VwVG Art. 26 -

Einleitung zur Rechtsnorm VwVG:



Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) in der Schweiz legt die Regeln für das Verwaltungsverfahren fest, einschliesslich des Ablaufs, der Grundsätze und der Zuständigkeiten der Behörden. Es regelt auch die Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie die Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Verwaltung, um transparente, faire und effiziente Verwaltungsverfahren sicherzustellen. Das VwVG dient als wichtiges Instrument zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor möglichen Rechtsverletzungen seitens der Verwaltung.

Art. 26 VwVG vom 2022

Art. 26 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 26 G. Akteneinsicht I. Grundsatz

1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:

  • a. Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
  • b. alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
  • c. Niederschriften eröffneter Verfügungen.
  • 1bis Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist. (1)

    2 Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.

    (1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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