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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BV.2017.10 vom 14.03.2017

Hier finden Sie das Urteil BV.2017.10 vom 14.03.2017 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BV.2017.10

Der Bundesstrafgericht hat die Beschwerde der A. AG abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat mehrere Anträge auf Akteneinsicht und Einsicht in "interne Unterlagen" gestellt, aber der Gerichtshof hat alle Anträge abgelehnt. Die Beschwerdekammer hat festgestellt, dass die Rechtsmittelbelehrung offensichtlich falsch war und die Rechtsmittelfrist drei Tage beträgt. Der Vertrauensschutz wurde nicht erfüllt, da der Entscheidung offensichtlich unhaltbar ist. Die Beschwerdeführerin hat den Gerichtshof angefochten und argumentiert, dass der Entscheidung offensichtlich unhaltbar ist und daher aufgehoben werden muss. Der Vertrauensschutz wurde nicht erfüllt, da die Rechtsmittelbelehrung offensichtlich falsch war. Der Bundesstrafgericht hat den Antrag auf Beizug der Akten im Entsiegelungsverfahren abgelehnt und die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- auferlegt. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Beschwerde nicht ordentlich ist und daher nicht gerügt werden kann. Insgesamt wurde der Bundesstrafgericht abgewiesen und die Beschwerdeführerin auf ihre Anträge auf Akteneinsicht und Einsicht in "intere Unterlagen" nicht eingelassen.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BV.2017.10

Datum:

14.03.2017

Leitsatz/Stichwort:

Akteneinsicht (Art. 36 VStrR i.V.m. Art. 26 ff. VwVG).

Schlagwörter

Recht; VStrR; Akten; Beschwerde; Rechtsmittel; Entscheid; Rechtsmittelbelehrung; Akteneinsicht; Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Verfahren; Beschwerdeentscheid; Verfügung; Frist; Bundesstrafgerichts; Beschwerdeantwort; Verfahrens; Oberzolldirektion; Einsicht; Unterlagen; Begründung; Behörde; Rechtsmittelfrist; Sachverhalt; Tribunal; Parteien

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 2 VwVG ;Art. 20 VwVG ;Art. 26 VwVG ;Art. 44 VwVG ;Art. 66 BGG ;

Referenz BGE:

121 I 225; 129 V 472; 138 I 49; 141 III 270; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2017.10

Beschluss vom 14. März 2017
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Gianni Rizzello,

Beschwerdeführerin

gegen

Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Akteneinsicht (Art. 36 VStrR i.V.m. Art. 26 ff . VwVG )


Sachverhalt:

A. Die Zollkreisdirektion Basel, Sektion Zollfahndung (nachfolgend "ZFA Basel"), eröffnete am 23. August 2016 eine Zollstrafuntersuchung gegen die A. AG wegen Verdachts auf Nichtanmeldung von Reparaturen und Wartungen eines Flugzeugs bei der Einreise in die Schweiz. Mit Gesuch vom 12. September 2016 ersuchte die A. AG um Akteneinsicht. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 19. September 2016 teilweise gutgeheissen und der Beschwerdeführerin Einsicht in einen Teil der Untersuchungsakten gewährt. Die Verfügung enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, wonach diese innert Frist von 30 Tagen seit Erhalt bei der Oberzolldirektion angefochten werden könne. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 21. September 2016 zugestellt (act. 1.1).

B. Gegen diese teilweise Gutheissung reichte die Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2016 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollverwaltung, Oberzolldirektion (nachfolgend "EZV"), ein. Mit Entscheid vom 9. Februar 2017 trat die EZV auf die Beschwerde nicht ein, weil diese verspätet erfolgt sei (act. 1.1).

C. Mit Beschwerde vom 13. Februar 2017 gelangte die A. AG an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte hauptsächlich, es sei der Entscheid der EZV vom 9. Februar 2017 aufzuheben und die EZV habe auf die Beschwerde vom 21. Oktober 2016 einzutreten (act. 1 S. 2).

D. Mit Schreiben vom 21. Februar 2017 wurde die EZV aufgefordert, eine allfällige Beschwerdeantwort und die Akten einzureichen (act. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2017 reichte die EZV anstelle der Beilage 1 zur Beschwerdeantwort eine "Sichthülle" ein, die eine lose Sammlung von Unterlagen enthielt. Nach telefonischem Kontakt der EZV mit der Gerichtskanzlei wurde mit Schreiben vom 8. März 2017 der EZV die "Sichthülle" samt Inhalt retourniert und die EZV gleichzeitig aufgefordert, die Akten, die der A. AG zugänglich gemacht werden können, unverzüglich nachzureichen (act. 6). Mit Schreiben ebenfalls vom 8. März 2017 reichte die EZV die Beilage 1 zur Beschwerdeantwort vom 7. März 2017 ein (act. 7). Mit Schreiben vom 9. März 2017 wurde der A. AG die Beschwerdeantwort der EZV vom 7. März 2017 sowie das Schreiben der EZV vom 8. März 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 8).

E. Mit Schreiben vom 10. März 2017 reichte die EZV im Original diejenigen Akten ein, welche der A. AG zugänglich gemacht werden können (act. 9). Mit Schreiben ebenfalls vom 10. März 2017 ersuchte die A. AG um Einsicht in die "internen Unterlagen" der EZV sowie in das Verfahrensprotokoll (act. 10).

Auf weitere Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 128 Abs. 1 Zollgesetz vom 18. März 2005 ( ZG ; SR 631.0) sowie Art. 103 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer ( MWSTG ; SR 641.20) richtet sich das Verfahren wegen Verdachts von Widerhandlungen gegen das Zollgesetz sowie das Mehrwertsteuergesetz - mit Ausnahme der Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 69 Abs. 2, Art. 73 Abs. 1 letzter Satz sowie Art. 77 Abs. 4 - nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht ( VStrR ; SR 313.0).

1.2

1.2.1 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR ). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR ).

1.2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2017, der einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR darstellt. Die Beschwerdeführerin ist durch den Beschwerdeentscheid insofern berührt, als auf ihre Beschwerde nicht eingetreten wurde und damit ihrem Rechtsbegehren um Akteneinsicht materiell nicht stattgegeben wird. Entsprechend hat sie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Während mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 28 Abs. 2 VStrR ), ist die Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens zulässig (Art. 27 Abs. 3 VStrR ). Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts rügt (act. 1 S. 3), ist darauf nicht einzutreten.

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 31 und Art. 36 VStrR geltend.

2.2 Gemäss Art. 36 VStrR gelten für die Akteneinsicht im Verwaltungsstrafverfahren die Art. 26 -28 VwVG sinngemäss. Art. 26 VwVG regelt den Grundsatz, dass die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf hat, in ihrer Sache Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen. In Art. 27 VwVG sind die Ausnahmen geregelt und Art. 28 VwVG regelt die Massgeblichkeit geheimer Akten. Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführt, sind Rechtsmittel und Rechtsmittelfristen demgegenüber nicht Gegenstand der Art. 26 -28 VwVG . Diese sind für das Verwaltungsverfahren in Art. 44 ff . VwVG geregelt, auf die das VStrR indes gerade nicht verweist, insbesondere auch nicht in Art. 31 Abs. 1 VStrR, der für die Fristberechnung, die Fristverlängerung und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Fristversäumnis auf die Art. 20 -24 VwVG verweist. Die Beschwerde im Verwaltungsstrafverfahren richtet sich vielmehr nach den Art. 26 ff . VStrR . Gemäss Art. 28 Abs. 3 VStrR ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung - wie sie ein Entscheid über die Akteneinsicht darstellt - innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen.

2.3 Die Vorinstanz stellte fest und es ist unbestritten, dass die von der ZFA Basel erlassen Verfügung vom 19. September 2016 dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 21. September 2016 zugestellt wurde und die Verfügung mit Beschwerde vom 21. Oktober 2016 angefochten wurde. Die Frist gemäss Art. 28 Abs. 3 VStrR begann am 22. September 2016 zu laufen und endete am Montag, 26. September 2016. Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zutreffend feststellte, erfolgte die Beschwerde vom 21. Oktober 2016 mithin verspätet.

2.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV geltend. Aus dem Prinzip von Treu und Glauben leite die Rechtsprechung ein Recht auf Vertrauensschutz ab. Daraus ergebe sich, dass einer Partei aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich keine Nachteile erwachsen dürften (act. 1 N. 16). Es sei willkürlich, wenn auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, trotz angeblich falscher Rechtsmittelbelehrung, welche durch diejenige Behörde erlassen werde, die von der Beschwerdegegnerin beaufsichtigt (nicht beauftragt) werde (act. 1 N. 24).

3.2 Den Parteien dürfen aus unrichtiger Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen. Eine Prozesspartei kann den erwähnten Schutz indes nur dann beanspruchen, wenn sie sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Wer die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, kann sich nicht darauf berufen, wobei allerdings nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen vermag. Der Vertrauensschutz versagt zudem nur dann, wenn der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung für den Rechtsuchenden bzw. seinen Rechtsvertreter allein schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung oder eine systematische Lektüre des Gesetzes ersichtlich gewesen wäre ("Grobkontrolle"). Dagegen wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird. Wann der Prozesspartei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, eine als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen (vgl. statt vieler BGE 141 III 270 E. 3.3; 138 I 49 E. 8.3.2; 135 III 374 E. 1.2.2.1 und E. 1.2.2.2; je m.w.H.).

3.3 Vorliegend war und ist die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hätte aus der systematischen Lektüre des VStrR erkennen müssen, dass sich die Rechtsmittelfrist für Beschwerden gegen Entscheide über die Akteneinsicht im Verwaltungsstrafverfahren nach Art. 28 Abs. 3 VStrR bemisst (vgl. supra E. 2.2), und der blossen Lektüre dieser Bestimmung entnehmen können, dass die Rechtsmittelbelehrung offensichtlich falsch war und die Rechtsmittelfrist drei Tage beträgt. Mithin kann sich der Rechtsvertreter bzw. die Beschwerdeführerin nicht auf den Vertrauensschutz berufen.

3.4 Sodann liegt nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Nur wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis des Entscheids unhaltbar ist, ist er aufzuheben. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (vgl. statt vieler BGE 138 I 49 E. 7.1; 137 I 1 E. 2.4; je m.w.H.).

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid weder in seiner Begründung noch in seinem Ergebnis unhaltbar ist.

3.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.

4.

4.1 In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin den Beizug der Akten im Entsiegelungsverfahren BE.2016.5 in gleicher Sache sowie den Beizug der Akten der Vorinstanz (act. 1 N. 3 f.). Mit Eingabe vom 10. März 2017 ersucht sie weiter um Einsicht in die "internen Unterlagen", welche die Beschwerdegegnerin der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts versehentlich einreichte und retourniert wurden, sowie in das Verfahrensprotokoll (act. 10).

4.2 Der Anspruch auf Akteneinsicht erstreckt sich auf alle für den Entscheid wesentlichen Akten, d.h. auf jene Akten, die Grundlage einer Entscheidung bilden (BGE 121 I 225 E. 2a m.w.H.). Es kann daraus keine Pflicht der Behörde zur umfassenden Veröffentlichung interner Dokumentationen abgeleitet werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.2).

4.3 Grundlage des vorliegenden Entscheids - bei dem es einzig um die Beurteilung eines Nichteintretensentscheids zufolge verpasster Rechtsmittelfrist bei unbestrittenem Sachverhalt geht - bildet allein die Beschwerde vom 13. Februar 2017 und deren Beilagen. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht in Akten, die für den vorliegenden Entscheid unerheblich sind. Die entsprechenden prozessualen Anträge der Beschwerdeführerin sind abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Der Antrag auf Beizug der Akten im Entsiegelungsverfahren BE.2016.5 wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um Einsicht in die "internen Unterlagen" der Beschwerdegegnerin sowie in das Verfahrensprotokoll wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

Bellinzona, 15. März 2017

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Gianni Rizzello

- Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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