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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-6568/2019

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-6568/2019
Datum:05.02.2020
Leitsatz/Stichwort:Marktüberwachung
Schlagwörter : Beschwerde; Sport; Bundesverwaltungsgericht; Partei; BVGer; Vorinstanz; Schweiz; Verfügung; Beschwerdeführer; Antidoping; Stiftung; Verfahren; Parteien; BVGer-act; Frist; Stufetti; Eingabe; Gerichtsurkunde; Zuständig; Schweizerischen; Entscheid; Angehrn; Bundesgericht; Parteientschädigung; Unterschrift; Sendung; Förderung; Person; Bewegung; Rechtsmittel
Rechtsnorm: Art. 20 VwVG ; Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-6568/2019

U r t e i l  v o m  5.  F e b r u a r  2 0 2 0

Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.

Parteien A. ,

Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Antidoping Schweiz, Eigerstrasse 60, 3007 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Sportförderungsgesetz, Einziehung und Vernichtung von Dopingmittel, Verfügung Stiftung Antidoping Schweiz vom

8. November 2019.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Stiftung Antidoping Schweiz (Vorinstanz) mit Verfügung vom

8. November 2019 (BVGer act. 1/2) die Einziehung und Vernichtung der von A. eingeführten Dopingmittel anordnete und diesem eine Gebühr von Fr. 400.- auferlegte,

dass A. (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 (BVGer-act. 1) an die Vorinstanz gelangte und sich sinngemäss gegen die verfügte Massnahme wandte,

dass die Vorinstanz diese Eingabe mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 (BVGer-act.2) als Beschwerde gegen ihre Verfügung zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete,

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass die Stiftung Antidoping Schweiz eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG; SR 415.0) und Art. 73 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV; SR 415.01) darstellt und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist, sodass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,

dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2019 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 29. Januar 2020 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3),

dass die mit eingeschriebener Post versandte Verfügung von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ dem Bundesverwaltungsgericht zurückgesandt wurde (eingegangen am 7. Januar 2020; BVGer act. 4),

dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt gilt (Zustellfiktion, Art. 20 Abs. 2bis VwVG)

dass gemäss Nachforschungen die Sendung am 16. Dezember 2019 bei der Poststelle an der Zustelladresse angekommen ist und der Empfänger gleichentags mittels Abholungseinladung benachrichtigt wurde (Sendungsverfolgung, BVGer act. 4/1),

dass aufgrund der Zustellfiktion die Verfügung vom 13. Dezember 2019 am

23. Dezember 2019 als zugestellt gilt,

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Gerichtsurkunde)

  • das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS, Bereich Sport (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Mirjam Angehrn

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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