Die Beschwerdeführerin, vertreten durch A._____, hat gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Imboden betreffend Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 10'479.15 Beschwerde erhoben. Die Vorinstanz hat die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 500.00 der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Kosten auf beide Parteien aufzuteilen seien, da die Rechtsöffnung nur für einen reduzierten Betrag beantragt wurde. Trotzdem wurde die Beschwerde abgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 150.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Der Entscheid kann ans Bundesgericht weitergezogen werden, falls eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Urteilsdetails des Kantongerichts KSK-15-47
Kanton: | GR |
Fallnummer: | KSK-15-47 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 11.12.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Verfahrenskosten |
Schlagwörter : | Recht; Rechtsöffnung; Vertretung; Betrag; Entscheid; Kommentar; Zustimmung; Rechtsöffnungsverfahren; Zahlung; Vorinstanz; Ehefrau; Betreibung; Höhe; Verfahren; Prozessführung; Schweizerische; Beschwerdeverfahren; Imboden; Forderung; Vertrag; Ehegatte; SchKG; Person; Basler; Bezirksgericht; Zivilprozess |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 374 ZGB ;Art. 378 ZGB ;Art. 381 ZGB ;Art. 382 ZGB ;Art. 60 ZPO ;Art. 67 ZPO ;Art. 69 ZPO ; |
Referenz BGE: | 115 III 91; |
Kommentar: | Marti, Berner Kommentar zur ZPO, Art. 67 ZPO, 2012 Dominik Gasser, Brigitte Rickli, Freiburghaus, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen ZPO, Art. 326 ZPO, 2010 Geiser, Zivilgesetzbuch I, Art. 382 ZGB, 2014 |
Entscheid des Kantongerichts KSK-15-47
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:
Chur, 11. Dezember 2015
Schriftlich mitgeteilt am:
KSK 15 47
14. Dezember 2015
Entscheid
Schuldbetreibungsund Konkurskammer
Vorsitz
Michael Dürst
Richter
Brunner und Hubert
Aktuar
Hitz
In der Schuldbetreibungsund Konkurssache
der X.___, Beschwerdeführerin und Gesuchsgegnerin, vertreten durch A.___,
Vordere Gasse 35, 7012 Felsberg,
gegen
den Entscheid der Einzelrichterin SchKG am Bezirksgericht Imboden vom 24. Juni
2015, mitgeteilt am 1. Juli 2015, in Sachen der Y . _ _ _ _ _ , Beschwerdegegnerin
und Gesuchstellerin, gegen die Beschwerdeführerin und Gesuchsgegnerin,
betreffend Verfahrenskosten,
hat sich ergeben:
I. Sachverhalt
A.
Auf Begehren der Y.___ wurde X.___ mit Zahlungsbefehl Nr. ___
des Betreibungsamtes Imboden vom 11. Mai 2015 zur Bezahlung einer Forderung
in Höhe von Fr. 20'058.00 aufgefordert. Als Grund der Forderungen wurden die
Rechnungen der Y.___ vom 31. Dezember 2014, vom 31. Januar 2015, vom
28. Februar 2015, vom 31. März 2015 und vom 30. April 2015, abzüglich Teilzah-
lungen vom 29. Januar 2015 in der Höhe von Fr. 1'968.70, vom 26. Februar 2015
in der Höhe von Fr. 1'862.60, vom 30. März 2015 in der Höhe von Fr. 1'543.80
und vom 29. April 2015 in der Höhe von Fr. 2'348.45 angegeben. Dieser Zah-
lungsbefehl wurde dem Ehemann von X.___, A.___, am 12. Mai 2015 zuge-
stellt, welcher dagegen namens seiner Ehefrau gleichentags Rechtsvorschlag er-
hob.
B.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 stellte die Y.___ bei der Einzelrichterin
SchKG am Bezirksgericht Imboden das Rechtsöffnungsbegehren für den Betrag
von Fr. 14'600.00. Dieser Betrag beinhalte die fälligen Rechnungsbeträge abzüg-
lich der Teilzahlungen. X.___ sei im Pflegeheim wohnhaft und werde in der
Demenzabteilung gepflegt und betreut. Die Grundlage für den in Betreibung ge-
setzten Betrag bilde der Bewohnervertrag, welcher durch A.___ unterzeichnet
worden sei. Aufgrund der Demenzerkrankung sei X.___ nicht mehr in der Lage,
ihren finanziellen Verpflichtungen selbst nachzukommen. Sie sei handlungsunfä-
hig. Seit Eintritt am 5. März 2014 sei daher A.___ ihr Ansprechpartner. Trotz
mehrmaliger Aufforderung, die Rechnungen fristgerecht und vollumfänglich zu
begleichen, seien diese nur teilweise getilgt worden. A.___ sei der Meinung,
nicht die vollständigen Pflegeheimkosten tilgen zu müssen und mache seit Mona-
ten nur Teilzahlungen. Aufgrund dessen seien bis heute inkl. Aprilabrechnung
2015 Fr. 20'058.00 ausstehend. Eine Veränderung der ausstehenden Summe er-
gebe sich monatlich aufgrund der Teilzahlungen. Da A.___ trotz Hinweisen und
persönlichen Gesprächen nicht dazu habe bewegt werden können, den Verpflich-
tungen seiner Frau nachzukommen, habe die Y.___ auch die Kindesund Er-
wachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden kontaktiert, welche empfohlen ha-
be, den Rechtsweg via Betreibungsamt zu beschreiten. Sollte dieser Weg nicht
zum Erfolg führen, müsste die KESB über die Errichtung einer Beistandschaft ent-
scheiden. Letztere Ausführungen belegte die Y.___ mit einem Schreiben der
KESB Nordbünden vom 22. April 2015, mit welchem A.___ mitgeteilt worden
war, dass sich nach Prüfung des Sachverhalts zu den offenen Heimrechnungen
keine Hinweise auf eine derartige Gefährdung seiner Ehefrau ergeben hätte, dass
Seite 2 — 16
sich dringende Massnahmen aufdrängen würden. Trotzdem sei darauf hinzuwei-
sen, dass er mit seiner bisherigen Haltung bzw. mit der weiteren Weigerung, die
durch das (Ersatz-)Einkommen der Ehefrau ungedeckten Heimkosten aus dem
gemeinsamen Vermögen zu bezahlen, die Sorgfaltspflicht im ehelichen Vertre-
tungsrecht (Art. 374 f. ZGB) möglichweise nicht genügend wahrnehme. Aufgrund
der Abklärungen und der Rückmeldungen gehe die Behörde vorderhand davon
aus, dass A.___ die Interessen seiner Frau weiter wahren und sie wo nötig ver-
treten werde, weshalb derzeit eine Hilfestellung durch Massnahmen des Erwach-
senenschutzrechts als nicht notwendig erscheine. Der Leiter des Abklärungsdiens-
tes werde sich indessen ca. in einem halben Jahr nach der weiteren Entwicklung
erkundigen. Das Abklärungsverfahren werde somit noch nicht abgeschlossen.
C.
A.___ beantragte in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2015, dass das
Begehren der Y.___ abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten werden könne.
Seine Ehefrau werde im Rechtsöffnungsgesuch als handlungsunfähig bezeichnet
und die KESB Nordbünden spreche von fraglicher Urteilsfähigkeit. Es sei daher
fraglich, ob seine Ehefrau überhaupt noch betreibungsfähig sei. Prozessfähig sei
sie ohnehin nicht mehr. Soweit man die erhaltene Betreibung noch als gewöhnli-
che Vermögensverwaltung klassieren wolle, sei mit der Vertretung seiner Frau
durch den Ehemann nach Art. 374 und 375 ZGB allenfalls die Betreibungsfähigkeit
hergestellt. Für die Prozessfähigkeit von X.___ in einem Zivilverfahren treffe
dies aber nicht zu, da das Vertretungsrecht für die Prozessführung nach Art. 374
ZGB nur im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung mit Zustim-
mung der KESB erfolgen könne. Eine solche Zustimmung liege aber nicht vor und
er werde sich als Parteivertreter, der das Verfahren nicht angestrengt habe, auch
nicht darum bemühen. Es mangle daher an einer rechtsgültigen Vertretung der
nicht prozessfähigen Schuldnerin. In der Sache selber machte A.___ geltend,
dass die betriebene Forderung zum Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung nicht
in vollem Umfang fällig gewesen sei. Niemand müsse hinnehmen, zu früh betrie-
ben zu werden, weshalb für die Taxen April 2015 im Betrage von Fr. 5'458.00 kei-
ne Rechtsöffnung verlangt werden könne, auch wenn die Forderung im Verlaufe
des Verfahrens fällig werde. Die formale Identität von Schuldurkunde (Vertrag),
betriebener Forderung (Fr. 20‘058.00) und in der Rechtsöffnung geltend gemach-
ter Forderung (Fr. 14‘600.00) sei nicht erfüllt. Die Differenz beweise, dass unzu-
lässig betrieben worden sei. Der belegte Kontostand belaufe sich sodann ohnehin
auf einen niedrigeren Wert, nämlich auf Fr. 13'600.00. Da darin der zu früh betrie-
bene Abrechnungsmonat April 2015, der mit einem Restbetrag von Fr. 3'000.00 zu
Seite 3 — 16
Buche stehe, ausser Betracht falle, ergäben sich relevante Forderungen von Fr.
10'600.00.
D.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, an welcher einzig
A.___ teilnahm, erkannte die Einzelrichterin SchKG am Bezirksgericht Imboden
mit Entscheid vom 24. Juni 2015, mitgeteilt am 1. Juli 2015, wie folgt:
"1.
Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und es wird die provisorische
Rechtsöffnung in der Betreibungs-Nr. ___ des Betreibungsamtes
Imboden für den Betrag von CHF 10'479.15 erteilt.
2.
Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 500.00
gehen zulasten der Schuldnerin und gesuchsgegnerischen Partei. Sie
werden bei der Gläubigerin und gesuchstellenden Partei unter Re-
gresserteilung auf die Schuldnerin und gesuchsgegnerische Partei er-
hoben.
Es wird keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen.
3.
(Rechtsmittelbelehrung).
4.
(Mitteilung)."
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aus dem Vertrag für Bewohnerinnen und
Bewohner vom 13. März 2014 hervorgehe, dass der Ehegatte A.___ X.___ in
Bezug auf die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag vom 13. März 2014 vertrete.
X.___ sei infolge einer Demenzerkrankung urteilsunfähig. Gemäss Art. 382 Abs.
3 in Verbindung mit Art. 378 Abs. 1 Ziffer 3 ZGB umfasse die gesetzliche Vertre-
tung einer urteilsunfähigen Person durch den Ehegatten auch den Abschluss und
die Abänderung eines Betreuungsvertrages, wie ihn A.___ stellvertretend für
seine Ehefrau mit der Y.___ abgeschlossen habe. Richtig sei, dass durch den
Abschluss eines solchen Vertrages die vertretene Person verpflichtet werde. Ge-
mäss dem von A.___ unterzeichneten Vertrag für Bewohnerinnen und Bewoh-
ner sei er auch mit Bezug auf die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag zur Ver-
tretung seiner Ehefrau berechtigt. Solange ein zur Vertretung berechtigter Ehegat-
te gegenüber der KESB nicht erkläre, die gesetzliche Vertretung nicht mehr wahr-
nehmen zu wollen zu können, beziehungsweise die KESB nicht von sich aus
eine Beistandschaft für die urteilsunfähige Person errichte, weil deren Interessen
gefährdet nicht mehr gewahrt seien, bleibe die gesetzliche Vertretung durch
den Ehegatten bestehen. Da die Kindesund Erwachsenschutzbehörde von Er-
wachsenenschutzmassnahmen abgesehen habe, habe die Y.___ somit ohne
weiteres davon ausgehen dürfen, dass A.___ seine Ehefrau mit Bezug auf die
Rechte und Pflichten aus dem Vertrag für Bewohnerinnen und Bewohner weiterhin
vertrete. Aufgrund des Gesagten sei somit davon auszugehen, dass A.___ zur
Vertretung seiner Ehefrau im laufenden Rechtsöffnungsverfahren legitimiert sei.
Seite 4 — 16
Bei dem in Frage stehenden Vertrag handle es sich um einen synallagmatischen
Vertrag. Eine mangelhafte Erfüllung mache X.___ nicht geltend. Gemäss Aus-
führungen von A.___ und den von ihm ins Recht gelegten Bankbelegen habe er
am 18. Mai 2015 den Ausstand des Monats Dezember 2014 im Betrag von Fr.
4'000.00 beglichen, sodass die offene Forderung für die Zeitspanne vom 1. Januar
2015 bis zum 31. März 2015 noch Fr. 10'600.00 betrage. Die Betreuungskosten
des Monats April 2015 seien nicht Gegenstand dieses Rechtsöffnungsverfahrens.
Im offenen Betrag von Fr. 10'600.00 seien Auslagen in der Höhe von Fr. 120.85
enthalten, für welche keine Rechtsöffnung erteilt werden könne, da diese Leistun-
gen nach Aufwand in Rechnung gestellt würden und somit nicht in der einen integ-
rierenden Bestandteil des Vertrages für Bewohnerinnen und Bewohner bildenden
Taxordnung und deren Anhang aufgeführt seien. Unter Berücksichtigung dieser
Ausführungen könne für den Betrag von Fr. 10'479.15 provisorische Rechtsöff-
nung erteilt werden, womit das Rechtsöffnungsgesuch teilweise gutzuheissen sei.
Die Y.___ sei mit ihrem Antrag nicht vollständig durchgedrungen, da X.___
die Forderung durch Bezahlung von Fr. 4'000.00 teilweise getilgt habe und der
Betrag von Fr. 120.85 für Leistungen nach Aufwand nicht von der Schuldanerken-
nung erfasst werde. Die Teilzahlung von Fr. 4'000.00 sei erst am 18. Mai 2015 und
somit nach Zustellung des Zahlungsbefehls an X.___ erfolgt. Aus diesem Grund
wirke sich diese Zahlung auf die Verlegung der Kosten nicht aus. Bis auf den im
Verhältnis zur Gesamtforderung bescheidenen Betrag von Fr. 120.85 sei die
Y.___ mit ihren Anträgen aber durchgedrungen, weshalb es sich rechtfertige,
die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens X.___ aufzuerlegen.
E.
Gegen diesen Entscheid der Einzelrichterin SchKG am Bezirksgericht Im-
boden vom 24. Juni 2015 erhob A.___ namens von X.___ am 11. Juli 2015
Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit den folgenden Anträgen:
"1.
Der Kostenentscheid des Bezirksgerichts Imboden im genannten
Rechtsöffnungsverfahren sei im Sinne der nachfolgenden Begründung
neu zu verfügen.
2.
Eventualiter;
Der angefochtene Entscheid sei völlig aufzuheben wegen ungenügen-
der rechtlicher Vertretung der gesuchsgegnerischen Partei im Rechts-
öffnungsverfahren."
Unter dem Titel „Beschwerdelegitimation“ führte A.___ aus, dass er als Ehe-
mann der gesuchsgegnerischen Partei im Rechtsöffnungsverfahren X.___ im
Entscheid des Bezirksgerichts Imboden explizit als vertretungsberechtigt im Sinne
von Art. 378 ZGB bezeichnet worden sei. Zur Begründung des Hauptbegehrens
wurde sodann dargelegt, dass die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens in der
Seite 5 — 16
Höhe von Fr. 500.00 vollumfänglich X.___ überbunden worden seien. Die Vo-
rinstanz stütze sich auf Art. 106 ZPO und halte fest, die Y.___ sei mit ihren An-
trägen praktisch vollumfänglich durchgedrungen, da die neu zu berücksichtigende
Zahlung von X.___ in der Höhe von Fr. 4'000.00 erst nach Erlass des Zah-
lungsbefehls erfolgt sei. X.___ sei der Auffassung, dass die Kosten des Rechts-
öffnungsverfahrens im Verhältnis der betriebenen Summe von Fr. 20'058.00 zur
Summe der erteilten Rechtsöffnung von Fr. 10'479.15 auf beide Parteien aufzutei-
len seien. Dies aufgrund der Tatsache, dass die Betreibung zu grossen Teilen in
ihrer materiellen Höhe ungerechtfertigt gewesen sei. Die erwähnte Zahlung von
X.___ von Fr. 4'000.00 sei in der Tat erst am 18. Mai 2015 erfolgt. Die Zahlung
sei der Y.___ aber bereits mit Schreiben vom 16. April 2015 auf Mitte Mai 2015
angekündigt worden. Die Y.___ hätte daher vor dem Einreichen des Rechtsöff-
nungsgesuchs noch einige Tage zuwarten können, um den Eingang der angekün-
digten Zahlung zu verifizieren, was zu einer Reduktion des Rechtsöffnungsgesu-
ches von Fr. 14‘600.00 auf Fr. 10‘600.00, also einem Betrag in der Nähe der tat-
sächlich gewährten Rechtsöffnung, geführt hätte. Mit Blick auf sein Eventualbe-
gehren führte A.___ schliesslich aus, er habe in seiner Klageantwort vom 8.
Juni 2015 geltend gemacht, dass er möglicherweise zur Vertretung seiner urteils-
unfähigen Ehefrau in einem gerichtlich anhängigen Zivilprozess gar nicht befugt
sei und X.___ im Verfahren mithin nicht rechtsgenüglich vertreten sei. Der an-
gefochtene Entscheid der Vorinstanz wäre damit a priori nichtig. Das Bezirksge-
richt Imboden gehe in seinem Entscheid zwar ausführlich auf die Vertretungsbe-
rechtigung ein, erwähne indessen mit keinem Wort die massgebliche Regelung
von Art. 374 ZGB. Darin heisse es, dass sich die gesetzliche Vertretungsberechti-
gung des Ehepartners auf die „ordentliche Vermögensverwaltung“ der vertretenen
Person beschränke. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor der Auffassung,
dass das aktive passive Führen eines Zivilprozesses als „ausserordentliche
Vermögensverwaltung“ zu werten sei, wozu A.___ nach dem Gesetz ohne Zu-
stimmung der KESB nicht befugt gewesen sei. Eine solche Zustimmung liege,
entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts Imboden, bis heute nicht vor.
F.
Mit Datum vom 13. Juli 2015 (Poststempel) reichte A.___ eine rektifizier-
te Fassung der Beschwerde vom 11. Juli 2015 mit unveränderten Rechtsbegehren
sowie die in der Beschwerde erwähnten Beilagen, namentlich das Schreiben vom
16. April 2015 an die Y.___, ein.
G.
Die Y.___ reichte innert der ihr gesetzten Frist keine Beschwerdeantwort
ein.
Seite 6 — 16
H.
Mit Schreiben vom 24. September 2015 ersuchte die Vorsitzende der
Schuldbetreibungsund Konkurskammer die KESB Nordbünden in sinngemässer
Anwendung von Art. 69 Abs. 2 ZPO, dem Kantonsgericht von Graubünden spätes-
tens bis zum 14. Oktober 2015 mitzuteilen, ob sie die bisherigen Prozesshandlun-
gen von A.___ genehmige und sie damit einerseits der Vertretung seiner Ehe-
frau im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren, andererseits aber auch der
Beschwerdeführung vor Kantonsgericht ihre Zustimmung erteile. Sollte die KESB
Nordbünden eine Zustimmung zur Prozessführung ablehnen, seien für X.___
umgehend die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um deren Prozessfähig-
keit im laufenden Gerichtsverfahren sicherzustellen.
I.
Mit Entscheid in Einzelkompetenz der KESB Nordbünden vom 2. Oktober
2015 wurde A.___ gestützt auf Art. 374 Abs. 3 ZGB nachträglich die Zustim-
mung zur Vertretung (Prozessführungsbefugnis) seiner Ehefrau X.___ im Ver-
fahren vor Bezirksgericht Imboden in der Sache Y.___ gegen X.___ betref-
fend Rechtsöffnung in der Betreibungs-Nr. ___ des Betreibungsamtes Imboden
sowie bei der Erhebung der Beschwerde beziehungsweise im Beschwerdeverfah-
ren vor Kantonsgericht erteilt.
J.
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Ent-
scheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1. a) Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht im summarischen
Rechtsöffnungsverfahren (vgl. Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundes-
gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in
Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) kann gemäss
Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erhoben werden. Be-
schwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (vgl. Art. 7 EGzZPO).
Die Beschwerde ist, da es sich gemäss Art. 251 lit. a ZPO um ein summarisches
Verfahren handelt, innert zehn Tagen seit der Zustellung der Entscheidbegrün-
dung schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid
beizulegen ist (vgl. Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO). Der vorliegend angefochtene Ent-
scheid datiert vom 24. Juni 2015 und wurde den Parteien am 1. Juli 2015 mitge-
teilt (vgl. act. B.1). Die Zustellung an den Ehemann der Beschwerdeführerin erfolg-
te am 7. Juli 2015 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. E.2). Die Beschwerde vom 11.
Seite 7 — 16
Juli 2015 (act. A. 1) wie auch die rektifizierte Eingabe vom 13. Juli 2015 (vgl. act.
A.2), mit welcher die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beilagen (act. B.2
und B.3), eingereicht wurden erweisen sich somit als fristgerecht, zumal die Be-
schwerdefrist von zehn Tagen ab Zustellung des erstinstanzlichen Entscheides
aufgrund der Betreibungsferien ohnehin erst am 5. August 2015 endete (vgl. Art.
145 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit Art. 56 Ziff. 2 SchKG und Art. 63 Satz 2 und 3
SchKG; BGE 115 III 91).
b)
X.___ wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch ihren Ehemann
A.___ vertreten, der sich diesbezüglich in seiner Beschwerde auf die im ange-
fochtenen Entscheid bejahte Vertretungsberechtigung im Sinne von Art. 378 ZGB
berief. Im Gegensatz dazu brachte er zur Begründung seines Eventualbegehrens
vor, dass sich die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Ehepartners nach Art. 374
ZGB richte und auf die ordentliche Vermögensverwaltung beschränkt sei, während
die Vertretung in einem Zivilverfahren als Akt der ausserordentlichen Vermögens-
verwaltung nur mit Zustimmung der KESB erfolgen könne, welche bis anhin nicht
vorliege.
ba)
Vorliegend ist unbestritten, dass X.___ aufgrund einer Demenzerkran-
kung urteilsunfähig und damit sowohl handlungsals auch prozessunfähig ist (Art.
67 Abs. 1 ZPO). Für eine handlungsunfähige Person handelt in einem Zivilprozess
ausser im Bereich ihrer höchstpersönlichen Rechte ihre gesetzliche Vertretung
(Art. 67 Abs. 2 ZPO). Seit Inkrafttreten des revidierten Kindesund Erwachsenen-
schutzrechts kommt dem Ehegatten einer Person, die urteilsunfähig geworden ist,
in gewissen Bereichen von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht zu. Dies betrifft
unter anderem wie die Vorinstanz an sich zutreffend festgestellt hat die Vertre-
tung einer urteilsunfähigen Person, welche für längere Dauer in einer Wohnoder
Pflegeeinrichtung betreut wird, beim Abschluss, bei der Änderung bei der
Aufhebung des entsprechenden Betreuungsvertrages (Art. 382 ZGB). In diesem
Bereich ist der Ehegatte wie bei Entscheiden über medizinische Massnahmen
(Art. 377 ff. ZGB) zur Vertretung befugt, wenn der andere Ehegatte weder in einer
Patientenverfügung in einem Vorsorgeauftrag eine vertretungsberechtigte
Person bezeichnet hat noch eine Beistandschaft mit dahingehendem Vertretungs-
recht besteht (Art. 378 Abs. 1 ZGB). Die Vertretungsmacht ergibt sich anders als
beim Beistand der Beiständin (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) direkt aus dem
Gesetz, was zur Folge hat, dass bei Abschluss, Änderung Auflösung des Be-
treuungsvertrages eine Zustimmung der KESB nicht erforderlich ist. Von der Ver-
tretungsmacht nicht erfasst werden hingegen nach dem Wortlaut von Art. 382 Abs.
Seite 8 — 16
3 ZGB allfällige Streitigkeiten finanzieller Natur. Eine Mitwirkung bei einer ausser-
gerichtlichen Vermittlung ist in solchen Fällen zwar nicht ausgeschlossen, doch
wenn diese nicht zum Ziel führt, ist die KESB anzurufen, welche entsprechend
eine Beistandschaft anzuordnen und gegebenenfalls zur Prozessführung die Zu-
stimmung zu erteilen hat (vgl. Daniel Steck, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler
Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Aufl., Basel 2014, N. 46a und N.
54 zu Art. 382 ZGB [zit. Basler Kommentar zum ZGB I]). Entgegen der Vorinstanz
lässt sich aus den genannten Bestimmungen demnach keine Befugnis von
A.___ zur Vertretung seiner Ehefrau im laufenden Rechtsöffnungsverfahren
ableiten. Geht es um die Erfüllung des Betreuungsvertrages in finanzieller Hinsicht
(Bezahlen der Heimrechnungen), stützt sich die Vertretungsbefugnis des Ehegat-
ten einer urteilsunfähigen Person vielmehr auf Art. 374 ZGB. Diese ist allerdings
gemäss Art. 374 Abs. 2 ZGB insofern beschränkt, als sie lediglich die Rechtshand-
lungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind,
sowie die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögens-
werte umfasst. Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermö-
gensverwaltung muss der Ehegatte dagegen die Zustimmung der Erwachsenen-
schutzbehörde einholen (Art. 374 Abs. 3 ZGB). Zu letzteren gehört namentlich die
Prozessführung um vermögensrechtliche Fragen, und zwar unabhängig von der
Tragweite des Prozessgegenstandes (vgl. Ruth E. Reusser, in: Basler Kommentar
zum ZGB I, a.a.O., N. 41 und N. 52 zu Art. 374 ZGB, welche in diesem Zusam-
menhang auf Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB verweist). Ohne Zustimmung der KESB
ist demnach auch das gesetzliche Vertretungsrecht des Ehegatten gemäss Art.
374 ZGB für das Führen eines Prozesses nicht ausreichend (vgl. Roger Morf, in:
Gehri/Sorensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar ZPO, Schweizerische Zivilprozess-
ordnung, 2. Aufl., Zürich 2015, N. 6b zu Art. 67 ZPO [zit. Kommentar ZPO]). Dabei
kommt es nicht darauf an, ob die urteilsunfähige Person auf der klägerischen
auf der beklagten Seite steht, gilt doch das Zustimmungserfordernis auch bei der
Prozessführung durch einen Beistand in beiden Fällen (vgl. Urs Vogel, in: Basler
Kommentar zum ZGB I, a.a.O., N. 33 zu Art. 416/417 ZGB).
bb)
Nach dem Gesagten steht fest, dass A.___ für die Vertretung seiner Ehe-
frau im Beschwerdeverfahren die Zustimmung der KESB benötigt. Solange diese
Zustimmung fehlt, können seine Prozesshandlungen keine Wirkungen für die ur-
teilsunfähige Ehefrau entfalten bzw. ist diese im Beschwerdeverfahren gar nicht
rechtsgültig vertreten. Nichts anderes galt im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsver-
fahren. Vorliegend ist die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgegangen, dass
A.___ gestützt auf Art. 382 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 378 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB
Seite 9 — 16
und den Wortlaut des von ihm unterzeichneten Betreuungsvertrages mit Bezug
auf die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag zur Vertretung seiner Ehefrau
berechtigt sei und diese gesetzliche Vertretung auch die Vertretung im laufenden
Rechtsöffnungsverfahren umfasse, solange die KESB nicht gemäss Art. 381 ZGB
eine Beistandschaft errichtet habe. Dass die KESB Nordbünden noch vor der Ein-
leitung des Betreibungsverfahrens, wenn auch in Kenntnis der Differenzen um die
offenen Heimrechnungen, einstweilen von Erwachsenenschutzmassnahmen ab-
gesehen hat, ändert indessen nichts daran, dass das gesetzliche Vertretungsrecht
des Ehegatten für die Prozessführung nicht ausreicht, zumal das Untätigbleiben
der KESB von vornherein nicht zu einer Ausweitung der von Gesetzes wegen be-
schränkten Vertretungsmacht des Ehegatten führen kann. Ebenso wenig kann aus
der bloss vorläufigen Einstellung des Abklärungsverfahrens auf eine stillschwei-
gende Zustimmung der KESB zur Prozessführung des Ehegatten in einem allfälli-
gen Gerichtsverfahren geschlossen werden. Für eine wirksame Vertretung von
X.___ durch ihren Ehemann hätte es demnach bereits im Rechtsöffnungsver-
fahren der Zustimmung der KESB bedurft.
bc)
Die nach Art. 374 Abs. 3 ZGB erforderliche Zustimmung der KESB kann
vorausgehend in Form einer Ermächtigung zur Prozessführung nachträg-
lich im Sinne einer Genehmigung der bereits erfolgten Prozesshandlungen
erteilt werden (vgl. Ruth E. Reusser, in: Basler Kommentar zum ZGB I, a.a.O., N.
55 zu Art. 374 ZGB; zur analogen Rechtslage bei der Prozessführung durch einen
Beistand auch Urs Vogel, in: Basler Kommentar zum ZGB I, a.a.O., N. 33 zu Art.
416/417 ZGB sowie Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PF110061 vom
22. Dezember 2011, E. I.5.2, mit weitergehenden Hinweisen). Stellt das Gericht
bei der Prüfung der Prozessvoraussetzungen (Art. 59 f. ZPO), welche grundsätz-
lich auch noch im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen vorzunehmen ist (vgl.
Simon Zingg, in: in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Kommentar zum
schweizerischen Privatrecht, Bd. I, Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 1-
149 ZPO, Bern 2012, N. 34 zu Art. 60 ZPO [zit. Berner Kommentar zur ZPO]),
fest, dass eine Partei prozessunfähig ist und für sie zwar ein gesetzlicher Vertreter
handelt, dieser aber nicht über die erforderliche Zustimmung der KESB verfügt,
liegt daher nach anerkannter Auffassung ein Mangel vor, welcher durch Beibrin-
gung der nachträglichen Genehmigung der KESB verbessert werden kann (vgl.
Alexander Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommen-
tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich 2013, N. 19
zu Art. 60 ZPO [zit. Kommentar zur Schweizerischen ZPO]; Kristina Tenchio, in:
Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro-
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zessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N. 35 ff. zu Art. 67 ZPO [zit.: Basler Kommentar
zur ZPO]; Simon Zingg, in: Berner Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 52 zu Art. 60
ZPO). Ist ein der Verbesserung zugänglicher Mangel im erstinstanzlichen Verfah-
ren unbeachtet geblieben, kann dieser gegebenenfalls auch im Rechtsmittelver-
fahren noch geheilt werden (vgl. Myriam A. Gehri, in: Basler Kommentar zur ZPO,
a.a.O., N. 12 zu Art. 60 ZPO). In diesem Sinne wurde die KESB Nordbünden mit
Schreiben der Vorsitzenden der Schuldbetreibungsund Konkurskammer vom 24.
September 2015 ersucht, sich über die Genehmigung der bisherigen Prozessfüh-
rung von A.___ zu äussern. Mit in Einzelkompetenz ergangenem Entscheid
vom 2. Oktober 2015 wurde A.___ daraufhin die nachträgliche Zustimmung zur
Vertretung seiner Ehefrau X.___ im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren
sowie bei der Erhebung der Beschwerde beziehungsweise im Beschwerdeverfah-
ren vor Kantonsgericht erteilt. Damit ist nun einerseits die Prozessführungsbefug-
nis von A.___ für das vorliegende Beschwerdeverfahren gegeben, so dass auf
die Beschwerde grundsätzlich eingetreten werden kann. Anderseits ist damit aber
auch der Mangel im erstinstanzlichen Verfahren geheilt, so dass die diesbezügli-
che Rüge gegenstandslos wird.
bd)
Einer derartigen Heilung des im erstinstanzlichen Verfahren unbeachtet
gebliebenen Mangels steht auch nicht entgegen, dass Art. 326 ZPO die Berück-
sichtigung von Noven im Beschwerdeverfahren ausschliesst. Fraglich ist, ob neue
Tatsachen und Beweismittel, die sich auf von Amtes wegen zu prüfende Prozess-
voraussetzungen beziehen, vom Novenverbot überhaupt erfasst werden. So wird
in der Lehre die Auffassung vertreten, dass neue Vorbringen zu den Prozessvo-
raussetzungen als Folge der hierfür geltenden Offizialmaxime von der Novenbe-
schränkung ausgenommen seien (vgl. Sébastien Moret, Aktenschluss und Noven-
recht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2014, Rz. 910; eben-
so allerdings in Zusammenhang mit dem im Berufungsverfahren geltenden No-
venrecht Reetz/Hilber, in: Kommentar zur Schweizerischen ZPO, a.a.O., N. 15
zu Art. 317, sowie Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz.
1268). Mit derselben Begründung hat sich das Obergericht des Kantons Zürich in
einem Beschwerdeverfahren gegen einen Rechtsöffnungsentscheid für eine Be-
rücksichtigung des zwischenzeitlichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses aus-
gesprochen (vgl. ZR 2013 Nr. 48 S. 184 f.). Ähnliche Überlegungen müssen je-
denfalls in der vorliegenden Konstellation gelten, wo sich die Frage der Zustim-
mung der KESB auch im Zuge der Prüfung der Prozessführungsbefugnis für das
Beschwerdeverfahren stellte und die notwendigen Vorkehren zur Verbesserung
des Mangels ohnehin veranlasst werden mussten. Dafür sprechen bereits pro-
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zessökonomische Gründe, käme es doch zu einem prozessualen Leerlauf, wenn
der erstinstanzliche Entscheid wegen der im damaligen Zeitpunkt fehlenden Pro-
zessführungsbefugnis aufzuheben wäre, obwohl die Zustimmung der KESB zwi-
schenzeitlich erteilt wurde. Dazu kommt, dass der betreffende Mangel entgegen
der von A.___ in seiner vorinstanzlichen Stellungnahme vertretenen Auffassung
keineswegs zu einem Nichteintretensentscheid geführt hätte. Fehlt dem für die
beklagtische Partei handelnden gesetzlichen Vertreter nämlich die erforderliche
Zustimmung der KESB und weigert sich dieser wie vorliegend, sich um die Ertei-
lung der Zustimmung zu bemühen, so dass eine Fristansetzung im Sinne von Art.
132 Abs. 1 ZPO nicht zielführend wäre, muss das Gericht als Folge der Pflicht zur
Justizgewährung von sich aus die zuständige KESB benachrichtigen, damit diese
die erforderlichen Massnahmen zur Gewährleistung einer wirksamen Vertretung
der prozessunfähigen Partei ergreifen kann (Art. 69 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu auch
Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 10 zu Art. 67 ZPO
sowie ZR 2012 Nr. 93 S. 267 ff.). Ist dies im erstinstanzlichen Verfahren irrtümli-
cherweise unterblieben, müssen die entsprechenden Vorkehren im Beschwerde-
verfahren nachgeholt werden können, um der klagenden Partei, welche die man-
gelhafte Vertretung der Gegenpartei nicht zu verantworten hat, eine Rückweisung
an die Vorinstanz zu ersparen.
2. a) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen-
sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (vgl. Art. 320
ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss ge-
gen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Gerügt werden kann insbesonde-
re auch die fehlerhafte Anwendung der Zivilprozessordnung und der sie ergän-
zenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen, wie sie etwa im SchKG enthalten
sind. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition.
Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet dabei auch die Unangemessenheit (vgl.
PKG 2012 Nr. 11 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen). Hinsichtlich des von der Vor-
instanz festgestellten Sachverhalts gilt demgegenüber eine eingeschränkte Kogni-
tion. Letzteren überprüft die Rechtsmittelinstanz nur unter dem Gesichtspunkt ei-
ner offensichtlich unrichtigen, also willkürlichen Feststellung (vgl. statt vieler Dieter
Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Kommentar zur Schweizerischen ZPO, a.a.O.,
N. 5 zu Art. 320 ZPO). Insoweit als eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung aller-
dings auf einer falschen Rechtsanwendung beruht, ist wiederum der Beschwer-
degrund der unrichtigen Rechtsanwendung nach Art. 320 lit. a ZPO gegeben, wel-
cher von der Rechtsmittelinstanz mit freier Kognition überprüft werden kann (vgl.
Karl Spühler, in: Basler Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 5 zu Art. 320 ZPO). Im
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Beschwerdeverfahren gilt die Rügepflicht. Die Beschwerde führende Partei hat mit
anderen Worten in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an welchen
Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche Beschwerdegründe
sie sich beruft (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Kommentar zur
Schweizerischen ZPO, a.a.O., N. 15 zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat
Bestand.
b)
Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren wie bereits
erwähnt neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel
ausgeschlossen. Es gilt mithin im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt be-
sonderer gesetzlicher Bestimmungen (vgl. Art. 326 Abs. 2 ZPO) ein umfassendes
Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck,
das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle
des angefochtenen Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im
Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat (vgl. Die-
ter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Kommentar zur Schweizerischen ZPO,
a.a.O., N. 3 zu Art. 326 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivil-
prozessordnung, Kurzkommentar, Bern 2010, N. 1 zu Art. 326 ZPO).
3. a) In der Beschwerde unbestritten geblieben ist die von der Vorinstanz erteilte
provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 10'479.15. Beantragt wird ein-
zig die Aufhebung des Kostenentscheids, mit welchem der Beschwerdeführerin
die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 500.00 überbunden wurden. Ihr
Vertreter bringt vor, dass diese Kosten im Verhältnis der betriebenen Summe von
Fr. 20'058.00 zur Summe der erteilten Rechtsöffnung von Fr. 10'479.15 auf beide
Parteien aufzuteilen seien. Dass der erhobene Rechtsvorschlag notwendig gewe-
sen sei, ergebe sich aus der Tatsache, dass nur für rund die Hälfte des betriebe-
nen Betrags Rechtsöffnung gewährt worden sei.
b)
Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden
Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei,
bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Ob und in wel-
chem Umfang eine Partei unterlegen ist, beurteilt sich nach den im betreffenden
Verfahren gestellten Rechtsbegehren. In einem Rechtsöffnungsverfahren ist daher
massgebend, für welchen Betrag die Gläubigerin Rechtsöffnung verlangt hat. Auf
den in Betreibung gesetzten und im Zahlungsbefehl aufgeführten Betrag kommt es
dagegen nicht an. Vorliegend trifft zwar zu, dass die Beschwerdegegnerin mit dem
Zahlungsbefehl vom 12. Mai 2015 einen Betrag in der Höhe von Fr. 20'058.00 für
Beherbergungstaxen von Dezember 2014 bis April 2015 in Betreibung gesetzt hat
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(vgl. Akten der Vorinstanz, act. II./2). Rechtsöffnung verlangt hat sie hingegen
wie bereits die Vorinstanz feststellte und mit der Beschwerde unbeanstandet blieb
lediglich für den reduzierten Betrag von Fr. 14'600.00 (vgl. Akten der Vorinstanz,
act. I./1). In der Begründung des Rechtsöffnungsbegehrens wurde der höhere
Ausstand von Fr. 20‘058.00, der sich aus dem Einbezug der Rechnung für den
Monat April 2015 in der Höhe von Fr. 5'458.00 ergab, zwar erwähnt, die bereits
fällige Forderung aber klar auf Fr. 14‘600.00 beziffert. Dieser Betrag wurde durch
die mit dem Rechtsöffnungsgesuch eingereichte Debitorenliste und die dazugehö-
rigen Rechnungen denn auch belegt (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II./3). Für die
Vorinstanz bestand daher kein Zweifel, dass sich das Rechtsöffnungsgesuch nur
auf den bereits fälligen Betrag bezog und die Betreuungskosten für den April 2015
nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildeten. Dass der betreffende
Rechnungsbetrag, der erst 15 Tage nach Rechnungsstellung fällig wurde (vgl. Ak-
ten der Vorinstanz, act. II./4, Ziffer 4.4), verfrüht betrieben wurde, ist damit zwar
grundsätzlich zutreffend. Dagegen hätte sich die Beschwerdeführerin bzw. deren
Ehemann aber mit einem teilweisen Rechtsvorschlag zur Wehr setzen können. Im
bereits fälligen Betrag erwies sich sein Rechtsvorschlag hingegen wie sich im
Rechtsöffnungsverfahren gezeigt hat als unbegründet und gab der Beschwerde-
gegnerin denn auch Anlass für die Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens. Aus
der Differenz zwischen dem betriebenen und dem gerichtlich geltend gemachten
Betrag kann daher für die Kostenverteilung im Rechtsöffnungsverfahren nichts
abgeleitet werden.
c)
Dem Argument der Vorinstanz, dass sich die erst nach Erlass des Zah-
lungsbefehls geleistete Zahlung von Fr. 4‘000.00 auf die Verlegung der Kosten
nicht auswirke, will der Vertreter der Beschwerdeführerin entgegenhalten, dass die
Zahlung bereits am Tage des Rechtsöffnungsbegehrens erfolgt und der Be-
schwerdegegnerin ausserdem mit Schreiben vom 16. April 2015 auf Mitte Mai
2015 in Aussicht gestellt worden sei, weshalb vor dem Absenden des Rechtsöff-
nungsgesuches hätte zugewartet werden können. Bei diesem Einwand, der mit
der Einlage des erwähnten Schreibens (act. B.2) untermauert wird, handelt es sich
indessen um ein neues Vorbringen, welches im Beschwerdeverfahren aufgrund
des Novenverbotes (Art. 326 ZPO) nicht mehr zulässig ist. Aus den im vor-
instanzlichen Verfahren im Nachgang zur mündlichen Verhandlung eingereichten
Zahlungsbelegen (Akten der Vorinstanz, act. III./2 und III./3) geht zwar hervor,
dass die betreffende Zahlung dem Konto der Beschwerdeführerin tatsächlich am
18. Mai 2015 belastet wurde, woraus zu schliessen ist, dass sie noch vor der Ein-
reichung des Rechtsöffnungsgesuches in Auftrag gegeben wurde. Zudem erfolgte
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die Zahlung noch innert der mit dem Zahlungsbefehl angesetzten 20-tägigen Frist
(vgl. Akten der Vorinstanz, act. II./2). Nach der Erhebung des Rechtsvorschlages
durfte die Beschwerdegegnerin das Rechtsöffnungsbegehren für den bereits fälli-
gen Betrag in der Höhe von Fr. 14'600.00 aber ohne weiteres stellen und musste
damit nicht mehr bis zum Ablauf der Zahlungsfrist zuwarten. Die teilweise Bezah-
lung der betriebenen Forderung nach Erhebung des Rechtsvorschlages kommt
nun aber einem teilweisen Rückzug des Rechtsvorschlages gleich und ist im be-
reits eingeleiteten Rechtsöffnungsverfahren als Unterliegen zu werten (vgl. Daniel
Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N. 70 und 72 zu Art. 84).
Addiert man die nach Erlass des Zahlungsbefehls geleistete Zahlung zum Betrag,
für den die Vorinstanz die Rechtsöffnung erteilt hat, ist die Beschwerdeführerin im
Rechtsöffnungsverfahren fast vollständig unterlegen. Somit wurden die vorinstanz-
lichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.00 zu Recht der Beschwerdefüh-
rerin auferlegt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens zulasten der Beschwerdeführerin. Daran vermag der Umstand, dass sich die
Rüge der fehlenden Prozessführungsbefugnis grundsätzlich als zutreffend erwies,
nichts zu ändern, wäre es doch in erster Linie Aufgabe ihres gesetzlichen Vertre-
ters gewesen, die gemäss Art. 374 Abs. 3 ZGB erforderliche Zustimmung der
KESB einzuholen. Mit seiner Weigerung, sich um die nach eigener Auffassung
nötige Zustimmung zu bemühen, hat er den beanstandeten und nunmehr geheil-
ten Mangel in der Prozessvertretung selber verursacht. Die damit zusammenhän-
genden Kosten können daher billigerweise weder der Gegenpartei noch der Vor-
instanz überbunden werden, sondern verbleiben der Beschwerdeführerin und da-
mit letztlich auch ihrem Ehemann. Die Gerichtskosten werden gestützt auf Art. 48
in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.00 festgelegt und von
dem von der Beschwerdeführerin am 3. August 2015 geleisteten Kostenvorschuss
bezogen. Von der Zusprechung einer Umtriebsentschädigung an die Y.___ ist
mangels eines Antrages abzusehen.
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III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 150.00 festgesetzt
und gehen zu Lasten von X.___. Sie werden von dem von ihr geleisteten
Kostenvorschuss in derselben Höhe bezogen.
3.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer-
de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu-
tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun-
desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus-
fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen
Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die
weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die
Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
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