VwVG Art. 2 -
Einleitung zur Rechtsnorm VwVG:
Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) in der Schweiz legt die Regeln für das Verwaltungsverfahren fest, einschliesslich des Ablaufs, der Grundsätze und der Zuständigkeiten der Behörden. Es regelt auch die Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie die Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Verwaltung, um transparente, faire und effiziente Verwaltungsverfahren sicherzustellen. Das VwVG dient als wichtiges Instrument zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor möglichen Rechtsverletzungen seitens der Verwaltung.
Art. 2 VwVG vom 2022
Art. 2 Anwendbarkeit
1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12–19 und 30–33 keine Anwendung.
2 Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4–6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3 Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 (1) über die Enteignung nicht davon abweicht. (2)
4 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (3) nicht davon abweicht. (4)
(1) [SR 711]
(2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS 2020 4085]; [BBl 2018 4713]).
(3) [SR 173.32]
(4) Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ([AS 2006 2197 ][1069]; [BBl 2001 4202]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.