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Urteil Kantonsgericht (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZK1 2021 74: Kantonsgericht

Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern hat das Strafverfahren wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung eingestellt. Der Beschwerdeführer hat gegen diese Verfügung Beschwerde eingereicht, da er die Einstellung des Verfahrens nicht gerechtfertigt sah. Es wurde festgestellt, dass der Beschuldigte die Schuldbriefe ohne ausreichende Rückfrage weitergeleitet hatte, was auf Eventualvorsatz hindeutete. Die Generalstaatsanwaltschaft unterstützte die Einstellung des Verfahrens, während der Beschwerdeführer argumentierte, dass der Beschuldigte unrechtmässig gehandelt habe. Letztendlich entschied die Beschwerdekammer, dass das Verfahren fortgeführt werden sollte und dass der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Der Beschwerdeführer erhält eine Entschädigung für seine Anwaltskosten.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1 2021 74

Kanton:GR
Fallnummer:ZK1 2021 74
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:
Kantonsgericht Entscheid ZK1 2021 74 vom 20.12.2022 (GR)
Datum:20.12.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege
Schlagwörter : Recht; Verfahren; Rechtspflege; Vorinstanz; Gesuch; Verfahrens; Gericht; Entscheid; Regionalgericht; Nordbünden; Begehren; Über; Plessur; Eingabe; Kindes; Akten; Rechtsverbeiständung; Partei; Rechtsanwalt; Glauben; Parteien; Bestätigung; Grundsatz; Obhut
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 107 ZPO ;Art. 116 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 18 OR ;Art. 29 BV ;Art. 298b ZGB ;Art. 298d ZGB ;Art. 299 ZPO ;Art. 304 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 327 ZPO ;Art. 52 ZPO ;Art. 53 ZPO ;Art. 56 ZPO ;Art. 72 BGG ;Art. 9 BV ;
Referenz BGE:105 II 149; 137 III 470; 140 III 501; 142 IV 299;
Kommentar:
Sutter-Somm, Hasenböhler, David, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Art. 106 ZPO, 2016

Entscheid des Kantongerichts ZK1 2021 74

Urteil vom 09. Januar 2023
Referenz ZK1 21 74
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende
Cavegn und Richter
Nyfeler, Aktuarin
Parteien A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans M. Weltert
Weltert & Partner AG, Bahnhofstrasse 10, Postfach 2754 5001 Aarau
Gegenstand Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege
Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Plessur, Einzelrichter, vom 20.05.2021, mitgeteilt am 21.05.2021 (Proz. Nr. 135-2021-265)
Mitteilung 16. Januar 2023


Sachverhalt
A. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 reichte B.___, geboren am ___ 2013, vertreten durch seine Mutter A.___, wiedervertreten durch Rechtsanwalt Weltert, beim Regionalgericht Plessur eine Klage betreffend Anpassung Kindesunterhalt gegen seinen Vater C.___ ein (Proz. Nr. 115-2020-58). Das mit der Klageschrift gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, dies als Eventualantrag zur Verpflichtung von C.___ zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses, wies das Regionalgericht Plessur mit Entscheid vom 16. März 2021 ab (Proz. Nr. 135-2021-81).
B. Am 18. März 2021 zeigte das Regionalgericht Plessur den Parteien die Übernahme des vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden hängigen Verfahrens betreffend Obhutsumteilung und Regelung des persönlichen Verkehrs sowie den bereits erfolgten Beizug der entsprechenden Akten an. A.___ wurde als weitere Beteiligte mit parteiähnlicher Stellung und möglicher Kostenpflicht gemäss Art. 107 ZPO in das gerichtliche Verfahren einbezogen. Ihr wie auch den Hauptparteien wurde Frist angesetzt, um sich zur beabsichtigten Einsetzung einer Kindesvertretung gemäss Art. 299 ZPO sowie zur Person der durch das Regionalgericht vorgeschlagenen Kindesvertreterin zu äussern.
C. Mit Eingabe vom 15. April 2021 äusserte sich Rechtsanwalt Weltert, auch in Vertretung von A.___, zu der vom Regionalgericht beabsichtigten Einsetzung einer Kindesvertretung für B.___. Überdies beantragte er, A.___ sei im Verfahren betreffend Obhutsumteilung die von der KESB Nordbünden gewährte unentgeltliche Prozessführung samt unentgeltlicher Rechtsvertretung durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt zu bestätigen.
D. Das Regionalgericht Plessur nahm das soeben wiedergegebene Ersuchen von A.___ als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren betreffend Anpassung Kindesunterhalt (Proz. Nr. 115-2020-58) entgegen und eröffnete dafür ein separates Verfahren (Proz. Nr. 135-2021-265). Auf die Durchführung einer Verhandlung und die Anhörung der Gegenpartei wurde verzichtet. Mit Entscheid vom 20. Mai 2021, mitgeteilt am 21. Mai 2021, wies der zuständige Einzelrichter das Gesuch von A.___ ab.
E. In ihrer Eingabe vom 20. Mai 2021, beim Regionalgericht Plessur am 21. Mai 2021 und mithin nach Erlass und Mitteilung des vorgenannten Entscheids eingegangen, machte A.___ geltend, dass das Regionalgericht mit der Übernahme des Kindesschutzverfahrens von der KESB Nordbünden auch die ihr in diesem Verfahren gewährte unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung übernommen habe. Sie sei der Meinung, dass deshalb kein neues Gesuch einzureichen sei; alles andere sei verfassungsrechtlich verbotener überspitzter Formalismus. Schliesslich bat A.___ für den Fall, dass das Gericht dies anders sehen sollte, um Erlass einer anfechtbaren Verfügung zur Herstellung von Rechtssicherheit.
F. Gegen den Entscheid des Einzelrichters für Zivilsachen am Regionalgericht Plessur vom 20. Mai 2021 erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 3. Juni 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit den folgenden Anträgen:
1. Unter Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Einzelrichters vom Regionalgericht Plessur vom 20.05.2021 aufzuheben.
2. Die von der KESB Nordbünden gewährte unentgeltliche Rechtspflege mit Einsetzung des unterzeichnenden Anwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand sei zu bestätigen.
3. Es sei festzustellen, dass die unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin mit ihrer Verbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt per Übernahme des KESB-Verfahrens durch das Regionalgericht Plessur gilt.
4. Es sei der Beschwerdeführerin Akteneinsicht in die vom vorinstanzlichen Richter dem Kantonsgericht eingereichten Akten zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.
G. Am 9. Juni 2021 liess das Regionalgericht Plessur dem hiesigen Gericht auf entsprechende Aufforderung hin die Verfahrensakten zukommen. Auf eine Stellungnahme zur Beschwerde wurde verzichtet.
H. Die Sache erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten (Proz. Nr. 135-2021-265) wurden beigezogen.
Erwägungen
1.1. Gegen den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur betreffend Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege kann Beschwerde bei der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden geführt werden (Art. 121 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO; Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]; Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV [BR 173.100]). Auf die vorliegende form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 321 Abs. 1-3 i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO; act. A.1; act. B.6) ist einzutreten.
1.2. Soweit mit der Beschwerde um Einsicht in die der Beschwerdeinstanz eingereichten Akten der Vorinstanz ersucht wird (Ziffer 4 der Anträge), handelt es sich um einen prozessualen Antrag, dessen Behandlung in die Zuständigkeit der Instruktionsrichterin fiel. Eine Gewährung der Akteneinsicht erübrigte sich jedoch, da das von der Vorinstanz eingereichte Verfahrensdossier nur Akten umfasste, welche der Beschwerdeführerin bereits vorlagen von ihr selbst stammen. Ein praktisches Interesse an der Akteneinsicht war somit nicht auszumachen, dies umso weniger, als aufgrund der peremptorischen Beschwerdefrist eine Ergänzung der Beschwerdebegründung ohnehin ausgeschlossen gewesen wäre.
1.3. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
2.1. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid insbesondere aus, dass bei einer von der KESB gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mit nachfolgender Übernahme des vor der KESB hängigen Verfahrens durch das Gericht aus verschiedenen Gründen ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nötig sei. Namentlich habe aufgrund der Übernahme des Verfahrens durch das Gericht im Rahmen der Kompetenzattraktion die sachliche Zuständigkeit von der KESB zum erstinstanzlichen Gericht gewechselt, womit auch die Zuständigkeit für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege geändert habe. Zudem komme der KESB in Fällen mit nachfolgendem gerichtlichem Verfahren eine Funktion als Schlichtungsinstanz zu. Aus diesen Gründen rechtfertige sich die analoge Anwendung von Art. 119 Abs. 5 ZPO, wonach bei einem Instanzenwechsel in Zusammenhang mit einem Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen sei (act. B.6, E. 5 f.). Ausserdem seien die Voraussetzungen und der Umfang des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege in Verfahren vor der KESB nicht deckungsgleich mit jenen in Gerichtsverfahren. So könne die KESB bei gegebenen Umständen auf die Erhebung von Verfahrenskosten gänzlich verzichten, weshalb ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege lediglich für die Kosten der Rechtsvertretung notwendig sei. Ein solches Gesuch verspreche jedoch nur in Ausnahmefällen Aussicht auf Erfolg, da in den Verfahren vor der KESB in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werde (act. B.6, E. 5.2). Eine Bestätigung der von der KESB gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sei deshalb nicht möglich und das diesbezügliche Begehren der Beschwerdeführerin sei vielmehr als neues Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegenzunehmen (act. B.6, E. 5.3). Auf eine Zurückweisung zur Verbesserung im Sinne der Einreichung eines von der Eingabe im Hauptverfahren separaten Gesuchs könne verzichtet werden, da das Gesuch ohnehin ungenügend substantiiert sei und eine Zurückweisung nicht der Wiedergutmachung dieses Mangels dienen dürfe (act. B.6, E. 6). Das Gesuch erfülle nämlich die Anforderungen gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO nicht, da die Beschwerdeführerin sich insbesondere nicht zu ihren Prozessaussichten geäussert habe, obwohl dies aufgrund der Umstände möglich und erforderlich gewesen wäre. Da die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten sei, sei ihr Gesuch in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesgerichts sowie des Kantonsgerichts von Graubünden ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung wegen mangelnder Substantiierung abzuweisen (act. B.6, E. 8.1 f.).
2.2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift sinngemäss geltend, dass die Vorinstanz das Recht falsch angewendet habe, indem sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das von der KESB übernommene Verfahren, in welchem ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt worden sei, von der Einreichung eines neuen Gesuchs abhängig gemacht habe (vgl. act. A.1, II.8). Die analoge Anwendung von Art. 119 Abs. 5 ZPO sei nicht gerechtfertigt, da es sich vorliegend nicht um ein Rechtsmittelverfahren handle und auch der Hinweis auf die Funktion der KESB als Schlichtungsinstanz bzw. den Vermittlungscharakter des KESB-Verfahrens nicht verfange (act. A.1, II.9). Der Beschwerdeführerin zufolge hätte die Vorinstanz die aus den KESB-Akten hervorgehende unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit dem Verfahren übernehmen müssen. Indem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin nicht darüber aufgeklärt habe, dass sie in Abweichung vom Gesetz ein neues Gesuch verlange, habe sie gegen den allgemeingültigen Vertrauensgrundsatz, gegen Treu und Glauben sowie gegen den Grundsatz der Verfahrensfairness verstossen (vgl. act. A.1, II.10 f.). Überdies sei durch dieses Vorgehen der Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt worden, welche bei Kenntnis der Auffassung der Vorinstanz entsprechend handeln und namentlich ein Gesuch hätte einreichen können (act. A.1, II.11). Das Prozessverhalten der Vorinstanz sei überdies widersprüchlich (venire contra factum proprium; act. A.1, II.12). Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz sodann überspitzten Formalismus und mithin Rechtsverweigerung vor, da diese ihr die unentgeltliche Rechtspflege trotz ihres entsprechenden verfassungsmässigen Anspruchs und gegebener Voraussetzungen gestützt auf eine formalistische Begründung verweigert habe (vgl. act. A.1, II.13). Schliesslich führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie als Sozialhilfeempfängerin gemäss herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne Weiteres als mittellos gelte, und reicht entsprechende (Noven-)Belege ein (act. A.1, II.14 f.; act. B.1, B.4 u. B.7). Folglich sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege ab dem Zeitpunkt der Verfahrensübernahme durch das Regionalgericht Plessur zu gewähren (act. A.1, II.15).
3.1. Dass der Beschwerdeführerin im bei der KESB Nordbünden geführten Verfahren betreffend Obhutsumteilung und Neuregelung des persönlichen Verkehrs die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und Rechtsanwalt Weltert als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt worden ist, wie sie in ihrer Eingabe vom 15. April 2021 (RG act. I/1, S. 3) unter pauschalem Verweis auf die KESB-Akten vorbrachte, wurde seitens der Vorinstanz nicht in Frage gestellt (vgl. act. B.6, E. 5.3). Ebenso ist unbestritten, dass die Vorinstanz das vor der KESB Nordbünden hängige Verfahren nach Eingang der Klage von B.___ betreffend Anpassung Kindesunterhalt im Sinne einer Kompetenzattraktion gemäss Art. 298d Abs. 3 ZGB übernommen hat (vgl. act. A.1, II.5; act. B.6, E. 5.1). Zu klären ist jedoch, ob mit der Verfahrensübernahme auch eine Übernahme der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bzw. der unentgeltlichen Rechtspflege einhergeht, wie dies von der Beschwerdeführerin vorgebracht wird.
3.2. Mit der Regelung von Art. 298d Abs. 3 ZGB (sowie Art. 298b Abs. 3 ZGB u. Art. 304 Abs. 2 ZPO) beabsichtigte der Gesetzgeber die Beseitigung einer Doppelspurigkeit zwischen Gericht und KESB mit dem Ergebnis, dass jeweils nur eine Stelle für die Regelung aller offenen bzw. streitigen Fragen zuständig sein soll (sog. Kompetenzattraktion; Amtliches Bulletin des Nationalrats v. 19.6.2014, Zivilgesetzbuch, Kindesunterhalt, AB 2014 N 1219). Die Kompetenzattraktion soll dem Kindswohl und der Prozessökonomie dienen (OGer ZH PQ170081 v. 2.3.2018 E. 2.2). Die sachliche Zuständigkeit der KESB zur Regelung der vor ihr hängigen Kinderbelange entfällt mit Rechtshängigkeit der Unterhaltsklage vor Gericht ex lege, woraufhin die KESB ihr Verfahren aufgrund nachträglich weggefallener sachlicher Zuständigkeit mit einem Nichteintretensentscheid zu beenden und die Akten dem Gericht zu übersenden hat (vgl. Samuel Zogg, Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange – verfahrensrechtliche Fragen, in: FamPra.ch 2019, S. 4, m.w.H.; Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zu Art. 296-327c ZGB, Bern 2016, N 27 zu Art. 298d ZGB). Gemäss Wortlaut und ratio legis sieht Art. 298d Abs. 3 ZGB mithin einen Übergang der Zuständigkeit von der KESB zum (erstinstanzlichen) Gericht vor, nicht jedoch einen eigentlichen Verfahrensübergang, da das Verfahren vor der KESB beendet und lediglich der Prozessgegenstand des gerichtlichen Verfahrens entsprechend erweitert wird. Da die unentgeltliche Rechtspflege nur bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens, für das sie bewilligt worden ist, dauert (vgl. zur unentgeltlichen Rechtspflege nach ZPO Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Basel 2017, N 4 zu Art. 119 ZPO) und nach dem Gesagten keine Identität zwischen dem Verfahren vor der KESB Nordbünden und jenem vor der Vorinstanz besteht, ist nicht ersichtlich, weshalb der Entscheid der KESB betreffend unentgeltliche Rechtspflege für ihr Verfahren auch im vorinstanzlichen Verfahren Bestand haben sollte.
3.3. Auch die Ausführungen des Vorderrichters hinsichtlich der analogen Anwendung von Art. 119 Abs. 5 ZPO (act. B.6, E. 5.1) überzeugen, weshalb vorliegend darauf verwiesen werden kann. Der Übergang der sachlichen Zuständigkeit von der KESB auf das Gericht ist mit dem Wechsel der funktionellen Zuständigkeit im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens durchaus vergleichbar, weshalb es gerechtfertigt erscheint, auch im erstgenannten Fall ein neues Gesuch bei der nunmehr zuständigen Behörde vorauszusetzen.
3.4. Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der KESB Nordbünden bewilligte unentgeltliche Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren keine Weitergeltung erfährt. Eine Weiterführung von unentgeltlicher Rechtspflege im engeren Sinn (Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von Gerichtskosten) kommt im Übrigen ohnehin nicht in Frage, da – wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend dargelegt hat – das kantonale Recht für die Verfahren vor der KESB eine spezialgesetzliche Kostenregelung kennt, welche den Regeln über die unentgeltliche Rechtspflege gemäss ZPO vorgeht. So werden nach Art. 63 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) für die betreffenden Verfahren zwar (grundsätzlich) Kosten erhoben. Dieser Grundsatz wird in Abs. 3 benannter Bestimmung aber durchbrochen, indem bei Vorliegen besonderer Umstände, namentlich bei Personen, die nachweislich auf die Unterstützung der öffentlichen Sozialhilfe angewiesen sind (Art. 28 Abs. 1 lit. c KESV [BR 215.010]), auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden kann. Über einen derartigen Verzicht auf Kostenerhebung entscheidet die KESB im Endentscheid, und zwar von Amtes wegen, ohne dass vorgängig ein Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege durchzuführen wäre (vgl. PKG 2013 Nr. 9 E. 5). Was die Verfahrenskosten anbelangt, gewährt das kantonale Recht mithin eine über die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 f. ZPO) hinausgehende (definitive) Befreiung im Sinne von Art. 116 ZPO (vgl. KGer GR ZK1 20 31 v. 20.4.2021 E. 1.5.2). Einzig für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung gelangen in den Verfahren vor der KESB die Bestimmungen von Art. 117 ff. ZPO sinngemäss – als sogenannt sekundäres kantonales Recht – zur Anwendung (vgl. KGer GR ZK1 14 123 v. 18.2.2015 E. 2a u. 6a). Auch unter diesem Aspekt ist es folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bei ihr hängige Gerichtsverfahren von einem neuen Gesuch abhängig gemacht hat.
4.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Sofern es zur Wahrung der Rechte der betroffenen Person notwendig ist, umfasst die unentgeltliche Rechtspflege auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO verlangt von der gesuchstellenden Person, dass sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegt, soweit wie möglich belegt und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel äussert (BGer 4A_270/2017 v. 1.9.2017 E. 4.2 m.w.H.). Der gesuchstellenden Partei kommen mithin die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege zu (Alfred Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 37 zu Art. 119 ZPO). Die umfassende Mitwirkungsobliegenheit der gesuchstellenden Person schränkt den im Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich anwendbaren (beschränkten) Untersuchungsgrundsatz erheblich ein, wird jedoch ihrerseits durch die richterliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) abgeschwächt (BGer 4A_274/2016 v. 19.10.2016 E. 2.3 m.w.H.; Daniel Wuffli/David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, Rz. 788 ff. u. 845 f.; Bühler, a.a.O., N 37 zu Art. 119 ZPO).
4.2. Um ihrer Mitwirkungsobliegenheit nachzukommen, hat die gesuchstellende Partei in ihrer Eingabe ihre Mittellosigkeit, die Nichtaussichtslosigkeit des Verfahrens und, sofern erwünscht, die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung zu thematisieren. Die Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens lässt sich in der Regel jedenfalls dann, wenn das Gesuch zusammen mit einer Klage eingereicht wird, aus den Ausführungen zur Hauptsache ableiten und an die Substantiierung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung werden keine allzu grossen Anforderungen gestellt. Hingegen hat die gesuchstellende Person dem Gericht ihre finanzielle Situation so lückenlos und präzise wie möglich zu beschreiben und zu dokumentieren, sodass das Gericht ohne aufwendige Nachforschungen einen Überblick über die finanzielle Gesamtsituation der gesuchstellenden Partei erhält (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz. 767 ff., 793 ff. u. 805 ff.).
4.3. Kommt eine anwaltlich vertretene Partei ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht genügend nach, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden. Die Pflicht, eine Nachfrist anzusetzen, damit ein unvollständiges unklares Gesuch verbessert werden kann, besteht diesfalls nicht (BGer 5A_340/2022 v. 31.8.2022 E. 3.3; 5A_606/2018 v. 13.12.2018 E. 5.3; 4A_44/2018 v. 5.3.2018 E. 5.3, je m.w.H.). Bei anwaltlicher Vertretung besteht somit eine verschärfte Mitwirkungspflicht (vgl. Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz. 810 u. 815). Das Kantonsgericht von Graubünden hat seine frühere, teilweise grosszügigere Praxis in einem Grundsatzentscheid vom Herbst 2018 an die strengere bundesgerichtliche Rechtsprechung angepasst (PKG 2018 Nr. 11 E. 3.2.4), worauf seither auf dem kantonalen Justizportal (www.justiz-gr.ch) unter der Rubrik 'Unentgeltliche Rechtspflege' denn auch ausdrücklich hingewiesen wird.
4.4. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Eingabe vom 15. April 2021, mit welcher sie um Bestätigung der ihr von der KESB Nordbünden gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte (RG act. I/1, S. 9) – was die Vorinstanz als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege behandelte (act. B.6, E. 1 u. 5.3) – keine näheren Ausführungen zu ihrer Bedürftigkeit, der Nichtaussichtslosigkeit ihrer Rechtsbegehren und der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung (vgl. RG act. I/1, Ziff. 2). Sie machte lediglich geltend, dass sich die zur Beurteilung anstehenden Fragestellungen und ihre wirtschaftlichen Verhältnisse seit dem KESB-Verfahren, in welchem ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt worden sei, nicht geändert hätten (RG act. 1/1, Ziff. 2.a-b). Damit genügte ihre Eingabe den dargelegten Anforderungen an die Begründung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege offenkundig nicht, was seitens der Beschwerdeführerin denn auch gar nicht in Abrede gestellt wird. Abgesehen davon, dass sie einen Nachweis für ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse schuldig geblieben ist und die von der Vorinstanz offengelassene Frage der Bedürftigkeit höchstens anhand der bereits mit der Klage eingereichten Unterlagen hätte beantwortet werden können, ist sie – wie auch die Vorinstanz festgestellt hat (act. B.6, E. 8.2) – namentlich ihrer Mitwirkungsobliegenheit in Bezug auf die Darlegung ihrer Prozessaussichten nicht nachgekommen. Zwar könnte der Umstand, dass die KESB der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt hatte, durchaus ein Indiz dafür darstellen, dass die Voraussetzungen von Art. 117 ZPO in Bezug auf die Regelung der Obhut und des persönlichen Verkehrs gegeben waren, der Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin in diesen Punkten mithin nicht als aussichtslos gelten kann. Dies gilt umso mehr, als das Abklärungsverfahren der KESB nach Angaben der Beschwerdeführerin durch einen Antrag des Vaters auf Zuteilung der alleinigen Obhut an ihn veranlasst wurde und sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich in der Beklagtenrolle befindet, weshalb das Kriterium der Aussichtslosigkeit in den Hintergrund tritt (vgl. Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz. 441). Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 15. April 2021 in anderem Zusammenhang aber selber festhielt, hatten die Parteien im vorinstanzlichen Verfahren im Zeitpunkt ihres Gesuches noch keine Anträge betreffend Obhut und persönlichen Verkehr gestellt und war zudem unklar, welche Anträge im Verfahren vor der KESB konkret noch hängig waren (vgl. RG act. I/1, Ziff. 1.b). In einer derartigen Situation, in welcher sich die Prozess-chancen eben gerade nicht aufgrund der bereits vorliegenden Rechtsschriften des Hauptverfahrens abschätzen lassen, ist der Vorinstanz daher beizustimmen, dass in einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wenigstens kurz darzulegen wäre, welche Anträge die Beschwerdeführerin im gerichtlichen Verfahren – nach Vorliegen des von der KESB zu diesen Fragen eingeholten Gutachtens – zu stellen gedenkt und weshalb sie zur Wahrung ihrer Rechte auf anwaltlichen Beistand angewiesen ist.
4.5. Zusammengefasst ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. April 2021 die Anforderungen an ein Rechtspflegegesuch gemäss Art. 119 ZPO nicht erfüllt. Würde mit der Vorinstanz davon ausgegangen, dass es sich beim Begehren der Beschwerdeführerin um ein Rechtspflegegesuch handelte, wäre die Abweisung durch die Vorinstanz aufgrund mangelnder Substantiierung (act. B.6, E. 8.2 f.) nicht zu beanstanden.
5.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz überspitzten Formalismus vor, da diese ihr trotz klarer Sozialhilfebedürftigkeit und ungeachtet ihres verfassungsrechtlichen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege in einer Familienrechtssache durch Umkehrschlüsse und dergleichen zusätzliche Formalismen in den Weg gelegt und ihr deswegen die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt habe (vgl. act. A.1, II.13).
5.2. Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit den Bürgern den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Nicht jede prozessuale Formstrenge stellt überspitzten Formalismus dar, sondern nur jene, die durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert verhindert (BGE 142 IV 299 E. 1.3.2; 142 I 10 E. 2.4.2 m.w.H.).
5.3. Wie bereits ausgeführt geht die bundesgerichtliche und kantonale Rechtsprechung im Hinblick auf die unentgeltliche Rechtspflege klar dahin, dass von einer anwaltlich vertretenen Partei ein rechtsgenügliches Gesuch, das namentlich ausreichend begründet und umfassend dokumentiert ist, verlangt werden darf (vgl. E. 4.2 f.). Das Bundesgericht verneint dabei den in diesem Zusammenhang gegenüber den Vorinstanzen oft erhobenen Vorwurf des überspitzten Formalismus regelmässig (vgl. BGer 5A_1012/2020 v. 3.3.2021 E. 3.3; 4A_44/2018 v. 5.3.2018 E. 5.4; 5A_536/2016 v. 19.12.2016 E. 4.2.2).
5.4. Sofern das Begehren der Beschwerdeführerin als Rechtspflegegesuch verstanden wird, kann der Vorinstanz nicht deswegen überspitzter Formalismus vorgeworfen werden, weil sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung von einer hinreichenden Begründung und Dokumentierung des Anspruchs der Beschwerdeführerin abhängig machte. Dieses Vorgehen entspricht der bundesgerichtlichen und kantonalen Praxis, welche dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auch zur Genüge bekannt sein musste (vgl. auch act. B.6, E. 8.1 i.f.). Auch der Verzicht auf das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung eines klar ungenügenden Gesuchs stellt aufgrund der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin keinen überspitzten Formalismus dar, was von dieser im Übrigen auch nicht vorgebracht wurde.
6.1. Hingegen ist zu prüfen, ob die Vorinstanz durch ihr Vorgehen in Zusammenhang mit dem Begehren der Beschwerdeführerin gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen hat, wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt (act. A.1, II.10).
6.2. Gerichte haben eine verfassungsrechtliche Pflicht, nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 9 BV). Darüber hinaus trifft die in einem konkreten Fall zuständigen Richterinnen und Richter als am Verfahren beteiligte Personen nach Art. 52 ZPO dieselbe Pflicht (Myriam A. Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Basel 2017, N 2 zu Art. 52 ZPO, m.w.H.). Der Grundsatz von Treu und Glauben kommt unter anderem im Hinblick auf die Auslegung von Prozesshandlungen der Parteien zum Tragen, welche gleich wie rechtsgeschäftliche Handlungen des materiellen Rechts nach dem Vertrauensprinzip auszulegen sind. So hat das Gericht bei der Auslegung von Erklärungen und Rechtsbegehren der Parteien neben dem jeweiligen Wortlaut stets auch die von den Parteien angeführte Begründung, die Umstände und das Verhalten der Parteien zu berücksichtigen (Christoph Hurni, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 18 f. zu Art. 52 ZPO; Ernst A. Kramer/Bruno Schmidlin, in: Meier-Hayoz [Hrsg.], Berner Kommentar zu Art. 1-18 OR, Bern 1986, N 65 zu Art. 18 OR; Walter Fellmann, Gerichtliche Fragepflicht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: Fellmann/Weber [Hrsg.], Haftpflichtprozess 2009, Zürich 2009, S. 81; vgl. BGE 105 II 149 E. 2a). Bei Unklarheit, Widersprüchlichkeit offensichtlicher Unvollständigkeit von Erklärungen hat das Gericht von seinem Fragerecht Gebrauch zu machen und der Partei durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und Ergänzung zu geben (Hurni, a.a.O., N 19 zu Art. 52 ZPO; vgl. Kramer/Schmidlin, a.a.O., N 65 zu Art. 18 OR).
6.3. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben durch die Vorinstanz kann vorliegend in deren Auslegung des Begehrens der Beschwerdeführerin erblickt werden. So beantragte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit ihrer Eingabe vom 15. April 2021, es sei ihr die von der KESB Nordbünden gewährte unentgeltliche Prozessführung samt unentgeltlicher Prozessvertretung durch Rechtsanwalt Weltert zu bestätigen (act. B.6, S. 9, Antr. 1). Sie führte aus, dass der genannte Rechtsanwalt von der KESB als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt worden sei und sie annehmen dürfe, dass ihr im weiteren Verfahrensverlauf vor Gericht weiterhin die unentgeltliche Prozessführung gewährt werde, nachdem sich die zur Beurteilung anstehenden Fragestellungen und ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geändert hätten. Mit Blick auf die Frage des Obhutswechsels sei die unentgeltliche Prozessführung zu bestätigen und weiterzuführen und Rechtsanwalt Weltert als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestätigen. Bereits aus dem klaren Wortlaut des beschwerdeführerischen Begehrens geht hervor, dass die Beschwerdeführerin kein eigentliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte, sondern eine Bestätigung der Weitergeltung der durch die KESB Nordbünden gewährten unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung verlangte. Dieses Verständnis wird von den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin gestützt. Ebenfalls erschliesst sich daraus der Hintergrund des Begehrens der Beschwerdeführerin, nämlich die (falsche) Annahme, dass die von der KESB gewährte unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor Gericht weiterhin Bestand habe. Weder aus dem Wortlaut ihres Antrags, dessen Begründung, den Umständen dem Verhalten der Beschwerdeführerin ergab sich, dass diese mit ihrer Eingabe die unentgeltliche Rechtspflege neu hätte beantragen wollen. Vielmehr ist und war davon auszugehen, dass die – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführerin ihr Begehren ansonsten als solches Gesuch bezeichnet und entsprechend begründet hätte. Indem die Vorinstanz das Bestätigungsbegehren der Beschwerdeführerin ohne jegliche Anhaltspunkte als Gesuch um Neuerteilung der unentgeltlichen Rechtspflege interpretierte und trotz dessen Integrierung in eine für das Hauptverfahren verfasste Rechtsschrift von einer Aufforderung zur Einreichung eines separaten Gesuches absah, hat sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen. Dies gilt insbesondere, da die Vorinstanz im Wissen darum handelte, dass sie dieses Gesuch mangels Substantiierung abweisen würde und einem allfälligen späteren, neuen Gesuch der Beschwerdeführerin zumindest bei gleichbleibenden Verhältnissen ebenfalls kein Erfolg beschieden sein würde (vgl. BGer 5D_112/2015 v. 28.9.2015 E. 4.4.2). Die Vorinstanz hat mit anderen Worten in unzulässiger Weise (abschlägig) über ein Begehren entschieden, das ihr so gar nie gestellt worden war.
6.4. Es wurde bereits ausgeführt, dass das Verständnis der Beschwerdeführerin betreffend Weitergeltung der von der KESB bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren nicht zutrifft (vgl. E. 3.2 ff.). Folglich konnte die Vorinstanz auch das beschwerdeführerische Begehren um eine entsprechende Bestätigung nicht gutheissen. Anstatt dieses Begehren – bei Unklarheiten bezüglich dessen genauer Bedeutung – ohne Weiteres als Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege zu behandeln, wäre die Vorinstanz jedoch verpflichtet gewesen, von ihrem Fragerecht Gebrauch zu machen und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Klarstellung und Ergänzung zu geben (vgl. E. 6.2). Konkret hätte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin über die tatsächliche Rechtslage aufklären und ihr insbesondere die Möglichkeit geben müssen, ein Gesuch nach Art. 117 ff. ZPO einzureichen (vgl. auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin, act. A.1, II.10 ff.). Ob die diesbezügliche Unterlassung der Vorinstanz, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, zudem ein – ebenfalls unter dem Titel von Treu und Glauben zu prüfendes (Hurni, a.a.O., N 59 zu Art. 52 ZPO) – widersprüchliches Prozessverhalten darstellt dadurch neben dem Grundsatz von Treu und Glauben auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt wurde (vgl. Art. 53 ZPO), kann vorliegend offenbleiben, da ein Verstoss gegen Treu und Glauben bereits aufgrund der unzulässigen Auslegung des beschwerdeführerischen Begehrens durch die Vorinstanz zu bejahen ist.
6.5. Als Folge des festgestellten Verstosses gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ist der angefochtene Entscheid demnach in Gutheissung von Ziffer 1 der Beschwerdeanträge aufzuheben.
7.1. Bei Gutheissung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz entweder einen kassatorischen aber, wenn die Sache spruchreif ist, einen reformatorischen Entscheid erlassen (Art. 327 Abs. 3 ZPO).
7.2. Mit Ziffer 2 ihrer Anträge verlangt die Beschwerdeführerin von der Beschwerdeinstanz die Bestätigung der von der KESB Nordbünden gewährten unentgeltlichen Rechtspflege mit Einsetzung von Rechtsanwalt Weltert als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen (vgl. E. 3.2 ff.) kann diesem Begehren nicht stattgegeben werden und ist der dahingehende Beschwerdeantrag demnach abzuweisen. Dasselbe gilt für das unter Ziffer 3 der Anträge formulierte Feststellungsbegehren. Ein reformatorischer Entscheid im Sinne einer Bestätigung der Weitergeltung der von der KESB Nordbünden gewährten unentgeltlichen Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung ist somit nicht möglich.
7.3. Da die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren (noch) kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat, fehlen Ausführungen zur Sache und über ihre Beweismittel. Zudem hat die Beschwerdeführerin die erforderlichen Unterlagen zu ihren aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen erst im Beschwerdeverfahren eingereicht (vgl. act. A.1, II.14; act. B.1, B.4 u. B.7 f.), weshalb deren Berücksichtigung durch die Beschwerdeinstanz das Novenverbot gemäss Art. 326 ZPO entgegensteht. Die Sache erweist sich somit als nicht spruchreif, weshalb auch kein reformatorischer Entscheid im Sinne einer Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung ergehen kann.
7.4. Entsprechend ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO anzusetzen und alsdann neu zu entscheiden haben. Dabei wird auch klarzustellen sein, für welche Teile des vorinstanzlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin eine parteiähnliche Stellung zuerkannt wurde und ihr damit einhergehend eine mögliche Kostenpflicht droht (vgl. act. B.3, S. 2). Bis anhin scheint die Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass ihr mit Bezug auf den Kindesunterhalt keine Parteistellung zukommt und sich ihr Einbezug in das gerichtliche Verfahren auf die Frage des Obhutswechsels und die Regelung des persönlichen Verkehrs beschränkt (RG act. I/1, S. 1 u. 3). Dementsprechend hat sie auch nur für das durch das Gericht übernommene Verfahren betreffend Obhutsumteilung um Bestätigung der von der KESB Nordbünden gewährten unentgeltlichen Prozessführung ersucht (RG act. I/1, S. 9). Die Vorinstanz hingegen wies das als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommene Begehren hinsichtlich des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens (Proz. Nr. 115-2020-58) ab (act. B.6, E. 9), obwohl sie in der vorangegangenen Erwägung lediglich die fehlende Glaubhaftmachung der Prozessaussichten bezüglich der weiteren Kinderbelange thematisierte. Sollte die Vorinstanz indessen davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin im Hauptverfahren auch in Bezug auf die im Namen des Kindes gestellten Unterhaltsbegehren kostenpflichtig werden kann (was selbst bei einem Verfahrenseinbezug zu den weiteren Kinderbelangen keineswegs zwingend ist; vgl. für eine differenzierte Kostenregelung KGer GR ZK1 19 175/176 v. 13.4.2021/
11.10.2021 E. 19 sowie zur Frage einer Kostenauferlegung an den das Kind vertretenden Elternteil KGer GR ZK1 18 105/107 v. 1.10.2020 E. 9.4), hätte sie die unentgeltliche Rechtspflege für den betreffenden Verfahrensteil jedenfalls nicht mit der gewählten Begründung verweigern dürfen.
8.1. Die in Art. 119 Abs. 6 ZPO statuierte Kostenlosigkeit des Verfahrens gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur für das Gesuchsverfahren, nicht aber für ein nachfolgendes Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege ablehnenden entziehenden Entscheid (BGE 137 III 470 E. 6.5; Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 11 zu Art. 119 ZPO). Für das vorliegende Verfahren sind daher Kosten zu erheben, wobei diese gestützt auf Art. 10 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt werden.
8.2. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Vorliegend obsiegt die Beschwerdeführerin in der Hauptsache (vgl. David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 6 zu Art. 106 ZPO), weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden gehen. Ausserdem hat der Kanton Graubünden die Beschwerdeführerin bzw. ihren Rechtsvertreter angemessen zu entschädigen (vgl. BGE 140 III 501 E. 4.3; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz. 1012 f.). Eine Honorarnote ihres Rechtsvertreters liegt nicht vor, so dass die Entschädigung der Beschwerdeführerin nach gerichtlichem Ermessen festgesetzt wird (Art. 2 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Beschwerdeschrift bzw. des dafür mutmasslich notwendigen Aufwands erscheint ausgehend von einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV) eine Entschädigung von CHF 1'000.00 inklusive 3% Spesen und 7.7% Mehrwertsteuer als angemessen.


Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde von A.___ wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 20. Mai 2021 wird aufgehoben, das Begehren um Bestätigung der im Verfahren vor der KESB Nordbünden gewährten unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
3. Der Kanton Graubünden hat A.___ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
5. Mitteilung an:
Quelle: https://www.findinfo-tc.vd.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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