Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | A-5958/2020 |
Datum: | 28.10.2021 |
Leitsatz/Stichwort: | Energie (Übriges) |
Schlagwörter : | Vergütung; Verfügung; Vergütungssatz; Recht; Vorinstanz; Widerruf; Rp/kWh; Urteil; Anlage; Vertrauen; Einspeisevergütung; BVGer; Einsprache; Vergütungssatzes; Behörde; Berechnung; Energie; Vertrauens; Leistung; Verfahren; Erweiterung; Widerrufs; Interesse; Entscheid; Einspeisevergütungssystem; Bundesverwaltungsgericht; Parteien |
Rechtsnorm: | Art. 26 VwVG ;Art. 29 BV ;Art. 30 VwVG ;Art. 33 VwVG ;Art. 35 VwVG ;Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 49 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ; |
Referenz BGE: | 107 Ib 43; 122 II 286; 127 II 306; 129 I 232; 132 V 368; 137 I 69; 141 IV 55; 143 II 1; 143 III 65; 93 I 666 |
Kommentar: | - |
Abteilung I
A-5958/2020
Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richterin Christine Ackermann, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Thomas Ritter.
Parteien X. ,
vertreten durch
lic. iur. Anton Hidber, Rechtsanwalt, Hidber Advokatur, Beschwerdeführerin,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Einspracheentscheid betreffend Aufnahme in das Einspeisevergütungssystem.
Am 8. März 2012 meldete A. die angebaute Photovoltaikanlage
«P. _» für den Erhalt der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) bei der Swissgrid AG (Swissgrid) an. Mit Bescheid vom 7. Mai 2012 wurde die Anlage als grundsätzlich förderwürdig eingestuft und unter der Projekt-Nr. […] in die Warteliste aufgenommen.
Mit Schreiben vom 1. September 2014 meldete A.
einen KEV-
Empfängerwechsel (neu: X. ) an. Am 3. September 2014 bestätigte Swissgrid die X. als neue KEV-Empfängerin bzw. Anlagenbetreiberin. Diese nahm die Anlage am 25. Oktober 2014 mit einer Leistung von
68.34 kWp (Kilowatt-Peak) in Betrieb.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 informierte Swissgrid die X. darüber, dass am 1. Januar 2018 die neue Energiegesetzgebung in Kraft trete und das neue Recht für Anlagen mit einer Leistung von weniger als 100 kWp nur noch eine Einmalvergütung vorsehe.
Am 19. Dezember 2017 nahm die X. eine Erweiterung der Anlage in Betrieb. Deren Leistung wurde dabei um 32.775 kWp auf eine Gesamtleistung von 101.115 kWp erhöht.
Am 6. Juni 2018 übte die X. das nach dem neuen Recht für grosse Photovoltaikanlagen vorgesehene Wahlrecht zwischen dem neuen Einspeisevergütungssystem (EVS) und einer Einmalvergütung zu Gunsten der Einspeisevergütung aus.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2019 nahm die Pronovo AG, die seit dem 1. Januar 2018 zuständige Vollzugsstelle im Sinne von Art. 64 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [EnG; SR 730.0]), die Photovoltaikanlage in das Einspeisevergütungssystem auf. Den Vergütungssatz legte sie auf 25 Rp./kWh (Kilowattstunde) fest für die Vergütungsdauer von 20 Jahren (laufend ab der Inbetriebnahme am 25. Oktober 2014).
Mit Formular vom 10. Dezember 2019 erteilte die X. der Y. GmbH eine umfassende Vollmacht für alle Prozesse betreffend den Vollzug des Einspeisevergütungssystems.
Mit Verfügung vom 26. März 2020 widerrief die Pronovo AG das Dispositiv der Verfügung vom 28. Juni 2019 und reduzierte den Vergütungssatz auf
16.6 Rp./kWh. Sie erwog, dass der ursprünglich in der Verfügung vom
28. Juni 2019 festgesetzte Vergütungssatz von 25 Rp./kWh fehlerhaft sei.
Am 18. Mai 2020 erhob die X. Einsprache gegen die Verfügung vom 26. März 2020.
Mit Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2020 hiess die Pronovo AG die Einsprache teilweise gut. Sie setzte fest, dass der Vergütungssatz der Anlage zwischen dem 1. Juli 2019 und dem 31. März 2020 25 Rp./kWh sowie erst ab dem 1. April 2020 16.6 Rp./kWh beträgt. Damit sah sie von einem rückwirkenden Widerruf des Vergütungssatzes ab.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt die X.
(nachfolgend:
Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 25. November 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei die Verfügung der Pronovo AG vom 26. März 2020, soweit diese nicht nichtig sei, vollumfänglich aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 28. Juni 2019 frühestens auf den 24. Oktober 2034 aufgehoben werden könne. Eventualiter sei die Pronovo AG zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Ersatz für einen Vertrauensschaden in der Höhe von Fr. 124'600.00, mindestens aber Fr. 72'800.00, zu leisten.
Mit Vernehmlassung vom 4. Januar 2021 beantragt die Pronovo AG (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Stellungnahmen vom 25. Februar 2021 und 6. April 2021 halten die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz an ihren Begehren fest.
Die Beschwerdeführerin reicht mit Eingabe vom 11. Mai 2021 eine weitere Stellungnahme ein. Zu den Schlussbemerkungen der Vorinstanz vom
20. Mai 2021 äussert sie sich am 15. Juni 2021 erneut.
Der Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2020, den die Vorinstanz als Vollzugsstelle im Sinne von Art. 64 EnG erlassen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 EnG), betrifft das Einspeisevergütungssystem und ist nach Art. 66 Abs. 2 EnG beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Es ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Zudem prüft es die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG).
vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn es den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (antizipierte Beweiswürdigung; Urteile des BVGer A-637/2020 vom 5. Februar 2021 E. 1.4 und A-5278/2018 vom 29. Januar 2019 E. 3).
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz die Verfügung vom
28. Juni 2019 betreffend die Aufnahme der Photovoltaikanlage der Beschwerdeführerin in das Einspeisevergütungssystem zu Recht insoweit widerrufen hat, als sie den Vergütungssatz ab dem 1. April 2020 auf 16.6 Rp./kWh statt, wie ursprünglich verfügt, auf 25 Rp./kWh festgesetzt hat.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe ihr vor der Widerrufsverfügung vom 26. März 2020 keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Prüfung des Widerrufs, insbesondere die unzureichende Abwägung zwischen den privaten und öffentlichen Interessen, sei ohne ihre Mitwirkung erfolgt. Die einschneidende Kürzung der Vergütung sei ohne Kenntnis ihrer privaten Interessen und Dispositionen verfügt worden. Dies führe unabhängig von den materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) beinhaltet die in Art. 26 ff. VwVG konkretisierten Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren sowie auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Dazu gehört das Recht, sich vor Erlass einer Verfügung zur Sache zu äussern. Nach Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Für Verfügungen, die, wie vorliegend (Art. 66 Abs. 1 EnG), durch Einsprache anfechtbar sind, braucht sie die Parteien jedoch gemäss der Bestimmung von Art. 30 Abs. 2 Bst. b VwVG nicht vorgängig anzuhören (vgl. Urteil des BVGer A-6904/2015 vom 22. Juni 2016 E. 5). Diese Einschränkung wird dadurch gerechtfertigt, dass sich die Anhörung im Einspracheverfahren vollumfänglich nachholen lässt: Der Betroffene kann sich mit Einsprache zur Sache äussern, bevor die Behörde neu verfügt. Die Verlagerung der Anhörung ins
Einspracheverfahren steht insbesondere in Massenverfahren, als welche Verfahren betreffend KEV-Fördergelder grundsätzlich gelten (Urteil des BVGer A-4324/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.4.3 m. H.), im Interesse der prozessökonomischen Verfahrensdurchführung und funktionierenden Verwaltung (zum Ganzen: BGE 122 II 286 E. 6b; WALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2016 [Praxiskommentar VwVG], Art. 30 Rz. 59, 61). Dieses überwiegt grundsätzlich das private Interesse des Betroffenen auf Anhörung vor Verfügungserlass (vgl. BGE 132 V 368 E. 4.3 f.; WALDMANN/BICKEL, Praxiskommentar VwVG, Art. 30, Rz. 84 2. Abschnitt).
Zwar wäre es im konkreten Fall zulässig gewesen, der Beschwerdeführerin bereits im Vorfeld des Widerrufs zu ermöglichen, ihre privaten Interessen und allenfalls getätigten Dispositionen darzulegen. Art. 30 Abs. 2 Bst. b VwVG befreit die Behörde von der Pflicht zur vorgängigen Anhörung der Parteien, verbietet ihr jedoch nicht, dies im Einzelfall dennoch zu tun, etwa, wenn sie sich eine bessere Akzeptanz der Verfügung durch die Partei verspricht (vgl. BGE 132 V 368 E. 4.4; WALDMANN/BICKEL, Praxiskommentar VwVG, Art. 30 Rz. 62). Da die Vorinstanz jedoch hierzu gemäss Art. 30 Abs. 2 Bst. b VwVG nicht verpflichtet war, ist keine Gehörsverletzung darin zu erkennen, dass sie von einer vorgängigen Möglichkeit zur Stellungnahme abgesehen hat.
Im Übrigen hat die Vorinstanz der Y. GmbH als Bevollmächtigter der Beschwerdeführerin mit E-Mails vom 17. Dezember 2019 und 15. Januar 2020 mitgeteilt, dass sie eine Wiedererwägung der Verfügung prüfe und der fehlerhafte Vergütungssatz gemäss Verfügung nicht ausbezahlt werden könne. Es hätte der Beschwerdeführerin zumindest freigestanden, ihre Anliegen der Vorinstanz in der Folge unaufgefordert zur Kenntnis zu bringen.
Des Weiteren erachtet die Beschwerdeführerin die Begründungspflicht der Vorinstanz als verletzt. Insbesondere sei die Vorinstanz auf den Einwand, dass die Verfügung nach der herrschenden Lehre den nicht widerrufbaren Verfügungen zuzuordnen sei, überhaupt nicht eingegangen.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Behörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt. Die Begründung muss jedoch so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 129 I 232 E. 3.2; Urteile des BVGer
A-1524/2015 vom 19. November 2015 E. 3.4 und A-2326/2019 vom
22. November 2019 E. 5.2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Rz. 3.106).
Diesen Anforderungen ist die Vorinstanz nachgekommen. Zwar trifft zu, dass sie nicht explizit auf die Fallgruppen bzw. Konstellationen eingegangen ist, in denen Rechtsprechung und Lehre Verfügungen im Allgemeinen als grundsätzlich nicht widerrufbar erachten (im Einzelnen hierzu:
E. 7.4). Sie hat im angefochtenen Entscheid (Rz. 40 ff.) jedoch detailliert erwogen, weshalb die Widerrufbarkeit der Verfügung ihres Erachtens im konkreten Fall gegeben ist. Darin liegt sinngemäss auch eine Begründung dafür, weshalb sich die vorliegende Konstellation für die Vorinstanz nicht mit genannten den Fallgruppen vergleichen lässt. Jedenfalls hat sie klar dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und hat es der Beschwerdeführerin mit ihren Erwägungen ermöglicht, den Widerruf sachgerecht anzufechten. Es liegt somit keine Verletzung der Begründungspflicht und des Grundrechts auf rechtliches Gehör vor.
In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin zunächst, es fehle eine gesetzliche Grundlage für den Widerruf. Weder das EnG noch die Energieförderungsverordnung (EnFV; SR 730.03) oder das VwVG enthielten eine Bestimmung, die den Widerruf rechtskräftiger Verfügungen erlaube.
terien zu beurteilen. Insbesondere ist eine Abwägung zwischen dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts und demjenigen an der Rechtssicherheit bzw. am Vertrauensschutz vorzunehmen (zum Ganzen: BGE 141 IV 55 E. 3.4.2; BGE 143 II 1 E. 5; Urteile des BVGer
A-6543/2018 vom 24. März 2020 E. 7.2.2, A-4777/2011 vom 5. April 2012
E. 5.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1227).
Mit dem Inkrafttreten des neuen EnG per 1. Januar 2018 wurde das bisher geltende System der kostendeckenden Einspeisevergütung in ein kostenorientiertes Einspeisevergütungssystem (EVS) mit Direktvermarktung umgewandelt. Die Vergütungsätze sollen nicht mehr zwingend kostendeckend sein, sondern sich an den Gestehungskosten von Referenzanlagen orientieren (vgl. Art. 22 Abs. 1 EnG; Urteil des BGer 2C_254/2021 vom 27. September 2021 E. 3.1; Urteil des BVGer A-6543/2018 vom
24. März 2020 E. 3.5 und E. 5.2; Botschaft zum ersten Massnahmenpaket
der Energiestrategie 2050 vom 4. September 2013, BBl 2013 7561, 7624 ff., 7675 f.). Die Einspeisevergütung wird weiterhin als Finanzhilfe qualifiziert und untersteht daher grundsätzlich den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz [SuG, SR 616.1]; vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 SuG; ausführlich hierzu MÖLLER/BAUMANN, Abwicklung KEV – Einführung EVS, in: Heselhaus/Schreiber, Schriften zum Energierecht, Band 12 2019,
S. 99, 114 f.; STÖCKLI/MARXER, Rechtliche Instrumente der Förderung erneuerbarer Energien unter besonderer Berücksichtigung des Einspeisevergütungssystems nach dem neuen Energiegesetz, in: Boillet/Favre/Martenet, Le droit public en mouvement – Mélanges en l'honneur du Professeur Etienne Poltier, 2020, S. 1007, 1021; zum früheren Recht auch Urteile des BVGer A-6543/2018 vom 24. März 2020 E. 6.1.2, A-7036/2018 vom
26. August 2019 E. 4.5.1; HETTICH/WALTHER, Rechtsfragen um die kostendeckende Einspeisevergütung [KEV] für Elektrizität aus erneuerbaren Energien, ZBl 2011,143, S. 162 ff.).
Das Subventionsgesetz hält, anders als der Beschwerdeführer bestreitet, mit Art. 30 SuG eine gesetzliche Grundlage für den Widerruf von Verfügungen bereit (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rz. 1226). Die Zulässigkeit der widerrufsweisen Reduktion des Vergütungssatzes ist, da keine einschlägige speziellere Regelung im Energierecht besteht (Art. 2 Abs. 2 SuG), anhand der in Art. 30 SuG normierten Voraussetzungen zu beurteilen. Davon ist die Vorinstanz zutreffend ausgegangen. An dieser Rechtsgrundlage sind auch die Rügen der Beschwerdeführerin zu messen.
Gemäss Art. 30 Abs. 2 SuG verzichtet die Behörde auf einen Widerruf, wenn der Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne zumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können (Bst. a), die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war (Bst. b) und eine allfällige unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes nicht auf ein schuldhaftes Handeln des Empfängers zurückzuführen ist (Bst. c). Sind diese Kriterien kumulativ (alle) erfüllt, ist der Widerruf ausgeschlossen (Urteil des BGer 2C_650/2009 vom 22. Februar 2010 E. 2.3.1; Urteile des BVGer A-6543/2018 vom 24. März 2020 E. 7.3 und A-4778/2019 vom 2. September 2020 E. 5.4.1 m. H.; ferner Botschaft zu einem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 15. Dezember 1986 [Botschaft SuG], BBl 1987 I 369, S. 415). Von der Bestimmung erfasst sind nach der Praxis Fälle, in denen der Widerruf die gesamte gewährte Subvention in voller Höhe betrifft, aber auch solche, in welchen die Subvention, wie vorliegend durch Reduktion des Vergütungssatzes, lediglich teilweise widerrufen wird (Urteile des BVGer A-6543/2018 vom 24. März 2020 E. 7.3, B-275/2016 vom 2. Oktober 2017 E. 6.5.1 m.H.).
Streitig ist vorab, ob ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 30 Abs.1 SuG vorliegt.
Die Beschwerdeführerin bestreitet dies. Die Verfügung vom 28. Juni 2019 lege die Berechnungsformel, die dem widerrufenen Vergütungssatz von 25 Rp./kWh zu Grunde liege, nicht offen. Wie die Vorinstanz nachträglich auf den Betrag von 16.6 Rp./kWh komme, gehe aus dem angefochtenen Entscheid nicht nachvollziehbar hervor. Sie erbringe keinen Nachweis dafür, dass der neu festgesetzte Vergütungssatz korrekt berechnet sei. Die ursprüngliche Berechnung stelle keine Verletzung von Rechtsvorschriften dar, sondern beruhe auf der Verletzung innerbetrieblicher Sorgfaltspflichten und dem Fehlen eines internen Kontrollsystems der Vorinstanz.
Nach den Ausführungen der Vorinstanz beruht der widerrufene Vergütungssatz von 25 Rp./kWh darauf, dass dieser Wert aufgrund eines Kanzleifehlers versehentlich in eine Excel-Tabelle eingetragen worden sei. Bei der Redaktion der Verfügung vom 28. Juni 2019 sei er ohne Korrektur aus der Tabelle übernommen worden. Es handle sich um ein einmaliges
menschliches Versehen, das sich trotz eines funktionierenden internen Kontrollsystems und der Kontrolle der Excel-Tabelle durch zwei Mitarbeiter ereignet habe. Der Vergütungssatz entspreche nicht den für die Bemessung massgebenden Vorschriften, weshalb ein hinreichender Grund für den Widerruf der ursprünglichen Verfügung gegeben sei.
Die vorliegende Anlage wurde am 20. Oktober 2014 (d.h. nach dem
1. Januar 2013) und die erfolgte Erweiterung am 19. Dezember 2017 in Betrieb genommen (vorne, Bst. B und C). Sie wurde am 28. Juni 2019, d.h. nach dem Inkrafttreten des neuen Energierechts am 1. Januar 2018, in das EVS aufgenommen. Es ist im konkreten Fall daher zu Recht unstrittig, dass sich der Vergütungssatz für die Photovoltaikanlage nach der Regelung von Anhang 1.2 Ziff. 2 EnFV bemisst (vgl. Art. 72 Abs. 3 EnG, Anhang 1.2 Ziff. 5.1 EnFV und Urteil des BVGer A-985/2020 vom 8. Oktober 2020
E. 3.4). Die in Anhang 1.2 Ziff. 2.2 EnFV enthaltene Tabelle unterscheidet für die Höhe des Vergütungssatzes zum einen zwischen drei Leistungsklassen (bis 100 kW, bis 1000 kW, ab 1000 kW) und zum andern nach dem Zeitraum der Inbetriebnahme der Anlage ab dem 1. Januar 2013. Je früher die Anlage in Betrieb genommen wurde, desto höher fällt der Vergütungssatz aus (vgl. Urteil des BVGer A-985/2020 vom 8. Oktober 2020
E. 3.5.2.1). Er bemisst sich gemäss der Tabelle wie folgt (Ausschnitt gemäss der vorliegend relevanten Zeitperiode):
Leistungsklasse | Vergütungssatz (Rp./kWh) | ||||||
Inbetriebnahme | |||||||
1.1.2013– | 1.1.2014– | 1.4.2015 – | 1.10.2015– | 1.4.2016– | 1.10.2016– | 1.4.2017– | |
31.12.2013 | 31.3.2015 | 30.9.2015 | 31.3.2016 | 30.9.2016 | 31.3.2017 | 31.12.2017 | |
100 kW | 21,2 | 18,7 | 16,0 | 14,8 | 14,0 | 13,3 | 12,1 |
1000 kW | 18,5 | 17,0 | 15,0 | 14,1 | 13,1 | 12,2 | 11,5 |
> 1000 kW | 17,3 | 15,3 | 14,8 | 14,1 | 13,2 | 12,2 | 11,7 |
In der Widerrufsverfügung vom 26. März 2020 (E. 1) und im Einspracheentscheid (E. 30) hat die Vorinstanz die Berechnung des neu festgesetzten Vergütungssatzes von 16.6 Rp./kWh anhand der zu Grunde liegenden Formel dargelegt. Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz für die am 20. Oktober 2014 in Betrieb genommene Grundanlage (Leistung von
68.34 kWp) sowie die am 19. Dezember 2017 erfolgte Erweiterung (um
32.7 kWp) je einen Vergütungssatz, abhängig vom Zeitpunkt der jeweiligen Inbetriebnahme, eruierte (Grundanlage: 18.7 Rp./kWh; Erweiterung: 12.1 Rp./kWh). Beide entsprechen den in Anhang 1.2 Ziff. 2.2 tabellarisch vorgegebenen Werten (Leistungsklasse bis und mit 100 kW). Wie der Formel weiter zu entnehmen ist, wurde aus diesen beiden Vergütungssätzen für die Gesamtleistung (101.12 kWp) ein anteilsmässig nach Leistungen gewichteter Mischvergütungssatz errechnet. Dieser Vergütungssatz beträgt
16.6 Rp./kWh. Die Berechnung entspricht der «Richtlinie zur Energieförderungsverordnung (EnFV) Photovoltaik» der Vorinstanz für den Fall, dass die Erweiterung der Anlage – wie vorliegend – vor der Aufnahme der Anlage ins EVS in Betrieb genommen wird (Ziff. 5.2 und Ziff. 5.2.2; für nachträgliche Erweiterungen dagegen Art. 28 Abs. 3 f. EnFV und Ziff. 5.2.1 der Richtlinie, zugänglich unter: https://pronovo.ch > Services > Formulare & Dokumente > Dokumente > Allgemein, besucht am 26. Oktober 2021). Es ist demnach weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin näher dargetan, in welcher Hinsicht der Vergütungssatz von 16.6 Rp./kWh mit Anhang 1.2 Ziff. 2.2 zu ihren Lasten im Widerspruch stehen sollte.
21.2 Rp./kWh gemäss der Tabelle (Leistungsklasse bis 100 kW; Inbetriebnahme im Jahr 2013). Die im Anhang 1.2 Ziff. 2.2 EnFV aufgelisteten Vergütungssätze stellen rechtsverbindliche und vom Verordnungsgeber exakt definierte Werte dar, ohne dass bei der Anwendung der Regelung ein Spielraum (z.B. ein Rahmen von Mindestund Höchstwerten) besteht. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, die Tabelle enthalte keine Maximalbeträge, findet in der Regelung daher offensichtlich keine Stütze. Des Weiteren besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass die ursprüngliche Berechnung auf einem menschlichen Versehen beruht, wie die Vorinstanz darlegt. Dabei ist es, abweichend von der Sichtweise der Beschwerdeführerin, unerheblich, wie bzw. aufgrund welcher organisatorischen Abläufe der Fehler
in der Excel-Tabelle im Einzelnen zustande gekommen ist. Entscheidend ist gemäss Art. 30 Abs. 1 SuG vielmehr, dass sich der ursprünglich festgesetzte Tarif von 25 Rp./kWh als falsch erweist.
Weiter zu prüfen ist, ob in Anwendung von Art. 30 Abs. 2 SuG auf den Widerruf zu verzichten ist.
Die Beschwerdeführerin macht in dieser Hinsicht geltend, sie habe im Vertrauen auf die ursprüngliche Verfügung vom 28. Juni 2019 Dispositionen getätigt, welche nicht ohne unzumutbare Einbussen rückgängig zu machen seien. Sie habe sich mit Vereinbarung vom 14. September 2019 (Beschwerde-Beilage 8) ihrerseits gegenüber der Y. GmbH vertraglich verpflichtet, für den Strom aus der von dieser genutzten Erweiterung der Anlage den Tarif von 25 Rp./kWh zu bezahlen. Die Parteien hätten sich aufgrund der widerrufenen Verfügung auf diese Vergütungshöhe geeinigt. Im Vertrauen auf die Vereinbarung habe die Y. GmbH zudem einen Kredit bei der Bank K. beantragt, welche diesen gestützt auf die als Sicherheit angegebenen Einnahmen der Anlage von Fr. 7'200.00 pro Jahr gewährt habe.
Des Weiteren hätten die Vertragsparteien nicht erkennen können, dass die Verfügung fehlerhaft sei, zumal es sich um keinen offensichtlichen, sondern einen schwierig zu ermittelnden Berechnungsfehler handle. Ihr selbst fehle diesbezüglich die notwendige Fachkenntnis. Im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung vom 28. Juni 2019 sei sie zudem nicht durch eine bevollmächtigte Dritte vertreten gewesen. Die Vorinstanz habe die Verfügung zu Unrecht der Z._ eröffnet, welche bis zur Inbetriebnahme der Anlage im Jahr 2014 ihre Bevollmächtigte gewesen und im Jahr 2016 aufgelöst worden sei. Die Y. GmbH habe erst ab dem 10. Dezember 2019 über eine Vollmacht verfügt. Bis zum Widerruf habe die Y. GmbH keine Kenntnis von den Berechnungsgrundlagen gehabt und die Verfügung vom 28. Juni 2019 nicht überprüft.
Die Vorinstanz führt hingegen im Kern aus, dass die Fehlerhaftigkeit des ursprünglich verfügten Vergütungssatzes für die Beschwerdeführerin und ihre sachkundige Bevollmächtigte leicht erkennbar gewesen sei. Die offensichtliche Abweichung des Vergütungssatzes von der EnFV hätte bei ihnen zumindest erhebliche Zweifel wecken sollen. Es bestehe daher kein berechtigtes Vertrauen der Beschwerdeführerin in die widerrufene Verfügung vom 28. Juni 2019. Diese habe angepasst werden müssen, da auf den Widerruf nur bei kumulativem Vorliegen der Kriterien nach Art. 30 Abs. 2 SuG zu verzichten sei.
Ferner habe sich die Beschwerdeführerin zwar verpflichtet, den Strom aus dem von der Y. GmbH genutzten Teil der Anlage für 25 Rp./kWh abzunehmen. Somit habe sie Dispositionen getroffen. Diese liessen sich jedoch ohne unzumutbare finanzielle Einbussen wieder rückgängig machen, indem die Beschwerdeführerin eine entsprechende Anpassung des Vertrags in die Wege leiten könne. Zudem sei nicht belegt, dass es jemals zu tatsächlichen Zahlungen der Beschwerdeführerin an die Y. GmbH gemäss dem Vergütungssatz von 25 Rp./kWh und damit zu nachteiligen Dispositionen gekommen sei.
Wie erwähnt steht es dem Verzicht auf den Widerruf einer fehlerhaften Finanzhilfeverfügung entgegen, wenn die Rechtsverletzung für den Empfänger leicht erkennbar war (E. 5.4). Es fehlt in diesem Fall an einem schützenswerten Vertrauen in die Verfügung (Botschaft SuG, BBl 1987 I 369, S. 415). In Anlehnung an die allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes sind dabei die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse der sich auf den Vertrauensschutz berufenden Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BGer 1C_344/2017 vom 17. April 2018 E. 5.2.1; Urteil des BVGer A-4730/2014 vom 17. September 2015 E. 7.2).
Vorliegend fällt zunächst in Betracht, dass die fehlerhafte Verfügung vom 28. Juni 2019 ausdrücklich auf die anwendbare Rechtsgrundlage hinwies. Sie hielt explizit fest, dass der Vergütungssatz sich «gemäss Ziff. 2 des Anhangs 1.2 der EnFV» berechne (Rz. 8). Aus der dort abgebildeten Tabelle (E. 6.3.1) ist ohne Schwierigkeit zu ersehen, dass kein Vergütungssatz von 25 Rp./kWh vorgesehen ist, sondern der höchste Vergütungssatz
21.2 Rp./kWh beträgt. Es liegt ein eindeutiger Berechnungsfehler vor.
Darüber hinaus stellt die Vorinstanz auf ihrer Website einen Tarifrechner («Photovoltaik EVS») kostenlos zur Verfügung, mit dem der Vergütungssatz in wenigen Schritten einfach berechnet werden kann (zugänglich unter: https://pronovo.ch > Tarifrechner, besucht am 26. Oktober 2021). Gibt man für die vorliegende (angebaute) Anlage in einem ersten Schritt die Leistung der Grundanlage (68.34 kWp) und im zweiten Schritt die Leistungserweiterung (32.78 kWp) – je mit dem Datum der Inbetriebnahme – ein, wird ohne Weiteres der mit Widerruf verfügte Vergütungssatz von 16.6 Rp./kWh angezeigt. Von diesem leicht zu ermittelnden Wert weicht der ursprüngliche Vergütungssatz von 25 Rp./kWh um 8.4 Rp./kWh und somit in einem erheblichen Mass ab.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Vergütungssatz die Einnahmen aus der Photovoltaikanlage zufolge der Einspeisung wesentlich mitbestimmt und die Einspeisevergütung die Wirtschaftlichkeit einer Anlage beeinflusst. Letzterer musste schon bei der Planung der gezielten Erweiterung der Photovoltaikanlage, welche die Aufnahme in das EVS nach dem neuen Recht ermöglichte (vorne, Bst. C f.), eine erhebliche Bedeutung zukommen. Die erfolgte Ausübung des Wahlrechts der Beschwerdeführerin zwischen dem Einspeisevergütungssystem (EVS) und einer Einmalvergütung (Bst. E) ist ebenfalls nicht ohne kalkulatorische Überlegungen unter Einbezug der Vergütungshöhe denkbar. Es darf daher grundsätzlich erwartet werden, dass die Beschwerdeführerin als seit 2014 gemeldete Anlagenbetreiberin die voraussichtliche bzw. potenzielle Höhe des Vergütungssatzes in Erfahrung gebracht hat.
Hinsichtlich der Erweiterung der Anlage entstand überdies eine enge Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin mit der Y. GmbH. Diese bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister die Planung, den Betrieb und Handel mit alternativen Energiesystemen sowie den Verkauf von deren Energie. Sie wirbt auf ihrer Website unter anderem mit der umfassenden Planung und dem Bau von Photovoltaikanlagen. In der Einsprache (S. 3) führte die Beschwerdeführerin aus, sie und die Y. GmbH hätten sich mit dem Ziel einer besseren Ausnutzung der Dachfläche durch die Photovoltaikanlage zu einer einfachen Gesellschaft zusammengeschlossen. Wie sich aus den Akten ergibt, hat die Y. GmbH für die Beschwerdeführerin die Erweiterung im Jahr 2017 installiert und die Inbetriebnahmemeldung, unter Erstellung der technischen Dokumentation, durchgeführt. Auch bei der Ausübung des Wahlrechts hat sie die Beschwerdeführerin offenbar unterstützt und z.B. der Vorinstanz mit Schreiben vom
10. Februar 2018 das Wahlrechtsformular eingereicht.
Zwar trifft zu, dass die Y. GmbH nicht im Zeitpunkt der Eröffnung der fehlerhaften Verfügung vom 28. Juni 2019, sondern erst aufgrund des Vollmachtsformulars vom 10. Dezember 2019 als Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz gemeldet war. Die Vereinbarung vom
14. September 2019, welche die Beschwerdeführerin zur Vergütung von 25 Rp./kWh an die Y. GmbH verpflichtet und letzterer unter anderem das Nutzungsrecht am erweiterten Teil der Anlage einräumt, hält jedoch explizit fest, dass die Vergütung dem Tarif «gemäss der Verfügung vom 28.06.2019» entspreche (Ziff. 3.5). Die Y. GmbH erlangte somit kurze Zeit nach deren Erlass und noch vor dem Vertragsschluss Kenntnis von der Verfügung als wesentlicher Vertragsgrundlage. Aufgrund ihrer Sachkunde, der engen Rechtsbeziehung zur Beschwerdeführerin sowie ihrer Rolle bei der Erweiterung und Nutzung der Anlage war sie zudem mit den Verhältnissen vertraut. Es überzeugt daher nicht, dass die Y. GmbH von der in der Verfügung genannten Berechnungsgrundlage bzw. der falschen Anwendung keine Kenntnis hatte bzw. hätte haben können.
Demnach kann der Beschwerdeführerin nicht darin gefolgt werden, dass sie die fehlerhafte Berechnung des Vergütungssatzes von 25 Rp./kWh nur mit Schwierigkeiten habe ermitteln können. Vielmehr handelt es sich vorliegend um einen eindeutigen Berechnungsfehler, den die Beschwerdeführerin und ihre Vertragspartnerin auf einfache Weise hätten bemerken können (E. 7.3.2) und welcher ihnen angesichts der planerischen und wirtschaftlichen Bedeutung des Vergütungssatzes sowie ihrer Kenntnisse im Zusammenhang mit der betriebenen Anlage hätte auffallen müssen. Der offensichtlich zu hohe Vergütungssatz hätte die Beschwerdeführerin zumindest zu einer Rückfrage bei der Vorinstanz veranlassen müssen. Dass die Vorinstanz selbst den (auch für sie einfach feststellbaren) Fehler übersehen hat, vermag hieran nichts zu ändern. Es ergibt sich somit, dass die Unrechtmässigkeit (klare Abweichung von Anhang 1.2 Ziff. 2 EnFV) als leicht erkennbar im Sinne von Art. 30 Abs. 2 Bst. b SuG zu bewerten ist.
Hinzu kommt, dass der fehlerhafte Tarif von 25 Rp./kWh der Beschwerdeführerin zwischen dem Erlass der Verfügung und dem Widerruf niemals effektiv ausbezahlt wurde und die Verfügung somit nicht tatsächlich vollzogen wurde. Die Vorinstanz hat den Fehler bereits einige Monate nach dem Verfügungserlass im Zusammenhang mit der ersten Abrechnung bemerkt. Unter diesem Aspekt konnte sich ebenfalls kein schützenswertes Vertrauen der Beschwerdeführerin in die Rechtmässigkeit des ursprünglich verfügten Vergütungssatzes bilden.
Die leichte Erkennbarkeit der Rechtsverletzung steht dem Verzicht auf den Widerruf entgegen. Da die Voraussetzungen des Verzichts nach Art. 30 Abs. 2 SuG kumulativ erfüllt sein müssen, kann dahingestellt bleiben, ob die übrigen Erfordernisse gegeben wären (vgl. Urteil des BGer 2C_631/2009 vom 22. Februar 2010 E. 2.3.3; Urteil des BVGer A-6543/2018 vom 24. März 2020 E. 7.5.1 in fine). Ebenfalls erübrigt sich eine Prüfung der von der Vorinstanz getroffenen Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen (vgl. Einspracheentscheid, Rz. 49 ff.).
Ferner beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, dass sich in der Rechtsprechung und Lehre hinsichtlich des Widerrufs von Verfügungen Konstellationen gebildet haben, in denen typischerweise das Interesse des Betroffenen am Vertrauensschutz als gewichtiger erachtet wird als dasjenige an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts. Dies trifft in der Regel zu, wenn durch die Verwaltungsverfügung ein subjektives Recht begründet worden oder die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in dem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren, oder wenn der Private von einer ihm durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat (vgl. BGE 143 II 1 E. 5.1, BGE 137 I 69 E. 2.3; Urteil des BVGer A-6543/2018
vom 24. März 2020 E. 7.2.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rz. 1231 ff.).
Die Beschwerdeführerin erachtet die genannten Fallgruppen als erfüllt und macht insbesondere geltend, ihre wohlerworbenen Rechte könnten ihr nicht durch Widerruf entzogen werden. Es handelt sich dabei jedoch um typisierte Konstellationen eines schützenswerten Vertrauens in Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Widerrufs bzw. des Vertrauensschutzes (E. 5.1; vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rz. 1228, 1232). Sind
wie vorliegend die Voraussetzungen der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung in der massgeblichen Gesetzgebung geregelt, so bestimmt sich die Zulässigkeit des nachträglichen Eingreifens der Behörde in erster Linie nach dieser (BGE 127 II 306 E. 7a; vgl. BGE 137 I 69 E. 2.3; TSCHAN-
NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rz. 35). So gilt der Widerruf von Subventionszusicherungen, auch wenn diese einen subjektiven Rechtsanspruch des Empfängers begründen, seit langer Zeit zumindest dann als zulässig, wenn er sich auf eine klare und
unzweideutige Rechtsgrundlage stützen lässt (so bereits BGE 93 I 666
E. 4, BGE 107 Ib 43 E. 3, Urteil des BGer 2P.67/1995 vom 30. Mai 1995
E.4 a/aa in: ZBl 1996, S. 91; vgl. auch Urteile des BGer 2P.291/2005 vom 2. Juni 2006 E. 4.1 und 2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 6.4.3). Die für Bundessubventionen bestehende Gesetzesgrundlage des Widerrufs (Art. 30 SuG) hat der Gesetzgeber im Bewusstsein um das Interesse des Subventionsempfängers am Bestand rechtskräftig festgelegter Leistungen geschaffen (Botschaft SuG, BBl 1987 I 369, S. 414) und festgelegt, unter welchen Voraussetzungen dem Vertrauensschutzinteresse des Empfängers höheres Gewicht beizumessen ist. Die Vorinstanz hat diese Norm richtig angewandt und aufgrund der leichten Erkennbarkeit der Rechtsverletzung zutreffend den Widerruf verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem bereits mit Urteil A-6543/2018 vom 24. März 2020 festgehalten, dass die Aufnahme in das Einspeisevergütungssystem kein sog. wohlerworbenes Recht darstellt (E. 5.5.2). Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Fallgruppen nicht widerrufbarer Verfügungen ändert somit nichts daran, dass der Widerruf gemäss Art. 30 SuG rechtmässig war.
Für den Fall der Zulässigkeit des Widerrufs wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz ferner vor, sie habe ihr (Auswahl-)Ermessen unterschritten und missbraucht sowie unangemessen bzw. unverhältnismässig gehandelt, indem sie den Widerruf verfügt habe, ohne Alternativen zu prüfen und ihr Gelegenheit zu geben, eine einvernehmliche Anpassung des Vertrags zu vereinbaren. Richtigerweise hätte sie bei der Wahl der Massnahme den mildesten Eingriff anordnen müssen.
In dieser Hinsicht ist der Beschwerdeführerin jedoch entgegenzuhalten, dass die Behörde beim Widerruf von Subventionen nach Art. 30 SuG grundsätzlich über kein Ermessen verfügt und beispielsweise nicht aus Kulanzgründen darauf verzichten darf. Liegen wie vorliegend Gründe für den Widerruf vor und ist auf diesen nicht nach Art. 30 Abs. 2 SuG zu verzichten, ist der Widerruf durch die Behörde auch vorzunehmen (Urteil des BVGer B-275/2016 vom 2. Oktober 2017 E. 6.5.2 und E. 7.3; FABIAN MÖLLER,
Rechtsschutz bei Subventionen, Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Reihe B, Band 72, 2006, § 7 Ziff. I.2.1, S. 172). Soweit die Beschwerdeführerin Ermessensfehler geltend macht, kann ihr somit nicht gefolgt werden.
Des Weiteren hat die Vorinstanz gesetzeskonform und verhältnismässig gehandelt, indem sie die Verfügung betreffend Einspeisevergütung vom
28. Juni 2019 nicht vollständig, sondern nur insoweit widerrufen hat, als
der Vergütungssatz fehlerhaft war. Weiterhin steht der Beschwerdeführerin aber der reduzierte und rechtmässige Vergütungssatz von 16.6 Rp./kWh zu. Im Übrigen hat die Vorinstanz die fehlerhafte Verfügung, da diese auf ihr eigenes Versehen zurückzuführen sei, nicht ex tunc (ab dem Verfügungszeitpunkt), sondern zu Gunsten der Beschwerdeführerin ex nunc (ab dem 1. April 2020) widerrufen, was nicht mehr umstritten ist.
Nach dem Ausgeführten steht der Widerruf des Vergütungssatzes sowohl in verfahrensrechtlicher als auch materiell-rechtlicher Hinsicht im Einklang mit den anwendbaren Rechtsgrundlagen. Entgegen den Rügen der Beschwerdeführerin haftet ihm daher auch keine Nichtigkeit an und liegt ebenso wenig ein Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) vor. Die Hauptbegehren der Beschwerdeführerin sind somit abzuweisen.
Im Eventualbegehren beantragt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihr Ersatz für den erlittenen Vertrauensschaden in der Höhe von Fr. 124'600.00 zu leisten. Als Schaden macht sie die zufolge Widerrufs wegfallenden Einnahmen für die Vergütungsdauer von 14 Jahren geltend.
Die Beschwerdeführerin beruft sich mit der beantragten Entschädigung auf eine Rechtsfolge des verfassungsmässigen Vertrauensschutzes. Dessen Wirkung ist in erster Linie, dass die Behörde an eine von ihr gesetzte Vertrauensgrundlage gebunden ist (sog. Bestandesschutz). Wird von der begründeten Vertrauensgrundlage aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen abgewichen, kann stattdessen ein Anspruch auf Entschädigung der im berechtigten Vertrauen zu schützenden Person entstehen (vgl. Urteile des BVGer A-4809/2016 vom 26. Januar 2017 E. 5.1 f. und A-4730/2014 vom 17. September 2015 E. 8.1 je m.H.). Kommt eine Behörde auf einen Entscheid zurück, kann es sich rechtfertigen, gewisse Aufwendungen, welche die betroffene Person gestützt auf das vertrauensbegründende Verhalten getroffen hat, zu entschädigen (vgl. Urteile des BGer 2C_444/2015 vom 4. November 2015 E. 3.1 in fine, 8C_542/2007 vom
14. April 2008 E. 4.2; Urteil des BVGer A-6543/2018 vom 24. März 2020
E. 7.6.4; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rz. 706 m.H.).
Vorliegend kann der Beschwerdeführerin bereits deshalb kein Entschädigungsanspruch zuerkannt werden, weil es ihr am berechtigten Vertrauen in die korrekte Berechnung des eindeutig fehlerhaft festgesetzten
Vergütungssatzes von 25 Rp./kWh fehlt (E. 7.3). Da sich die Beschwerdeführerin nicht auf den erkennbar zu hohen Vergütungssatz verlassen durfte, fällt ein Vertrauensschutz nicht nur hinsichtlich des Bestandes der ursprünglichen Verfügung, sondern auch im Sinne der Entschädigung eines Vertrauensschadens ausser Betracht. Demzufolge ist das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin ebenfalls abzuweisen.
Wie den vorstehenden Erwägungen entnommen werden kann, erschliessen sich die entscheidund rechtserheblichen Sachverhaltselemente vorliegend in genügender Weise aus den Akten. Hinreichend erstellt sind insbesondere die für die Beurteilung der leichten Erkennbarkeit des Berechnungsfehlers wesentlichen Umstände. Die von der Beschwerdeführerin zum Beweis ihrer Vorbringen beantragten Befragungen von A. ,
B.
(Y.
GmbH), C.
(ehemaliger Geschäftsführer
der Z. ) und von Personen der Bank K. erweisen sich daher als nicht notwendig. Deshalb kann von ihnen in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden (vgl. E. 2.2).
Abschliessend ist über die Kostenund Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse legt Art. 4 VGKE den Gebührenrahmen aufgrund des Streitwertes fest. Vorliegend beziffert die Beschwerdeführerin den Streitwert (Kürzung des Vergütungssatzes während der relevanten Vergütungsdauer) mit dem Betrag von Fr. 124'600.–. Dies führt nach Art. 4 VGKE zu einer Gerichtsgebühr zwischen Fr. 2'000.– und Fr. 10'000.–. Aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache sind die Verfahrenskosten im vorliegenden Verfahren auf Fr. 5'000.– festzusetzen.
Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Ebenso wenig hat die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 5’000.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Energie z.K. (A-Post)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Thomas Ritter
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
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