Voransicht der Bundesgerichtsentscheide vom Band 3 und Jahr 1956

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DossiernummerDatumRegesteSchlagwort (gekürzt)
82 III 110 08.09.1956Lohnpfändung. 1. Art. 93 SchKG kennt keinen Vorrang von unterhalts- gegenüber unterstützungsberechtigten Personen. Zur Familie des Schuldners gehören auch die mit ihm zusammenlebenden Eltern. 2. Ob ausser dem Schuldner noch Geschwister desselben zur Unterstützung der Eltern beizutragen vermögen, haben die Betreibungsbehörden summarisch zu prüfen. Schuldner; Eltern; Schuldners; Unterstützung; Familie; Betreibung; Kinde; Notbedarf; Unterhalt; Lebende; Kinder; Lebenden; Betreibungsamt;
82 III 49 17.05.1956Der Rekurs an das Bundesgericht gemäss Art. 19 SchKG ist nur gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden nach Art. 17/18 (13), nicht gegen Entscheide richterlicher Instanzen (Art. 22; in casu Berufungsentscheid gemäss Art. 85 SchKG) zulässig. SchKG; Entscheid; Betreibung; Schuldbetreibungs; Rekurs; Aufsichtsbehörde; Konkurskammer; Betreibungs; Beschwerde; Bucher; Entscheide;
82 III 61 24.05.1956Verwertung im Konkurs (Art. 256 SchKG). Die Zustimmung zu einem Freihandverkauf ist ungültig, wenn den Gläubigern nicht Gelegenheit geboten wurde, höhere Angebote zu machen. Konkurs; Gläubiger; Liegenschaft; Konkursamt; Freihandverkauf; Irion; Gläubigern; Löwen; Zirkular; Gemeinschuldner; öffentlich;
82 III 90 28.05.1956Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. 1. Art. 252 SchKG betreffend die Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung ist beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung nicht analog anwendbar (Erw. 2). 2. Gegen die Anordnungen der Liquidatoren über die Verwertung der Aktiven ist beim Gläubigerausschuss Einsprache zu erheben, bevor bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden kann (Art. 316, e SchKG) (Erw. 3). Creditori; Della; L'autorità; Dell'attivo; Concordato; Delegazione; Essere; Abbandono; All'autorità; Contro; Cantonale; Vigilanza;
82 III 127 30.05.1956Mangelhafte Gläubigerbezeichnung im Arrestbefehl oder Betreibungsbegehren; Folgen (Erw. 1 und 2). Über den Bestand der arrestierten Forderung haben grundsätzlich die Betreibungsbehörden nicht zu entscheiden (Erw. 3). Schranken der Pfändbarkeit eines Werklohnguthabens (Erw. 4). Arrest; Rekurrent; Betreibung; Material; Schuldner; Arrestier; Rekurrenten; Forderung; Architekt; Guthaben; Niehus; Materialvergütung;
82 III 55 31.05.1956Zwangsversteigerung (Art. 125 ff., 133 ff., 156, 256 SchKG). Wer in fremdem Namen bietet, hat sich auf Verlangen des Steigerungsleiters über seine Handlungsbefugnis auszuweisen. Ist er dazu nicht in der Lage, so darf sein Angebot unberücksichtigt bleiben. - Art. 58 Abs. 2, 102, 130 VZG. Steigerung; Vollmacht; Casana-Anstalt; Angebot; Zuschlag; Konkurs; Morscher; Konkursbeamte; Bieter; Eduard; Gallen; Genügen; Namens;
82 III 77 01.06.1956Retention. Befugnis der Betreibungsbehörden zum Entscheid darüber, ob ein Gegenstand wegen Unpfändbarkeit nicht in das Retentionsverzeichnis gemäss Art. 283 Abs. 3 SchKG aufgenommen werden dürfe. Dem Retentionsrecht des Vermieters sind alle gemäss Art. 92 SchKG unpfändbaren Gegenstände entzogen (Art. 272 Abs. 3 OR). Unpfändbarkeit von Entschädigungen für Körperverletzung oder Gesundheitsstörung (Art. 92 Ziff. 10 SchKG). Wieweit sind die aus solchen Entschädigungen erworbenen Vermögensstücke unpfändbar? Retention; Unpfändbar; Schuldner; Betreibung; SchKG; Entschädigung; Unfall; Entscheid; Unfallentschädigung; Unpfändbarkeit; Beschwerde;
82 III 131 07.06.1956Beschwerde gegen den Sachwalter bei Nachlassstundung. Art. 17, 295 Abs. 3 SchKG. Anfechtbare Verfügung: eine dem Schuldner erteilte Weisung im Sinne von Art. 298 SchKG. Ein davon betroffener Gläubiger und Zessionar ist zur Beschwerde legitimiert (Erw. 1). Die Weisung des Sachwalters, sich Ansprüchen eines Dritten zu widersetzen, ist rechtmässig, wenn sie sich auf ernsthafte Gründe stützt. Die Entscheidung über derart bestrittene Ansprüche bleibt dem Richter vorbehalten (Erw. 2). Schuldner; Sachwalter; Beschwerde; Weisung; Nachlasstundung; SchKG; Gläubiger; Sachwalters; Recht; Langenthal; Entscheid; Erteilt;
82 III 51 14.06.19561. Beginn der Rekursfrist gegen einen während der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes zugestellten Beschwerdeentscheid (Art. 56 SchKG). 2. Eine nur hinsichtlich der Höhe angefochtene Lohnpfändung kann von der Aufsichtsbehörde auch nach ihrer grundsätzlichen Zulässigkeit überprüft und allenfalls aufgehoben werden. 3. Reihenfolge der Pfändung der Vermögensobjekte. Unter "Forderungen" im Sinne von Art. 95 Abs. 1 SchKG sind nicht Lohnguthaben usw. gemäss Art. 93 zu verstehen; solche sind vielmehr erst nach bzw. in Ermangelung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen zu pfänden. Lohnpfändung; Pfänden; Schuldner; Liegenschaft; Betreibung; Pfändung; Angefochten; Gläubiger; SchKG; Beweglichem; Pfänden; Beschwerde;
82 III 119 05.07.19561. Ob Arrestgegenstände amtlich zu verwahren sind, bestimmt sich nach Art. 98 SchKG. 2. Freigabe der Arrestgegenstände gegen Sicherheitsleistung (Art. 277 SchKG) kann der Schuldner auch dann verlangen, wenn die Gegenstände sonst amtlich verwahrt werden müssten. 3. Die Sicherheit gemäss Art. 277 SchKG ist auf Grund einer amtlichen Schätzung der Gegenstände zu bemessen. Erweist sich die seinerzeit beim Arrestvollzug im Hinblick auf Art. 97 (275 und 276) SchKG vorgenommene Schätzung nun zur Anwendung von Art. 277 als zu wenig genau, so ist eine neue Schätzung vorzunehmen. 4. Wem sind die Arrestgegenstände bei Leistung der Sicherheit herauszugeben? Arrest; SchKG; Aktien; Schätzung; Amtlich; Sicherheit; Amtliche; Arrestgegenstände; Betreibungsamt; Verwahrung; Arrestvollzug; Arrestiert;
82 III 39 13.05.1956Ausgeschlagene Verlassenschaft. 1. Art. 193 SchKG bestimmt nur das zur Liquidation einer ausgeschlagenen Verlassenschaft zu beobachtende Verfahren. 2. Ob eine Verlassenschaft ausgeschlagen worden sei oder nicht, ist eine Frage des materiellen Rechtes. Della; Successione; Delle; Esecuzione; Escussi; Esecutivo; Madre; Lugano; Ripudiata; Degli; Precetto; Verlassenschaft; Fallimenti;
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