Voransicht der Bundesgerichtsentscheide vom Band 1 und Jahr 2008

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DossiernummerDatumRegesteSchlagwort (gekürzt)
134 I 114 - (2D_45/2007)01.05.2008Art. 15 BV, Art. 9 EMRK; Dispens aus religiösen Gründen, eine Maturitätsprüfung an einem Samstag ablegen zu müssen. Begriff und Tragweite der Glaubens- und Gewissensfreiheit in Bezug auf die Verpflichtung, an Feier- oder Ruhetagen der eigenen Religion am Schulunterricht teilzunehmen (E. 2 und 3). Selbst wenn die Durchführung einer Maturitätsprüfung an einem Samstag durch das Gesetz ermöglicht wird (E. 4) und auf einem öffentlichen Interesse beruhen sollte (E. 5), erweist sich die Verweigerung eines Dispenses gegenüber Schülern, welche einer dem Gebot der Sabbats-Ruhe strikt verpflichteten Religionsgemeinschaft angehören, als unverhältnismässig. Das gilt sogar dann, wenn ein solcher Dispens für die Schule einen organisatorischen Mehraufwand bedingt, damit die Prüfung zu einem anderen Zeitpunkt nachgeholt werden kann (E. 6). Della; Esami; Consid; Sabato; Dell'; Anche; Degli; Scuola; Parte; Interesse; Studenti; Libertà; Organi; Delle; Pubblico; Esame; Religione;
134 I 159 - (9C_84/2008)08.05.2008Art. 82 lit. a und Art. 89 Abs. 1 BGG; Beschwerdelegitimation. Der vom kantonalen Gericht beauftragte Gutachter, dessen Honorarforderung im Entscheid in der Hauptsache gekürzt wird, ist zur Erhebung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert (E. 1.1 und 1.3).
Regeste b
Art. 29 Abs. 2 BV. Rechtliches Gehör bei der Festsetzung des Honorars eines Gerichtsgutachters (E. 2).
Regeste c
Art. 9 BV; Art. 364 und 398 OR; § 9 der Zürcher Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte. Kürzung der Honorarforderung eines Gerichtsgutachters (E. 3 und 4).
Beschwerde; Gericht; Gutachter; Beschwerdeführer; Honorar; Aufwand; Recht; Gutachten; Entscheid; Vorinstanz; Urteil; Betrag; Verfügung;
134 I 214 - (6C_1/2008)09.05.2008Art. 27 BV; Wirtschaftsfreiheit; Bettelei. Die Ausübung der Bettelei wird durch Art. 27 BV nicht gewährleistet (E. 3).
Regeste b
Art. 10 Abs. 2 BV; Recht auf persönliche Freiheit; Bettelei. Die Bettelei fällt unter den Schutzbereich des Grundrechts der persönlichen Freiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV (E. 5.3).
Regeste c
Art. 10 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 1-3 BV; Art. 11A Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Genf vom 30. November 2007 betreffend Änderung des Strafgesetzes des Kantons Genf vom 17. November 2006; Verbot der Bettelei; Vereinbarkeit mit dem Grundrecht der persönlichen Freiheit. Das in einem kantonalen formellen Gesetz geregelte Verbot der Bettelei beruht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage (E. 5.5). Eine Reglementierung der Bettelei rechtfertigt sich durch das öffentliche Interesse an der Eindämmung der Gefahren, die sich aus der Bettelei für die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Ruhe ergeben können, sowie zum Schutz namentlich der Kinder und im Kampf gegen menschliche Ausbeutung (E. 5.6). Das Verbot der Bettelei ist im konkreten Fall verhältnismässig (E. 5.7).
Mendicité; Personne; Public; être; Liberté; Personnes; Droit; Mesure; Consid; Interdiction; Notamment; Intérêt; Bettelei; Ainsi;
134 I 263 - (1C_33/2008)20.05.2008Art. 9 BV; Art. 4 des Genfer Gesetzes über das Wohnungswesen und den Mieterschutz (LGL); Vorkaufsrecht der Gemeinde; Versprechen der Abtretung eines Erbanteils. Die Bedingungen der Abtretung sind nicht genügend bestimmt, um die Ausübung des Vorkaufsrechts der Gemeinde zu gestatten (E. 3). Droit; Vente; Cession; Préemption; Promesse; été; Commune; Condition; Aliénation; Propriété; Arrêt; D'une; Partie; L'art; Meyrin;
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