Voransicht der Bundesgerichtsentscheide vom Band 3 und Jahr 1988

Es wurde zuvor Band III Zivilrecht sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ausgewählt. Klicken Sie auf das jeweilige Jahr, um die Entscheide anzusehen.. Mit der untenaufgeführten Navigation, können Sie entsprechend blättern und zum Entscheid gelangen.


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DossiernummerDatumRegesteSchlagwort (gekürzt)
114 III 118 13.09.1988Art. 89 Abs. 1 OG und Art. 10 VZG. Wenn ein Dritter als Eigentümer des arrestierten Grundstückes im Grundbuch eingetragen ist, setzt ihn das Betreibungsamt unverzüglich und ohne besondere Aufforderung vom Arrest in Kenntnis (Art. 10 VZG). Die Frist für die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Arrestbefehl beginnt mit der dadurch erlangten Kenntnis vom Arrest zu laufen (E. 2 und 3). Séquestre; L'ordonnance; Droit; Recours; Juillet; Biens; Public; Tiers; Immeubles; Lausanne; Recourante; Communication; Séquestre;
114 III 12 07.07.1988Art. 93 SchKG: Berechnung des Existenzminimums. Wenn beide Ehegatten Einkommen erzielen. Berücksichtigung der Wohnkosten. 1. Bei der Berechnung der pfändbaren Lohnquote ist zunächst das Einkommen beider Ehegatten und ihr gemeinsames Existenzminimum zu bestimmen und das ermittelte Existenzminimum im Verhältnis der Nettoeinkommen auf die Ehegatten aufzuteilen. Die pfändbare Quote des Einkommens des betriebenen Ehegatten ergibt sich alsdann durch Abzug seines Anteils am Existenzminimum von seinem massgeblichen Nettoeinkommen (E. 3). 2. Der Schuldner kann von den Betreibungsbehörden zwar nicht unmittelbar zum Bezug einer seinen wirtschaftlichen Verhältnissen angepassten Wohnung gezwungen werden. Indessen ist der bei der Festsetzung des Existenzminimums zu berücksichtigende Mietzins auf ein Normalmass herabzusetzen, wenn der Schuldner lediglich zu seiner grösseren Bequemlichkeit eine teure Wohnung benützt (E. 2 und 4). Schuldner; Existenzminimum; Betreibung; Ehegatten; Betreibungs; Nettoeinkommen; Wohnung; Konkurs; Aufsichtsbehörde;Schuldners; Berechnung;
114 III 75 07.07.1988Pfändungsvollzug; Spezialitätsprinzip. Die Pfändung leidet an einem wesentlichen Mangel, wenn der Beamte, der sie vornimmt, nicht genau angibt, welche Vermögenswerte mit Beschlag belegt sind. Hingegen ist es nicht notwendig, die zahlreichen gepfändeten Gegenstände, die sich in einem Container befinden, dessen Inhalt bekannt ist - im vorliegenden Fall Ware eines Verkaufladens - im einzelnen genau zu bezeichnen (E. 1). Vermögenswerte, die im Rahmen einer gegen die Gattin gerichteten Betreibung gepfändet, aber im Konkurs des Ehegatten realisiert worden sind, ohne dass dieser die Gegenstände zu Eigentum angesprochen hat. Das Schicksal dieser Güter - oder des sie repräsentierenden Entgeltes - kann nicht durch Übereinkunft zwischen dem Betreibungsamt und dem Konkursamt besiegelt werden, ohne dass die Ehefrau und deren Gläubiger nach Art. 106 ff. SchKG Gelegenheit zur Ansprache erhalten haben (E. 2).
Saisi; Biens; Poursuite; Saisie; Saisis; Revendication; Réalisation; Comme; Failli; Débiteur; Individualisés; Inventaire; Faillite;
114 III 120 14.07.1988Art. 14 Abs. 2 und 316a ff. SchKG. Die Aufsichtsbehörde kann den Nachlassverwalter (im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung) mit einer Ordnungsstrafe im Sinne von Art. 14 Abs. 2 SchKG belegen.
Concordat; Faillite; L'autorité; Liquidateur; Disciplinaire; Surveillance; Poursuite; SchKG; Celle; Prononcer; D'une; Opcit; Thèse;
114 III 78 09.08.1988Pfändung des der Ehefrau nach Art. 164 ZGB zustehenden Betrages zur freien Verfügung. Der Ehemann ist nicht legitimiert, in eigenem Namen die Pfändung des Anspruchs seiner Ehefrau nach Art. 164 ZGB anzufechten (E. 1). Der Beitrag gemäss Art. 164 ZGB stellt nicht einen Lohn für den haushaltführenden und kinderbetreuenden Ehegatten dar. Er soll vielmehr demjenigen Ehegatten, der auf ein eigenes Erwerbseinkommen verzichtet, ermöglichen, seine erweiterten persönlichen Bedürfnisse im gleichen Rahmen zu befriedigen wie sein Ehepartner. Dieser Anspruch ist zwingender Natur. Es kann auf ihn nicht zum voraus verzichtet werden. Hingegen ist ein Verzicht auf die einzelne konkrete Leistung, wenn sie bereits entstanden ist, zulässig. Der Anspruch aus Art. 164 ZGB als solcher ist denn auch nicht pfändbar, wohl aber die einzelne Leistung, sofern der Pfändung eine Schuld zugrunde liegt, die mit den erweiterten persönlichen Bedürfnissen des Ehegatten zusammenhängt. Dazu gehören voreheliche Schulden nicht (E. 2 und 3). Ehegatte; Ehegatten; Anspruch; Schuld; Pfändung; Rekurs; Ehefrau; Beschwerde; Eheliche; Ehemann; Entscheid; Gewerbe; Beruf;
114 III 102 11.08.1988Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen. Bewilligt der Gläubiger dem Schuldner den Aufschub der Verwertung, so gilt dies als Rückzug des Verwertungsbegehrens (vgl. BGE 95 III 18). Erstreckt sich die Pfändung indessen auf einen Anteil des Betriebenen an einem Gemeinschaftsvermögen, so muss der Aufschub, der gewährt worden ist für die Verwertung einer Liegenschaft, die den Aktivbestandteil des Gemeinschaftsvermögens bildet, einem Gesuch um Einstellung der von der Aufsichtsbehörde mangels einer gütlichen Einigung bestimmten Verwertungsart des Anteils am Gemeinschaftsvermögen gleichgestellt werden; die Interessierten können sich noch über die Verwertung des Gemeinschaftsvermögens verständigen (E. 3). Vente; Saisi; Réquisition; Communauté; Délai; Accord; Saisie; Poursuite; Liquidation; Réalisation; été; Poursuivi; Objet; Verwertung;
114 III 88 17.08.1988Art. 10 Abs. 1 VZG. Das Betreibungsamt kann unter dem Gesichtswinkel der Glaubhaftigkeit prüfen, ob der Schuldner den zu pfändenden Vermögensgegenstand nur veräussert hat - im vorliegenden Fall geht es um die Veräusserung einer Liegenschaft an den Sohn -, um ihn der Zwangsverwertung zu entziehen (E. 2 und 3).
Débiteur; Créancier; Séquestre; L'art; été; Tiers; L'art; Vraisemblable; Immeuble; Qu'il; Biens; Inscription; L'office; L'autorité;
114 III 114 23.08.1988Art. 250 Abs. 3 SchKG; Prozessgewinn. Hat die Gutheissung einer Klage auf Anfechtung des Kollokationsplanes die Herabsetzung eines Forderungsbetrages zur Folge, so besteht der Prozessgewinn für den Kläger in der Differenz zwischen dem Dividendenbetrag, der nach dem ursprünglichen Kollokationsplan auf den Beklagten entfallen wäre, und demjenigen Dividendenbetrag, der dem Beklagten nach dem berichtigten Kollokationsplan zukommt. Die Tatsache, dass die bezüglich ihrer Höhe bestrittene Forderung pfandgesichert ist, erlaubt es dem Kläger, der dieses Vorrecht nicht bestreitet, nicht, am Erlös der Pfandverwertung im Verhältnis der erstrittenen Herabsetzung des Forderungsbetrages teilzunehmen. Créance; Dividende; Montant; Procès; état; Collocation; Produit; L'état; Garanti; Admis; Faillite;Créancier; Canton; Suite;
114 III 29 31.08.1988Art. 9 Abs. 2 VZG; Anwendbarkeit im Konkursverfahren. Im summarischen Konkursverfahren besteht kein Anspruch auf Vornahme einer zweiten Schätzung von Fahrnis gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG.
Konkurs; Schätzung; Konkursverfahren; Pfändung; Verwertung; Pfandverwertung; Summarische; Nachlassverfahren; Gläubiger; Fahrnis;
114 III 98 05.07.1988Art. 132 Abs. 1 SchKG; Bestimmung des Verwertungsverfahrens. Wird die kantonale Aufsichtsbehörde ersucht, das Verwertungsverfahren nach Art. 132 SchKG zu bestimmen, so hat sie sich auf diese Frage zu beschränken. Über die Verteilung eines allfälligen Erlöses und die Berücksichtigung bestimmter Gläubiger und Pfändungsgruppen hat sie nichts zu bestimmen. Pfändung; Aufsichtsbehörde; Verwertung; Pfändungsgruppe; Pfändungsgruppen; Verwertungsverfahren; Gläubiger; Kantonale; Beschwerde;
114 III 49 16.09.1988Art. 12 Abs. 2 und Art. 85 SchKG. Die Aufsichtsbehörden können prüfen, ob die Zahlung des Schuldners an das Betreibungsamt die Betreibung zum Erlöschen gebracht hat (E. 1). Poursuite; Poursuites; Faillite; Cours; Surveillance; L'office; Plainte; Tribunal; Autorités; Devant; Intérêts; Contre; Quittance;
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