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Dossiernummer | Datum | Regeste | Schlagwort (gekürzt) |
95 III 43 | 18.09.1969 | Löschung eines Verlustscheins Wird die Forderung aus einem Verlustschein in einem neuen Betreibungsverfahren durch Zahlung an das Betreibungsamt oder durch Betreibungsmassnahmen vollständig gedeckt, so hat der Schuldner Anspruch auf Herausgabe des im Besitz des Gläubigers befindlichen Verlustscheins. Durchsetzung dieses Anspruchs (Art. 150 SchKG). Bei Tilgung der Forderung aus einem Verlustschein innerhalb oder ausserhalb eines Betreibungsverfahrens hat der Schuldner einen unmittelbaren Anspruch auf sofortige Feststellung dieser Tatsache im Betreibungsbuch (vgl. Art. 30 der Verordnung Nr. 1 zum SchKG). Er braucht im Falle der Tilgung ausserhalb eines Betreibungsverfahrens nicht vorerst auf Herausgabe oder Entkräftung des Verlustscheins zu klagen. Nachweis einer durch Verrechnung erfolgten Tilgung. | Betreibung; Verlust; Verlustschein; Forderung; Schuld; Verlustscheins; Betreibungsamt; Knobel; Löschung; Sommer; Recht; SchKG; Schuldner; |
95 III 39 | 26.09.1969 | Lohnabtretung. Festsetzung des nicht abtretbaren Lohnbetrags. 1. Der in Art. 226 e Abs. 1 OR für den Geltungsbereich der Art. 226 a ff. OR ausgesprochene Grundsatz, dass künftige Lohnforderungen nur abgetreten werden können, soweit sie pfändbar sind, gilt allgemein. Art. 226 e Abs. 2 OR, wonach das Betreibungsamt auf Ansuchen der Beteiligten den nach Art. 93 SchKG dem Käufer zu belassenden Kompetenzbetrag festsetzt, ist auf Abtretungen künftiger Lohnforderungen, die nicht mit einem von den Vorschriften über den Abzahlungsvertrag erfassten Geschäft zusammenhängen, entsprechend anzuwenden. (Erw. 2). 2. Der Notbedarf ist bei der Abtretung künftiger Lohnforderungen nach den gleichen Grundsätzen zu berechnen wie bei der Lohnpfändung. Steuerschulden fallen ausser Betracht. (Erw. 3). 3. Die Betreibungsbehörden haben bei der Anwendung von Art. 226 e Abs. 2 die Gültigkeit der erfolgten Lohnabtretungen nicht zu prüfen. Vorgehen, wenn streitig ist, wem die den Notbedarf übersteigenden Lohnbeträge zustehen. (Erw. 4). | Lohnforderungen; Künftige; Lohnabtretungen; Pfändbar; Abtretung; Gesuchsteller; SchKG; Notbedarf; Künftiger; Kompetenzbetrag; |
95 III 83 | 05.12.1969 | Verrechnung im Konkurs, Anfechtung (Art. 214, 285 ff. SchKG, 41 ff. OR). Ein Gläubiger des Konkursiten hat vor der Konkurseröffnung seine Forderung einem Schuldner desselben abgetreten und dieser die Verrechnung erklärt. Klage der Konkursmasse gegen den Zedenten. a) Die paulianische Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG kann sich nicht gegen eine Rechtshandlung richten, an der der Gemeinschuldner in keiner Weise beteiligt war (Erw. 4). b) Anfechtbarkeit gemäss Art. 214 SchKG: Wesen derselben. Diese Anfechtung kann nur einen Anspruch gegen den Schuldner des Gemeinschuldners begründen (Erw. 5). c) Keine Schadenersatzpflicht aus Art. 41 Abs. 1 und 2 OR mangels Widerrechtlichkeit der Verrechnung (Erw. 6). | SchKG; Konkurs; Recht; Verrechnung; Anfechtung; Handlung; Forderung; Rechtlich; Gemeinschuldner; Gewerbehof; Paulianische; Schuldner; |
95 III 81 | 10.12.1969 | Unpfändbarkeit von Berufswerkzeugen (Art. 92 Ziff. 3 SchKG). Handelt es sich beim Betrieb, für den die als unpfändbar beanspruchten Geräte benötigt werden, um die Ausübung eines Berufs im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG oder um ein Unternehmen, das den Schutz dieser Bestimmung nicht geniesst? Unterscheidungsmerkmale. Fall eines Industriespritzwerks. | Rekurrent; SchKG; Beruf; Unternehmen; Betrieb; Rekurrenten; Vorinstanz; Unpfändbar; Berufs; Unternehmen; Sturzenegger; Aufsichtsbehörde; |