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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2021.102 vom 09.11.2021

Hier finden Sie das Urteil RR.2021.102 vom 09.11.2021 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2021.102


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2021.102

Datum:

09.11.2021

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Recht; Filter; Rechtshilfe; Bundes; Entscheid; Behörde; Daten; Verfahren; Entscheide; Rechtshilfeersuchen; Ersuchen; Urteil; Verfahrens; Verfahrensakten; Schlussverfügung; Geldwäscherei; Sachverhalt; Urteile; Bundesstrafgericht; Beamte; Mobiltelefon; Triage; Bundesstrafgerichts; Verfahren

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 13 StGB ;Art. 26 VwVG ;Art. 29 BV ;Art. 30 VwVG ;Art. 305 StGB ;Art. 31 StGB ;Art. 48 BGG ;Art. 5 StPO ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

124 IV 274; 127 IV 20; 128 II 211; 128 II 407; 129 II 462; 129 II 97; 130 II 329; 132 II 81; 136 IV 82; 139 II 404; 139 II 65; 142 II 161; 142 IV 250; 143 IV 91; ;

Kommentar:

Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Bundesstrafgerichts

RR.2021.102

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2021.102 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

Entscheid vom 9. November 2021
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré , Vorsitz,

Cornelia Cova und Stephan Blättler,    

Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Daniel J. Senn,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das

Fürstentum Liechtenstein

Herausgabe von Beweismitteln ( Art. 74 IRSG)


Sachverhalt:

A. Die Strafbehörden des Fürstentums Liechtenstein führen eine gerichtliche Voruntersuchung unter anderem gegen die Bank B., die Bank C., die D. AG (vormals: E. AG), F. sowie G. (alias H.; nachfolgend G.) wegen des Verdachts der Geldwäscherei nach liechtensteinischem Recht. Die ausländischen Strafverfolgungsbehörden untersuchen die Bedingungen, unter welchen korrupte Beamte der Regierung Venezuelas hohe Geldsummen im Zusammenhang mit Nahrungsmittelimportverträgen unterschlagen und deren Herkunft mithilfe verschiedener Offshore Gesellschaften und natürlichen Personen verschleiert haben sollen. In diesem Zusammenhang gelangte das Fürstliche Landgericht mit Rechtshilfeersuchen vom 21. März 2019 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Durchsuchung der Räumlichkeiten der D. AG zwecks Beschlagnahme von Beweismitteln (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 21. März 2019, S. 15 f.).

B. Am 26. März 2019 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das Ersuchen der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») zum Vollzug. Mit Eintretensverfügung vom 3. April 2019 entsprach die BA dem Ersuchen vom 21. März 2019 (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Eintretensverfügung vom 3. April 2019).

C. Gestützt auf den Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl der BA vom 3. April 2019 durchsuchte die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend «BKP») am 4. April 2019 die Räumlichkeiten der D. AG an ihrem Sitz in Z. und stellte unter anderem das von A., Geschäftsführer und einzelzeichnungsberechtiges Verwaltungsratsmitglied der D. AG, für berufliche und private Zwecke verwendete Mobiltelefon iPhone 8 (Asservat 03.02.0001) sicher (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl vom 3. April 2019; Bericht der BKP betreffend Vollzug der Hausdurchsuchung vom 11. April 2019; Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände vom 4. April 2019).

D. Die sich auf dem sichergestellten Mobiltelefon von A. befindlichen Daten wurden gemäss einer Suchliste aussortiert und forensisch gesichert (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Bericht der BKP vom 5. April 2019). Am 9. Mai 2019 wurde das Mobiltelefon A. zurückgegeben (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Empfangsbestätigung vom 8. Mai 2019).

E. Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 16. September 2019 ersuchte das Fürstentum Liechtenstein die Schweiz um Zulassung der Teilnahme der ausländischen Ermittlungsbeamten an der Triage der sichergestellten Beweismittel (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 16. September 2019).

F. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2019 bewilligte die BA die Anwesenheit von ausländischen Prozessbeteiligten beim Rechtshilfevollzug nach vorgängiger Unterzeichnung einer Garantieerklärung (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Zwischenverfügung vom 20. September 2019). Zwei liechtensteinische Ermittler unterzeichneten am 18. November 2019 die von der BA verlangte Garantieerklärung (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Garantieerklärungen vom 18. November 2019).

G. Am 9. September 2020 fand in den Räumlichkeiten der BKP im Beisein von zwei liechtensteinischer Ermittler die Sichtung der Daten des Mobiltelefons von A. statt. Die als relevant erachteten Daten wurden anschliessend durch die BKP in lesbarer Form aufbereitet und auf einer externen Festplatte abgespeichert (Bericht der BKP betreffend Vollzug Triage der sichergestellten Gegenstände, Dokumente und Datenträger vom 26. Oktober 2020).

H. Mit Schreiben vom 5. November 2020 stellte die BA A. die externe Festplatte mit den aus seinem Mobiltelefon sichergestellten Daten zu und gab ihm Gelegenheit, sich zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG in Bezug auf deren Herausgabe an die ersuchende Behörde bis Anfang Januar 2021 zu äussern (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben der BA vom 5. November 2020; Aktennotiz der BA betreffend Telefongespräch vom 17. Dezember 2020). A. liess sich innert der ihm angesetzten Frist nicht vernehmen.

I. Mit Schlussverfügung vom 30. April 2021 ordnete die BA die Herausgabe der am 4. April 2019 sichergestellten und aussortierten Daten aus dem Mobiltelefon von A. an die liechtensteinischen Behörden an (act. 1.2).

J. Gegen die Schlussverfügung vom 30. April 2021 liess A. am 2. Juni 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt im Hauptbegehren die kostenfällige Aufhebung der Schlussverfügung (act. 1).

K. Die BA liess sich mit Eingabe vom 30. Juni 2021 zur Beschwerde vernehmen und beantragt deren kostenfällige Abweisung (act. 7). Mit Schreiben vom 2. Juli 2021 verzichtete das BJ auf die Einreichung einer begründeten Stellungnahme. Es beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 8). Innert der angesetzten und anschliessend erstreckten Frist liess sich A. zu den Beschwerdeantworten nicht vernehmen (act. 9-10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen ( SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) anwendbar. Zur Anwendung kommt vorliegend auch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56). Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR; Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 18-21, 28-40, 77, 109).

Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 140 IV 123 E. 2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 136 IV 82 E. 3.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 135 IV 212 E. 2.3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; Zimmermann, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar ( Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 136 IV 82 E. 3.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte ( BGE 139 II 65 E. 5.4 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 123 II 595 E. 7c; Zimmermann, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen/8.2; Zimmermann, a.a.O., N. 273).

2.

2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ( Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung ( Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat ( Art. 80h lit. b IRSG).

2.2 Bei dem hier angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten. Von der Herausgabe an die ersuchende Behörde sind Daten aus der Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers betroffen, das anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. April 2019 sichergestellt wurde. Somit ist der Beschwerdeführer zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Zunächst ist auf den – lediglich am Rande erwähnten – Einwand des Beschwerdeführers einzugehen, wonach er an der «geheimen» Triage der sichergestellten Daten nicht habe persönlich teilnehmen können (act. 1, S. 8).

3.2

3.2.1 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver-ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2.1; 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 10. August 2016 E. 4.2.1 m.w.H.). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihre Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen ( Art. 80b Abs. 1 IRSG). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1).

3.2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst auch das Recht des Berechtigten auf Teilnahme an der Aussonderung der beschlagnahmten Unterlagen, welche an die ersuchende Behörde herauszugeben sind (BGE 126 II 258 E. 9b/aa). Nach der Rechtsprechung beinhaltet dieses Recht nicht auch den Anspruch, bei der Triage persönlich anwesend zu sein. Es genügt, wenn dem Berechtigten Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zur Aussonderung zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 1A.228/2006 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 11. Dezember 2006 E. 3.2 m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 8. Mai 2007 E. 3.1). Danach erlässt die ausführende Behörde eine sorgfältig begründete Schlussverfügung (BGE 130 II 14 E. 4.4), was ebenfalls aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt. Die Behörde hat dabei die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.144 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 19. August 2008 E. 4; RR.2007.55 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. Juli 2007 E. 4.1).

3.2.3 Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, formeller Natur, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, Akteneinsicht und die Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 297 E. 2h S. 305 m.H.). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet bei Beschwerde in Rechtshilfeangelegenheiten mit umfassender Kognition ( TPF 2007 57 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.165 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 14. Februar 2008 E. 4.2; RR.2007.143 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 3. Dezember 2007 E. 2.1).

3.3

3.3.1 Wie oben ausgeführt, erachtet die Rechtsprechung mit Blick auf das rechtliche Gehör als ausreichend, wenn die betroffene Person schriftlich zu der beabsichtigen Herausgabe von Beweismitteln Stellung nehmen kann (supra E. 3.2.2). Gründe, von dieser konstanten Rechtsprechung abzuweichen, sind vorliegend weder ersichtlich noch werden sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Im Einklang mit der Rechtsprechung durfte die Beschwerdegegnerin von der persönlichen Beteiligung des Beschwerdeführers an der Triage absehen.

3.3.2 Unbegründet ist auch die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, wonach sich die angefochtene Schlussverfügung nicht zur gegenseitigen Strafbarkeit äussere (act. 1, S. 6). In der Eintretensverfügung legte die Beschwerdegegnerin dar, dass sie den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt unter die Tatbestände Veruntreuung ( Art. 138 StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), Amtsmissbrauch ( Art. 312 StGB), ungetreue Amtsführung ( Art. 314 StGB) sowie unter diverse Bestechungstatbestände (Art. 322ter, Art. 322quater und Art. 322septies StGB) subsumierte und bejahte das Vorliegen der doppelten Strafbarkeit (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Eintretensverfügung vom 3. April 2019). In der Schlussverfügung sind keine Erwägungen zur Frage enthalten, unter welchen Straftatbestand die Beschwerdegegnerin den im Rechtshilfeersuchen enthaltenen Sachverhalt subsumiert und in Bezug auf die Rechtmässigkeit der Rechtshilfe wurde auf die Eintretensverfügung vom 3. April 2019 verwiesen (act. 1.2, S. 4). Die Beschwerdegegnerin begründet ihr Vorgehen damit, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs nicht vernehmen liess und sich im Vollzug der Rechtshilfe auch keine neuen Tatsachen ergeben hätten, die eine andere Würdigung als in der Eintretensverfügung gerechtfertigt hätten (act. 1.2, S. 4). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer war es möglich, die hier erhobene Beschwerde rechtsgenüglich zu begründen und die seiner Ansicht nach fehlende doppelte Strafbarkeit geltend zu machen. Gegenteiliges bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Ferner nahm die Beschwerdegegnerin zur Frage der doppelten Strafbarkeit in der Beschwerdeantwort erneut Stellung (act. 7, S. 2 f.). Der Beschwerdeführer hätte in die dem Gericht eingereichten Verfahrensakten Einsicht nehmen und sich zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels vernehmen lassen können. Eine Gehörsverletzung ist unter diesen Umständen nicht zu erkennen.

4.

4.1 In einem weiteren Punkt moniert der Beschwerdeführer die Teilnahme der liechtensteinischen Behörden anlässlich der Triage vom 9. September 2020. Die ausländischen Beamten seien nicht nur passiv anwesend gewesen, sondern hätten aktiv selber aussondern dürfen, was sie als für sie interessant eingestuft hätten. So seien ihnen bundesrechtswidrig Tatsachen aus dem Geheimbereich des Beschwerdeführers zugänglich gemacht worden. Rechtswidrig ausgesonderte resp. erhobene Daten seien an den ersuchenden Staat nicht auszuhändigen (act. 1, S. 8 f.).

 

4.2 Der Beizug ausländischer Ermittlungsbeamte ist in Art. 4 Satz 2 EUeR und Art. 65a IRSG ausdrücklich vorgesehen und kann nicht zuletzt der Verhältnismässigkeit bzw. der sachbezogenen Begrenzung der beantragten Rechtshilfemassnahmen dienen (Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 15. November 2005 E. 1.2). Es besteht jedoch die Gefahr, dass den ausländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugshandlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht werden, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe entschieden worden ist ( Art. 65a Abs. 3 IRSG; BGE 128 II 211 E. 2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 215 f.; 127 II 198 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2b S. 204). Diese Gefahr ist zu verneinen, wenn die schweizerischen Behörden die nach den Umständen geeigneten Vorkehren treffen, um eine vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern ( BGE 128 II 211 E. 2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 216; Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 6. März 2007 E. 1.5.1; 1A.291/2005 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 14. November 2005 E. 2.1; TPF 2014 60 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 3.3 S. 64; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.310 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 27. Januar 2016 E. 2.3). Die Vollzugsbehörde trifft unter anderem dann geeignete Vorkehren, wenn sie die ausländischen Beamten verpflichtet, allfällige Erkenntnisse bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden ( TPF 2014 60 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 3.3 S. 64; 2010 96 E. 2.3 S. 98 f.; 2008 116 E. 5.1 S. 118).

4.3 Vorliegend wurde die Zulassung von Vertretern der ersuchenden Behörde zwecks Teilnahme an der Triage der sichergestellten Beweismittel in der Zwischenverfügung vom 20. September 2019 unter der Voraussetzung erteilt, dass vorgängig eine Garantieerklärung unterzeichnet werde (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Zwischenverfügung vom 20. September 2019). Die Zwischenverfügung vom 20. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer gleichentags zur Kenntnis gebracht (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben der BA vom 20. September 2019). Die ausländischen Beamten haben eine solche Garantieerklärung unterzeichnet und haben sich damit verpflichtet, Informationen, von denen sie in der Schweiz Kenntnis erlangen, in keiner Weise, weder zu Ermittlungs- noch zu Beweiszwecken zu verwenden, bis ihnen diese Informationen kraft eines vollstreckbaren schweizerischen Entscheids übermittelt worden sind (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Garantieerklärungen vom 18. November 2019). Die unterzeichneten Garantieerklärungen genügen den vorstehenden, durch die Rechtsprechung entwickelten Anforderungen.

4.4 Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Aussonderung der Daten in rechtswidriger Weise durch die ersuchende Behörde vorgenommen worden sei und die ausländischen Beamten sich somit an die unterzeichneten Garantieerklärungen nicht gehalten hätten, findet in den vorliegenden Akten keine Stütze. Im Bericht der BKP vom 26. Oktober 2020 wurde festgehalten, dass die als relevant erachteten Daten durch den Sachbearbeiter Kommissariat IFC 2, mithin durch einen Mitarbeiter der Bundeskriminalpolizei in lesbarer Form aufbereitet und auf einer externen Festplatte abgespeichert wurden (Bericht der BKP betreffend Vollzug Triage der sichergestellten Gegenstände, Dokumente und Datenträger vom 26. Oktober 2020). In der angefochtenen Schlussverfügung wurde ausgeführt, dass die ausländischen Beamten an der Triage der sichergestellten Daten teilgenommen und an der Aussonderung von nicht rechtshilferelevanten Dokumenten mitgewirkt hätten und dass die Vollzugsbehörde die Triage geleitet habe. Dadurch habe sichergestellt werden können, dass nicht die Gesamtheit der beschlagnahmten Daten, sondern ausschliesslich die bisher als rechtshilferelevant ausgesonderten Daten an die ersuchende Behörde übermittelt werden (act. 1.2, S. 4). Wie die Beschwerdegegnerin dem Einwand des Beschwerdeführers zutreffend entgegenhält, können die ausländischen Beamten, die im Vergleich zur Schweizer Rechtshilfebehörde über umfassendere Fallkenntnis verfügen, mit rein passiver Teilnahme keinen nützlichen Beitrag zur Aussonderung der erheblichen Daten leisten (act. 7, S. 5). Die Beschwerdegegnerin bestätigt in der Beschwerdeantwort, dass die Verfahrensherrschaft und damit Entscheidung, welche Beweismittel der ersuchenden Behörde nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens übermittelt werden, stets bei ihr als Vollzugsbehörde verblieben ist (act. 7, S. 5). Hinweise, die darauf deuten würden, dass die Aussonderung der Dateien durch die ausländischen Beamten selbst vorgenommen worden wäre, lassen sich den vorliegenden Verfahrensakten jedenfalls nicht entnehmen.

5.

5.1 In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen genüge der Substantiierungspflicht nicht, so dass sich der Tatvorwurf der Geldwäscherei nicht beurteilen lasse. Des Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen der beidseitigen Strafbarkeit (act. 1, S. 6 ff.).

5.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird ( BGE 129 II 97 E. 3.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; TPF 2015 110 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 5.2.1 S. 112; 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).

5.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte ( BGE 132 II 81 E. 2.7.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 90; 129 II 462 E. 4.4 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein ( BGE 132 II 81 E. 2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 84; 129 II 462 E. 4.6 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 124 II 184 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 4b/cc; TPF 2011 194 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten ( BGE 129 II 462 E. 4.6 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen).

5.4 Dem Ersuchen vom 21. März 2019 und dessen Ergänzung vom 16. September 2019 lässt sich folgender Sachverhalt entnehmen (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 21. März und 16. September 2019, S. 15 f.):

Die Ermittlungen der liechtensteinischen Strafbehörden stehen im Zusammenhang mit den Nahrungsmittelimportverträgen der Holdinggesellschaft I. SA, die zu 100% dem Staat Venezuela gehört und von diesem finanziert wird. Laut Ersuchen führe die I. SA mehrere Aussenhandelsunternehmen, die den Import von Lebensmitteln nach Venezuela organisieren sollen. Seit Juli 2018 sei J. der Präsident der I. SA, der zugleich seit Juni 2018 […] im venezolanischen Ministerium für […] sei. Bereits im Juni 2016 sei ein Pressebericht über die I. SA erschienen, gemäss welchem Lebensmittel im Wert von USD 197,1 Mio. im Ausland eingekauft worden seien, wobei der tatsächliche Preis der eingekauften Güter USD 106,7 Mio. betragen habe. Die Differenz von USD 90,4 Mio. soll von korrupten Beamten der venezolanischen Regierung unterschlagen und deren Herkunft über ein Netzwerk von verdächtigen Handels- bzw. Sitz- bzw. Offshore-Gesellschaften verschleiert worden sein. Im September 2017 habe das US-amerikanische Finanzministerium mittels «Advisory Fin – 2027 – A006» mitgeteilt, dass korrupte Beamte Verträge mit der venezolanischen Regierung als Vehikel nutzen würden, um Gelder zu unterschlagen und entsprechend Bestechungsgelder zu erhalten. Dabei werde die I. SA in dieser Publikation explizit erwähnt. Im September 2018 seien Presseberichte erschienen, aus denen hervorgehe, dass venezolanische Regierungsbeamte über verdächtige Offshore-Gesellschaften Millionen von Dollar aus Nahrungsmittelimportverträgen veruntreut hätten, wobei die I. SA explizit genannt worden sei.

In den Lebensmitteleinkauf bzw. -import der I. SA seien Handels- bzw. Sitz- bzw. Offshore-Gesellschaften involviert und über sie seien Korruptions- bzw. Untreuehandlungen zum Nachteil des venezolanischen Staates erfolgt. Bislang seien als solche «Handelsgesellschaften» unter anderem folgende Unternehmen bekannt: K., L. und M. Diese Gesellschaften würden über Konten bei der Bank C. in Y. verfügen. Ebenso verfüge die venezolanische staatliche Entwicklungsbank B. bei der Bank C. über ein Konto, über welches grössere Transaktionen abgewickelt worden seien. Es bestehe der Verdacht, dass aus den Untreue- und Bestechungshandlungen stammende Gelder über diese Konten bei der Bank C. geflossen seien bzw. sich noch dort befinden könnten. Gemäss den Darstellungen des Geschäftsmodells durch die Bank C. hätten die Transaktionen auf diesen Konten dem Kauf von Nahrungsmitteln sowie pharmazeutischen Erzeugnissen für die Verwendung in Venezuela gedient. Diese Gelder sollen dabei von einem Konto in Portugal stammen, welches bei der dortigen Ablegerin der Bank B., der Bank N., geführt werde. Die Gelder seien zumindest teilweise nach Bulgarien auf Konten bei der Bank O. weitertransferiert worden.

Im Dezember 2018 sei hinsichtlich der Bank C. ein Verfahren bei der FMA [Finanzmarktaufsicht Liechtenstein] wegen der Beteiligungsänderung eröffnet worden. Die P. GmbH SV, deren Geschäftsführer G. gewesen sei, habe einen Anteil an der Bank C. in Höhe von ca. 8% erworben. Die D. AG (vormals: E. AG), deren Geschäftsführer ebenfalls G. sei, habe gegenüber der Bank C. als Zuträger von Geschäftsbeziehungen mit Bezug zum Venezuela-Geschäft fungiert. Obschon angeblich zwischen der D. AG und der Bank C. kein Vertragsverhältnis bestanden und sie über ihre Rolle als Zuträgerin für die Bank C. keine weiteren Dienstleistungen erbracht haben soll, habe die D. AG im Rahmen der Eröffnung der Kundenbeziehungen unter anderem mit Bank B., K., L. und M. sämtliche Unterlagen, Dokumente und Informationen im Zusammenhang mit der Überwachung der abgewickelten Transaktionen sowie Übersetzungen von fremdsprachigen Dokumenten beigebracht bzw. vorgenommen. Es handle sich um Gesellschaften, die via Bank B. Zahlungen aus Venezuela erhalten hätten, die anschliessend über die Konten in Liechtenstein nach Bulgarien weitertransferiert worden seien. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Verträge, Frachtpapiere und sonstigen Unterlagen zur Plausibilisierung der Mittelherkunft seien gemäss den Angaben der Bank C. ausnahmslos von der D. AG beigebracht worden. Des Weiteren gehe aus den Transaktionen hervor, dass teilweise beträchtliche und wirtschaftlich nicht plausibel nachvollziehbare Zahlungen an die D. AG erfolgt seien. Dies namentlich in Form von «Management-Fees» von zwischen 2,5% und 6% der abgewickelten Transaktionsvolumina und auf Basis von Darlehensverträgen zwischen den Gesellschaften.

5.5

5.5.1 Die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen vermag den oben erwähnten gesetzlichen und staatsvertraglichen Anforderungen sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung zu genügen. Im Ersuchen wird ausgeführt, wie die mutmasslich aus Bestechungs- und Veruntreuungshandlungen stammenden Gelder über diverse Gesellschaften ins Ausland transferiert und damit gewaschen worden sind. Im Ersuchen wird aufgezeigt, dass unter anderem hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund an die D. AG geflossen seien. Im Ersuchen wird zudem der bisher bekannte tatrelevante Zeitraum sowie konkrete Daten der darin genannten Transaktionen genannt. Da der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt weder offensichtliche Fehler, Lücken noch Widersprüche enthält, die es als rechtsmissbräuchlich erscheinen liessen, ist er für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen.

5.5.2 Dass die ersuchende Behörde mutmasslich in Venezuela begangen Vortaten der Geldwäschereihandlungen nur allgemein nennt, ändert an der vorgängigen Schlussfolgerung nichts. Im Rechtshilfeverkehr ist dies nicht unüblich, zumal über die Vortat – wie im vorliegenden Fall – oftmals (noch) keine genaueren Kenntnisse vorliegen. Im Anwendungsbereich des GwUe und des UNCAC genügt es, wenn das Rechtshilfeersuchen verdächtige, geldwäschereitypische Handlungen schildert ( BGE 130 II 329 E. 5.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 129 II 97 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 1C_721/2020 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 20. Januar 2021 E. 2.6; 1C_126/2014 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 16. Mai 2014 E. 4.4; Engler, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 28 IRSG N. 21). Allfällige Schwierigkeiten der ersuchenden Behörde im Zusammenhang mit der Beschaffung von Beweismitteln in Venezuela stellen keinen hinreichenden Grund für ein Abweichen von dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar.

5.6

5.6.1 Wie im Nachfolgenden darzulegen sein wird, lässt sich gestützt auf das Ersuchen auch die beidseitige Strafbarkeit bejahen.

5.6.2 Geldwäscherei begeht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Durch Geldwäscherei wird der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbrechensbeute vereitelt. Tatobjekt sind alle Vermögenswerte, die einem Verbrechen entstammen (BGE 128 IV 117 E. 7a S. 131; 126 V 255 E. 3a; je mit Hinweis). Zu verneinen ist Geldwäscherei bei einer einfachen Einzahlung auf das Konto, welches auf den Namen des Täters lautet und über welches er den privaten Zahlungsverkehr abwickelt ( BGE 124 IV 274 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 4a S. 278 f. m. H.). Wird Geld vom einen Konto auf das nächste überwiesen, so wird die Papierspur («paper trail») verlängert. Dies stellt keine Geldwäscherei dar, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur Papierspur-Verlängerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie das Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechselnden Kontoinhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine Geldwäschereihandlung vor (Urteile des Bundesgerichts 6B_217 und 6B_222 vom 28. Juli 2014 E. 3.4; 6B_1013/2010 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 17. Mai 2011 E. 5.2; 6B_88/2009 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 29. Oktober 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). Als zusätzliche Kaschierungshandlungen wird auch das Zwischenschieben von Strohmännern oder -gesellschaften erachtet ( BGE 127 IV 20 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 3b). Unter die Geldwäschereistrafnorm fällt auch das (Verschleierungszwecken dienende) systematische Verschieben von deliktischem Profit. Geldwäschereiverdacht kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere vorliegen, wenn von den Strafbehörden eine auffällige Verknüpfung geldwäschetypischer Vorkehren dargetan wird. Dies ist etwa der Fall, wenn hohe Geldbeträge über komplexe Kontenbewegungen unter zahlreichen involvierten Personen und Firmen in verschiedenen Ländern (darunter typischerweise sogenannten Offshore-Domizilen) verschoben wurden und für diese komplizierten Transaktionen kein wirtschaftlicher Grund ersichtlich ist (vgl. BGE 129 II 97 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 3.3 S. 100; Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2017 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. Januar 2018 E. 2.5 m.w.H.).

5.6.3 Gemäss dem liechtensteinischen Ersuchen stammen die ins Ausland transferierten und dort mutmasslich gewaschenen Gelder aus Bestechungs- und Untreuehandlungen seitens venezolanischer Beamter. Die Beschwerdegegnerin nahm in der Eintretensverfügung als Vortat richtigerweise Bestechungshandlungen nach Art. 322ter ff. StGB sowie ungetreue Amtsführung nach Art. 314 StGB an. Diese stellen nach Schweizer Recht Verbrechen und damit taugliche Vortaten der Geldwäscherei dar (vgl. Art. 305bis StGB). Laut Ersuchen haben Überweisung von mutmasslich aus Verbrechen stammenden Gelder ins Ausland stattgefunden, denen unter anderem Transfers vorangegangen sind, die geeignet sind, die Herkunft der Gelder zu verschleiern. Hinzu kommt, dass es sich bei den Transaktionen an die D. AG teilweise um hohe Beträge handelt, die laut Ersuchen ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund erfolgten. Die im Ersuchen beschriebenen Handlungen können prima facie unter den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis StGB subsumiert werden.

5.6.4 Nach dem Gesagten ist die doppelte Strafbarkeit zu bejahen und die angefochtene Schlussverfügung ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

6.

6.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips und bringt vor, dass die angefochtene Verfügung und insbesondere die Dispositivziffer 2 mangelhaft und deshalb aufzuheben sei. Die Dispositivziffer 2 sei sehr offen formuliert und die Beschwerdegegnerin nehme damit in Kauf, dass der ersuchenden Behörde faktisch die gesamten Daten aus seinem sichergestellten Mobiltelefon herausgegeben werden, so dass die ersuchende Behörde die für das Rechtshilfeverfahren allenfalls relevanten WhatsApp Chatnachrichten und E-Mails selber herausfiltern möge. Die ersuchende Behörde könnte diesfalls selber unkontrolliert den gesamten Datensatz aus dem Asservat 03.02.00001 iPhone 8 1905_256GB_FFS auswerten (act. 1, S. 5 f.).

6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint ( BGE 142 II 161 E. 2.1.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 423; 122 II 367 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2c; TPF 2009 161 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen ( TPF 2011 97 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden ( BGE 136 IV 82 E. 4.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind ( BGE 129 II 462 E. 5.3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 468; TPF 2011 97 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

6.3 Die gerügte Dispositivziffer 2 lautet wie folgt: «Die anlässlich der Hausdurchsuchung bei der E. AG (heute D. AG) vom 4. April 2019 sichergestellten Daten aus dem Asservat 03.02.0001 iPhone 8 1905_256GB_FFS werden der ersuchenden Behörde im Sinne der Erwägungen herausgegeben» (act. 1.2, S. 9). Aufgrund der Erwägungen im Ersuchen lässt sich ohne Weiteres feststellen, dass von der Herausgabe an die ersuchende Behörde nicht sämtliche, sondern nur die ausgesonderten Daten betroffen sind. Die Durchsuchung der sich auf dem Mobiltelefon befindlichen Daten erfolgte nach deren potentieller Erheblichkeit für das ausländische Verfahren basierend auf dem Sachverhalt sowie aller Namen, Gesellschaften/Projekte und Länder, die im Rechtshilfeersuchen erwähnt worden waren. Die als relevant erachteten Daten wurden anschliessend durch die BKP in lesbarer Form aufbereitet und auf einer Festplatte gespeichert (Bericht der BKP betreffend Vollzug Triage der sichergestellten Gegenstände, Dokumente und Datenträger vom 26. Oktober 2020). Diese Triage fand im Beisein zweier liechtensteinischer Beamten statt. Dadurch konnte die Beschwerdegegnerin sicherstellen, dass nur für die ausländische Behörde potentiell erhebliche Dateien ausgesondert wurden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. November 2020 mitteilte, welche Daten vom Mobiltelefon ausgesondert und von der Herausgabe an die ersuchende Behörde betroffen sind. Der Beschwerdeführer liess sich hierzu innert der ihm angesetzten Frist nicht vernehmen. Zum anderen hätte es dem Beschwerdeführer offen gestanden, auch im vorliegenden Verfahren Akteneinsicht zu verlangen. Im Übrigen ist gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip davon auszugehen, dass die liechtensteinischen Behörden sich an das in der Schlussverfügung angebrachte Spezialitätsprinzip halten werden. Die Bezeichnung der einzelnen Dateien in der Schlussverfügung ist hierfür nicht notwendig (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.156 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, RR.2019.157 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 2. Oktober 2019 E. 5.6). Einer Spezifikation der von der Herausgabe betroffenen Dateien und einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin bedarf es deshalb nicht. Der entsprechende Eventualantrag des Beschwerdeführers ist dementsprechend abzuweisen.

6.4 Die Beschwerdegegnerin nennt in der Schlussverfügung zahlreiche Beispiele für Daten vom Mobiltelefon des Beschwerdeführers, welche an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen, und legt darin im Detail dar, weshalb diese für die ausländische Behörde von Bedeutung sein können (act. 1.2, S. 5 ff.). Auf diese eingehenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin, mit welchen sich der Beschwerdeführer im Übrigen nicht auseinandersetzt, kann verwiesen werden. Gemäss den für den Rechtshilferichter verbindlichen Ausführungen im Ersuchen besteht der Verdacht, dass die D. AG als Zuträgerin von Geschäftsbeziehungen mit Bezug zum Venezuela-Geschäft fungiert haben könnte. Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer und Verwaltungsratsmitglied der D. AG. Die von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Daten, die sich auf dem vom Beschwerdeführer unter anderem für berufliche Zwecke verwendeten Mobiltelefons sind deshalb insbesondere geeignet, um die Rolle der D. AG (sowie möglicherweise von ihr in Russland unterhaltenen Gesellschaften) und weiterer Beteiligten zu ermitteln. Damit ist ein Zusammenhang zwischen den von der Herausgabe betroffenen Daten und der liechtensteinischen Untersuchung zu bejahen. Die angefochtene Schlussverfügung hält damit vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz stand. Da der Beschwerdeführer es unterlassen hat, die einzelnen, seiner Ansicht nach nicht herauszugebenden Dateien zu bezeichnen, erübrigen sich weitergehende Ausführungen hierzu.

6.5 Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstünden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 9. November 2021

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                             Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

-              Rechtsanwalt Daniel J. Senn

-              Bundesanwaltschaft

-              Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden ( Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind ( Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt ( Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist ( Art. 84 Abs. 2 BGG).

 

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