-
mäss Art. 961 Abs. 1 und 3 ZGB erwirkt werden, bevor in einem nächsten Schritt
die definitive Eintragung erstritten wird (vgl. zu den materiellen Voraussetzungen
für die Eintragung des Gemeinschaftspfandrechts: Amédéo Wermelinger, Das
Stockwerkeigentum, Kommentar zu den Artikeln 712a bis 712t des schweizeri-
schen Zivilgesetzbuches, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 28 ff. zu Art. 712i
ZGB). Wie in der nachfolgenden Erwägung zu zeigen ist, gelten bei der vorläufi-
gen Eintragung des Gemeinschaftspfandrechts herabgesetzte Anforderungen an
das Beweismass für den Nachweis des Bestehens der unbezahlten Beitragsforde-
rungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft.
c)
Vorliegend findet wie bereits in Erwägung 1. c erläutert gemäss Art. 249
lit. d Ziff. 5 ZPO das summarische Verfahren Anwendung. Hierbei handelt es sich
um ein beschränktes Verfahren, dessen typische Merkmale Flexibilität und
Schnelligkeit sind. Dem Zweck des summarischen Verfahrens entsprechend sind
Seite 9 — 14

grundsätzlich nur sofort greifbare, das heisst liquide Beweismittel zulässig, denn
nur solche können ohne Verzug abgenommen werden. Entsprechend ist gemäss
Art. 254 Abs. 1 ZPO der Beweis grundsätzlich und in erster Linie durch Urkunden
zu erbringen. Auch im summarischen Verfahren muss grundsätzlich der volle Be-
weis abgenommen werden. Die Beschränkung der Beweismittel in Art. 254 ZPO
führt mithin nicht zu einer Beschränkung des Beweismasses. Ausnahmen im Sin-
ne einer Beschränkung des Beweismasses auf Glaubhaftmachung gelten nur, wo
diese im Gesetz speziell vorgesehen sind, was nach Art. 961 Abs. 3 ZGB gerade
bei der vorläufigen Eintragung ins Grundbuch der Fall ist (vgl. Stephan Mazan, in:
Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivil-
prozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 1 ff. und N 10 zu Art. 254 ZPO; ferner
Myriam A. Gehri/Michael Kramer, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommen-
tar, Zürich 2010, N 1 ff. zu Art. 254 ZPO; Marco Chevalier, in: Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil-
prozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 1 ff. zu Art. 254 ZPO). Ge-
mäss Art. 961 Abs. 3 ZGB erfolgt die vorläufige Eintragung, sofern die Berechti-
gung der Stockwerkeigentümergemeinschaft glaubhaft gemacht wird. Für das
Gemeinschaftspfandrecht bedeutet dies die Glaubhaftmachung der Forderung als
Pfandsumme. Für die vorläufige Eintragung muss demnach noch kein abschlies-
sender Beweis für die ausstehende Beitragsforderung erbracht werden. Glaubhaft
gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse
Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet,
dass sich die behauptete Tatsache nicht verwirklicht haben könnte. Im Zweifelsfall
muss die vorläufige Eintragung angeordnet werden (vgl. Wermelinger, a.a.O., N
51 zu Art. 712i ZGB; derselbe, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar zum Schweizeri-
schen Zivilrecht, Teilband IV 1c, Das Stockwerkeigentum, Art. 712a-712t ZGB, 2.
Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, N 891 zu Art. 712i ZGB; Jürg Schmid, a.a.O., N 16
zu Art. 961 ZGB; PKG 1991 Nr. 57 E. 3 S. 187 f.; Urteil des Bundesgerichts
5A_102/2007 vom 29. Juni 2007 E. 2.).
d)
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Voraussetzungen für die vorläufige
Eintragung des Pfandrechts zugunsten der Beschwerdegegnerin und zu Lasten
des Beschwerdeführers für die Beitragsforderungen für die Jahre 2013 und 2014
in der Höhe von insgesamt CHF 4'341.95 zzgl. 5 % Zins seit dem 01. Januar 2015
erfüllt sind bzw. ob die Vorinstanz das entsprechende Gesuch der Beschwerde-
gegnerin zu Recht geschützt und die vorläufige Eintragung im Grundbuch ange-
ordnet hat.
Seite 10 — 14

e)
Die Beschwerdegegnerin hatte im vorinstanzlichen Verfahren glaubhaft zu
machen, dass die Beitragsforderungen für die Jahre 2013 und 2014 in der be-
haupteten Höhe bestehen und vom Beschwerdeführer nicht beglichen wurden.
Dazu führte sie in ihrem Gesuch vom 01. Oktober 2015 aus (vgl. Vorinstanz
act. I/1), der Ausstand der Beschwerdeführerin aus den Jahren 2013 und 2014
betrage gesamthaft CHF 4'341.95, und reichte dazu folgende Unterlagen ein: defi-
nitiver Kostenverteiler 2014 Haus Belmont (Vorinstanz act. II/4); Ratenzahlungs-
vereinbarung vom 23. Oktober 2014 (Vorinstanz act. II/3); ein Kontoblatt vom
01. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 aus der Buchhaltung der StWEG
Y.___, wonach gegenüber dem Beschwerdeführer ein Betrag von CHF 6'755.55
offen sei (Vorinstanz act. II/5). Weiter führte die Beschwerdegegnerin in ihrem Ge-
such aus, die Beitragsforderung von CHF 2'413.60 sei gemäss Ratenzahlungs-
vereinbarung noch nicht fällig und müsse somit vom offenen Betrag von
CHF 6'755.55 in Abzug gebracht werden, womit gegenüber dem Beschwerdefüh-
rer ein Totalbetrag von CHF 4'341.95 zuzüglich 5 % Zins seit 01. Januar 2015 gel-
tend gemacht werde.
f)
Zur Glaubhaftmachung der Pfandsumme ist festzuhalten, dass die von der
Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen sich als äussert dürftig erweisen.
Die Grundlage des Gesuchs bildet dabei die Ratenzahlungsvereinbarung zwi-
schen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer (vgl. Vorinstanz
act. II./3). Darin wird zunächst für das Jahr 2013 ein Gesamtbetrag an Stockwerk-
eigentümerbeiträgen
zulasten
des
Beschwerdeführers
von
insgesamt
CHF 7'717.60 festgestellt. Sodann werden die zu berücksichtigenden Raten auf-
geführt (drei Raten zu CHF 1'500.00 und eine Rate zu CHF 3'217.60, letztere fällig
per 31. Dezember 2014). Die drei ersten Raten wurden gemäss handschriftlichem
Vermerk offenbar bezahlt. Der Betrag der vierten Rate von CHF 3'217.60 ist hand-
schriftlich durchgestrichen und es wurde daneben ein neuer Betrag in der Höhe
von CHF 2'017.60 hingeschrieben. Eine Erklärung dazu fehlt und es bleibt unklar,
was dieser Betrag bedeutet. Ersichtlich wird dies auch nicht aus den Rechtschrif-
ten. Grundsätzlich gibt es drei mögliche Erklärungen: Zunächst könnte es der vom
Beschwerdeführer bezahlte Betrag sein, so dass für das Jahr 2013 der Beschwer-
degegnerin noch ein Betrag von CHF 1'200.00 geschuldet wäre. Sodann könnte
der handschriftlich hingeschriebene Betrag der neue Restbetrag sein, den der Be-
schwerdeführer der Beschwerdegegnerin ergänzend noch schuldet, so dass er
anstatt des Betrages von CHF 3'217.60 noch CHF 1'200.00 zu bezahlen hätte.
Eine dritte Möglichkeit wäre, dass der neue Betrag von CHF 2'017.60 an der Stelle
der ursprünglichen Rate von CHF 3'217.60 geschuldet wäre, wofür die Streichung
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der Rate von CHF 3'217.60 sprechen würde. Der letztere Fall würde dazu führen,
dass der Saldo zugunsten der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2013 von insge-
samt CHF 7'717.60 nicht mehr zutreffend wäre. Dies hätte weiter zur Folge, dass
der Saldo von CHF 9'155.55, den die Beschwerdegegnerin in ihrem Gesuch an-
gibt, unrichtig wäre, da sich dieser Saldo aus dem Vorjahressaldo (2013) von
CHF 7'717.60 und dem Saldo des Jahres 2014 (CHF 7'400.90 abzüglich Zahlung
von CHF 5'962.95) zusammensetzt (vgl. Vorinstanz act. II/4). Für das Jahr 2014
wird gemäss Ratenzahlungsvereinbarung von einem budgetierten Gesamtbetrag
von CHF 8'413.60 ausgegangen, welcher der Beschwerdeführer zu bezahlen ha-
be. In der definitiven Kostenverteilerliste figuriert aber als Gesamtbetrag für das
Jahr 2014 die Summe von CHF 7'400.90 (Vorinstanz act. II/4). Welcher Betrag der
effektiv geschuldete ist, lässt sich aus den Akten indessen nicht eruieren.
h)
Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass unklar bleibt, welcher
Betrag der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin überhaupt schuldet. Je
nachdem, wie der in der Ratenzahlungsvereinbarung handschriftlich korrigierte
Betrag von CHF 2'017.60 zu interpretieren ist, und je nachdem, welcher Gesamt-
betrag für das Jahr 2014 fällig ist, kann es sich ergeben, dass der Beschwerdefüh-
rer einen von der geltend gemachten Pfandsumme völlig abweichenden Betrag
unter Umständen überhaupt nichts mehr der Beschwerdegegnerin schuldet.
Fraglich ist ferner auch, ob der vom Beschwerdeführer eingereichte Beleg mit dem
Titel "Buchungsdetails" (vgl. Vorinstanz act. III/1) nicht genügt, um die Zahlung
von CHF 2'400.00 per Ende September 2014 (sog. dritte Rate, gemäss Ratenzah-
lungsvereinbarung fällig per 30. September 2015 [vgl. Vorinstanz act. II/3]) glaub-
haft zu machen. Immerhin trägt dieser Beleg den Briefkopf der Bank B.___, ist
datiert vom 9. Oktober 2015 und bestätigt ein Valutadatum vom 28. September
2015 (Vergütungsauftrag über CHF 2'400.00 zugunsten der Beschwerdegegnerin
gemäss Vereinbarung), wobei diese Frage vorliegend aufgrund der vorhergehend
gemachten Ausführungen offen gelassen werden kann. Unter diesen Umständen
kommt das Kantonsgericht von Graubünden trotz der im Beschwerdeverfahren
beschränkten Kognition zum Schluss, dass die von der Beschwerdegegnerin gel-
tend gemachte Pfandsumme nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurde und die
diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz unhaltbar sind. Dieser
Schluss wird auch damit untermauert, dass nirgends aus den Akten hervorgeht,
dass der "definitive Kostenverteiler" von der Stockwerkeigentümerversammlung
auch so beschlossen wurde. Die Jahresrechnung 2014 wurde gemäss Beschluss
der Stockwerkeigentümerversammlung vom 13. Juni 2015 genehmigt (vgl. Vo-
rinstanz act. II/6). Die Jahresrechnung mit Verteilungsliste ist weder im Protokoll
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enthalten noch als Anhang beigefügt. Damit handelt es sich beim "definitiven Kos-
tenverteiler" bloss um ein inoffizielles Dokument ohne entsprechenden Beweis-
wert, aus welchem nicht einmal ersichtlich ist, von wem es erstellt wurde. Dies
führt zur Gutheissung der Beschwerde, Aufhebung des vorinstanzlichen Ent-
scheids und Abweisung des Gesuchs.
4.
Nach Art. 105 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Gerichtskosten
von Amtes wegen festgesetzt und der unterliegenden Partei auferlegt. Gemäss
Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids wurden die Gerichtskosten
des vorinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 750.00 der Beschwerde-
gegnerin auferlegt und der spätere abweichende Entscheid im Verfahren betref-
fend definitive Eintragung des Stockwerkeigentümerpfandrechts vorbehalten. Bei
diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gehen die Kosten der Vorinstanz
definitiv zulasten der Beschwerdegegnerin, welche ferner dem Beschwerdeführer
die von der Vorinstanz festgelegte aussergerichtliche Entschädigung in der Höhe
von CHF 100.00 für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen hat. Weiter gehen
bei diesem Ausgang des Verfahrens auch die Gerichtskosten des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens, welche in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung
über die Gerichtsgebühren in Zivilsachen (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'500.00
festgesetzt werden, zu Lasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin (vgl. Art.
106 Abs. 1 ZPO), welche überdies dem Beschwerdeführer für das vorliegende
Beschwerdeverfahren eine Umtriebsentschädigung von CHF 200.00 zu bezahlen
hat.
Seite 13 — 14

III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid vom
04. November 2015 der Einzelrichterin am Bezirksgericht Imboden aufge-
hoben und das Gesuch abgewiesen.
2. a) Die Gerichtskosten des Verfahrens vor Bezirksgericht Imboden (Proz. Nr.
135-2015-371) in der Höhe von CHF 750.00 gehen zu Lasten der Be-
schwerdegegnerin.
b) Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Verfahren vor Bezirksgericht Imboden eine Umtriebsentschädigung in der
Höhe von CHF 100.00 zu bezahlen.
3. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von
CHF 1'500.00 gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b) Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von
CHF 200.00 zu bezahlen.
4.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.-betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer-
de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu-
tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun-
desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus-
fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen
Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die
weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die
Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
5.
Mitteilung an:
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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