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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-7117/2017

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-7117/2017
Datum:07.01.2019
Leitsatz/Stichwort:Rente
Schlagwörter : Beschwerde; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführer; Schweiz; B-act; Schweizer; Vorinstanz; Verfügung; Verfahren; Bundesblatt; Erheben; Zwischenverfügung; Eröffnung; Einsprache; Partei; Einzureichen; Entscheid; Aufgefordert; Frist; Anträge; Kolumbien; Begründung; Einspracheentscheid; Einschreiben; Wolle; Parteien; Unterschrift; Rechtsschrift; Wurde
Rechtsnorm: Art. 39 ATSG ; Art. 52 VwVG ; Art. 60 ATSG ; Art. 85b AHVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-7117/2017

U r t e i l  v o m  7.  J a n u a r  2 0 1 9

Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Parteien A. , (Kolumbien), Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Vorinstanz.

Gegenstand AHV, Altersrente;

Einspracheentscheid der SAK vom 13. Dezember 2017.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend auch: Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2017 A. (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) die Berechnung seiner Altersrente erklärte, seine einspracheweise gestellten Fragen beantwortete, die Einsprache vom 25. Oktober 2017 abwies und ihre Verfügung vom

9. Oktober 2017 bestätigte (Beschwerdeakte [B-act.] 1 Beilage 3),

dass der Versicherte am 13. und 14. Dezember 2017 mit zwei an die SAK gerichteten E-Mails gegen den Einspracheentscheid im Wesentlichen einwendete, seine ehemalige Ehefrau B. sei nie AHV-versichert gewesen, weshalb an sie im Rahmen des Splittings auch keine Beiträge abgeführt werden dürften,

dass er weiter ausführte, je nach Antwort der SAK behalte er sich vor, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einzureichen (B-act. 1, Beilagen 1 und 2),

dass die SAK die E-Mail-Eingaben des Beschwerdeführers vom 13./14. Dezember 2017 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete und am 9. Januar 2018 aufforderungsgemäss die Vorakten einreichte (B-act. 1 und 3),

dass das Bundesverwaltungsgericht den Versicherten mit Schreiben vom

18. Januar 2018 (versandt per Einschreiben mit Rückschein) aufforderte, eine Zustelladresse in der Schweiz mitzuteilen,

dass es ihm gleichzeitig in Aussicht stellte, er werde nach Bekanntgabe eines Zustelldomizils in der Schweiz aufgefordert, innert fünf Arbeitstagen zu erklären, ob er vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben wolle, und in diesem Fall eine rechtsgültige Beschwerde mit eigenhändiger Unterschrift im Original, Anträgen für das Beschwerdeverfahren und einer Begründung der Anträge einzureichen (B-act. 4),

dass dieses Schreiben dem Beschwerdeführer gemäss Postnachforschung (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 8. Juni 2018) am

22. Februar 2018 (recte wohl: 2. März 2018) zugestellt worden ist (B-act.

5),

dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Juni 2018 - eröffnet via Schweizerische EDA-Vertretung in ( ), Kolumbien, - aufgefordert wurde,

innert 30 Tagen nach Empfang dieser Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, andernfalls künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren dem Beschwerdeführer durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (B-act. 6 f.),

dass die Schweizer Botschaft in ( ) dem Bundesverwaltungsgericht am

1. November 2018 mittels unterzeichneter erster Seite der Verfügung vom

12. Juni 2018 bestätigte, dass die Ehefrau des Versicherten das Dokument am 25. Juni 2018 abgeholt habe (B-act. 9),

dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 6. November 2018, eröffnet im Bundesblatt am 13. November 2018, aufforderte, innert fünf Tagen ab Eröffnung dieser Zwischenverfügung im Bundesblatt zu erklären, ob er Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erheben wolle, gegebenenfalls seine Beschwerde mit Originalunterschrift und Anträgen sowie eine entsprechende Begründung der Beschwerde einzureichen, und ankündigte, dass bei ungenutztem Fristablauf nicht auf die Beschwerde eingetreten werde (B-act. 10, 12),

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern - wie hier - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Schweizerischen Alters-

und Hinterlassenenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfecht-

bar sind (vgl. Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]),

dass der Beschwerdeführer mit am 13. November 2013 im Bundesblatt eröffneter Zwischenverfügung aufgefordert wurde, innert fünf Tagen ab Eröffnung dieser Zwischenverfügung mitzuteilen, ob er vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben wolle, gegebenenfalls Rechtsbegehren zu stellen, diese zu begründen und die Rechtsschrift zu unterschreiben (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (B-act. 12),

dass die fünftägige Frist zur Beschwerdeverbesserung am 14. November 2018 zu laufen begann und am 19. November 2018 ablief (vgl. Art. 38

Abs. 1 und 3 sowie Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG [SR 830.1]),

dass der Beschwerdeführer sich beim Bundesverwaltungsgericht bis heute nicht zum vorliegenden Verfahren vernehmen liess,

dass der Beschwerdeführer demnach innert der gesetzten, am 19. November 2018 abgelaufenen, Frist - unter weiterer Berücksichtigung der ordentlichen Übermittlung einer Postsendung von Kolumbien in die Schweiz (vgl. Art. 39 Abs. 1 ATSG) - weder seinen Beschwerdewillen kundgetan noch eine rechtsgültige Beschwerde eingereicht hat,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass der obsiegenden Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzuspre-

chen ist (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-

ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Eröffnung im Bundesblatt)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Susanne Flückiger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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