Es wurde zuvor Band III Zivilrecht sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ausgewählt. Klicken Sie auf das jeweilige Jahr, um die Entscheide anzusehen.. Mit der untenaufgeführten Navigation, können Sie entsprechend blättern und zum Entscheid gelangen.
Dossiernummer | Datum | Regeste | Schlagwort (gekürzt) |
82 III 9 | 03.01.1956 | Ein Rechtsvorschlag, der nur mit dem Mangel neuen Vermögens begründet wird, schliesst nicht den Verzicht auf die Bestreitung der Forderung in sich (Art. 75 SchKG). | Rechtsvorschlag; Schuld; SchKG; Betreibung; Einrede; Schuldner; Konkurs; Vermögens; Begründet; Muss; Gläubiger; Betreibungsamt; |
82 III 63 | 20.04.1956 | Arrestvollzug. Die Arrestierung von Gegenständen, die nach eigener Behauptung des Gläubigers nicht dem Schuldner, sondern emem Dritten gehören oder im Gesamteigentum des Schuldners und weiterer Personen stehen, ist als nichtig von Amtes wegen aufzuheben (Art. 13, 271 Abs. 1 und 274 Ziff. 4 SchKG, Art. 1 VVAG). Gilt eine Ausnahme, wenn sämtliche Teilhaber eines Gemeinschaftsverhältnisses für eine Solidarschuld belangt werden? Ein von einem örtlich unzuständigen Betreibungsamt erlassener Zahlungsbefehl ist nicht von Amtes wegen, sondern nur auf rechtzeitige Beschwerde hin aufzuheben. Die postalische Zustellung von Betreibungsurkunden nach Frankreich ist unzulässig (Art. 66 Abs. 3 SchKG; Art. 6 der Haager Übereinkunft vom 17. Juli 1905, Art. 2 und 7 der Erklärung zwischen der Schweiz und Frankreich vom 1. Februar 1913). Nichtigkeit solcher Zustellungen. | Arrest; Betreibung; Reding; Trust; Betreibungs; Zustellung; Schuldner; Betreibungsamt; Eigentum; Rekurrentin; Gläubiger; Staat; Schweiz; |
82 III 31 | 28.04.1956 | Die Klagefristen im Widerspruchsverfahren (Art. 107 Abs. 1, 109 SchKG) sind gesetzliche Fristen, die das Betreibungsamt nicht verlängern kann. Eine trotzdem bewilligte Verlängerung ist unwirksam. | Betreibungsamt; Frist; Klagefrist; Drittansprecher; Spannagel; Beschwerde; Verlängerung; Gesetzliche; SchKG; Laube; Bezw; Gültig; |
82 III 14 | 30.04.1956 | Beginn der Frist zum Rekurs nach Art. 19 SchKG. Der Beschwerdeführer hat dafür zu sorgen, dass ihm der Entscheid bei längerer Abwesenheit vom Wohnorte gleichwohl zugestellt werden kann. | Entscheid; Zustellung; Schuldner; Rekurs; Keller; Zugestellt; Beschwerde; Entscheides; Konkurskammer; Kantonale; Urteil; Nachpfändung; |
82 III 94 | 02.05.1956 | Streitwert der Kollokationsklage im Konkurs. Worüber hat sich die Berufungsschrift in dieser Hinsicht auszusprechen? Art. 250 SchKG, Art. 55 Abs. 1 lit. a OG. | Kollokation; Forderung; Streit; Konkurs; Peter; Berufung; SchKG; Streitwert; Urteil; Verlust; Bundesgericht; Dividende; Signer; |
82 III 26 | 03.05.1956 | Lohnpfändung. 1. Was für Verpflichtungen des Schuldners erhöhen seinen Notbedarf? Wie verhält es sich insbesondere mit Abzahlungsquoten und Mietzinsraten für unentbehrliche Sachen? (Erw. 1). 2. Beitragspflicht der Ehefrau nach ehelichem Güterrecht (Art. 192 und 246 ZGB) als zusätzliche Einkommensquelle. Bemessung der Beiträge (Erw. 2). | Ehefrau; Schuldner; Arbeit; Entscheid; Lohnpfändung; Betreibung; Schuldners; Verkäufer; Rekurrent; Haushalt; Pfändbare; Eigentum; |
82 III 54 | 07.05.1956 | Lohnpfändung, Legitimation zur Beschwerde. Art. 17 ff., 93 SchKG. Wegen der Lohnpfändung können sich ausser dem Schuldner auch die auf sein Einkommen angewiesenen Familienangehörigen beschweren (Änderung der Rechtsprechung). | Schuldner; Lohnpfändung; SchKG; Schuldners; Beschwerde; Pfändung; Angehörigen; Recht; Ehefrau; Erwägungen; Unentbehrlich; Entscheid; |
82 III 8 | 07.05.1956 | Ob eine öffentliche Bekanntmachung (in casu einer Steigerung) ausser in den Amtsblättern (Art. 35 Abs. 1 SchKG) noch in weitern (ev. Fach-) Blättern erfolgen soll, ist Ermessensfrage (Abs. 2); daher in dieser Beziehung nur Beschwerde an die kantonalen Aufsichtsbehörden, nicht aber an das Bundesgericht gegeben (Art. 17/18, 19 SchKG). | Publikation; Bekanntmachung; Schuldner; SchKG; Ermessen; Klinik; Entscheid; Schuldnerin; Steigerung; Blätter; Beschwerde; Erfolgen; |
82 III 85 | 07.05.1956 | Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. 1. Analoge Anwendung von Bestimmungen über das Konkursverfahren. Ist insbesondere Art. 235 Abs. 3 SchKG, betreffend die Beschlussfähigkeit der Gläubigerversammlung im Konkurs, anwendbar? (Erw. 1). 2. Der Nachlassbehörde können keine andern als die vom Gesetze vorgesehenen Aufgaben zugewiesen werden (Erw. 2). | Creditori; Concordato; Della; Delegazione; Nomina; Dell'attivo; Abbandono; Fallimento; Essere; Adunanza; L'adunanza; L'art; Procedura; |