Voransicht der Bundesgerichtsentscheide vom Band 5 und Jahr 2015

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DossiernummerDatumRegesteSchlagwort (gekürzt)
141 V 255 08.04.2015Art. 9 Abs. 5 lit. h und Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz ELG; Art. 25a Abs. 1 ELV; Art. 23 Abs. 1 zweiter Halbsatz ZGB; Art. 5 ZUG; interkantonale Zuständigkeit für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung. Die in Art. 25a Abs. 1 ELV vorgenommene Beschränkung des EL-rechtlichen Heimbegriffs auf Einrichtungen, die entweder von einem Kanton als Heim anerkannt sind oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügen, gilt grundsätzlich überall dort, wo das ELG von Heim spricht, mithin auch im Anwendungsbereich von Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz ELG (E. 3.1). Der in Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz ELG verwendete Begriff der andern Anstalt ist im Lichte von Art. 23 Abs. 1 zweiter Halbsatz ZGB auszulegen; das in casu streitige Kurheim fällt nicht darunter (E. 4.1). Aus Art. 5 ZUG lässt sich für die hier relevante Rechtsanwendungslage nichts Wesentliches ableiten (E. 4.2).
141 V 221 27.03.2015Art. 75 UVG; Art. 98 UVV; Wahlrecht der öffentlichen Verwaltungen. Die in Art. 98 UVV erfolgte Regelung des Wahlrechts der öffentlichen Verwaltungen und öffentlichen Betriebe, namentlich der neu geschaffenen Verwaltungs- und Betriebseinheiten, liegt innerhalb des durch Art. 75 UVG gesetzlich abgesteckten Kompetenzrahmens (E. 5.1-5.3). Die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel bildeten bereits vor der per 1. Januar 2012 erfolgten Überführung von einer Dienststelle des Kantons in eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons eine in sich abgeschlossene selbstständige Einheit (eigene betriebliche Spitalorganisation und -verwaltung, eigene Rechnung, eigene Personal- und Finanzabteilung) und können daher nicht als neu geschaffene Verwaltungs- und Betriebseinheit im Sinne von Art. 98 Abs. 2 UVV gelten. Das Recht auf die Wahl des Unfallversicherers ist gemäss Art. 75 UVG bereits ausgeübt worden (E. 6). Verwaltung; Wahlrecht; Verwaltungs; Geschaffen; Verwaltungen; Geschaffene; Betriebseinheit; Kanton; Einheit; Selbstständig; Versicherer;
141 V 206 25.03.2015Art. 41 Abs. 1bis, Art. 44 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 5 KVG; ausserkantonale Wahlbehandlung. Die ausserkantonale Wahlbehandlung ist unter dem seit 1. Januar 2009 geltenden Recht (Spitalfinanzierung) der Grundversorgung zuzurechnen und als Pflichtleistung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu qualifizieren. Als solche untersteht sie insofern dem Tarifschutz, als dafür höchstens der KVG-Tarif des Leistungserbringers verrechnet werden darf (E. 3.3). Tarif; Kantonale; Spital; Leistung; Ausserkantonale; Wahlbehandlung; Klinik; Wohnkanton; Beschwerde; Tarifs; Tarifschutz; Recht; Patienten;
141 V 246 24.03.2015Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009; Beschluss Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäss Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009; Rz. 5033 der Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (WFV); anwendbarer Umrechnungskurs bei der Auszahlung einer Rente der schweizerischen AHV an einen in Deutschland wohnhaften deutschen Staatsangehörigen. Auch nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 und des Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 auf den 1. April 2012 erfolgt die Umrechnung der in Schweizer Franken festgesetzten AHV-Rente in die Fremdwährung Euro nach nationalen Vorschriften, d.h. in analoger Anwendung von Rz. 5033 WFV (E. 5.2 und 5.3). Die mit der Rentenauszahlung verbundene Umrechnung von Schweizer Franken in Euro richtet sich nach dem Kurs des von der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) frei wählbaren Finanzinstitutes (Bank oder PostFinance). Es besteht kein Anspruch auf den günstigsten Wechselkurs (E. 6.2). Verordnung; Rente; Schweiz; Umrechnung; Renten; Schweizer; Recht; Beschwerde; Beschluss; Wechselkurs; PostFinance; Leistung; Europäische;
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